Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten – was ein psychiatrisches Gutachten klären muss

Der Tatvorwurf war schwerwiegend: sexueller Missbrauch eines Kindes. Der Angeklagte hatte die Taten eingeräumt. Trotzdem war damit eine entscheidende Frage noch nicht beantwortet: War er bei den einzelnen Taten uneingeschränkt schuldfähig?
In dem von mir verteidigten Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde deshalb ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen. Dessen Beurteilung überzeugte die Verteidigung jedoch nicht vollständig. Der Fall zeigt, warum die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten nicht allein anhand einer psychiatrischen Diagnose beurteilt werden darf.
Der Fall: Streit über die Steuerungsfähigkeit
Bei meinem Mandanten bestand eine pädophile Sexualpräferenz. Im Verfahren musste geklärt werden, ob und in welchem Umfang diese Störung seine Fähigkeit beeinflusst hatte, sein Verhalten bei den konkreten Taten zu steuern. Der gerichtliche Sachverständige ging zunächst davon aus, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorlagen. Die Verteidigung setzte sich kritisch mit dieser Einschätzung auseinander. Entscheidend war dabei nicht die Diagnose als solche, sondern deren konkrete Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Tatzeitpunkt. Damit rückte eine Frage in den Mittelpunkt, die auch die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder beschäftigt.
Wann ist die Schuldfähigkeit vermindert?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer aufgrund einer dort genannten psychischen Störung bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit lediglich erheblich vermindert, kommt § 21 StGB zur Anwendung. Dann kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Bei Sexualstraftaten steht häufig eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Vordergrund.
Pädophilie allein genügt nicht
Der Bundesgerichtshof verlangt eine differenzierte Prüfung. Eine pädophile Störung führt nicht automatisch zu §§ 20 oder 21 StGB. Nach BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 229/22 kann eine sexuelle Devianz erst dann das Gewicht einer schweren anderen seelischen Störung erreichen, wenn sie die Persönlichkeit des Täters in erheblichem Maße prägt und dessen Möglichkeiten zur Kontrolle sexueller Impulse deutlich einschränkt. Das Gericht muss deshalb unter anderem Entwicklung und Ausprägung der Störung, Tatfrequenz, Verhaltensmuster sowie die Fähigkeit zu planvollem und kontrolliertem Handeln untersuchen.
Das Gericht muss den Sachverständigen kontrollieren
Psychiatrische Sachverständige liefern die medizinische Grundlage. Über die Schuldfähigkeit entscheidet jedoch das Gericht. Deshalb darf ein Urteil nicht lediglich feststellen, der Sachverständige habe § 21 StGB bejaht oder verneint. Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Gerade bei Sexualstraftaten sollte die Verteidigung deshalb prüfen, ob der Gutachter tatsächlich die Verhältnisse zu jedem relevanten Tatzeitpunkt untersucht und mögliche weitere Einflussfaktoren berücksichtigt hat.
Und wann verjähren Sexualstraftaten?
Bei lange zurückliegenden Vorwürfen muss zusätzlich geprüft werden, ob überhaupt noch eine Strafverfolgung zulässig ist. Für zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil Minderjähriger bestimmt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB heute, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Die eigentliche Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen daher wesentlich später. Bei Altfällen ist allerdings Vorsicht geboten: War eine Tat nach der damals geltenden Rechtslage bereits endgültig verjährt, kann eine spätere Gesetzesverschärfung die Strafbarkeit nicht wieder aufleben lassen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 275/24 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Verteidigung muss Tatzeit, Diagnose und Gutachten zusammenführen
Bei Jahrzehnte zurückliegenden Sexualvorwürfen können deshalb zwei völlig unterschiedliche Prüfungen entscheidend werden: Zunächst ist zu klären, ob die Tat noch verfolgt werden darf. Ist das der Fall, muss anschließend untersucht werden, ob der Beschuldigte bei Begehung der konkreten Tat uneingeschränkt schuldfähig war. Die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten lässt sich dabei weder aus der Schwere des Tatvorwurfs noch aus einer Diagnose ableiten. Erforderlich ist eine individuelle psychiatrische und rechtliche Bewertung.
Der damalige Berliner Fall zeigt zugleich, weshalb die Verteidigung ein Sachverständigengutachten kritisch hinterfragen muss. Diagnose und Schuldfähigkeit sind zwei verschiedene Fragen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.