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Rechtsanwalt Oliver Marson

Gericht prüft Glaubwürdigkeit des Zeugen

Die ureigenste Aufgabe eines Gerichts ist es, die Beweiswürdigung von Zeugen ohne Unterstützung von Sachverständigen vorzunehmen und auch die Glaubwürdigkeit zu bewerten. Die Würdigung von Aussagen auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Deshalb ist die Prüfung der Glaubwürdigkeit grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut.

Das Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen

Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person der Zeugen Besonderheiten aufweist. Dann nämlich können oder müssen Zweifel daran aufkommen, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht.

Was können besondere Umstände für ein Sachverständigengutachten sein?

Eine Vielzahl solcher besonderen Umstände können benannt werden. Hier werden exemplarisch nur Beispiele im Zusammenhang mit dem  Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern aus einem konkreten Strafverfahren aufgeführt.

Besondere Umstände können zunächst die Befragungen der vermeintlich missbrauchten Kinder durch die Eltern sein. Wird dabei Druck erzeugt oder Strafen angedroht , etwa weil das Kind „nicht die Wahrheit sagt“, kann das allein Grund für ein Gutachten sein.

Ein besonderer Umstand kann auch die Befragungen der kindlichen Zeugen durch einen Nebenklägervertreter (Rechtsanwalt) sein. Das vor allem dann, wenn er die strafunmündigen Kinder zu den vermeintlichen Vorfällen in seiner Kanzlei im Beisein der Erziehungsberechtigten „vernimmt“ und den Kindern trotz fehlender Strafmündigkeit „strafbewehrte eidesstattliche Versicherungen“ unterzeichnen lässt.

Das betrifft auch solche Umstände, die auf eine mögliche Suggestion hinweisen. So sorgten die Eltern mehrerer vermeintlich missbrauchter Kinder dafür, dass diese eine „Whatsapp-Gruppe“ bildeten. Diese sollte dazu beitragen, dass die Kinder „endlich die Wahrheit“ sagen.

Erfolgreiche Revision vor Oberlandesgericht im Zusammenhang mit Prüfung der Glaubwürdigkeit

Eine solche Fallkonstellation war in meinem hier dargelegten Fall gegeben. Das OLG Brandenburg hob auf die Sprungrevision das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg auf. Das Amtsgericht hatte verkannt, dass besondere Umstände vorlagen, die eine vom Strafverteidiger beantragte Beiziehung eine Gutachters erforderlich machten.

Glaubwürdigkeit und Entstehungsgeschichte von Zeugenaussagen

Unter solchen Umständen kann sich ein Gericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht mehr zutrauen. Das gilt umso mehr, wenn die Entstehungsgeschichte der kindlichen Zeugenaussagen nicht aufgeklärt werden (können). Das ist auch deshalb wichtig, weil gerade in (vermeintlichen) Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte solcher kindlichen Aussagen besondere Bedeutung zukommt.

Weitergehende Hinweise zur Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit vermeintlichen Sexualstraftaten finden Sie hier. Wie Fehlentscheidungen des Gerichts erfolgreich in der Revision angegriffen werden können erfahren Sie hier.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.