Erfolgreiche Revision zum Kammergericht – wann ist ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig?

Kammergericht hebt Urteil auf Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine strafrechtliche Verurteilung kann allein auf der Aussage eines Belastungszeugen beruhen. Allerdings muss das Tatgericht die Aussage dann besonders sorgfältig prüfen. Das gilt vor allem, wenn keine objektiven Beweise vorliegen, der Angeklagte den Vorwurf bestreitet und damit Aussage gegen Aussage steht.  In einem von meiner Kanzlei geführten Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben einer Belastungszeugin verurteilt. Die Verteidigung hielt jedoch eine sachverständige Untersuchung der Aussage für notwendig. Denn der Fall wies Besonderheiten auf, die sich nicht allein mit allgemeiner Menschenkenntnis beantworten ließen. Das Kammergericht Berlin gab der Revision statt und hob das Urteil auf. Die Entscheidung zeigt: Zwar beurteilt das Gericht Zeugenaussagen grundsätzlich selbst. Dennoch darf es nicht ohne sachverständige Hilfe entscheiden, wenn die Beurteilung besondere aussagepsychologische Fachkenntnisse verlangt.

Der Ausgangsfall: Eine Aussage entscheidet über die Verurteilung

Im Mittelpunkt des Strafverfahrens stand kein objektiver Sachbeweis, sondern die Aussage einer Zeugin. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf, während die Anklage der belastenden Darstellung folgte. Deshalb hing das Ergebnis davon ab, ob das Gericht die Angaben als erlebnisbasiert und zuverlässig bewerten konnte. Gerade in einer solchen Konstellation muss das Gericht die Entstehung und Entwicklung der Aussage genau untersuchen. Es darf sich nicht darauf beschränken, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung glaubwürdig wirkte. Denn ein sicherer persönlicher Eindruck ersetzt keine methodische Aussageanalyse.

Die Verteidigung beantragte deshalb, ein sachverständiges Gutachten einzuholen. Das Landgericht vertraute dennoch auf die eigene Sachkunde und verurteilte den Angeklagten. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision zum Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht beanstandete die unzureichende Sachaufklärung und hob das Urteil auf. Eine andere Strafkammer musste den Fall anschließend neu verhandeln.

Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit – worin liegt der Unterschied?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig von einem Glaubwürdigkeitsgutachten die Rede. Juristisch geht es jedoch meistens um ein Glaubhaftigkeitsgutachten.

Die persönliche Glaubwürdigkeit betrifft die allgemeine Frage, ob ein Mensch grundsätzlich zur Wahrheit neigt. Dagegen untersucht die Aussagepsychologie, ob eine konkrete Aussage auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen kann. Ein Zeuge kann daher persönlich zuverlässig erscheinen und sich trotzdem irren, fremde Informationen übernehmen oder unbewusst eine nachträglich entwickelte Erinnerung wiedergeben.

Der Sachverständige entscheidet nicht, ob der Angeklagte schuldig ist. Ebenso ersetzt er nicht das Gericht. Vielmehr untersucht er insbesondere:

  • die Aussagetüchtigkeit des Zeugen,
  • die Entstehungsgeschichte der Aussage,
  • mögliche suggestive Einflüsse,
  • die Aussagequalität,
  • die Aussagekonstanz,
  • Veränderungen und Erweiterungen,
  • mögliche Falschbelastungsmotive sowie
  • alternative Erklärungen für die Angaben.

Die abschließende Beweiswürdigung bleibt beim Gericht. Allerdings muss das Gericht die fachpsychologischen Erkenntnisse nachvollziehbar in seine Entscheidung einbeziehen.

Muss das Gericht immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten einholen?

Nein. Die Beurteilung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Tatgerichts. Deshalb führt weder eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation noch das junge Alter eines Zeugen automatisch zu einer Begutachtung. Ein Gericht darf sich auf eigene Sachkunde berufen, wenn keine Besonderheiten vorliegen und es die Aussage mit den anerkannten Kriterien selbst zuverlässig analysieren kann. Allerdings muss es seine Sachkunde nachvollziehbar darlegen, sobald konkrete Umstände besondere Fachkenntnisse erfordern.

Die Einholung eines Gutachtens kann sich insbesondere aufdrängen, wenn:

  • Zweifel an der Aussagetüchtigkeit bestehen,
  • der Zeuge unter einer psychischen Erkrankung leidet,
  • kognitive oder sprachliche Einschränkungen vorliegen,
  • zahlreiche suggestive Befragungen stattgefunden haben,
  • Familienangehörige, Therapeuten oder andere Personen die Aussage beeinflusst haben könnten,
  • zwischen angeblichem Geschehen und erster Aussage viel Zeit vergangen ist,
  • sich die Aussage erheblich verändert oder schrittweise erweitert hat,
  • Erinnerung und fremde Informationen kaum noch getrennt werden können oder
  • besondere entwicklungspsychologische Fragen zu beurteilen sind.

Keiner dieser Punkte begründet für sich allein zwingend eine Begutachtung. Treffen jedoch mehrere Besonderheiten zusammen, darf das Gericht nicht lediglich behaupten, es verfüge über ausreichende eigene Erfahrung.

Rechtsgrundlage für das Glaubhaftigkeitsgutachten

Nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Daraus folgt die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ein Sachverständiger ist einzuschalten, wenn die Beurteilung einer entscheidenden Frage besondere Kenntnisse voraussetzt, über die das Gericht nicht ausreichend verfügt. Stellt die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag, muss das Gericht außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen des § 244 StPO beachten. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht zwar aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet jedoch keine Beweiswürdigung nach Gefühl. Vielmehr muss das Urteil logisch, vollständig und mit wissenschaftlich anerkannten Erkenntnissen vereinbar sein.

Wann ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonders problematisch?

Aussage gegen Aussage bedeutet nicht lediglich, dass zwei Personen unterschiedliche Darstellungen abgeben. Die besondere Konstellation liegt vielmehr vor, wenn der belastenden Aussage keine wesentlichen objektiven Beweise gegenüberstehen und der Angeklagte den Vorwurf bestreitet oder schweigt.

Dann muss das Gericht die Aussage besonders sorgfältig analysieren. Dazu gehören insbesondere:

  • die Entstehung der ersten Schilderung,
  • der genaue Inhalt früherer Vernehmungen,
  • Übereinstimmungen und Widersprüche,
  • mögliche Erinnerungslücken,
  • nachträgliche Ergänzungen,
  • das Verhalten vor und nach der Anzeige,
  • mögliche Fremdeinflüsse sowie
  • ein denkbares Motiv für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung.

Allerdings darf das Gericht nicht schematisch verlangen, dass eine wahre Aussage stets detailreich, konstant und widerspruchsfrei sein müsse. Erinnerungen können verblassen, während Belastung, Alter und Vernehmungssituation die Wiedergabe beeinflussen. Deshalb kommt es auf eine methodische Gesamtwürdigung an.

Warum hatte die Revision zum Kammergericht Erfolg?

Die Revision machte geltend, dass das Tatgericht die Grenzen seiner eigenen Sachkunde verkannt hatte. Die entscheidende Zeugenaussage wies Besonderheiten auf, die eine fachpsychologische Bewertung erforderten. Dennoch hatte das Landgericht kein Gutachten eingeholt. Damit betraf der Fehler nicht lediglich eine andere mögliche Würdigung der Aussage. Vielmehr ging es um die vorgelagerte Frage, ob das Gericht überhaupt über eine ausreichende fachliche Grundlage für seine Beurteilung verfügte. Das Kammergericht hob das Urteil auf, weil sich das Landgericht unter den konkreten Umständen nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde zurückziehen durfte. Dadurch erhielt der Angeklagte eine neue Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer.

Wie wird der Fehler in der Revision geltend gemacht?

Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Kammergericht hört daher nicht sämtliche Zeugen erneut an, sondern prüft das Urteil auf Rechtsfehler. Hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und hat das Gericht diesen fehlerhaft abgelehnt, kommt eine Verfahrensrüge in Betracht. Die Revisionsbegründung muss dann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Antrag, die gerichtliche Entscheidung und sämtliche für die Prüfung wichtigen Tatsachen vollständig wiedergeben.

Daneben kann die Sachrüge Erfolg haben, wenn die schriftliche Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder methodisch fehlerhaft ist. Das gilt beispielsweise, wenn das Gericht:

  • wesentliche Aussageveränderungen nicht erörtert,
  • mögliche Suggestionseinflüsse übergeht,
  • eine Falschbelastungsmotivation nicht prüft,
  • nur den persönlichen Eindruck der Zeugin beschreibt,
  • Widersprüche ohne tragfähige Begründung als nebensächlich einordnet oder
  • eigene Sachkunde behauptet, obwohl besondere Fachfragen offenbleiben.

Welche Rüge sinnvoll ist, hängt vom Verlauf der Hauptverhandlung und vom Inhalt des schriftlichen Urteils ab.

FAQ – Häufige Fragen zum Glaubwürdigkeitsgutachten

Habe ich in einem Aussage-gegen-Aussage-Verfahren Anspruch auf ein Gutachten?

Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Allerdings muss das Gericht ein Gutachten einholen, wenn besondere Umstände die eigene Sachkunde überschreiten und sich eine sachverständige Aufklärung aufdrängt.

Reicht das Alter eines Kindes für ein Gutachten aus?

Nein. Auch kindliche Zeugen kann das Gericht grundsätzlich selbst beurteilen. Allerdings können das Entwicklungsalter, sprachliche Einschränkungen, zahlreiche Befragungen oder suggestive Einflüsse ein Gutachten erforderlich machen.

Kann ein Gutachter feststellen, ob ein Zeuge lügt?

Nein. Ein Sachverständiger funktioniert nicht als Lügendetektor. Er untersucht vielmehr, ob die Aussage unter Berücksichtigung ihrer Entstehung, Struktur und Entwicklung als erlebnisbasiert eingeordnet werden kann.

Entscheidet der Gutachter über Schuld oder Unschuld?

Nein. Über den Tatvorwurf entscheidet ausschließlich das Gericht. Der Sachverständige liefert jedoch Fachwissen, das dem Gericht bei der Bewertung der Aussage hilft.

Muss der Zeuge bei der Begutachtung mitwirken?

Eine aussagepsychologische Begutachtung setzt regelmäßig eine Untersuchung und ein Gespräch voraus. Verweigert der Zeuge die Mitwirkung, muss das Gericht prüfen, welche Folgen dies für die Beweisaufnahme und die Bewertung der Aussage hat.

Kann die Verteidigung selbst einen Sachverständigen beauftragen?

Ja. Ein privat beauftragter Sachverständiger kann die Aktenlage prüfen, methodische Probleme aufzeigen und die Verteidigung bei der Formulierung von Anträgen sowie bei der Befragung eines gerichtlichen Gutachters unterstützen.

Führt ein fehlendes Gutachten automatisch zur Aufhebung?

Nein. Die Revision muss darlegen, weshalb das Gutachten im konkreten Verfahren erforderlich war und warum das Urteil auf der unterbliebenen Begutachtung beruhen kann.

Was geschieht nach einer erfolgreichen Revision?

Das Kammergericht hebt das Urteil regelmäßig auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt. Das neue Gericht muss dabei die rechtlichen Vorgaben des Revisionsgerichts beachten.

Welche Fristen gelten für die Revision?

Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Für die Begründung läuft regelmäßig eine Monatsfrist ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Deshalb sollte die Verteidigung unmittelbar nach der Verkündung handeln.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Eine erfolgreiche Revisionsverteidigung beginnt bereits in der Hauptverhandlung. Denn der Verteidiger muss problematische Aussageentwicklungen erkennen, frühere Vernehmungen auswerten und mögliche Suggestionseinflüsse dokumentieren.

Ich prüfe insbesondere:

  • sämtliche polizeilichen und richterlichen Vernehmungen,
  • Ton- und Videoaufzeichnungen,
  • Angaben gegenüber Angehörigen und Betreuungspersonen,
  • die zeitliche Entwicklung der Aussage,
  • Widersprüche und nachträgliche Erweiterungen,
  • mögliche Fremdeinflüsse,
  • psychologische oder psychiatrische Besonderheiten sowie
  • die Voraussetzungen eines Beweisantrags auf Einholung eines Gutachtens.

Falls das Gericht den Antrag ablehnt, sichere ich den Vorgang für eine spätere Revision. Nach dem Urteil prüfe ich außerdem, ob die Ablehnung mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann und ob die schriftliche Beweiswürdigung sachlich-rechtliche Fehler enthält. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Revisionsmandate persönlich. Wenn eine Verurteilung maßgeblich auf einer einzelnen Zeugenaussage beruht, sollte das schriftliche Urteil unverzüglich geprüft werden. Denn gerade bei Aussage gegen Aussage können eine fehlerhafte Ablehnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens oder eine unzureichende Aussageanalyse zur Aufhebung des Urteils durch das Kammergericht führen.