Waffen, Waffenrecht, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelhandel
RA Marson – Siegel des BGH

Waffen eingezogen – BGH beanstandet Entscheidung des LG Berlin

Waffen können als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte unseren Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete Revision hatte zum Teil Erfolg.

Am Tatort sind neben Betäubungsmitteln Unmegen von Messern, wie zum Beispiel Einhandmesser, Macheten und Springmesser, sichergestellt worden. Ein ganzer Teil dieser Waffen lag nicht griffbereit und war noch orginalverpackt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 jedoch nicht nur die unverpackten und griffbereiten Waffen, sondern auch die nicht griffbereiten und verpackten Messer gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eingezogen. Nach Auffassung des BGH können Sie jedoch nicht als Tatmittel eingezogen werden, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch dazu bestimmt waren (BGH vom 4.1.2023 – 5 StR 393/22-).

Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil auf sie zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen werden kann, wenn sie im konkreten Konfliktfall erreichbar sind. Dann sind auch solche verpackten Waffen zur Begehung der Tat im Sinne von § 74 StGB bestimmt. Messer sind nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen zum Teil dem Angeklagten zu diesem Zwecke griffbereit zur Verfügung. Damit waren sie Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt ( BGH a.a.O.).

Zur Begehung der Tat bestimmt gewesen ist ein Gegenstand, wenn er zur Tat bereitgestellt war, er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können.  Die im Bad, insbesondere im Badschrank der Tatortwohnung aufgefundenen originalverpackten Messer, standen gerade nicht gebrauchsbereit zur Verfügung, so dass es sich hierbei nicht um Tatmittel im Sinne §§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, 74 Abs. 1 Habsatz 2 StGB handelt. Wenn schon im Flur und im Wohnszimmer der Tatortwohnung massenhaft Messer und andere Waffen offen rumlagen, dann spricht wenig dafür, dass die im Badezimmer aufgefundenen verpackten Messer zur Tat bereitgestellt waren.