Haftbefehl – Voraussetzungen, Rechtsmittel und Verhaltenstipps
Was ist ein Haftbefehl?

Ein Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung, aufgrund derer einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf. Allerdings gibt es verschiedene Arten von Haftbefehlen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob es um Untersuchungshaft, die Sicherung einer Hauptverhandlung oder die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe geht. Besonders belastend ist der Untersuchungshaftbefehl. Er kann bereits während des Ermittlungsverfahrens ergehen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Deshalb gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Dennoch kann der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in einer Justizvollzugsanstalt bleiben. Gerade nach einer Festnahme entscheiden häufig die ersten Stunden darüber, ob der Haftbefehl vollzogen, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird. Deshalb sollte der Beschuldigte schweigen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
Wer erlässt einen Haftbefehl?
Einen Untersuchungshaftbefehl darf nur ein Richter erlassen. Die Rechtsgrundlage bildet § 114 StPO. Im Ermittlungsverfahren beantragt regelmäßig die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl. Der zuständige Ermittlungsrichter prüft anschließend eigenständig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das Gericht, das mit dem Strafverfahren befasst ist.
Der Haftbefehl muss insbesondere enthalten:
- die Person des Beschuldigten,
- die vorgeworfene Tat,
- Zeit und Ort des Tatvorwurfs,
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- den Haftgrund,
- die Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben.
Allerdings darf sich ein Richter nicht allein auf die Bewertung der Staatsanwaltschaft verlassen. Vielmehr muss er den Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit selbst prüfen.
Voraussetzungen eines Untersuchungshaftbefehls
Die zentralen Voraussetzungen ergeben sich aus § 112 StPO. Ein Haftbefehl setzt grundsätzlich voraus:
- dringenden Tatverdacht,
- mindestens einen gesetzlichen Haftgrund,
- Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und später verurteilt wird. Ein einfacher Anfangsverdacht genügt daher nicht.
Welche Haftgründe gibt es?
Flucht
Flucht liegt vor, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits entzogen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er untertaucht, seinen Wohnort heimlich verlässt oder sich ins Ausland absetzt.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird, als dass er sich dem Verfahren stellt.
Eine hohe Straferwartung kann zwar einen Fluchtanreiz begründen. Allerdings reicht sie allein regelmäßig nicht aus. Vielmehr müssen auch entlastende Umstände berücksichtigt werden, etwa:
- fester Wohnsitz,
- Ehepartner und Kinder,
- stabile berufliche Tätigkeit,
- eigenes Unternehmen,
- Pflege von Angehörigen,
- fehlende Auslandskontakte,
- bisherige Zuverlässigkeit im Verfahren.
Gerade diese persönlichen Bindungen muss die Verteidigung frühzeitig belegen.
Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder auf andere Weise die Ermittlung der Wahrheit erschwert. Allgemeine Vermutungen reichen jedoch nicht. Deshalb darf das Gericht nicht allein aus der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme auf Verdunkelungsgefahr schließen.
Wiederholungsgefahr
Bei bestimmten schweren oder wiederholt begangenen Straftaten kann außerdem § 112a StPO eingreifen. Dann muss die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begeht.
Haftbefehl ohne besonderen Haftgrund?
Bei bestimmten besonders schweren Straftaten nennt § 112 Abs. 3 StPO zusätzlich die sogenannte Schwerkriminalität. Dazu gehören insbesondere Mord, Totschlag und bestimmte terroristische Straftaten. Dennoch darf Untersuchungshaft auch in diesen Fällen nicht automatisch angeordnet werden. Die Vorschrift muss verfassungskonform ausgelegt werden. Deshalb müssen jedenfalls Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens oder die spätere Strafvollstreckung gefährdet wäre.
Was geschieht nach der Festnahme?
Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss man ihm grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls aushändigen. Außerdem muss er unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt werden.
Der Richter hört den Beschuldigten an und entscheidet anschließend, ob:
- der Haftbefehl aufgehoben wird,
- der Haftbefehl bestehen bleibt,
- Untersuchungshaft vollzogen wird,
- der Vollzug gegen Auflagen ausgesetzt wird.
Der Beschuldigte muss sich vor dem Richter nicht zum Tatvorwurf äußern. Gerade ohne vorherige Akteneinsicht ist eine unvorbereitete Aussage häufig riskant.
Angaben zu Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz und sozialen Bindungen können jedoch sinnvoll sein, weil sie gegen Fluchtgefahr sprechen. Deshalb sollte ein Strafverteidiger zuvor entscheiden, welche persönlichen Informationen vorgetragen werden.
Was kann man gegen einen Haftbefehl tun?
Gegen einen Untersuchungshaftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde in Betracht.
Haftprüfung
Nach § 117 StPO kann ein inhaftierter Beschuldigter jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muss. Eine mündliche Haftprüfung bietet die Möglichkeit, den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit ausführlich anzugreifen. Dabei kann die Verteidigung beispielsweise vortragen:
- belastende Aussagen sind widersprüchlich,
- objektive Beweise fehlen,
- der Beschuldigte besitzt feste soziale Bindungen,
- eine Flucht ist nicht zu erwarten,
- Beweise sind bereits gesichert,
- eine Verdunkelung ist nicht mehr möglich,
- mildere Maßnahmen reichen aus.
Haftbeschwerde
Gegen den Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung kann außerdem Beschwerde eingelegt werden. Dann prüft das nächsthöhere Gericht die Entscheidung. Ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Haftprüfung ermöglicht eine mündliche Anhörung und neuen Tatsachenvortrag. Die Haftbeschwerde eignet sich dagegen häufig zur rechtlichen Kontrolle bereits feststehender Umstände. Beide Rechtsbehelfe sollten nicht unkoordiniert eingesetzt werden. Denn während eines laufenden Haftprüfungsverfahrens ist eine parallele Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.
Was ist eine Haftverschonung?
Auch wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, muss der Beschuldigte nicht zwingend in Untersuchungshaft bleiben. Nach § 116 StPO setzt das Gericht den Vollzug eines Haftbefehls aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ausreichend sichern. Mögliche Auflagen sind:
- regelmäßige Meldung bei der Polizei,
- Abgabe von Reisepass oder Personalausweis,
- Beschränkung des Aufenthaltsortes,
- Kontaktverbot zu Zeugen oder Mitbeschuldigten,
- Sicherheitsleistung oder Bürgschaft,
- Verpflichtung, Ladungen zuverlässig zu befolgen.
Die Haftverschonung bedeutet, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, jedoch zunächst nicht vollzogen wird. Verstößt der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen oder trifft er Fluchtvorbereitungen, kann das Gericht den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen.
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Untersuchungshaft darf nicht dazu dienen, allgemeine Verzögerungen der Justiz auszugleichen. Deshalb gilt in Haftsachen ein besonders strenges Beschleunigungsgebot. Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen das Verfahren mit größtmöglicher Schnelligkeit fördern. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto höher werden die Anforderungen an die Verfahrensführung und an die Begründung jeder Haftfortdauerentscheidung. Eine geringe Terminsdichte, vermeidbare Unterbrechungen oder organisatorische Verzögerungen können deshalb zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Dauert die Untersuchungshaft vor einem erstinstanzlichen Urteil länger als sechs Monate, darf sie grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 121 und 122 StPO fortbestehen. Darüber entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.
Was ist ein Vollstreckungshaftbefehl?
Ein Vollstreckungshaftbefehl unterscheidet sich grundlegend vom Untersuchungshaftbefehl. Er setzt normalerweise voraus, dass bereits eine rechtskräftige Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll. Es geht deshalb nicht mehr um die Sicherung eines noch laufenden Strafverfahrens, sondern um die Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils. Die Rechtsgrundlage bildet § 457 Abs. 2 StPO.
Ein Vollstreckungshaftbefehl kann insbesondere ergehen, wenn:
- der Verurteilte einer Ladung zum Strafantritt nicht folgt,
- der Verurteilte der Flucht verdächtig ist,
- ein Strafgefangener entweicht,
- sich der Verurteilte auf andere Weise dem Vollzug entzieht.
Auch ein Vorführungsbefehl kommt in Betracht. Welche Maßnahme die Vollstreckungsbehörde wählt, hängt von den Umständen und der Verhältnismäßigkeit ab.
Wer erlässt einen Vollstreckungshaftbefehl?
Anders als den Untersuchungshaftbefehl erlässt den Vollstreckungshaftbefehl grundsätzlich nicht ein Richter. Nach § 451 StPO führt die Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung als Vollstreckungsbehörde durch. Deshalb kann sie nach § 457 Abs. 2 StPO den Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Das Gesetz verlangt dabei ebenfalls Verhältnismäßigkeit. Insbesondere muss die Behörde die noch zu vollstreckende Dauer der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Bei Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung kann nach § 458 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Was kann man gegen einen Vollstreckungshaftbefehl tun?
Wer von einem Vollstreckungshaftbefehl erfährt, sollte nicht untertauchen. Eine Flucht verschlechtert regelmäßig die Situation und kann spätere Anträge auf Vollstreckungsaufschub oder offene Vollzugsformen erschweren.
Der Strafverteidiger muss zunächst prüfen:
- Ist das Urteil tatsächlich rechtskräftig?
- Wurde die Ladung zum Strafantritt wirksam zugestellt?
- War das Ausbleiben entschuldigt?
- Ist die Strafe bereits vollständig oder teilweise erledigt?
- Wurden Haftzeiten richtig angerechnet?
- Besteht Vollzugsuntauglichkeit?
- Kommt ein Strafaufschub in Betracht?
- Ist der Vollstreckungshaftbefehl verhältnismäßig?
Unter engen Voraussetzungen kann ein Aufschub der Vollstreckung beantragt werden. Bei schwerer Erkrankung oder Vollzugsuntauglichkeit kommen zudem die Regelungen des § 455 StPO in Betracht. Ein Antrag allein stoppt die Vollstreckung jedoch nicht automatisch. Deshalb muss das Vorgehen frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht abgestimmt werden.
Verhaltenstipps bei einem Haftbefehl
Keine Aussage zum Tatvorwurf
Machen Sie weder bei der Festnahme noch während des Transports oder auf der Polizeiwache Angaben zur Sache.
Keinen Widerstand leisten
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und versuchen Sie nicht zu fliehen. Dadurch können weitere Vorwürfe entstehen.
Haftbefehl aushändigen lassen
Verlangen Sie eine Abschrift und prüfen Sie, um welche Art von Haftbefehl es sich handelt.
Sofort Strafverteidiger anrufen
Bitten Sie ausdrücklich darum, einen Verteidiger kontaktieren zu dürfen. Bei vollzogener Untersuchungshaft liegt grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
Gesundheitsprobleme mitteilen
Informieren Sie die Beamten sofort über Erkrankungen, Medikamente und erforderliche Behandlungen.
Keine Auflagen verletzen
Ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, müssen sämtliche Melde-, Kontakt- und Aufenthaltsauflagen genau eingehalten werden.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei einem Untersuchungshaftbefehl prüfe ich insbesondere:
- Besteht dringender Tatverdacht?
- Ist die Beweiswürdigung tragfähig?
- Liegt ein konkreter Haftgrund vor?
- Wurden entlastende Bindungen berücksichtigt?
- Reichen mildere Maßnahmen aus?
- Ist die Haftdauer noch verhältnismäßig?
- Wird das Verfahren ausreichend beschleunigt?
- Kommen Haftprüfung oder Haftbeschwerde in Betracht?
Bei einem Vollstreckungshaftbefehl prüfe ich dagegen Rechtskraft, Zustellung, Strafzeitberechnung, Vollstreckungshindernisse und mögliche Aufschubgründe.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte und Angeklagte in Haftsachen. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei einer Festnahme müssen Haftgrund, Tatverdacht und persönliche Verhältnisse schnell aufgearbeitet werden. Deshalb bereite ich die richterliche Vorführung vor, trage entlastende Umstände zusammen und entwickle konkrete Vorschläge für eine Haftverschonung.
Ein Haftbefehl bedeutet nicht, dass Untersuchungshaft oder Strafhaft unabwendbar sind. Allerdings können unüberlegte Aussagen, Fluchtversuche oder versäumte Fristen die Lage erheblich verschlechtern.
Deshalb gilt:
Schweigen Sie, leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger.
Strafverteidiger-Notruf:
0171 65 43 669