Fachanwalt Strafrecht , Untersuchungshaft, Hadtverschonung, sexueller Missbrauch, kinderpornographische Schriften, Vergewaltigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Landgericht Berlin beschließt  Haftverschonung

Das Amtsgericht Tiergarten hatte im November 2019 Untersuchungshaft gegen einen Mandanten angeordnet. Er steht im Verdacht als Trainer Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht zu haben. Es wird wegen sexuellem Missbrauch und wegen schwerem sexuellem Missbrauch in über 20 Fällen ermittelt.

Wiederholungsgefahr als Grund für Anordnung der Untersuchungshaft

Das Amtsgericht stütze den Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO, die auf eine innere Neigung pädosexueller Übergriffe auf Jungen gestützt wurde. Das ergäbe sich aus dem langen Tatzeiraum und der Vielzahl der Übergriffe.

Haftprüfung blieb erfolglos

Auf Antrag der Verteidigung kam es Anfang Dezember 2019 zur Haftprüfung. Die von der Verteidigung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente verhallten in den Ohren der Haftrichterin. Ironisch und etwas schnippig fragte sie mich, ob ich wissen wolle, was sie von dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls bzw. Haftverschonung halte. Oder ob ich gleich meinen Antrag zurücknehme. Ich nahm die Anträge selbstverständlich nicht zurück. Daraufhin ordnete die Richterin die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

 Beschwerde gegen Haftbefehl und Haftfortdauer

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ließ der Mandant Beschwerde einlegen. Wieder wurde die Aufhebung des Haftbefehls, hilsweise Haftverschonung beantragt. Das Landgericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 Haftverschonung angeordnet. Der Mandant wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft in Berlin Moabit entlassen. Das Gericht erteilte Auflagen. Danach ist es dem Mandanten untersagt, als Trainer von Kindern und Jugendlichen zu fungieren oder sonstwie mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Landgericht der Auffassung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe. Jedoch könne Haftverschonung gem. §116 Abs. 3 StPO angeordnet werden. Es sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Mandant die erteilten Auflagen erfüllen und so der Sicherungszweck der U-Haft erfüllt werde.

Weitere Informationen zur Abwendung der Untersuchungshaft

Natürlich kann nicht in allen Fällen die Untersuchungshaft abgewendet werden. Das hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab. Aber das zu erreichen ist möglich, auch beim Vorwurf vorsätzlicher Tötungsdelikte. Eines von vielen Beispielen finden Sie hier.