Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren, Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren

Das Ziel als Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren ist leicht benannt, aber nicht immer erreichbar. Je eher ein Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung beauftragt wird, um so höher sind die Chancen, den Mandanten schon erfolgreich im Stadium des Ermittlungsverfahrens verteidigen zu können.

Das Ziel als Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren

Das Ziel besteht darin, nach Möglichkeit eine Anklageerhebung und somit ein Gerichtsverfahren zu verhindern. Im besten Fall wird die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts angestrebt. Dann wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ist das nicht möglich, kann eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen (Geldbuße, gemeinnützige Arbeit) erreicht werden (§ 153a StPO). Auch kann es zweckdienlich sein, statt einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls anzustreben. Das führt zwar wie bei einem Urteil auch zu einer Verurteilung, erledigt sich aber ohne eine gerichtliche Hauptverhandlung und zumeist nur gegen Zahlung einer Geldstrafe.

Die Prüfung der Einstellung durch den Anwalt

Dem Aktenstudium durch den Strafverteidiger schließt sich dann die Bewertung des Falles an. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Einstellung vorliegen, wird er in einer Schutzschrift beantragen, das Verfahren einzustellen. Der Antrag wird zumeist umfangreich begründet und der Staatsanwaltschaft zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Auf den weiteren Unterseiten finden Sie auch Hinweise, wie in Ermittlungsverfahren „gedealt“ wird. Aber auch nach Anklageerhebung kann der Verteidiger eine Verfahrenseinstellung erwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt das Gericht das Strafverfahren mit einem Prozessurteil ein.

Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren ist ein Muss

Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher Möglichkeiten, um ein Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten bzw. des Abgeklagten zu beenden. Alle Varianten können auf meiner Webseite nicht behandelt werden. Der Betroffene ist zumeist juristischer Laie. Er kennt die Möglichkeiten nicht. Und er weiß auch nicht, wie man sie anwendet. Daher sollte es ein Muss für jeden Betroffenen sein, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur wichtigen Unterscheidung zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger finden Sie hier. Ich bin als Wahl- und Pflichtverteidiger bundesweit tätig. Gerne können Sie mich kontaktieren.