Zwangseinweisung und oder Verurteilung zu einer Strafe

Wird eine rechtswidrige Tat begangen, kann es sein, dass das Gericht gem. § 63 StGB die Unterbringung des vermeintlichen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet. Liegen die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vor, wird der Täter freigesprochen und „nur“ in die Psychiatrie zwangseingewiesen. Der Betroffene kommt also nicht in ein Gefängnis (Justizvollzugsanstalt), sondern ein psychiatrisches Krankenhaus (als „Maßregelvollzug“ bezeichnet). Ist der Täter dagegen vermindert schuldfähig, kann die Unterbringung im Maßregelvollzug neben der Verurteilung wegen der begangenen Tat erfolgen. Die Einweisung kann bei allen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und bei wirtschaftlichen Schäden erfolgen. Es liegt insoweit keineswegs eine Beschränkung auf Tötungsdelikte wie Mord und Totschlag vor.
Die Rechtspraxis bei der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus
Die Zwangseinweisung führt in der Praxis oft dazu, dass die Betroffenen über Jahrzehnte weggesperrt bleiben. In den vergangenen Jahren war feststellbar, dass eine auffallend hohe Anzahl von gerichtlich angeordneten Unterbringungen rechtswidrig erfolgten. Sie wurden vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Auch das Bundesverfassungsgericht hob immer wieder entsprechende Entscheidungen wegen der damit unmittelbar verbundenen Verletzung von Freiheitsrechten auf.
Verhinderung der rechtswidrigen Anordnung der Unterbringung
Aufgabe des Strafverteidigers ist es, rechtswidrige Unterbringungsentscheidungen der Gerichte zu verhindern. Der Anwalt trägt gerade hier eine herausragende Verantwortung bei der richtigen Anwendung des Rechts. Denn noch viel zu oft findet sich im Denken und Handeln von Staatsanwälten und Richtern ein oberflächlicher Umgang bei der Entscheidungsfindung. So ist auch ein Schemadenken nach dem Motto anzutreffen: „Wer eine solch gruselige Tat begeht, ist krank und gehört in die Klapse“. Solchem Denken, dem rechtswidrige Unterbringungsanordnungen dann auch folgen, ist durch die Verteidigung resolut und entschieden entgegenzutreten.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in umfangreichen Strafverfahren und Verfahren, in denen eine Unterbringung nach § 63 StGB droht. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel, sondern setze mich außerdem mit der Diagnose, der Tatsachengrundlage und der Methodik des Prognosegutachtens auseinander.
Bei Bedarf arbeite ich mit forensisch erfahrenen Psychiatern, Psychologen und weiteren Sachverständigen zusammen. Denn eine wirksame Verteidigung gegen eine Unterbringung erfordert häufig eine Verbindung aus strafrechtlicher Erfahrung und unabhängiger fachwissenschaftlicher Beratung.
Ein Prognosegutachten nach § 63 StGB darf weder auf allgemeinen Vermutungen noch auf der bloßen Diagnose einer psychischen Erkrankung beruhen. Vielmehr müssen Anlasstat, Erkrankung, symptomatischer Zusammenhang und zukünftige Gefährlichkeit nachvollziehbar festgestellt werden. Je früher die Verteidigung das Gutachten, die Anknüpfungstatsachen und die verwendeten Methoden überprüft, desto besser lassen sich Fehlprognosen und eine ungerechtfertigte Unterbringung verhindern.