Cannabisamnestie - Amnestie für Cannabisbesitzer

Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis

Cannabisamnestie, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).

Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem Konsumcannabisgesetz bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.

Cannabisamnestie

Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).

Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.

Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.

In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.

Die Amnestie nach Artikel 316p EG StGB greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR).

Zur TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie hier weiter.

Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.


Vorzeitige Tilgung aus dem BZR wegen KCanG

Vorzeitige Tilgung von Eintragungen aus dem Vorstrafenregister wegen Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis

Vorzeitige Tilgung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Eine vorzeitige Tilgung von Eintragungen in dem Bundeszentralregister nach dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (CanG),s in dem der Besitz von Cannabis in Deutschland legalisiert wurde, soll an dieser Stelle kurz dargestellt werden.

Seit dem 01.04.2024 wurde mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) der Besitz von Cannabis zum Teil legalisiert. Einher geht damit eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das eine vorzeitige Tilgung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 29 BtMG ermöglicht.

Wer hat einen Anspruch auf vorzeitige Löschung?

Die mögliche vorzeitige Tilgung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

Eine Veruteilung nach § 29 BtMG kann gelöscht werden, wenn der Verurteilte wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder deren Vermehrungsmaterial verurteilt wurde.

Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat ist heute nicht mehr strafbar. Nicht mehr unter Strafe steht z.B. der nunmher erlaubte Besitz von Cannabis (Blüten, Blätter oder Pflanzenmaterial ) im Sinne von § 3 KCanG von Erwachsenen im Umfang von bis zu 30g bzw. 60g (§ 34 KCanG).

Wurde also der Verurteilte wegen einer Tat bestraft, die heute nach dem KCanG legal ist und nicht mehr von einem Straftatbestand erfasst wird, besteht ein Anspruch auf Tilgung.

Es sind auch Entscheidungen tilgungsfähig bei denen nachträglich aus mehreren Einzelstrafen wegen Verurteilungen nach § 29 BtMG eine Gesamtstrafe gebildet wurde ( § 40 Abs.2 BZRG).

Erfolgte allerdings eine Verurteilung auch nach § 29 BtMG wegen Taten, die auch seit dem 1. April 2024 unter Strafe stehen, so ist eine Tilgung nicht möglich (§ 40 Abs.3 KCanG).

Wie erfolgt die Löschung?

Die Löschung erfolgt auf Antrag des Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft, die nach dem Gericht des ersten Rechtszuges der o.g. Verurteilung oder bei der Gesamtstrafenbildung zuständig war. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ist die Staatsanwaltschaft Berlin für den Antrag zuständig.

Lehnt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Tilgung ab, ist dies gegenüber dem Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.

Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt und stellt sie die Tilgungsfähigkeit fest, so teilt sie dies dem Antragsteller und der Registerbehörde mit, die dann die Löschung vornimmt.


TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis

Teillegalisierung von Cannabis, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Die TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1.April 2024

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (kurz KCanG) zum 01.04.2024 wurde erstmals in Deutschland der Besitz von Cannabis legalisiert. Der Besitz und zwar ausschließlich von Cannabis und keinen anderen im Betäubungsmittelgesetz (BTMG) geregelten weiteren Drogen, ist in engen Grenzen legal.

Was heißt das aktuell im Einzelnen?

Grundsätzlich ist es nach wie vor verboten Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen, abzugeben oder weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen, zu erwerben usw. (§ 2 KCanG).

Hiervon macht nunmehr allerdings der Gesetzgeber in § 3 KCanG eine von vielen begrüßte Ausnahme:

Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen) zum Eigenkonsum besitzen. Die Menge zum Eigenbesitz erhöht sich auf bis zu 50 g Cannabis bzw. bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen am Wohnsitz der erwachsenen Person bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch hier gilt das die Höchstmenge von 50 g bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen zu bemessen ist.

Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur im Rahmen der Mitgliedschaft einer erlaubnispflichtigen Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zwecke des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG zulässig.

Konsumverbot für unter 18. - jährige

Unter 18-jährigen ist es nach wie vor verboten, Cannabis im Sinne von § 2 KCanG zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu bringen.

In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist der Konsum von Cannabis untersagt (§ 5 KCanG). Der öffentliche Konsum von Cannabis ist generell  in Schulen, auf Kinderspielplätzen, In Kinder-und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Dies bedeutet, dass zu den hier in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Einrichtungen ein Abstand von mindestens 100 m zu halten ist bzw. hier auch ein Konsumsverbot gilt.

Darüber hinaus gilt ein Konsumsverbot im militärischen Bereich der Bundeswehr und es gilt ein generelles Werbeverbot für Cannabis.

Eigenanbau

Im oben genannten Umfang ist Personen über 18 Jahren an ihrem Wohnsitz bzw. ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau max. 3 Cannabispflanzen erlaubt. Der Cannabis aus diesem privaten Eigenanbau darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff haben, insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben (§§ 9,10 KCanG).

Die Straftatbestände bzw. Bußgeldvorschriften des Konsumcannabisgesetzes werde ich noch gesondert vorstellen.

Tilgung von Altfällen aus dem Bundeszentralregister - Amnestieregelung

Die §§ 40 ff. KCanG regeln die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung von Verurteilungen im Bundeszentralregister (Vorstrafenregister). Das Gesetz sieht auch eine Amnestie für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem BTMG vor. Auch diese Regelungen werden von mir noch in einem gesonderten Artikel näher dargestellt.


Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren

Auslieferungsverfahren war das Thema der Arbeitsgruppe 8 auf dem 45. STRAFVERTEIDIGERTAG vom 1.3.-3.3.2024.

Auslieferungsverfahren
AUDIMAX Uni Hamburg

Auslieferungsverfahren und Strafverteidgung: Die Arbeitsgruppe 8 hatte Aktuelles zum Auslieferungsrecht zum Gegenstand. In dieser Arbeitsgemeinschaft wurden vornehmlich praktische Hilfestellungen in der Verteidgung gegen Auslieferungsersuchen und länderspezifische Besonderheiten in U-Haft und Strafhaft angeboten. An dieser Stelle nochmals einen recht herzlichen Dank an den Moderator der AG RA Werning und die Referenten. Das über den gesamten Sonnabend stattfindende Panel war sehr gut strukturiert und sehr informativ. Ein großes Thema, welches sich durch alle Beiträge zog, war immer wieder die anstehende Reform des IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) und der aktuelle Meinungsstand zur dringend notwendigen Reform.

Im Ergebnis verabschiedete die Arbeitsgruppe 8 zur Reform des Auslieferungsrechtes forlgende Ergebnisse:

1.

Auch unter Geltung des Grundsatzes, dass auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen, sowie des Völkerrechts in dem um Auslieferung ersuchenden Staates grundsätzlich zu vertrauen ist, sind die zuständigen Gerichte im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren im Vorgriff auf eine Auslieferung verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen (BVerfG [K], Beschl. v. 8.12.2021 – 2 BvR 1282/21).

2.

In diesem Rahmen hat zur Prüfung der Einhaltung der unabdingbaren Mindeststandards eine begrenzte Fremdrechts- und Verfahrenskontrolle im ersuchenden Staat zu erfolgen (ggf. auch des Prozessrechts), sobald durch entgegenstehende Tatsachen, etwa die Darlegung systemischer Defizite im Zielstaat, stichhaltige Gründe vorgebracht sind, nach denen im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat diese Mindeststandards nicht beachtet werden.

3.

Diplomatischen Zusicherungen sollten nur dann die Eignung zugesprochen werden, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, wenn neben den Mindestvoraussetzungen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 AK 4/16: namentliche Benennung der Haftanstalt; Art. 3 EMRK-konforme und konkret beschriebene Haftbedingungen; Erklärung des Auswärtigen Amtes/Außenministerium bzw. einer von dieser beauftragten Stelle) die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Haftbedingungen durch deutsche Konsularbeamte vor Ort (BVerfG, Beschl. v. 2.2.2016 – 2 BvR 2486/15), von Monitoring-Besuchen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2023 – Ausl 301 AR 105/21), sowie des Besuchs von Ärzten bei Bedarf medizinischer Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 28.7.2016 – 2 BvR 1468/16) zugesichert werden.

4.

In diesem Zusammenhang fordern wir die Festlegung von Fristen durch den Gesetzgeber, innerhalb derer die angeforderten Zusicherungen vorliegen müssen; fehlen sie, ist die Auslieferung zu versagen, jedenfalls aber der Haftbefehl aufzuheben. Zur Stärkung der Rechte des Betroffenen fordern wir zudem, dass eine Haftbeschwerde ermöglicht werden muss, um auch auf diesem Wege eine frühzeitige Trennung von Haftsituation und Auslieferung zu erreichen. Das teils langwierige Auslieferungsverfahren kann auch ohne eine andauernde Inhaftierung weiter betrieben werden. Hierzu sind etwa Möglichkeiten der elektronischen Fußfessel/Hausarrest zu schaffen, wie es in anderen europäischen Ländern üblich ist (etwa in Italien). Die anstehende Reform des IRG sollte insgesamt dazu führen, dass die bestehenden Defizite im Rechtsschutz beseitigt und die Transparenz der Entscheidungen erhöht wird.

(Quelle: Ergebnisse & Thesen des 45. Strafverteidigertages Hamburg, 1. - 3. März 2024)

 

 

 

 


KiPo § reformbedürftig

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

KiPo, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
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KiPo ist die gängige Abkürzung für den Straftatbestand des § 184 b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte.

Was genau der Straftatbestand aktuell unter Strafe stellt, können Sie hier nachlesen. Was unter kinderpornographischen Inhalten zu verstehen ist, können Sie hier nachlesen.

In diesem Artikel geht ist um die Frage, ob die Abschaffung des minderschweren Falles und die Strafverschäfung, in dem man die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben hat, nicht verfassungwidrig ist und dringend reformiert werden muss.

Die aktuelle Fassung des § 184 b Abs. 1 u. 3 StGB sieht für den Erwerb, die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Dadurch wird der Tatbestand zu einem Verbrechen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen gemäß § 153, 153 a und die Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB, sowie die Erledigung im Strafbefehlsverfahren werden ausgeschlossen. Die Norm sieht auch keinen minder schweren Fall vor.

Viele Strafjuristen haben Zweifel an der Zulässigkeit der aktuellen Rechtslage. Richter setzen Strafverfahren aus und legen die Akten dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des KiPo - § vor.

Vorlagen einzelner Strafgerichte

Das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat ein Verfahren gegen eine Tatverdächtige ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt, mit der Frage ob die Norm gegen die Verfassung verstößt und nichtig ist, da sie das Übermaßverbot und das Schuldprinzip missachtet.

Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21) hat ebenfalls ein Verfahren ausgesetzt und die Akte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt mit der Frage, ob § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verfassungsmäßig ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Verfassungswidrigkeit des KiPo §

Nach weit verbreiteter Meinung verstößt § 184 b (1) (3) StGB in der aktuellen Fassung hinsichtlich der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot und ist daher verfassungswirdig.

Der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Schuldgrundsatz gebietet es, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form des Übermaßverbots. Für das Übermaßverbot des Grundgesetzes gilt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten des Verbots gewahrt sein muss. Für das Strafrecht bedeutet das, dass die Schwere der Tat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Maß und Art dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 54, 100, 108).

Verstoß gegen EU- Grundrechtecharta

Der § 184 b StGB a.F. verstößt auch gegen Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta. Nach Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des EUGH erfordert Art. 49 Abs. 3 Grundrechtecharte, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verstoßes individuell beurteilt wird (EuGH C 99/17; EUGH C-444/11 P; EuGH C 272/09 P). Dies ist bei der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsfolge des § 184 b StGB gerade nicht möglich.

Aktuelles Reformvorhaben

Es gibt mittlerweile einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, welcher eine Herabsetzung der Mindeststrafe in § 184 b Abs. 1 S. 1 auf sechs Monate und in § 184 b Abs. 3 auf drei Monate vorsieht.

Stand 2/2024


Kindesentziehung - Entziehung Minderjähriger

Kindesentziehung, Fachanwalt, Strafrecht, Verteidiger
RA Marson

Kindesentziehung - Die Entziehung Minderjähriger ist nach § 235 StGB strafbar. Dass wissen inzwischen fast alle, nachdem sie vom spektakulären Fall der Block-House-Erbin Christina Block Kenntnis erlangten. Was jedoch die Wenigsten wissen ist, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nach § 235 Abs. 2 StGB gegen EU-Recht verstößt und reformiert werden muss.

Der EuGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt.

Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).

Nach den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimen Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne das die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.

Reform des § 235 II StGB

Noch in der laufenden Legislaturperiode ist mit einer Novellierung des § 235 Abs. 2 StGB zu rechnen. Aus einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums aus dem November 2023 ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen wird.

Im Hinblick auf laufende Strafverfahren wegen Kindesentziehung in das Ausland nach § 235 II StGB sollte die Verteidigung diese Rechtslage in ihre Verteidigungsstrategie mit einfließen lassen.

 


Führerscheinentzug vermeiden - bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vermeiden

Führerscheinentzug vermeiden, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
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Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ein Fahrerlaubnisentzug vermeiden, indem die Grenze zum bedeutenden Schaden nicht überschritten wird.

Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und entfernt er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§142 StGB), so droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn dem anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 (2) Ziffer 3 StGB). Die Berliner Strafgerichte gehen z.Z. von einem bedeutenden Schaden ab 1.300 EUR aus.

Dieser Betrag wird häufig schon bei kleinen Kratzern oder Beulen überschritten, wenn der Kostenvoranschlag den Austausch und die Neulackierung beinhaltet. Damit droht dem Unfallverursacher auch bei kleinen Schäden ein monatelanger Führerscheinentzug.

In den letzten Jahren hat sich jedoch eine deutlich preiswertere Reparaturmöglichkeit, die „Smart Repair Methode“ am Markt behauptet. Bei der „Smart Repair Methode“ handelt es sich um ein lackschadenfreies Ausbeulen. Besteht der Unfallschaden an einem Fahrzeug welches älter als drei Jahre ist, so kann der Besitzer auf diese wesentlich preiswertere Reparaturmethode verwiesen werden.

Führerscheinentzug vermeiden:

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 24.09.2010 (13 S 216/09) die „Smart Repair Methode“ als eine fachgerechte Reparaturalternative, die den herkömmlichen Reparaturmethoden gleichwertig ist, bezeichnet.

Mit dieser Entscheidung lässt sich zukünftig sicherlich in vielen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der bedeutende Sachschaden reduzieren, um so einen Führerscheinentzug vermeiden.

In Anbetracht der Strafandrohung und der dargestellten schwierigen Ermittlung der Höhe des Schadens empfehle ich Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und müssen keine Angaben zur Sache machen. Stattdessen rate ich einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen.

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.


Absehen vom Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot – Urteil des Amtsgerichtes Oranienburg

Absehen vom Fahrverbot, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
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Absehen vom Fahrverbot: Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte „durchschnittliche“ Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot (OLG Brandenburg – 1 Ss (OWi) 60B/97).

Urteil zum Absehen vom Fahrverbot

Im vorliegenden Fall war jedoch die Schuld des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen und die mit dem Fahrverbot verbundenen privaten und beruflichen Nachteile einer Existenzbedrohung gleich zu setzen, so dass das Amtsgericht Oranienburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes absah (13 b OWi 388-Js-OWi 5772/11(218/11).

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.


Fahrerflucht bei bedeutendem Unfallschaden

Fahrerflucht, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
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Fahrerflucht: Ist der Unfallschaden "bedeutend" und entfernt sich der Verursacher vom Unfallort unerlaubt (§142 StGB), riskiert er den Entzug seines Führerscheines.

Wann liegt also ein bedeutender Schaden vor?

Entfernt sich der Kraftfahrer nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, droht i.d.R. die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs.2 Ziffer 3 StGB).  Ist durch den Unfall lediglich ein Bagatellschaden an Sachen anderer Unfallbeteiligter entstanden, so droht kein Führerscheinentzug. Daher ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung, wo die Grenze zum „bedeutenden Schaden“ zu ziehen ist.

Die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung hat in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder zu einer Erhöhung der Wertgrenze geführt. Vor der Einführung des EURO lag die Grenze zum bedeutenden Schaden bei ca. 1.200 DM. Danach wurde diese Grenze durch die meisten Gerichte auf bis zu 1.300 EUR heraufgesetzt.

In den letzten Jahren mehrten sich Stimmen die meinten, dass unter Berücksichtigung der erheblichen Preissteigerungen für Ersatzteile und Reparaturleistungen eine weitere Anhebung der Grenze zum bedeutenden Schaden geboten ist.

Aktuell haben eine Reihe von Gerichten diese Grenze auf 1.500 EUR b.zw. gar auf 1.600 EUR angehoben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17 –).

Das Landgericht Dresden hat nunmehr die Mindestgrenze zum bedeutenden Schaden, als Voraussetzung für einen Führerscheinentzug beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 69 Abs.2 Ziffer 3 StGB auf 1.500 EUR festgesetzt. Nach Meinung des Landgerichtes Dresden darf bei dem Tatbestandsmerkmal des „bedeutenden Schadens“ die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben.

Es führt hierzu in seiner Begründung u.a. aus:

Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex hat das Jahr 2015 als Basisjahr. Im Jahr 2005 erreichte der Verbraucherpreisindex noch einen durchschnittlichen Jahreswert von 86,2 % und im Jahr 2018 einen Wert von 103,8 %. Die Veränderungsrate beträgt somit 20,42 % (103,8/86,2 x 100 – 100). Der Wert von 1.300,00 EUR aus dem Jahr 2005 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 20,42 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 EUR. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR festzusetzen.

(LG Dresden, Beschluss vom 7.5.2019, DAR 2019, 527)

Die weitere Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der in letzter Zeit erheblich gestiegenen Reparaturkosten, auch für Bagatellschäden, ist zu erwarten.

Zur Unfallflucht nach § 142 StGB.

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.


Akteneinsichtsrecht im Zeitalter elektronischer Beweismittel

Das Justizdesaster im Umgang mit digitalen Beweismitteln

Akteneinsichtsrecht, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Die Strafverteidiger werden sich einem Problem stellen müssen, dass mit dem Akteneinsichtsrecht und insbesondere mit dem neuen Verfahren über die Akteneinsicht (§ 32f StPO) unmittelbar verknüpft ist. Es ist die Folgeerscheinung des Einsatzes moderner Technik. Der Einsatz elektronisch geführter Akten wird alles Herkömmliche über den Haufen werfen. Aber zunächst gehe ich nachfolgend auf den "Ist-Zustand" ein.

Der Einsatz von Abhör- und Aufzeichnungstechnik  bei der Polizei

Bei den Ermittlungsorganen kommt seit langem zur Aufdeckung von Straftaten hochmoderne Technik zur Anwendung. So werden im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung oft über Monate Telefongespräche, elektronisch übersendete Texte, Bilder und Videos abgefangen und gespeichert. Diese elektronischen Beweismittel umfassen in Umfangsverfahren nicht selten hunderttausende einzelne elektronische Beweismittel, die dann die Gigabyte-Grenze an Speicherumfang überschreiten. Das ist insoweit nicht neu und die Landeskriminalämter scheinen den Einsatz dieser Aufzeichnungstechnik handwerklich im Griff zu habe.

Verfügbare, aber nicht angewendete Auswertungssoftware bei der Polizei

Zur Auswertung dieser elektronischen Beweismittel wird spezifische Software benötigt, um die Daten überhaupt lesbar zu machen und anschließend einer computergestützen Analyse zuzuführen. Hier kann ich aus eigener Erfahrung aus einem Umfangsverfahren in Berlin ("KaDeWe-Prozess") berichten, dass genau genommen gar nichts ging: die im Rahmen der TKÜ massenhaft gewonnenen elektronischen Beweismittel sind nach Bekunden der als Zeugen vernommenen LKA-Beamten nur bruchstückhaft ausgewertet worden. Und zwar "nach Relevanz" zur Aufklärung des Straftatverdachts. Die LKA-Beamten waren auf Befragen der Verteidigung nicht in der Lage zu beantworten, wie das "Relevanzauswahlverfahren" ausgesehen habe. Auf die Anschlussfrage, ob eine analytische Auswertung der Beweismittel stattgefunden habe, wurde das verneint. Als Entschuldigung wurde die Antwort mit dem Zusatz versehen, dass es an Schulung im Umgang mit der Software ermangele.

Nicht verfügbare und daher nicht anwendbare Analysesoftware bei Staatsanwaltschaft und Landgericht

Die Staatsanwaltschaft räumte ein, über die erforderliche Software nicht zu verfügen. Hintergrund sei, dass Lizenznehmer für die relevante Software der Polizeipräsident in Berlin sei und somit eine Nutzung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen war. Nicht anderes gilt für das Landgericht. Die Schwurgerichtskammer räumte in einem Beschluss ein, nicht über die entsprechende Software zu verfügen, so dass der Kammer eine selbstständige Beweismittelsichtung nicht möglich war.

Ein desaströses Zwischenergebnis und die drei Kröten

Dieser Zustand gefährdet in höchstem Maße das Funktionieren der Judikative. Denn die Polizei erlangt ein ihr in unserer Rechtsordnung nicht zustehendes Herrschaftswissen. Es wird - gewollt oder ungewollt - zu einer unkontrollierbaren Manipulationsmasse. Denn es ist monopolisiertes Wissen, weil Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierbar werden. Und das Nichtwissen der Staatsanwaltschaft über den Inhalt aller Beweismittel führt unweigerlich zu fehlerhaften Anklagen. Die Gerichte wiederum urteilen über Sachverhalte, die sie nicht an Hand der erhobenen Beweismittel überprüfen (können). Hier werden drei Kröten gereicht und geschluckt: die erste reicht das LKA der Staatsanwaltschaft, die sie freiwillig schluckt. Der Staatsanwalt reicht mit Anklage eine Kröte dem Richter, der sie ebenfalls ohne Argwohn schluckt. Und die dritte Kröte ist die schlimmste: die wird nicht gereicht, sondern gesprochen: das schuldsprechende Urteil. Wir laufen also Gefahr, dass die Polizei zum Staat im Staate wird.

Strafverteidiger brauchen erweitertes Akteneinsichtsrecht

Dieser Entwicklung haben wir als Beistände in Strafverfahren im Interesse unserer Mandanten in Zukunft mit aller Härte entgegenzuwirken. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch die Einflussnahme auf ein zu veränderndes Akteneinsichtsrecht für Anwälte. Denn dem Beginn des Zeitalters der elektronischen Aktenführung (§32 StPO) werden wir in den Strafverfahren überwiegend sämtliche Beweismittel elektronisch im Rahmen der Akteneinsicht (§ 147 StPO) erhalten.