KOKS-Taxi – gibt ein Jahr
Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?
Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs

Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.
Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.
Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?
Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis
- Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)
- bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln
Bereits der Transport geringer Mengen führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.
Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin
In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.
Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.
FAQ
Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?
Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.
Welche Strafen drohen?
Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.
Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?
Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Kindesentziehung mit Auslandsbezug
Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB

Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.
Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie hier.
Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.
Zum Straftatbestand des § 235 II StGB
Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.
Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 235 Abs. 2 StGB aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.
EUGH zur Ungleichbehandlung
Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).
Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).
Kindesentziehung mit Auslandsbezug
Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).
Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.
Fazit
Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Verletzung der Unterhaltspflicht - OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.

Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar (§170 I StGB). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem (Sprung-) Revisionsverfahren sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.
Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.„
Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.
„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB)."
Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur Barunterhaltspflicht der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, - 3 ORs 10/25 - ).
Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs
Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.
Berlin, Februar 2026
Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.
Schlüterstr. 54
10629 Berlin
https://strafverteidiger-berlin.de/
Verbotenes Rennen und Vorsatz
BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen

Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden (4 StR 8/25).
Sachverhalt :
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB) verurteilt.
Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum bedingten Gefährdungsvorsatz fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahrerfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige bedingte Vorsatz vor.
In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.
Wirkung und rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.
Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)
Die Entscheidung 4 StR 8/25 schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass auch bei einem Alleinrennen (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die konkreten Risiken – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.
Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss konkrete Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.
Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke

Zum Einzelrennen bei Verbotenem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.
Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: Erstens liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. Zweitens betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind Indizien: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.
Für die Praxis der Strafverteidigung bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.
Fazit: Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.
Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer

Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).
Sachverhalt
Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop kinderpornographische Inhalte angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.
Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit
Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.
Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht
Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 Abs. 1 StPO) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.
Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.
Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.
Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.
Bedeutung und Rückwirkung
Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.
Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25) eine bedeutsame Entscheidung zur Beschleunigungspflicht in Haftsachen getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.
Hintergrund des Falls
Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.
Das OLG Düsseldorf sah hierin eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht betonte, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Nach Auffassung des Senats war die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss des OLG Düsseldorf unterstreicht eindrucksvoll, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in Haftsachen.
Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar

Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.
Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.
Sachverhalt
Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.
Begründung
Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.
Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.
Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.
Bedeutung und praktische Implikationen
Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.
Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.
Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.
Sichverschaffen von Kinderpornographie

Das gezielte Anfordern von Nacktbildern mit Darstellung kindlicher Intimbereiche kann bereits den Tatbestand des § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. Im Sinne des § 184 Abs.3 Alt.2 StGB kann es allerdings eine straflose Vorbereitungshandlung sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss v. 6. Februar 2025.
Der Beschluss 202 StRR 5/25 des BayObLG befasst sich mit der Frage der Verurteilung wegen des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Schuldspruch und insbesondere der Strafzumessung und Begründungspflichten.
Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Nacktbilder von Kindern mit Intimbereich angefordert zu haben, womit ein bewusstes Einwirken gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen wurde. Das BayObLG betrachtet diese Tathandlung bereits als vollendete Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da durch das gezielte Anfordern eine konkretisierte Handlung gesetzt wurde.
Zudem wurde im Verfahren deutlich, dass das angegriffene Urteil bezüglich der Strafzumessung einem durchgreifenden Begründungsmangel unterlag. Die aus wenigen Zeilen stammenden Darlegungen genügten nicht den strengen Anforderungen, insbesondere bei Entscheidung für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Das Amtsgericht hatte eine solche Strafe angesetzt, obwohl grundsätzlich eine Geldstrafe möglich gewesen wäre.
Rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht
Das BayObLG nimmt in seinem Beschluss eine selbstständige Korrektur des Schuldspruchs vor (§ 354 Abs. 1 StPO), soweit erforderlich. Der Beschluss hebt hervor, dass § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht, weil der Angeklagte geständig war und sich nicht anders verteidigt hätte.
Im Hinblick auf die Strafzumessung verweist das Oberlandesgericht auf die strengen Anforderungen an eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB: Solche Strafen sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden und erfordern eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.
Das Gericht erachtet die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung als unzureichend, insbesondere bei positiver Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Hieraus folgt, dass der Strafausspruch – soweit dies möglich ist – aufgehoben wird, andernfalls ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich.
Bedeutung und Lehren für die Praxis
Die Entscheidung des BayObLG macht deutlich:
Im Bereich sexualisierter Straftaten gegen Kinder kann bereits das gezielte Einwirken durch Anfordern von Bildern als vollendeter Tatbestand gewertet werden.
Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (< 6 Monate) gelten hohe Anforderungen an die Begründung und Darlegung, insbesondere wenn zugleich eine positive Prognose bejaht wird.
Die Gerichte müssen in Strafzumessungen sorgfältig darlegen, welche Umstände die Ausnahme der Freiheitsstrafe rechtfertigen – nur knappe oder pauschale Formulierungen genügen nicht.