Der sexuelle Übergriff unterscheidet sich von der sexuellen Belästigung. Sexualstraftat, Sexualdelikt, Sexualstrafrecht, Strafrecht, Rechtsanwalt, Anwalt, Strafverteidiger, Ermittlungsverfahren, Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, Festnahme, Haftbefehl, Hausdurchsuchung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Nötigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der sexuelle Übergriff im Sexualstrafrecht

Wie bereits dargelegt, hat das Sexualstrafrecht seit 2016 Neues zu bieten, wozu auch der sexuelle Übergriff gehört. Nun sind Sexualkontakte mit anderen Personen „gegen ihren erkennbaren Willen“ strafbar (§177 Abs.1 StGB):

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Der sexuelle Übergriff  und der (nicht) erkennbare Wille beim „Opfer“

Früher waren an die Strafbarkeit konkrete Nötigungselemente geknüpft. Dazu gehörten qualifizierte Drohungen oder auch die Schutzlosigkeit des Opfers vor dem Täter. Das war einmal. Künftig sind also Sexualkontakte mit einer anderen Person strafbar. Jedenfalls dann, wenn es „gegen ihren erkennbaren Willen“ geschieht.

Das lässt sich mit dem berechtigten Schutz der freien Entscheidung gut begründen. Nämlich über das „Ob“, das „Wann“ und das „Wie“ sexueller Kontakte soll jeder selbst bestimmen können. So weit so gut. Aber ist der entgegenstehende Wille auch immer erkennbar? Warum steht das so explizit im Gesetzestext? Ist das nicht eigentlich überflüssig, weil jeder Mensch im Normalfall klar sagen kann, was er will und was nicht?  Was ist, wenn der Wille nicht geäußert wird? Muss man nicht von jedem normalen Menschen erwarten können, dass er deutlich und konkret seinen Willen oder Unwillen bekundet? Oder was ist, wenn das „Opfer“ zunächst sexuellen Annäherungsversuchen „ausweicht“, später aber aktiv „mitmacht“?  Sind Handlungen strafbar, bei denen das „Opfer“ erst ein „Nein“ erklärt, dann aber sexuelle Handlungen aktiv mit dem „Täter“ auslebt?

Wille und Übergriff aus Sicht eines Dritten

Der „erkennbare Wille“ soll aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen sein, so der Wille des Gesetzgebers. Allein diese Ausführungen hier zum sexuellen Übergriff verdeutlichen bereits den enormen juristischen Sprengstoff, den uns die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags mit den Neuregelungen zum Sexualstrafrecht auferlegt hat. Das betrifft die Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte gleichermaßen. Die Angeklagten und vermeintlichen Opfer sind davon weniger betroffen, dafür getroffen. Und das wiegt schwerer. Die Katastrophe neues Sexualstrafrecht wird seinen Lauf nehmen.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.