Das Recht zur Lüge als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren
Die Gesetze enthalten keine Wahrheitspflicht für den Beschuldigten, sie ist auch nicht „über drei Ecken“ aus dem Gesetz herzuleiten. Aber es ist im Gesetz auch kein Recht zur Lüge als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren verankert. Tatsache ist aber, dass die Lüge des Beschuldigten nicht sanktioniert ist. Das bedeutet also, gegen den Beschuldigten kann nichts unternommen werden, wenn er unwahre Angaben in einer Beschuldigtenvernehmung macht.
Der einer Lüge überführte Beschuldigte darf nicht von vornherein einen Verlust an Glaubwürdigkeit erleiden. Denn gerade Unschuldige haben oft triftige Gründe, nicht die Wahrheit zu sagen. Das Lügen im weitesten Sinne ist auch nicht strafverschärfend bei der Strafzumessung durch ein Gericht („Höhe der Strafe“) zu berücksichtigen. Die anzuwendenden Strafzumessungserwägungen für den Richter bestimmen sich nach § 46 Abs. 2 StGB. Ausweislich dieser Regelung gehört das Lügen nicht zu den die Strafe erhöhenden Kriterien.
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Polizisten den Beschuldigten dahingehend belehren, er hätte die Wahrheit zu sagen. Da es aber – wie erläutert – keine Wahrheitspflicht des Beschuldigten gibt, ist diese Belehrung schlicht und ergreifend falsch. Sie ist – juristisch betrachtet – nicht zulässig und irreführend.
Eine solche unzulässige Belehrung eines Polizisten kann eine Täuschung im Sinne des § 136a StGB sein. Die Folge wäre, dass die Beschuldigtenvernehmung als Beweismittel nicht mehr verwendet werden darf (Verwertungsverbot).
Empfehlung Ihres Rechtsanwalts
Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie – mit dem „Recht zur Lüge als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren“ ausgestattet – mit der Lüge eine optimale Verteidigungsstrategie wählen. Wenn Sie die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erreicht, sollte Ihr Weg Sie nicht zur Polizei führen, um dort zu lügen. Der Weg sollte Sie zum Rechtsanwalt führen und das vor der Entscheidung, ob Sie zu den Straftatvorwürfen schweigen oder aussagen.
Weitere Informationen
Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.