Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen

Das psychiatrische Gutachten schien eindeutig: Der Angeklagte sei bei den ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Damit drohte ein erheblich höherer Strafrahmen. Doch die Verteidigung zweifelte nicht nur am Ergebnis. Sie untersuchte, wie der Sachverständige überhaupt zu diesem Ergebnis gelangt war.
Ein Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg aus dem Jahr 2013 zeigt, wie entscheidend die kritische Prüfung eines Sachverständigengutachtens sein kann. Ein umfangreich begründeter Beweisantrag wegen mangelnder Sachkunde des Sachverständigen führte schließlich zu einer überraschenden Wendung.
Der Fall: Das Gutachten hatte eine entscheidende Lücke
Das Landgericht Oldenburg hatte bereits vor Prozessbeginn einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Untersuchung meines Mandanten beauftragt. Zu klären war insbesondere, ob dessen pädophile Neigung Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit bei den angeklagten Taten hatte. Der Sachverständige verneinte dies zunächst sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Gutachten. Die Verteidigung analysierte jedoch die Grundlagen seiner Beurteilung. Dabei zeigten sich aus meiner Sicht erhebliche Schwächen: Die Sexualanamnese erschien lückenhaft, der methodische Aufbau problematisch und wesentliche Angaben des Angeklagten waren nicht nachvollziehbar verarbeitet worden.
Ich stellte deshalb einen ausführlich begründeten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens.
Die überraschende Wende im Gerichtssaal
Das Landgericht reagierte unmittelbar. Der Sachverständige musste seine Beurteilung nochmals erläutern. Nun ging das Gericht Punkt für Punkt auf Angaben des Mandanten zu seiner Sexualentwicklung ein. Diese waren bereits Bestandteil seines Geständnisses gewesen und hatten dem Gutachter vorgelegen. Unter der konkreten Befragung änderte der Sachverständige schließlich seine Einschätzung: Unter Berücksichtigung dieser Informationen könne eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Fall verdeutlicht: Nicht allein das Ergebnis eines Gutachtens verdient Aufmerksamkeit. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, ob der Weg dorthin wissenschaftlich und tatsächlich trägt.
Wann kann ein weiterer Sachverständiger verlangt werden?
Die zentrale Vorschrift ist § 244 Abs. 4 StPO. Hat bereits ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, kann das Gericht einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen grundsätzlich ablehnen. Anders kann es insbesondere sein, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Eine bloße Behauptung, der Gutachter habe sich geirrt, genügt allerdings nicht. Die Verteidigung sollte deshalb konkret herausarbeiten, welche methodischen, tatsächlichen oder fachlichen Defizite bestehen.
Mangelnde Sachkunde ist nicht dasselbe wie Befangenheit
Eine wichtige Unterscheidung hat der BGH mit Urteil vom 21. März 2024 – 4 StR 287/22 nochmals bestätigt: Fehler oder mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen begründen für sich genommen grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit nach § 74 StPO. Wer ein fehlerhaftes Gutachten angreifen will, muss deshalb den richtigen prozessualen Ansatz wählen. Fachliche Defizite werden nicht automatisch zu einem Befangenheitsproblem.
BGH 2025: Gutachten müssen nachvollziehbar bleiben
Auch BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 1 StR 457/24, unterstreicht die Anforderungen an sachverständig gestützte Urteile. Stützt sich das Gericht auf ein Gutachten, müssen dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so dargestellt werden, dass die Beweiswürdigung nachvollziehbar und revisionsgerichtlich überprüfbar bleibt. Ein Sachverständiger ersetzt damit nicht die richterliche Beweiswürdigung. Das Gericht muss sich eigenständig mit den fachlichen Schlussfolgerungen auseinandersetzen.
Aktuell: BGH zu Angriffen gegen die Sachkunde
Dass die Anforderungen in beide Richtungen gelten, zeigt BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 189/25. Dort blieben mehrere Beweisanträge erfolglos, die letztlich die Sachkunde eines biomechanischen Sachverständigen infrage stellten. Der BGH beanstandete die Behandlung dieser Anträge nicht. Auch daraus folgt: Die Verteidigung muss ihre Kritik fachlich konkretisieren. Pauschales Misstrauen gegenüber einem Gutachter genügt nicht.
Sachverständige sind keine unangreifbare Autorität
Der Oldenburger Fall zeigt besonders anschaulich, weshalb ein Gutachten sorgfältig geprüft werden sollte. Die Verteidigung sollte Anknüpfungstatsachen, Untersuchungsmethode, fachliche Qualifikation und Schlussfolgerungen getrennt analysieren. Die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen kann dabei ein Ansatzpunkt sein. Ebenso relevant können methodische Fehler oder unvollständig ausgewertete Informationen sein.
Im damaligen Verfahren genügte die konkrete Konfrontation mit den Schwächen des Gutachtens, um dessen zunächst eindeutiges Ergebnis ins Wanken zu bringen. Das ist eine wichtige Aufgabe der Strafverteidigung: Nicht nur das Ergebnis hinterfragen, sondern den Weg dorthin überprüfen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.
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