Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen
Mit dem § 174 StGB will der Staat die sexuelle Sebstbestimmung von Kindern und Jugendlichen schützen. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen steht folglich unter Strafandrohung. Die Strafe kann zwischen 3 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen
Der Tatbestand des § 174 StGB setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft ist also unzureichend. Erforderlich ist vielmehr ein Verhältnis, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. So sieht es die Rechtsprechung.
Wer kann Täter sein beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Als mögliche Täter kommen Lehrerinnen und Lehrer, Ausbilderinnen und Ausbilder, Kindergärtner und Mitarbeiter in Heimen in Betracht. Soweit es sich um Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr handelt, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, können auch diejenigen Täter sein, zu denen die Jugendlichen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Täter können aber auch diejenigen sein, wenn sie zu einem Jugendlichen unter 18 Jahren sexuelle Kontakte unterhalten, obwohl es sich um Abkömmlinge oder Adoptivkinder oder die Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners handelt. Der „Täterkreis“ des Gesetzes erstreckt sich also auch auf Väter, Mütter, Stiefväter und Stiefmütter.
Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
Aus meiner Praxis weiß ich, das Strafanzeigen wegen solcher vermeintlichen Missbrauchshandlungen nicht selten unzutreffend sind. Die Gründe können sehr unterschiedlich sein. Eine typische Motivation ist die Eifersucht einer Jugendlichen, die sich durch den neuen Partner ihrer Mutter in der Aufmerksamkeit zurückgesetzt fühlt und den „Stiefvater“ loswerden will. Die Verteidigungsstrategie wird in solchen Fällen darauf hinauslaufen, möglichst schon im Ermittlungsverfahren eine geräuschlose und folgenlose Einstellung zu erreichen.
So kann die gerichtliche Hauptverhandlung vermieden werden. Ist das nicht zu vermeiden, so wird in Absprache mit dem Mandanten auf Freispruch zu verteidigen sein und das auch mit dem Mittel der „konfrontativen Strafverteidigung„. Dabei stehen oft schwierige Rechtsfragen an, etwa dann, wenn es um die Glaubwürdikeit der Belastungszeugin geht. Hier sind anwaltliche Spezialkenntnisse gefragt, um das zu prüfen. Wenn sich das Gericht solchen Prüfungen über ein Gutachten verweigert, muss der Anwalt im geeigneten Fall bis in die Revision um die Glaubwürdigkeitsbegutachtung kämpfen. Ein Beispiel dazu findet sich hier.
Weitere Strafrechtsnormen zu Sexualdelikten an Kindern
Einen einleitenden Artikel zur Strafverteidigung bei Sexualdelikten gegen Kinder finden Sie hier. Weitergehende Informationen zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern, etwa Kinderpornographie, Jugendpornographie, Kindesmissbrauch, oder Kindesmissbrauch mit Todesfolge finden Sie auf meiner Webseite.