Meine Erfahrung als Rechtsanwalt bei der Strafverteidigung wegen Mord, Totschlag, Kindstötung kommt den Mandanten zu gute. Strafverteidiger, Anwalt, Strafrecht, Vergewaltigung, Körperverletzung mit Todesfolge. Revision, BGH, fahrlässige Tötung, Ermittlungsverfahren, Vorsatz, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Berlin
Rechtsanwalt Ulrich Dost Roxin

Der Mord als vorsätzliche Tötung eines Menschen

Mord (§ 211 StGB) als vorsätzliche Tötung eines Menschen setzt besonders verwerfliche Begleitumstände voraus. Die Strafrechtler nennen sie „Mordmerkmale„. Sie lassen sich in drei Gruppen unterteilen, nämlich die Gruppe der:

  1. besonderen Tatmotive;
  2. speziellen Tatmodalitäten;
  3. besonderen Absichten des Täters.

1. Die Begehungsweise als Mordmerkmal

1.1. Die Heimtücke

Zu ihr gehört die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Danach handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 1 StR 517/10). Entscheidend dabei ist die Arglosigkeit des Opfers, das nicht mit einem Angriff rechnet und dadurch gehindert ist, sich gegen den Angriff auf sein Leben zur Wehr zu setzen. Ein Beispiel für Heimtücke ist die Tötung eines schlafenden Menschen.

1.2. Die Grausamkeit

Dieses Mordmerkmal ist durch eine besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Täters gekennzeichnet, wobei dem Opfer durch die Tötungshandlung besonders schwere Qualen und Schmerzen zugefügt werden. Das kann vorliegen, wenn eine Mutter ihr Kleinkind mehrere Tage unversorgt in der Wohnung zurücklässt und den Tod durch Verdursten herbeiführt. Denn Nahrungsentzug bis zum Tod verursacht besonders hohe Schmerzen.

1.3. Gemeingefährliche Mittel

Wird zur Tötung ein Mittel verwendet, das bei der Tötungshandlung andere Menschen an der Gesundheit oder am Leben schädigen kann, spricht man von gemeingefährlichen Mitteln. Denkbar ist das bei Steinwürfen von Autobahnbrücken, wenn auf der Autobahn starker Verkehr herrscht.

2. Das besondere Tatmotiv als Mordmerkmal

2.1 Der niedrige Beweggrund als Voraussetzung für Mord

Die Rechtsprechung hat dafür eine Definition aufgestellt: Danach ist ein Beweggrund niedrig, wenn er „nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist“ (BGH, Urteil v. 21.08.1996, 2 StR 212/96). Ein Beispiel für das Vorliegen niedriger Beweggründe findet sich hier.

2.2. Die Habgier als Voraussetzung für Mord

Habgier liegt dann vor, wenn der Täter in der Annahme tötet, dass sich sein Vermögen mittelbar oder unmittelbar durch die Tötung eines anderen vermehrt. Charakteristisch ist also das Streben nach einem Gewinn, das der Tat als Handlungsmotiv zu Grunde liegen muss.

2.3. Die Mordlust als Voraussetzung für Mord

Wenn für die eigentliche Tötung die „Freude“ daran maßgeblich ist, wird vom Mordmerkmal der Mordlust ausgegangen. Die Vernichtung des Lebens eines anderen aus „Freude nur mal so, egal wen“, ist Mordlust. Es gibt also keinen anderen Anlass, kein Bezug zum Opfer als eben nur den Bezug zur „Freude am Töten“.

2.4. Töten zur Befriedigung des Geschlechtsstriebs als Voraussetzung für Mord

Wer sich zum Zeitpunkt der Tötung von sexuellen Motiven leiten lässt, handelt zur Befriedigung des Geschlechtsstriebs. Fälle solcher Art sind verhältnismäßig selten in Deutschland, weshalb sie hier nicht weiter behandelt werden.

3. Die Absicht des Täters als Mordmerkmal

3.1. Der Verdeckungsmord als Motiv für den Mord

Ein Verdeckungsmotiv liegt der Tötung zu Grunde, wenn das Opfer getötet wird, damit es später keine Angaben über die Tatbegehung eines anderen Verbrechens machen kann. Etwa bei einem Banküberfall, bei dem die Bankangestellte das Gesicht des Täters unter der weggerutschten Maske erkennen konnte und deshalb getötet wird.

3.2. Ermöglichung einer Straftat als Grund für den Mord

Hier tötet der Täter, um eine andere Straftat begehen zu können. Dabei reicht es aus, dass der Täter annimmt, durch die Tötung die andere Straftat schneller, leichter oder ungefährdet begehen zu können. Es reicht auch aus, dass nicht der Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung als Mittel zur Begehung des anderen Verbrechens angesehen wird. Dabei muss die Tötung nicht notwendiges Mittel zur Begehung der anderen Straftat sein (BGH, Urt. v. 09.03.1993, – 1 StR 870/92).

Aber auch Totschlag ist wie Mord ein vorsätzliches Tötungsverbrechen. In beiden Fällen will der Täter durch sein Handeln oder Unterlassen den Tod eines Menschen herbeiführen. Was nun den Totschlag betrifft finden Sie hier entsprechende Erläuterungen.

Empfehlung des Rechtsanwalts

Wer mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert ist, steht vor vielen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen, die alleine nicht zu lösen sind. Beauftragen Sie daher umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger. Ob Freispruch oder Strafe: es geht um Ihre Existenz.  

Chancen erfolgreicher Verteidigung

Die professionelle Strafverteidigung birgt erhebliche Chancen, wenn es z.B. darum geht, dem Vorwurf der Heimtücke oder der niedrigen Beweggründe erfolgreich entgegenzutreten. Das betrifft auch die Frage des bedingten Vorsatzes. Weiterführende Informationen zum Vorsatz finden Sie hier, zu den niedrigen Beweggründen hier und zur Heimtücke hier.

Erfolgreiche Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof

Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt MordTotschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung.