Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung
Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.
Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung
Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nackten und halbnackten männlichen Kindern und Jugendlichen herunter und bezahlte diese mit seiner Kreditkarte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden bei ihm Bild– und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.
Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie
Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch.
Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften
Mit Strafbefehl eines Amtsgerichts im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine Polizeidirektion in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken, Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße und die Anfertigung einer Personenbeschreibung an.
Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung
Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die Wiederholungsgefahr sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der Kinderpornografie liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe Rückfallgefahr vor. Aufgrund der „Vielzahl der sichergestellten Dateien“ sei bei dem Mandanten eine dahingehende sexuelle Präferenz (Pädophilie) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.
Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen
Dagegen reichte ich am Verwaltungsgericht Halle (Sachsen-Anhalt) Klage ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.
Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu würden fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.
Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.
Urteil des Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung ist hier nachzulesen.
Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.