Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO

Erkennungsdienstliche Behandlung
Erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizei lädt einen Beschuldigten zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Angefertigt werden sollen Lichtbilder, Fingerabdrücke, eine Personenbeschreibung und möglicherweise weitere Körpermaße.

Muss man das hinnehmen?

Nicht automatisch. § 81b StPO erlaubt solche Maßnahmen zwar auch gegen den Willen des Beschuldigten. Entscheidend ist jedoch, wofür die Daten benötigt werden und ob die konkrete Maßnahme tatsächlich notwendig ist.

Ein erfolgreicher Fall vor dem Verwaltungsgericht Halle

In einem von mir geführten Verfahren war mein Mandant erstmals wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Polizei ordnete unter anderem Lichtbilder, Fingerabdrücke, die Messung von Körpergröße und Schuhgröße sowie eine Personenbeschreibung an. Zur Begründung hieß es sinngemäß: Bei Delikten im Bereich der Kinderpornografie bestehe eine besondere Rückfallgefahr; aus den aufgefundenen Dateien lasse sich zudem auf eine entsprechende sexuelle Präferenz schließen. Dagegen wurde Klage erhoben.

Ein wesentlicher Verteidigungspunkt war einfach: Die vorgeworfene Tat war ausschließlich über das Internet begangen worden. Es war nicht ersichtlich, wie Fotos, Körpermaße oder Fingerabdrücke bei der Aufklärung vergleichbarer künftiger Taten helfen sollten. Das VG Halle erklärte die Anordnung mit Urteil vom 30. Mai 2017 – 1 A 131/15 HAL für rechtswidrig.

Zwei unterschiedliche Zwecke des § 81b StPO

§ 81b Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Fallgruppen.

Die erste Alternative dient dem laufenden Strafverfahren. Fingerabdrücke oder Fotos können beispielsweise benötigt werden, um einen Beschuldigten mit vorhandenen Tatspuren abzugleichen.

Die zweite Alternative verfolgt einen anderen Zweck: Die Daten sollen für künftige Ermittlungsverfahren bereitgehalten werden.

Gerade diese zweite Variante ist rechtlich besonders interessant. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei funktional um eine präventiv-polizeiliche Verwaltungsmaßnahme. Die Polizei darf deshalb nicht jeden Beschuldigten vorsorglich in eine erkennungsdienstliche Datei aufnehmen.

VG Cottbus 2026: Der Tatvorwurf allein reicht nicht

Bemerkenswert ist eine ganz aktuelle Entscheidung des VG Cottbus vom 31. März 2026 – VG 3 L 138/26. Auch dort ging es um einen erstmals wegen § 184b StGB Beschuldigten. Die Polizei argumentierte unter anderem mit einer bei Sexualdelikten erhöhten Rückfallgefahr. Das Gericht ließ das nicht genügen.

Die Behörde müsse vielmehr den konkreten Einzelfall betrachten. Entscheidend seien insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, die Persönlichkeit des Betroffenen und sein bisheriges strafrechtliches Verhalten. Eine Wiederholungsgefahr dürfe weder schematisch noch formelhaft begründet werden.

Besonders deutlich formulierte das Gericht: Bei einem erstmaligen Verdacht nach § 184b StGB reicht es nicht, lediglich auf die Deliktsart zu verweisen. Im dortigen Fall genügte auch die Spekulation nicht, auf sichergestellten Datenträgern könnten vielleicht noch weitere Dateien gefunden werden.

Allerdings: Bei schweren Vorwürfen sinkt die Prognoseschwelle

Ganz automatisch rechtswidrig sind erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Ersttätern allerdings nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – 5 E 358/24, hält es für zulässig, bei der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Tatvorwurfs und das betroffene Rechtsgut zu berücksichtigen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung könne sogar ein herabgesetzter Prognosemaßstab gerechtfertigt sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine individuelle Begründung erforderlich bleibt.

Neu: Der Fingerabdruck kann sogar das Smartphone öffnen

§ 81b StPO hat inzwischen noch eine ganz andere praktische Bedeutung. Der BGH entschied am 13. März 2025 – 2 StR 232/24, dass Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen dürfen. § 81b Abs. 1 StPO kann hierfür zusammen mit §§ 94 ff. StPO eine Rechtsgrundlage bilden, wenn insbesondere eine entsprechende richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und der Datenzugriff verhältnismäßig ist.

Nicht jede Anordnung muss akzeptiert werden

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung sollte deshalb immer geprüft werden:

Welche Maßnahme wird konkret angeordnet? Welchem Zweck soll sie dienen? Warum soll gerade diese Person künftig erneut als Beschuldigter in Betracht kommen? Und vor allem: Wie sollen Fotos, Fingerabdrücke oder Körpermerkmale bei der Aufklärung solcher Straftaten tatsächlich helfen?

Der Fall aus Halle und die Entscheidung des VG Cottbus von 2026 zeigen: Die bloße Behauptung einer abstrakten Wiederholungsgefahr genügt nicht.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.