Die Täteridentifikation durch einen Sachverständigen

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Rechtsanwalt Marson

Das Erkennen von Gesichtern ist eine Grundfähigkeit des Menschen. Der Wiedererkennung des Angeklagten im Strafprozess durch Zeugen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Immer häufiger liegen jedoch dem Gericht auch Bildmaterial von der Tat bzw. vom Randgeschehen der Tat, aufgenommen von Überwachungskameras oder Smartphones, vor.  Ist das Bildmaterial von ausreichender Qualität, so zu der Frage der Identifikation, kommt die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens in Betracht. Für die Verteidigung vor allem dann, wenn der Mandant jegliche Tatbeteiligung bestreitet. In diesem Falle kann ein diesbezüglicher Beweisantrag zum Zwecke des Ausschlusses einer Tatbeteiligung des Mandanten in Erwägung gezogen werden. Einem solchen Beweisantrag hat das Strafgericht auch nachzugehen.

Einem Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung, die auf dem Foto abgebildete Person sei nicht der Angeklagte, darf nicht mit der Begründung  abgelehnt werden, wegen der Vermummung des Täters sei eine aussagekräftige Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht möglich. (BGH – 1 StR 411/84 – Beschluss vom 2.8.1984)

Methoden der Täteridentifikation

An Hand von Bildaufnahmen lassen sich Täter grundsätzlich identifizieren. Liegt ein Bild vom Täter mit ausreichender Qualität vor, so kann mittels verschiedener Methoden eine Identifikation möglich sein, mittels derer die Identität vorliegt  oder ausgeschlossen werden kann.

Die Bildvergleichsmethode

Die Bildvergleichsmethode ist eine weitverbreitete Methode zur Identifikation. Dazu wird auf das Bezugsbild als Tatbild und ein Vergleichsbild vom Tatverdächtigen zurückgegriffen und alle erkennbaren Merkmale der menschlichen Gestalt werden ermittelt. Beim menschlichen Gesicht gibt es bis zu 200 Gesichtsmerkmale, die für eine Identifikation genutzt werden können. Auf Grund Zweidimensionalität der Bilder sind meist zwischen 60 und 80 Gesichtsmerkmale maximal ermittelbar.  Bei wie vielen Merkmalen eine Identität bei beiden Aufnahmen vorliegen muss um eine eindeutige Aussage treffen zu können, ist nirgends vorgeschrieben und obliegt der Beurteilung des Sachverständigen. I.d.R. hängt dies auch von den konkret beschriebenen Merkmalen und seiner Individualität zum Erkennen bestimmter Personen ab. Je individueller die beschriebenen Merkmale sind, je kleiner kann die Anzahl der Merkmale sein. Nicht ausreichend zur Identifizierung ist beispielsweise allein die Augen- und Nasenpartie und der Haaransatz (OLG Düsseldorf DAR 2000,279) oder nur der Oberlippenbart, der Haaransatz und die Kinnform (OLG Frankfurt NZV 1992,86) oder Bartwuchs, Stellung der Augen und Augenbrauen (OLG Düsseldorf – 2a Ss (OWI) 214/01- ).

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