Coronastraftaten

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RA Marson

Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Wir berichten aus aktuellem Anlass über sogenannte  Coronastraftaten. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:

Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Weitere Informationen finden Sie auch hier.


Nur die halbe Wahrheit in den Medien

Was die Medien verschweigen

Was die Medien verschweigen

Am Montagabend, den 7. Dezember 2020, wurde über den erstinstanzlichen Abschluss eines Strafverfahrens gegen einen ehemaligen Judotrainer und Rechtsanwalt vor dem Landgericht Berlin wegen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener ausführlich in den Medien (Presse und TV) berichtet.

Wegen 20, nach Überzeugung des Gerichtes, nachgewiesener Taten wurde er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt. Was jedoch durchgängig in der Presse verschwiegen wurde, ist der Umstand, dass insgesamt 32 Taten in zwei Anklagen in diesem Strafverfahren verhandelt wurden und das Gericht rechtswidrig am letzten Tag der Beweisaufnahme (am 27. Hauptverhandlungstag) 10 angeklagte Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und im Urteil (Urteilsverkündung am 28. Hauptverhandlungstag) den Angeklagten wegen zweier angeklagter Taten freigesprochen hat.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht Rechtskraft erlangt hat.


Doch kein schwerer Raub

Strafverteidiger, Fachanwalt Strafrecht, Raub, schwerer Raub
Rechtsanwälte U. Dost Roxin & RA O. Marson

Die Anklagehypothese von Raub und Drogenhandel

Raub und schwerer Raub, so stand es in der Anklageschrift der Berliner Staatsanwaltschaft.  Die beiden jungen Männer, die deshalb angeklagt waren, wussten nach unserer Beratung, dass für sie viel auf dem Spiel stand. Denn schon das Mitführen einer Waffe bei einer solchen Tat sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (§ 250 Abs.1 StGB), die Verwendung der Waffe sogar eine Eingangsstrafe von 5 Jahren (§ 250 Abs.2 StGB) vor. Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden.

Schwerer Raub laut Anklageschrift

An einem Sonntag im November 2017 sollen die beiden Mandanten auf Grund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses an der Tür der Wohnungstür des Geschädigten XYZ in Berlin geklopft haben.. Als der Geschädigte XYZ die Tür öffnete, soll einer der Mandanten dem Geschädigten sofort mit der Faust auf die Nase geschlagen haben. Anschließend soll der Angeschuldigte dem Geschädigten ABC, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung des Geschädigten XYZ befunden haben soll, ein Messer an den Hals gehalten haben.

Beide Angeschuldigte hätten dann die Herausgabe der sich in der Wohnung befindlichen elektronischen Geräte gefordert. Als dann einer der Geschädigten daraufhin elektronische Geräte in einen Rucksack für die Angeschuldigten packen wollte, soll einer der Angeschuldigte den Geschädigten ABC mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dem Geschädigten ein Schneidezahn abgebrochen sein soll.. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen soll  der Geschädigte XYZ den Angeschuldigten mehrere elektronische Geräte  sowie einen Fernseher und einen Staubsauger übergeben haben.

Strafanzeige der "Geschädigten" erfolgte nach Leckerli der Polizei

Trotz der erheblichen Verletzungen und der Wegnahme nicht ganz minderwertiger Geräte zeigten das die beiden Opfer ca. 1 Jahr lang nicht an. Auch wurden die vermeintlichen Verletzungen nicht attestiert. Erst, als bei den "Opfern"  Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit BtMG erfolgten,  kam es zur Strafanzeige. Die Polizei versüßte das mit den Vergünstigungen aus § 31 BtMG.

blankFreispruch statt schwerer Raub

Die beiden Mandanten wurden vor wenigen Tagen freigesprochen. Die Beweisdecke lies eine Verurteilung nicht zu. So erinnerten sich die Polizeibeamten auch nach dem Lesen der Vernehmungsprotokolle nicht mehr an die Aussagen der "Opferzeugen". Auch wie es zu dem Angebot des § 31 BtMG kam blieb im Dunkeln. Der Hauptbelasungszeuge erschien nicht vor Gericht. Eine Schöffin hatte "die Flucht in die Schweiz angetreten", war einfach nicht mehr zum Prozess erschienen und war auch nicht besonders hilfreich im Sinne des Gerichts. Alle Anwälte unserer Kanzlei waren gerichtlich und außergerichtlich in die Strafverteidigung eingebunden.


Strafverschärfung bei sexuellem Missbrauch kontraproduktiv

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Zur aktuellen Diskussion um Straferhöhung

Die Aufdeckung von Missbrauchsfällen in Münster hat eine rechtspolitische Diskussion ausgelöst. Sie wird aufgeregt und aufgeschreckt geführt und erschöpft sich im Wesentlichen in der Forderung nach Strafverschärfung. Die Bundesjustizministerin, die zunächst zurückhaltend mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs mit höheren Strafen war, knickte nun im öffentlichen Gegenwind ein. Es wird eine Strafverschärfung bei Kindesmissbrauch geben. Die öffentlichen Gemüter werden beruhigt sein, in der Sache aber wird es nichts bringen.

Rechtsschutz für Kinder als rechtspolitische Zielsetzung

Die Strafrechtsnorm des Kindesmissbrauchs ist rechtspolitisch auf den Schutz der Kinder gerichtet. Sie soll potentielle Täter von der Tatbegehung abschrecken und so die Kinder und ihre freie, gesunde Entwicklung und sexuelle Selbstbestimmung schützen. Das ist richtig und wichtig.

Auch ohne Strafverschärfung 15 Jahre Freiheitsstrafe möglich

Die pädophil veranlagten Personen wissen, dass sie mit empfindlichen Freiheitsstrafen zu rechnen haben, wenn sie ihre Neigung ausleben. Und dennoch schreckt das manche von ihnen nicht ab, obwohl heute schon ohne Strafverschärfung eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich ist.

Pädophilie als eine der Ursachen für Kindesmissbrauch

Eine nicht unbeträchtliche Anzahl der möglichen und tatsächlichen Täter haben pädophile Neigungen. Diese Sexualpräferenz ist naturgegeben, nicht etwa "antrainiert" oder "angewöhnt". Sie begleitet, wie auch die Homosexualität, die jeweiligen Personen ihr Leben lang. Davon ausgehend sollte sich der Staat Gedanken machen, wie er dazu beitragen kann, dass Menschen ihre pädophilen Neigungen nicht ausleben. Und dafür gibt es Wege, die zu beschreiten effektiver als Strafverschärfung sind.

Todesstrafe schreckt den Täter nicht vor Mord zurück

Die Praxis aus hunderten von Jahren lehrt, dass schon die Strafandrohung für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen den möglichen Täter vor Begehung der Tat nur bedingt abschreckt. Aber noch weniger hält die angedrohte Strafhöhe vor der Tatbegehung zurück. Schaut man in die USA, einem Land mit unvorstellbar vielen vorsätzlichen Tötungsdelikten wird schnell klar, dass die angedrohte und auch vollstreckte Todesstrafe nichts bewirkt. Warum sollte also eine Strafverschärfung bei Kindesmissbrauch zu weniger Missbrauchshandlungen führen?

Ausbau von Sexualtherapien statt Strafverschärfung

Es gibt andere Wege, Kinder und Jugendliche zu schützen. Dazu wäre es zwingend erforderlich, bundesweit ein flächendeckendes Netz mit Angeboten für Sexualtherapien zu errichten. Zwar gibt es einige Paradebeispiele, wie etwa die Berliner Charité. Sie bietet pädophil veranlagten Menschen Therapien an, in denen sie erfolgreich erlernen, wie sie trotz der Neigung nicht übergriffig werden. Aber dort werden nur die genommen, die noch nicht vorbestraft sind oder gegen die noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Warum werden gerade die von Therapien ausgeschlossen, die schon straffällig wurden? Nach meiner Kenntnis fehlen Therapieangebote in den Justizvollzugsanstalten gänzlich. Der Staat schickt zwar Verurteilte jahrelang in den Knast, aber lässt die Jahre ohne Therapie verstreichen. Macht das Sinn? Nutzt das den zu schützenden Kindern? Strafverschärfung, gepaart mit politischem Aktionismus und wenig Sachverstand nutzt jedenfalls nichts.


Missbrauchsprozess wegen Coronaverdacht bei Schöffen wieder unterbrochen

Missbrauchsprozess, Coronaverdacht, Fachanwälte, Strafrecht
Rechtsanwälte Dost Roxin & Marson

Verteidiger erzwingen erneut Prozessunterbrechung wegen Coronaverdacht

Der Missbrauchsprozess gegen einen Mandenten am Landgericht Berlin kommt nur schleppend voran. Zunächst platzte der Prozess wegen Befangenheit einer Richterin und musste nach mehreren Tagen Verhandlungsdauer neu aufgerollt werden. Dann kam der Prozess ins stocken, als letzten Montag bekannt wurde, dass ein Kind eines Schöffen möglicherweise mit einem anderen, coronainfizierten Kind, im Kindergarten Kontakt hatte. Die Hauptverhandlung musste sodann auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden. Am heutigen Fortsetzungstermin stellte sich heraus, dass eines der Kinder positiv getestet wurde und daraufhin für alle Kinder der Kindergartengruppe vom zuständigen Gesundheitsamt die häusliche Quarantäne angeordnet wurde.

Missbrauchsprozess sollte nach Auffassung des Gerichts dennoch fortgesetzt werden

Der Vorsitzende Richter teilte heute trotz dieser Sachlage mit, keine Bedenken zu sehen, den Missbrauchsprozess mit und in Anwesenheit des Schöffen fortführen zu können. Er berief sich dabei auf eine wenig sachkompetente Auskunft des Gesundheitsamtes Berlin-Lichtenberg, wonach hiunsichtlich des Schöffen und Vater des in Quarantäne befindlichen Kindes keine Bedenken bestünden, weiter als Schöffe tätig zu sein.

Unterbrechungsantrag der Verteidiger im Missbrauchsprozess

Das sahen wir als Strafverteidiger anders und beantragten wie bereits  folgerichtig und erfolgreich vor zwei Tagen wieder die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Zur Begründung trugen wir vor:

"Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind des anwesenden Schöffen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus infiziert ist, steht fest. Diese Annahme beruht auf dem positiven Testergebnis eines anderen Kindes der gleichen Kindergartengruppe. Über diese Tatsache informierte der Vorsitzende ... fernmündlich Rechtsanwalt Marson in den späten Nachmittagsstunden des 17. Juni 2020. Diese Annahme wird außerdem dadurch gestützt, dass das Gesundheitsamt Lichtenberg alle Kinder dieser Kindergartengruppe in die höchste Risikogruppe (Kategorie I) eingestuft und Quarantäne angeordnet hat.

Der Schöffe hat täglich Kontakt zu seinem Kind. Er bringt sein Kind zum Kindergarten und holt es wieder ab. Zudem bewohnen beide eine Wohnung, nehmen gemeinsam Mahlzeiten ein und haben zumindest bis zum Bekanntwerden des Cornaverdachtfalles in der Kita, einen engen körperlichen Kontakt gepflegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schöffe als Glied der Infektionskette Kind-Kind-Vater somit ebenfalls infiziert ist.

Soweit die Mitarbeiterin des Gesundheitsamts Lichtenberg, Frau xyz, bei einem gestrigen Telefonat gegenüber dem Vorsitzenden sinngemäß geäußert haben soll, für den Schöffen bestünde keine Infektionsgefahr, er könne weiter als Schöffe tätig bleiben, bedarf es nur einfachen Menschenverstandes, um diese Äußerung als unzutreffend, ja, ganz offensichtlich falsch und sachunkundig einstufen zu können und zu müssen. Der gesunde Menschenverstand sträubt sich im Übrigen schon gegen die denkgesetzlich unlogische Annahme, dass eine solche Äußerung aus dem Hause einer Gesundheitsbehörde überhaupt getätigt worden sein könnte.

Um hier allen Missverständnissen und eventuell aufkommenden Gegenargumenten, die die mögliche und wahrscheinliche Infektion des Schöffen verharmlosen oder verniedlichen könnten, wird folgendes erklärt:

Bisher haben die praktizierenden Mediziner kein einheitliches Bild des Krankheitsverlaufs, der Weitergabe des Virus und der Symptome  bei Befall. Es dürfte als gerichtbekannt gelten, dass Personen auch ohne Symptome infiziert sein können und das Virus weitertragen. Hinzu kommt, dass ca. 40 % aller Fälle der Coronainfektion asymptomatisch verlaufen (National Library of Medicine, Artikel).

Der Coronavirus SARS-CoV-2 wird nach derzeitigem Stand der Wissenschaft durch Tröpfchen und Aerosole (in der Luft schwebende Tröpfchenkerne kleiner als fünf Mikrometer) übertragen.

„Eine Ansteckung kann erfolgen, wenn solche virushaltigen Flüssigkeitspartikel an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. der Augen einer anderen Person gelangen. Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen.“ (aktuelle Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung .

Eine Übertragung des Virus ist durch den einfachen alltäglichen Körperkontakt des Schöffen mit seinem im Vorschulalter befindlichen Kind als sehr wahrscheinlich anzusehen. Unter diesen Umständen ist die Unterbrechung der Hauptverhandlung schon aus gesundheitlichen Fürsorgeerwägungen des Gerichts gegenüber dem Angeklagten zwingend.

Die telefonische Anmerkung des Vorsitzenden Herrn ... vom gestrigen Tag gegenüber Rechtsanwalt Marson, wonach er die Fortsetzung der Hauptverhandlung für möglich hält, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage. Sie richtet sich auch gegen Zeugen, gegen anwesende Nebenkläger, die Gutachterin, die Gerichtsprotokollanten, die Nebenklägervertreter, die Verteidiger, die Öffentlichkeit und nicht zuletzt gegen die anwesenden Justizangestellten. Es steht keinem Gericht zu, eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn es dadurch Dritte in ihrer Gesundheit schädigen oder sogar den Tod herbeiführen könnte. So aber läge der Fall hier."

Missbrauchsprozess wieder unterbrochen

Auch die meisten Nebenklägervertreter schlossen sich dem Unterbrechungsantrag an. Der Prozess wurde antragsgemäß unterbrochen. Ob er in einer Woche fortgeführt werden kann, bleibt abzuwarten.


Hauptverhandlung wegen Coronaverdacht bei Richter unterbrochen

Coronaverdacht, Fachanwälte, Strafrecht
Rechtsanwälte Dost Roxin & Marson

Corona lässt Hauptverhandlung platzen

Der Coronaverdacht bei einem Schöffen ließ am 16. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin platzen. Verhandelt wird dort gegen einen Mandanten wegen angeblichen Kindesmissbrauchs. Die Medien berichteten.

Schöffe wegen Coronaverdacht hinter Plexiglasverschlag

Als am Morgen die Hauptverhandlung begann hatte das fünfköpige Gericht einen der Schöffen am Rande des Richtertischs hinter einem u-förmigen Plexiglasverschlag separiert. Erst auf Nachfrage der Verteidigung teilte der Vorsitzende mit, dass ein Kind des Schöffen zu einem anderen Kind im Kindergarten Kontakt zu einem anderen Kind gehabt habe, welches mit einer coronainfizierten Person Kontakt hatte. Deshalb gingen die Kinder derzeit nicht in die KiTa, bis das Testergebnis vorliege. Als der Vorsitzende dann zur Tagesordnung übergehen wollte, entschieden mein Kollege und ich, die sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Auch eine anwesende Medizinerin, die in dem Verfahren als Gutachterin fungiert, gab eine Stellungnahme ab. Danach könne das Virus von dem möglicherweise infizierten Schöffen im Gerichtssaal auf die übrigen Anwesenden übertragen werden.

Begründung des Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung

Der Unterbrechungsantrag wegen des Coronaverdachts stützte sich auf die gesundheitliche Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, aber auch gegenüber den anwesenden Prozessbeteiligten. Letztlich wurde dem Antrag stattgegeben. Als der Vorsitzernde dann anordnete, es werde in zwei Tagen weiterverhandelt, führte das zu einer konsequenten Erklärung der Verteidiger. Es wurde deutlich gemacht, dass nur bei negativer Abklärung des Coronaverdachts die Bereitschaft bestehe, der Hauptverhandlung weiter beizuwohnen. Eine entsprechende Unterrichtung der Anwälte wurde vor Verhandlungsbeginn abverlangt. Auch wurde erklärt, dass die Anwälte nach Aufruf der Sache zur Fortsetzung der Hauptverhandlung den Gerichtssaal nur betreten, wenn sie zuvor transparent und nachvollziebar darüber unterrichtet wurden, dass kein Coronaverdacht mehr bestehe. Das kann auch nicht anders sein. Denn das Gericht hat zwar die Saalhoheit. Aber die prozessbeteiligten Strafverteidiger haben eigenbestimmt die Gesundheitshoheit für sich selbst.

Weitere Beiträge zu dem Prozess finden Sie hier. Auch das Problem "Corona" wird an anderer Stelle juristisch behandelt. Zum Thema VVerdachtsfääle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen finden Sie hier weitergehende Informationen.


Befangenheit der Schöffin wegen Schlaf in der Hauptverhandlung

Strafprozess, Fachanwälte für Strafrecht, Befangenheit
Rechtsanwälte Marson (l) & Dost Roxin

Strafprozesses gegen Judo-Trainer geplatzt

Eigentlich sollte der Strafprozess gegen unseren Mandanten noch bis September fortgeführt werden. Es geht um einen ehemaligen Judo-Trainer, dem Kindesmissbrauch und Körperverletzung vorgeworfen wird. Die Medien berichteten bereits. Doch nun musste der Prozess nach nur vier Verhandlungstagen wegen Befangenheit einer der beiden Schöffen ausgesetzt werden. Die Medien berichteten bereits.

Befangenheit wegen minutenlangem Schlaf einer Schöffin

Am dritten Hauptverhandlungstag fiel meinem Kollegen Marson auf, dass einer Schöffin der mit 5 Richtern besetzten 8. Strafkammer des Landgerichts Berlin der Kopf auf die Brust gesackt war und sie die Augen geschlossen hielt. Die Arme hatte sie auf den Armstützen ihres Stuhls liegen, die Hände lagen entspannt über den Lehnen. Es war eindeutig, dass die Schöffin während einer Zeugenvernehmung eingeschlafen war. Wir nahmen die Zeit. Nach ca. 6 Minuten beraumte die Vorsitzende eine kurze Pause an. Während die anderen Richter aufstanden verharrte die Schöffin noch immer in ihrer Schlafposition. Erst als der Vorsitzende sie antippte, erwachte die Schöffin und legte erschrocken ihre Hand vor den Mund.

Ablehnungsgesuch des Mandanten

Wir ließen die Hauptverhandlung unterbrechen und stellten eine Stunde später im Auftrag des Mandanten einen Befangenheitsantrag. Diesen begründeten wir damit. dass im Schlaf eines Richters dessen Respektlosigkeit gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck komme. Auch zeige es das fehlende Verantwortungsbewusstsein der Schöffin, die von Gesetzes wegen berufen ist, über Schuld oder Unschuld mitzuentscheiden.

Stellungnahme der für befangen erklärten Schöffin

Mit der am vierten Verhandlungstag abgegebenen Stellungnahme der Schöffin räumte sie ein, eingeschlafen zu sein. Zugleich trug sie sinngemäß vor, nicht befangen zu sein. Sie habe wegen einer Nachtschicht bis 02.00 Uhr zu wenig Schlaf gehabt. In einer daraufhin von uns abgegebenen Verteidigererklärung trugen wir vor, dass dies die Annahme der Befangenheit nicht ausräumt. Denn jeder Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass er körperlich in der Lage ist, der Hauptverhandlung konzentriert und ununterbochen folgen zu können.

Landgericht sah ebenfalls Befangenheit

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Das sah auch das Langericht im vorliegenden Falle so. Es gab dem Antrag nach § 24 StPO statt und setzte den Prozess aus. Mehr über das Thema Befangenheitsanträge finden Sie auch hier.

 

 


Strafprozesse sollten verhindert werden

Strafprozesse, Fachanwälte für Strafrecht
Rechtsanwälte Marson (l) & Dost Roxin (r)

Angeklagte im Blickpunkt der Öffentlichkeit

Nicht immer lassen sich Strafprozesse verhindern. Für den angeklagten Mandanten ist dies mit psychischer Belastung, hohem Zeitaufwand und selbst bei einem späterenFreispruch mit "Gesichtsverlust" im Berufsumfeld, bei Freunden und in der Familie verbunden. Zeitungen und Fernsehen berichten über den Fall und somit auch über den Angeklagten. Gerade Strafverfahren wegen Sexualdelikten, wie etwa schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, haben in der Berichterstattung der Medien einen hohen, oft sensationslüsternen Stellenwert. Die Anonymisierung, wie hier auf dem Foto, hilft nur sehr  bedingt. Angeklagte verdecken vor den Kameras ihre Gesichter. Doch gerade Fernsehzuschauer, die den Angeklagten irgendwoher kennen, wissen natürlich um die Person. Selbst bei einem Freispruch wirken die Folgen des oft langwierigen Prozesses nach. So ist der Verlust des Arbeitsplatzes keine Ausnahmeerscheinung. Die Frage ist, ob Sie als Betroffener selbst etwas tun können, um einen Strafprozess zu verhindern.

Können Beschuldigte die drohenden Strafprozesse verhindern?

Natürlich sind viele Gerichtsverfahren nicht verhinderbar. Und dennoch gibt es auch viele, die verhindert werden können. Wir beobachten immer wieder, dass Beschuldigte lange vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens zögerlich mit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe sind. Das ist erfahrungsgemäß der falsche Schritt zur falschen Zeit. Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, sollten mit der Beauftragung eines Strafverteidigers nicht gezögert werden. So kann es dann auch möglich sein, eine Hausdurchsuchung oder drohende Untersuchungshaft zu vermeiden. Niemand sollte die Erfahrung von U-Haft "mitnehmen" wollen. Zwar kann auch in diesen Fällen der Anwalt wie hier die Freilassung erreichen, aber das muss nicht immer und auch nicht immer auf Dauer von Erfolg gekrönt sein.

Einstellung der Ermittlungsverfahrens statt öffentlicher Strafprozess vor Gericht

Wenn die Sachlage es zulässt, so können Anwälte die Einstellung der Ermittlungsverfahrten erreichen. Etwa mit Hilfe einer Schutzschrift kann es dann zur Einstellung des Verfahrens kommen. Die Einstellung erfolgt über die Staatsanwaltschaft und in aller Regel nicht über das Gericht. In diesen Fällen bleiben Strafprozesse in der Öffentlichkeit aus. Wie nennen das auch "stillschweigende Verfahrenserledigung".

Empfehlung zum Verhalten

Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, gehen Sie nicht zur Polizei. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Weg sollte zum Rechtsanwalt führen.


Verfassungswidrigkeit der Corona -Verordnungen betrifft auch Strafrecht

Verfassungswidrigkeit, Fachanwälte, Strafrecht
Rechtsanwälte Dost Roxin & Marson

Normenkontrollklage angekündigt

Nachfolgend geben wir eine Presseerklärung der Kollegin Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht aus Heidelberg, in wesentlichen Teilen und fast wortwörtlich wieder. Wegen der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen hat sie nun eine  Normenkontrollklage gegen die Corona-Verordnung Baden-Württemberg angekündigt.

Kollegin beklagt eklatante Verfassungswidrigkeit

Die Maßnahmen der Bundesund Landesregierung seien eklatant verfassungswidrig und verletzen in bisher nie gekanntem Ausmaß eine Vielzahl von Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Dies gelte für alle Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer. Insbesondere seien diese Maßnahmen nicht durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, welches erst vor wenigen Tagen in Windeseile überarbeitet wurde. Wochenlange Ausgehbeschränkungen und Kontaktverbote auf Basis der düstersten Modellszenarien (ohne Berücksichtigung sachlich-kritischer Expertenmeinungen) sowie die vollständige Schließung von Unternehmen und Geschäften ohne jedweden Nachweis einer Infektionsgefahr durch diese Geschäfte und Unternehmen führen zu der Annahme der Verfassungswidrigkeit.

Harmloser Verlauf der Corona-Infektionen bezogen auf die Gesamtbevölkerung

Denn, so die Kollegin Bahner weiter,  die vorliegenden Zahlen und Statistiken würden zeigen, dass die Corona-Infektion bei mehr als 95 % der Bevölkerung harmlos verläuft (oder vermutlich sogar bereits verlaufen ist) und somit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen

Dringend in den Blick zu nehmen seien demgegenüber die Risikogruppen der alten Menschen und der Menschen mit Vorerkrankungen (ca. 4,5 % der Bevölkerung): Diese Menschen seien durch geeignete Maßnahmen sowohl der Regierung als auch der Risikogruppen selbst zu
schützen: Etwa durch Schleusen vor den Altenheimen, durch Aufklärung der Übertragungswege (nur durch Tröpfcheninfektion), durch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen sowie insbesondere durch eigenverantwortliche Schutzmaßnahmen dieser gefährdeten Menschen selbst in den Wochen der Epidemie.

Medizinisches Personal unzureichend versorgt

Das medizinische Personal in Kliniken, Arztpraxen, Altenheimen und Pflegediensten sei mit sämtlichem notwendigen Material zu versorgen, was der Bundesregierung bis heute nicht gelungen ist!

Wegen der angenommenen Verfassungswidrigkeit zum Bundesverfassungsgericht

Beate Bahner hat erklärt, dass sie bis zum Bundesverfassungsgericht gehen werde: Denn die von der Regierung getroffenen radikalen Maßnahmen der Ausgangs- und Kontaktverbote für 83 Millionen Menschen und die Lahmlegung nahezu der gesamten Wirtschaft über viele Wochen sind weder durch die Entwicklung der Zahlen, noch durch Studien, noch durch bisherige Erfahrungswerte gerechtfertigt.

Kritik an fehlendem Schutz des Staates für medizinisches Personal, Kinder und Verkaufspersonal

Die wirklich notwendigen Maßnahmen hingegen seien noch immer nicht umgesetzt, wie die vielfältigen Klagen aus Kliniken, Altenheimen und Arztpraxen zeigen würden. Es bräuche ferner mehr Tests bei denjenigen Menschen, die viel Kontakt mit der Risikogruppe haben: Dies sind die Pflegekräfte sowie die Familienmitglieder einschließlich der Kinder, die ihre alten Angehörigen besuchen wollen. Dringend zu testen sind die Mitarbeiter der Supermärkte, die täglich mit hunderten Menschen Kontakt haben. Es braucht ferner Stichproben bei der Bevölkerung, um die tatsächliche (vermutlich um ein vielfaches höhere) Zahl der Infektionen und damit den tatsächlichen (vermutlich um
ein vielfaches geringeren) Prozentsatz der schweren und schwersten Erkrankungen des Corona-Virus zu ermitteln.

Tödlicher Verlauf von Covid19 verschwindend niedrig

Der Anteil des tödlichen Verlaufs von Covid19 sei von Experten mit lediglich 0,1 % ermittelt worden  (dies wäre eine Person von 1000 Infizierten und damit vergleichbar mit einer schweren Grippe-Epidemie). Es braucht vorallem dringend die Obduktion der an/mit Corona verstorbenen Menschen, um festzustellen, woran diese meist alten Menschen mit meist vielen Erkrankungen tatsächlich verstorben sind.

Kritik an staatlicher Informationspolitik und Forderung nach wissenschaftlich korrekter Erhebung

Es bräuche ferner einer redlichen Darstellung der Todeszahlen, weil nämlich täglich etwa 2500 Menschen sterben, davon täglich etwa 900 Menschen in Pflegeheimen. In Deutschland sterben jährlich 900.000 Menschen! Es bräuche somit endlich ein korrektes wissenschaftliches Vorgehen und eine korrekte Information der Menschen! Insbesondere müsse der Bundesgesundheitsminister Spahn endlich diejenigen – bislang versäumten - Maßnahmen ergreifen, zu denen sein Ministerium ganz aktuell in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet wurde: Die sofortige Sicherstellung der Versorgung mit notwendigen Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln sowie die
Versorgung mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrichtung und Produkten zur
Desinfektion!

Verfassungswidrigkeit wegen gleich mehrerer Verstöße gegen das Grundgesetz

Der seit 70 Jahren einmalige Shutdown, zu dem das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich nicht berechtige, verletzt in gravierender Weise das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutze der
Freiheitsrechte und der Gesundheit der Bürger. Dieses Regierungshandeln zerstört sämtliche Prinzipien unserer Verfassung und unseres Rechtsstaats, den wir noch vor wenigen Monaten mit dem 70-jährigen Bestehen des Grundgesetzes so stolz gefeiert haben. Beate Bahner:

„Ich bin wirklich entsetzt und will mir nicht vorwerfen müssen, als Rechtsanwältin nicht gehandelt und den Rechtsstaat nicht mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigt zu haben! Denn die Folgen des Shutdown für die Gesellschaft, die Wirtschaft, die Demokratie und insbesondere für die Gesundheit der Menschen werden verheerend sein! “

Verfassungswidrigkeit auch im Strafrecht

Wir als Strafverteidiger halten den Weg der Kollegin für richtig. Was die Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen für die Bürger "auf freiem Fuß" betrifft, so trifft sie auch auf dijenigen Menschen zu, die sich in Untersuchungshaft befinden und nicht auf "freiem Fuß" sind. Denn  der Staat gewährt ihnen nicht mehr ausreichend den gesetzlichen Anspruch der freien Kommunikation zu ihren Starverteidigern. Wir berichteten bereits. Gegen eine weitere Aushöhlung des Rechtsstaates kämpfen auch wir an. Wir werden weiter berichten.


Corona-Quarantäne in U-Haft Moabit hebelt Verteidigungsrechte aus

Corona-Quarantäne, Fachanwälte für StrafrechtStaat kappt Verteidigerrechte wegen Corona-Pandemie

Ein Mandant wurde gestern in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit dem für zunächst 2 Wochen in "Corona-Quarantäne". Das bedeutet, dass jeder Zugang seiner Verteidiger zu dem Mandanten abgeschnitten ist.  Der Strafprozess soll bereits nach Ostern beginnen. Besprechungen sind nicht mehr möglich. Eine Vorbereitung der Verteidigung, die Besprechung der Anklage, der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Verfahrensstrategie ist damit objektiv nicht mehr möglich. Vorausgesetzt, dass bei unserem Mandanten keine Ansteckung vorliegt, ist nach Ablauf der Quarantäne der 15.04.2020, der nächstmögliche Termin, ihn für 1 Stunde besuchen zu können. So die Auskunft der JVA. Nur wenige Tage danach soll die Hauptverhandlung beginnen.

"Telefonkonferenz" wegen "Corona-Quarantäne"

Alternativ wurde uns eine „Telefonkonferenz“ angeboten. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Verteidiger in die JVA begeben und von dort über ein internes Telefon mit dem Mandanten verbunden werden. Allerdings steht für die gesamte JVA und alle Verteidiger nur ein einziges Telefon zur Verfügung. Daher ist die Zeit für die Anwälte auf 15 Minuten beschränkt worden.

Vereitelung der gesetzlich zugesicherten Verteidigungsrechte

Unter den Bedingungen der "Corona-Quarantäne" wird dem Mandanten faktisch der in § 148 StPO gesetzlich vorgesehene und von in Art. 6 Abs. III lit. c EMRK garantierte Zugang zu seinen Verteidigern als Voraussetzung effektiver Verteidigung versperrt.

Nicht nur "Corona-Quarantäne" beschneidet Rechte der Angeklagten

Allen Verteidigerinnen und Verteidigern ist der Zugang zu ihren in der Untersuchungshaftanstalt Moabit befindlichen Mandanten bereits seit dem 26.03.2020 wegen der Corona-Pandemie für unbestimmte Zeit in erheblichem Maße beschnitten worden. Auch andere Mandanten, die bereits längere Zeit in U-Haft sind und sich nicht in der "Corona-Quarantäne" befinden, bleiben für Verteidiger fast unerreichbar. So ist es nicht mehr möglich, zeitnahe Sprechstundentermine zu erhalten. Wartezeiten von über einer Woche für Mandatsgespräche, die auf 1 Stunde beschränkt wurden, sind an der Tagesordnung.

Es bedarf keiner vertiefenden Erörterungen, dass unter diesen Bedingungen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verteidigungsrechte in Form der Vorbereitung der Hauptverhandlung und Abstimmung der Verteidigungsstrategie derzeit objektiv nicht möglich ist.

Strafverteidiger haben Rechte der Angeklagten durchzusetzen

Unter diesen Umständen ist bereits jetzt zu befürchten, dass Angeklagte während der anstehenden Hauptverhandlungstage keinen oder nur völlig unzureichenden Zugang zu ihren Verteidigern haben werden. Es wird die Aufgabe der Rechtsanwälte sein, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass auch in Zeiten der Corona-Krise die Rechte der Angeklagten gewahrt werden. Weitere Rechtsfragen zu Corona werden auch hier behandelt.