Wann muss alles neu beginnen?

Missbrauchsprozess unterbrochen
Missbrauchsprozess unterbrochen

Ein Verhandlungstag fällt aus, ein Richter erkrankt, ein Gutachten fehlt: Wird ein Missbrauchsprozess unterbrochen, verlängert sich für die Beteiligten häufig eine ohnehin belastende Situation. Die Hauptverhandlung darf grundsätzlich bis zu drei Wochen pausieren, nach jeweils mindestens zehn Verhandlungstagen auch bis zu einem Monat. Für bestimmte Ausfälle gelten Ausnahmen. Wird die zulässige Unterbrechungsdauer überschritten, muss die Hauptverhandlung grundsätzlich neu beginnen. Ein Freispruch oder eine Einstellung folgt daraus jedoch nicht.

Unterbrechung oder Aussetzung: Was ist der Unterschied?

Bei einer Unterbrechung wird dieselbe Hauptverhandlung später fortgesetzt. Die bisher ordnungsgemäß erhobenen Beweise bleiben ihre Grundlage.

Eine Aussetzung bedeutet dagegen, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss. Bereits vorhandene Akten und Beweismittel verschwinden dadurch nicht. Sie müssen jedoch nach den gesetzlichen Regeln erneut in die neue Hauptverhandlung eingeführt werden. Maßgeblich sind

Für einen Missbrauchsprozess gelten grundsätzlich dieselben Unterbrechungsregeln wie für andere Strafverfahren.

Wie lange darf ein Missbrauchsprozess pausieren?

Nach § 229 StPO gilt:

Grundregel: Unterbrechung bis zu drei Wochen.

Längere Hauptverhandlung: Bis zu einem Monat, wenn davor jeweils an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde.

Bestimmte Verhinderungen: Nach mindestens zehn Verhandlungstagen kann der Fristlauf etwa bei Erkrankung eines Angeklagten, Richters oder Schöffen für höchstens zwei Monate gehemmt sein.

Während einer Hemmung läuft die Unterbrechungsfrist nicht weiter. Sie endet frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Weitere Regelungen betreffen Mutterschutz, Elternzeit und bestimmte technische Störungen. Auch Wochenenden und Feiertage können den letztmöglichen Fortsetzungstag beeinflussen. Die Fristberechnung erfordert deshalb einen genauen Blick auf den Verfahrensablauf.

Reicht ein kurzer Termin zur Fristwahrung?

Nicht jeder kurze Termin ist unzulässig. Entscheidend ist, ob er das Verfahren inhaltlich voranbringt.

Der BGH, Beschluss vom 15.01.2025 (5 StR 338/24), bestätigte: Die Betrachtung beweiserheblicher Lichtbilder kann eine wirksame Fortsetzung sein. Das galt dort auch, obwohl die Beweisaufnahme später wiederholt werden sollte. Die gegen die Unterbrechungsdauer gerichtete Verfahrensrüge blieb erfolglos.

Unzureichend sind dagegen reine „Schiebetermine“, die nur den Anschein einer Fortsetzung erwecken, ohne das Verfahren seinem Abschluss näherzubringen.

Wann werden Schiebetermine rechtswidrig?

Bereits der BGH, Beschluss vom 13.12.2022 (6 StR 95/22), beanstandete eine über Jahre gestreckte Hauptverhandlung mit zahlreichen Kurzterminen. Auch äußerlich sachbezogene Verfahrenshandlungen genügen nicht, wenn im Gesamtverlauf allein die Fristwahrung im Vordergrund steht und eine ernsthafte Verfahrensförderung fehlt.

Zusammengehörige Verfahrenshandlungen dürfen insbesondere nicht willkürlich auf mehrere Tage verteilt werden, um die Unterbrechungsgrenzen zu umgehen.

Diese Entscheidungen betrafen andere Tatvorwürfe. Ihre Maßstäbe gelten ebenso im Missbrauchsprozess.

Was sollte die Verteidigung prüfen?

Die Verteidigung sollte Sitzungstage, Unterbrechungsgründe und den tatsächlichen Inhalt kurzer Fortsetzungstermine dokumentieren. Bei behaupteten Hemmungsgründen ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und welche Zeiträume der gerichtliche Beschluss erfasst.

Wurde trotz überschrittener Frist weiterverhandelt, kommt eine Verfahrensrüge in der Revision in Betracht. Dafür müssen die maßgeblichen Tatsachen vollständig vorgetragen werden. Der pauschale Hinweis, das Verfahren habe „zu lange gedauert“, reicht nicht.

Verteidigung im Missbrauchsprozess in Berlin

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich neben Aussagen und Sachverständigengutachten auch die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung. Wer wegen eines Sexualdelikts angeklagt ist, benötigt eine Verteidigung, die Beweislage und Verfahrensrechte gleichermaßen im Blick behält. Kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.

Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: September 2026.