Unwirksame Rechtsverordnung im Strafrecht – darf trotzdem bestraft werden?

Ein Verhalten ist durch Rechtsverordnung verboten und mit Bußgeld oder Strafe bedroht. Später stellt ein Gericht fest: Die Verordnung war unverhältnismäßig, überschritt ihre gesetzliche Ermächtigung oder genügte dem Bestimmtheitsgebot nicht.
Bleibt die Sanktion trotzdem bestehen?
Grundsätzlich gilt: Eine unwirksame Verbotsnorm kann keine tragfähige Grundlage für eine straf- oder bußgeldrechtliche Verurteilung bilden.
Die Corona-Pandemie hat diese eigentlich klassische strafrechtliche Frage in außergewöhnlicher Schärfe sichtbar gemacht.
Corona-Verordnungen waren nicht pauschal verfassungswidrig
Während der Pandemie erließen die Länder zahlreiche Kontakt-, Ausgangs-, Betriebs- und Maskenregelungen. Ihre Rechtmäßigkeit musste jeweils anhand der konkreten Vorschrift, des damaligen Erkenntnisstandes und ihrer Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte beispielsweise die bayerische Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 für unverhältnismäßig. Das Verbot erfasste sogar ein kontaktloses Verweilen im Freien, ohne dass dessen zusätzliche infektionsschutzrechtliche Wirkung plausibel belegt worden war – BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 (3 CN 2.21).
Am selben Tag bestätigte das Gericht dagegen die damaligen sächsischen Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Gastronomie- und Sportstätten als rechtmäßig – BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 (3 CN 1.21).
Die Lehre daraus lautet: Nicht „die Corona-Verordnungen“ waren verfassungswidrig oder rechtmäßig. Jede einzelne Norm musste geprüft werden.
Im Sanktionsrecht gelten besonders strenge Anforderungen
Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass bereits vor der Tat hinreichend bestimmt feststeht, welches Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz erneut im Beschluss vom 9. April 2025 (2 BvR 1974/22) hervorgehoben: Strafgerichte dürfen den gesetzlichen Tatbestand nicht über seinen möglichen Wortsinn hinaus erweitern. Strafbarkeitslücken zu schließen ist Sache des Gesetzgebers, nicht des Gerichts.
Das ist gerade bei sogenannten Blankettnormen wichtig. Dabei enthält das Straf- oder Bußgeldgesetz die Sanktion, während erst eine Rechtsverordnung konkret bestimmt, welches Verhalten verboten ist.
Ist diese ausfüllende Norm unwirksam, kann damit auch die Sanktion ihre Grundlage verlieren.
BVerfG 2025: Streit um die Maskenpflicht bleibt offen
Besonders interessant ist BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2025 (2 BvL 12/23). Das OLG Stuttgart hatte Zweifel daran, ob die im Mai 2020 bußgeldbewehrte Maskenpflicht in Baden-Württemberg mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war – OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. April 2023 (1 Rb 36 Ss 574/21).
Das Bundesverfassungsgericht entschied diese Sachfrage jedoch nicht. Es erklärte die Vorlage wegen unzureichender Begründung für unzulässig. Daraus folgt also gerade nicht, dass die damalige Maskenpflicht verfassungswidrig oder verfassungsgemäß gewesen sei.
Bemerkenswert ist dennoch die Klarstellung des BVerfG: Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Ordnungswidrigkeiten. Auch eine Geldbuße benötigt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Was passiert, wenn sich das Recht später ändert?
Hier muss genau unterschieden werden. Nach § 2 Abs. 3 StGB und § 4 Abs. 3 OWiG gilt vor einer rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich das mildeste zwischenzeitliche Recht. Fällt eine Straf- oder Bußgeldbarkeit zeitweise vollständig weg, kann dies deshalb zum Freispruch führen. Das zeigt BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 (3 StR 507/22). Wegen einer zeitweiligen gesetzlichen Ahndungslücke durfte eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr sanktioniert werden. Der BGH sprach den Angeklagten frei.
Eine wichtige Ausnahme bilden allerdings sogenannte Zeitgesetze. Nach § 2 Abs. 4 StGB beziehungsweise § 4 Abs. 4 OWiG bleiben sie grundsätzlich auf Taten anwendbar, die während ihrer vorgesehenen Geltungszeit begangen wurden. Das bloße spätere Außerkrafttreten einer Corona-Verordnung ließ daher alte Verstöße nicht automatisch straflos werden.
Warum ist das über Corona hinaus wichtig?
Das Problem betrifft Umwelt-, Außenwirtschafts-, Lebensmittel-, Verkehrs- und Wirtschaftsstrafrecht ebenso wie das Infektionsschutzrecht. Wo eine Strafnorm auf Verordnungen, Genehmigungspflichten oder andere untergesetzliche Regelungen verweist, muss die Verteidigung immer prüfen:
- War die Verbotsnorm wirksam?
- War sie von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt?
- War sie hinreichend bestimmt?
- Und welches Recht ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden?
Denn ein Grundsatz bleibt unverändert:
Der Staat darf nicht erst bestrafen und anschließend nach einer Rechtsgrundlage suchen. Straf- und Bußgeldrecht brauchen eine wirksame, vorhersehbare und hinreichend bestimmte Norm.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.