Strafverteidiger, Fachanwalt Strafrecht, Raub, schwerer Raub
Rechtsanwälte U. Dost Roxin & RA O. Marson

Die Anklagehypothese von Raub und Drogenhandel

Raub und schwerer Raub, so stand es in der Anklageschrift der Berliner Staatsanwaltschaft.  Die beiden jungen Männer, die deshalb angeklagt waren, wussten nach unserer Beratung, dass für sie viel auf dem Spiel stand. Denn schon das Mitführen einer Waffe bei einer solchen Tat sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (§ 250 Abs.1 StGB), die Verwendung der Waffe sogar eine Eingangsstrafe von 5 Jahren (§ 250 Abs.2 StGB) vor. Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden.

Schwerer Raub laut Anklageschrift

An einem Sonntag im November 2017 sollen die beiden Mandanten auf Grund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses an der Tür der Wohnungstür des Geschädigten XYZ in Berlin geklopft haben.. Als der Geschädigte XYZ die Tür öffnete, soll einer der Mandanten dem Geschädigten sofort mit der Faust auf die Nase geschlagen haben. Anschließend soll der Angeschuldigte dem Geschädigten ABC, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung des Geschädigten XYZ befunden haben soll, ein Messer an den Hals gehalten haben.

Beide Angeschuldigte hätten dann die Herausgabe der sich in der Wohnung befindlichen elektronischen Geräte gefordert. Als dann einer der Geschädigten daraufhin elektronische Geräte in einen Rucksack für die Angeschuldigten packen wollte, soll einer der Angeschuldigte den Geschädigten ABC mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dem Geschädigten ein Schneidezahn abgebrochen sein soll.. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen soll  der Geschädigte XYZ den Angeschuldigten mehrere elektronische Geräte  sowie einen Fernseher und einen Staubsauger übergeben haben.

Strafanzeige der „Geschädigten“ erfolgte nach Leckerli der Polizei

Trotz der erheblichen Verletzungen und der Wegnahme nicht ganz minderwertiger Geräte zeigten das die beiden Opfer ca. 1 Jahr lang nicht an. Auch wurden die vermeintlichen Verletzungen nicht attestiert. Erst, als bei den „Opfern“  Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit BtMG erfolgten,  kam es zur Strafanzeige. Die Polizei versüßte das mit den Vergünstigungen aus § 31 BtMG.

Freispruch statt schwerer Raub

Die beiden Mandanten wurden vor wenigen Tagen freigesprochen. Die Beweisdecke lies eine Verurteilung nicht zu. So erinnerten sich die Polizeibeamten auch nach dem Lesen der Vernehmungsprotokolle nicht mehr an die Aussagen der „Opferzeugen“. Auch wie es zu dem Angebot des § 31 BtMG kam blieb im Dunkeln. Der Hauptbelasungszeuge erschien nicht vor Gericht. Eine Schöffin hatte „die Flucht in die Schweiz angetreten„, war einfach nicht mehr zum Prozess erschienen und war auch nicht besonders hilfreich im Sinne des Gerichts. Alle Anwälte unserer Kanzlei waren gerichtlich und außergerichtlich in die Strafverteidigung eingebunden.