Verstoß gegen Infektionsschutzgesetz, Fachanwälte für Strafrecht
Rechtsanwälte Dost-Roxin & Marson

Verfolgung von Verstößen gegen Kontaktbeschränkung

Ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz kann Strafverfahren zur Folge haben. Die Berliner Polizei hat allein an einem Tag über 40 Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz und der hierauf in Berlin erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus erstattet. Polizei und Ordnungsämter sind in Berlin, wie auch in anderen Bundesländern angehalten, Verstöße gegen die Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zur Anzeige zu bringen.

Rechtsgrundlage bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Die Rechtsgrundlage für die aktuellen Kontaktbeschränkungen in Berlin ist vorgenannte Verordnung.

Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Bußgeld bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.

Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.

Kompetente Strafverteidigung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse unserer Mandanten zu erreichen. Jedes Mandat ist uns Privileg. Wir setzen uns mit dem gleichen Einsatz in „kleinen“ wie in „großen“ Fällen für Sie ein.