Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz: Wann drohen Strafe oder Bußgeld?

Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz kann ein Bußgeldverfahren oder sogar ein Strafverfahren auslösen. Betroffen sind nicht nur Quarantänefälle. Das Gesetz erfasst unter anderem Verstöße gegen Meldepflichten, behördliche Anordnungen, Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich, Impf- und Gesundheitsnachweise sowie den unerlaubten Umgang mit Krankheitserregern.

Entscheidend ist stets, welche konkrete Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt worden sein soll. Der bloße Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz genügt für eine Verurteilung nicht.

Was gilt nach dem Ende der Corona-Sonderregelungen?

Die während der Corona-Pandemie geltenden Kontakt-, Zugangs- und Ausgangsbeschränkungen sind weitgehend außer Kraft getreten. Das Infektionsschutzgesetz gilt jedoch unverändert fort. Seine praktische Bedeutung reicht deutlich über COVID-19 hinaus.

Aktuelle Verfahren betreffen beispielsweise:

  • nicht oder verspätet gemeldete Infektionen,
  • Verstöße gegen eine angeordnete Absonderung,
  • Tätigkeitsverbote für infektiöse Personen,
  • Beschäftigungsverbote im Umgang mit Lebensmitteln,
  • unrichtige Impfdokumentationen,
  • fehlende Nachweise in Gemeinschaftseinrichtungen,
  • den Umgang mit Krankheitserregern ohne Erlaubnis.

Auch Unternehmen, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und gastronomische Betriebe können betroffen sein.

Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor?

Die zahlreichen Bußgeldtatbestände enthält § 73 IfSG. Danach kann bereits fahrlässiges Verhalten ausreichen. Je nach Tatbestand droht eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro oder bis zu 25.000 Euro. § 73 IfSG ist jedoch keine pauschale Auffangvorschrift. Viele Tatbestände verweisen auf andere Bestimmungen, Rechtsverordnungen oder vollziehbare Einzelanordnungen. Die Behörde muss deshalb genau darlegen, welche Verpflichtung bestand, weshalb sie für den Betroffenen galt und wodurch sie verletzt wurde.

Bei Verordnungsverstößen muss die jeweilige Verordnung außerdem ausdrücklich auf § 73 IfSG verweisen. Fehlt eine ausreichende Verweisung oder ist der Tatvorwurf nicht hinreichend bestimmt, kann keine Geldbuße verhängt werden.

Wann wird der Verstoß zur Straftat?

Nach § 74 Abs. 1 IfSG kann eine vorsätzliche Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn dadurch eine Krankheit oder ein Krankheitserreger verbreitet wird. Die Staatsanwaltschaft muss also nicht nur den Regelverstoß, sondern auch die konkrete Verbreitung und deren Ursächlichkeit nachweisen. § 75 IfSG stellt bestimmte Handlungen unmittelbar unter Strafe. Dazu gehören etwa der Verstoß gegen eine vollziehbare Quarantäneanordnung, verbotene Tätigkeiten im Lebensmittelbereich und der unerlaubte Umgang mit Krankheitserregern. Bei vorsätzlichem Handeln drohen regelmäßig bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Teilweise ist auch fahrlässiges Verhalten strafbar.

Daneben kommen allgemeine Straftatbestände wie Urkundenfälschung, Körperverletzung oder Betrug in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat zur früheren Rechtslage klargestellt, dass die besonderen Vorschriften über Gesundheitszeugnisse eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht generell ausschlossen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22). Bei falschen Impfdokumentationen müssen deshalb Tatzeit und damals geltende Gesetzesfassung besonders sorgfältig geprüft werden.

Was sagt die neuere Rechtsprechung?

Das Bundesverwaltungsgericht hält die infektionsschutzrechtliche Generalklausel grundsätzlich für geeignet, auch auf neuartige Gefahrenlagen zu reagieren. Maßnahmen müssen aber notwendig, verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22).

Für Straf- und Bußgeldverfahren folgt daraus nicht automatisch die Rechtmäßigkeit jedes einzelnen Verbots. Das Tatgericht muss selbst prüfen, ob die zugrunde liegende Verordnung oder behördliche Anordnung wirksam, bestimmt und auf den konkreten Betroffenen anwendbar war.

Verteidigung gegen den Vorwurf

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Zu prüfen sind insbesondere:

  • War die Anordnung wirksam bekannt gegeben und vollziehbar?
  • War der Betroffene überhaupt Adressat der Verpflichtung?
  • Ist der Tatvorwurf zeitlich und inhaltlich hinreichend bestimmt?
  • Bestand eine Ausnahmegenehmigung oder ein Rechtfertigungsgrund?
  • Lassen sich Vorsatz, Fahrlässigkeit und Kausalität nachweisen?
  • War die zugrunde liegende Verordnung zum Tatzeitpunkt noch gültig?
  • Ist inzwischen Verjährung eingetreten?

Betroffene sollten gegenüber Polizei, Gesundheitsamt oder Ordnungsbehörde zunächst keine Angaben zur Sache machen. Eine vorschnelle Erklärung kann den Vorwurf erst erhärten.

Als Strafverteidiger prüfe ich die vollständige Normenkette, die behördliche Anordnung und die Beweislage. Ziel kann die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder zumindest eine deutliche Verringerung der Sanktion sein.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin – 2026.