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Rechtsanwalt Oliver Marson

Einstellungsantrag der Verteidigung für Yousif A.

Die Verteidigung hat am Dienstag, dem 09. Januar 2019,  die Einstellung des Ermittlungsverfahrensfür gegen Yousif A. bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz gefordert.

Sächsisches Justizverhalten vor Einstellungsantrag

Mein Mandant wurde ohne Rechtsgrund am Tag der vermeintlichen Tötungshandlung an Daniel H. im August 2018 auf Betreiben der Sächsischen Justiz rechtswidrig in Untersuchungshaft verbracht. Für das Vorgehen tragen Beamte der Staatsanwaltschaft Chemnitz und der damals zuständige Untersuchungsrichter am Amtsgericht Chemnitz gemeinsam die Verantwortung. Sie sorgten für den Erlass des Haftbefehls, obwohl es keine Beweise einer Tatbeteiligung gab. Und sie negierten wissentlich, dass Y. A. von einem Zeugen glaubhaft entlastet wurde. Bei den im Haftbefehl genannten „Beweisen“ handelte es sich um solche, die gerade keine Tatbeteiligung aufwiesen. Der Entlastungszeuge wurde gleich ganz verschwiegen. Ein Fake-Haftbefehl also, der auf Fake-Beweisen beruhte. Ein dringender Tatverdacht als Grundvoraussetzung für einen Haftbefehl lag nicht vor. Ich berichtete bereits damals darüber.

Haftbefehlsaufhebung als Folge des dringenden Tatverdachts

Auf Antrag der Verteidigung wurde dann der Haftbefehls am 18. September 2018 aufgehoben. Das Kartenhaus vom angeblichen dringenden Tatverdacht war eingestürzt. Ich berichtete.

Auch Monate nach Haftbefehlsaufhebung später kein Tatverdacht

Die Staatsanwaltschaft ließ das Landeskriminalamt weiter ermitteln und und viel unternehmen.  Aber ohne jedes Ergebnis. Keiner der ca. 150 vernommenen Zeugen konnte eine Tatbeteiligung belegen. Objektive Beweismittel (DNA, Blutanhaftungen, Fingerabdrücke usw.) förderten nichts Belastendes ans Tageslicht, sondern entlasteten Y.A. von Woche zu Woche mehr.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht beantrgt

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz teilte am Dienstag über die Pressestelle mit, das Ermittlungsverfahren sei abgeschlossen und es sei Anklage gegen den Mitbeschuldigten A. S. erhoben worden. Die Behörde teilte aber nicht mitteilte, idass Y.A. nicht angeklagt wurde. Ein Einstellungsbescheid liegt jedoch auch nicht vor.

Mit dem heute gestellten Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde sach- und rechtsfolgerichtig die unverzügliche Beendigung der Ermittlungen gegen Y.A. gefordert gefordert. Zur Begründung wurde auf den fehlenden Tatverdacht verwiesen. Ein Ermittlungsverfahren ist einzustellen, wenn gegen ihn gem.  § 170 Abs 2 StPO kein Tatverdacht vorliegt So ist es hier seit August 2018.