Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Wir berichten aus aktuellem Anlass über sogenannte Coronastraftaten. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).
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