Bundeseinheitliches vorübergehendes Kontaktverbot wegen der Coronakrise

Kontaktverbot in der Coronakrise
Rechtsanwälte Dorst-Roxin & Marson

Kontaktverbot in der Coronakrise bedeutet in nächster Zeit in allen Bundesländern: es gilt ab sofort ein Kontaktverbot, jedoch ist damit eine generelle Ausgangssperre noch nicht völlig vom Tisch.

Was beinhaltet dieses Kontaktverbot nach den Vorstellungen der Bundesregierung?

Eckpunkte des neuen Kontaktverbotes sind:

– Keine Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt,

– Verlassen des Hauses bzw. der Wohnungen nur noch einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes,

– Mindestabstand zwischen den Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m,

– Einrichtungen mit Publikumsverkehr, soweit sie überhaupt noch geöffnet haben dürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.

Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht

Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.

Verstöße gegen das Kontaktverbot

Bundesregierung und die einzelnen Regierungen der Bundesländer kündigen an, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.

Welche Strafen drohen?

Bei Verstößen gegen das  Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geld- und Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).

Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B.:

ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätetete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG),
die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),
die Weigerung einer betroffenen Person, sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
die Weigerung, behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),
das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG)
Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Corona-Straftaten: Was ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Straftat?

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:

Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Aktualisierte Informationen finden Sie hier.

Kompetente Strafverteidigung bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz

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