Staatsanwalt wird Spucke sammeln zwecks DNA-Ermittlungen verboten

DNA und Speichelproben bei Sexualstraftaten
Den Ermittlungsbehörden ist es gestattet, bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einem Straftäter zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen zu entnehmen. Sie dürfen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. So besagt es die Gesetzesregelung des § 81g StPO.
Gesetzesregelung kein Freibrief für DNA - Ermittlungen
Die Praxis zeigt, dass Polizei und Staatsanwaltschaften nur zu gerne von Straftätern "Spucke sammeln". Manchmal könnte man den Eindruck gewinnen, dass dem das Messisyndrom zu Grunde liegt. Es kann sich für die Betroffenen aber lohnen, gegen solche Maßnahmen vorzgehen. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Sommer 2017, über die ich bereits hier berichtete.
Landgericht untersagt DNA - Ermittlungen
Nun kommt eine weitere Entscheidung des Landgerichts Cottbus hinzu, das im konkreten Fall die Abgabe von Speichelproben meines Mandanten mit Beschluss vom Oktober 2017 untersagte. In dem konkreten Fall war mein Mandant von einem Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Anschließend forderte ihn die Staatsanwaltschaft zur freiwilligen Abgabe von Speichelproben auf. Da er das ablehnte erließ ein Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beschluss. Dagegen wandte sich mein Mandant mit der sofortigen Beschwerde. Diese hatte Erfolg. Das Landgericht Cottbus folgte im Wesentlichen meiner Begründung und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die Argumentation des Gerichts ist hier nachzulesen.
Hinweis für Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte
Wenn Sie aufgefordert werden, der Abnahme von Körperzellen freiwillig zuzustimmen, empfehle ich, das zunächst abzulehnen. Denn die behördliche Bestimmung Ihres DNA-Identifizierungsmusters muss nicht zwingend gerchtfertigt sein. Sie sollten zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sollten Sie unter keinen Umständen freiwillig zustimmen! Denn das kann bei einem Gericht wie ein Geständnis "ankommen". Und so etwas gilt es vor allem dann zu verhindern, wenn Sie einen Freispruch anstreben.
Behinderter vor Strafvollstreckung bewahrt

Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht
Ich berichtete hier bereits über den Fall. Es geht um jenen Mandanten, der sich aus Scham für seine Sexualstraftaten in der JVA Berlin Moabit einen Hoden abschnitt und daran fast verblutete.
Deshalb blieb die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten seit nunmehr 5 Jahren aus. Das aber sollte sich nun nach dem Willen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin ändern. Weiterer Strafausschub sollte versagt werden. Beide wollten den Mandanten jetzt wegsperren. Das musste auf meinen unbeugsamen Widerstand stoßen.
Behinderter kein Fall für die Strafvollstreckung!
Wovon ist die Rede, wenn hier "Behinderter" steht: hüftabwärts gelähmt, sprachgestört, Spastiker. Der Mandant ist Rollstuhlfahrer, muss aber geschoben werden. Er braucht Hilfe bei der Körperpflege und Unterstützung beim Toilettengang. Selbstständig kann er nicht essen, denn ihm muss das Essen bissgerecht zubereitet werden. Zu den Therapien muss er gebracht werden. Alles Aufgaben übrigens, die die Mutter mit einem täglichen Aufwand von mind. 8 Stunden bewältigt. Die Nachtstunden nicht einmal berücksichtigt.
Knast nur über meine Anwaltsleiche
In meinem Beitrag vom 22. Juni 2017 hatte ich angekündigt: Strafvollstreckung ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin war da noch im Diktat.
Behinderter hat mit sofortiger Beschwerde am Berliner Kammergericht Erfolg
Nun liegt der Beschluss des Kammergerichts Berlin vor. Aus den dort genannten Gründen muss mein Mandant vorerst nicht in das Gefängnis, auch nicht in ein Haftkrankenhaus.
Erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig

Gericht: Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung
Die Polizei in Sachsen-Anhalt ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines Mandanten an. Dagegen konnte er sich am Verwaltungsgericht Halle erfolgreich zur Wehr setzen.
Strafverfahren als Grund für erkekennunsdienstliche Behandlung
Im Jahre 2011 lud mein Mandant aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nackten und halbnackten männlichen Kindern und Jugendlichen herunter und bezahlte diese mit seiner Kreditkarte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden bei ihm Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt.
Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie
Gegen den nicht vorbestraften Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch.
Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften
Mit Strafbefehl eines Amtsgerichts im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2015 wurde der Mandant wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete eine Polizeidirektion in Sachsen-Anhalt gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten durch die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken, Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße und die Anfertigung einer Personenbeschreibung an.
Begründung der Polizei zu erkennungsdienstlicher Behandlung
Zur Begründung führte die Polizei aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB (Kinderpornografie) bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten. Denn allgemein sei von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen. Die Wiederholungsgefahr sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der Kinderpornografie liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe Rückfallgefahr vor. Aufgrund der "Vielzahl der sichergestellten Dateien" sei bei dem Mandanten eine dahingehende sexuelle Präferenz (Pädophilie) erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Mandant nur im Internet aktiv gewesen sei.
Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen
Dagegen reichte ich am Verwaltungsgericht Halle (Sachsen-Anhalt) Klage ein. Im Kern wurde sie mit der fehlenden Notwendigkeit zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründet.
Denn es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass mein Mandant in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Außerdem liege keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu würden fehlen. Daher sei die diesbezügliche Behauptung der Polizeibehörde unhaltbar.
Bei der dem Mandanten vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern.
Urteil des Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Urteil vom 30. Mai 2017 (AZ: 1 A 131/15 HAL) für rechtswidrig. Es schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung des Mandanten an. Die Entscheidung ist hier nachzulesen.
Zusatz:
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 15. Januar 2026 – 10 CS 25.2390 – eine erkennungsdienstliche Behandlung. Im konkreten Fall soll der Betroffene gezielt einschlägige Seiten aufgerufen, eine große Datenmenge gespeichert und sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt haben. Das Gericht hielt deshalb Lichtbilder, Messungen, Personenbeschreibung sowie Finger- und Handflächenabdrücke für geeignet, obwohl der Vorwurf keine eigene Herstellung kinderpornographischer Inhalte betraf.
Auch das Verwaltungsgericht Cottbus billigte am 20. Januar 2026 – VG 3 L 16/26 – eine Anordnung, die ein mehrteiliges Lichtbild, eine Ganzaufnahme, eine Personenbeschreibung und Abdrücke umfasste. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Speichelprobe nicht auf § 81b StPO gestützt werden kann. Dafür gelten die besonderen Voraussetzungen des § 81g StPO.
Kritisch bleibt allerdings, dass Gerichte beim Vorwurf eines Sexualdelikts häufig eine erhöhte Wiederholungsgefahr annehmen. Dennoch darf die Behörde nicht schematisch argumentieren. Ein unklarer Dateibesitz, automatische Speicherungen, eine geringe Zahl von Dateien, fehlende Vorbelastungen oder besondere Umstände einer einmaligen Weiterleitung können vielmehr gegen eine tragfähige Prognose sprechen.
Sprungrevision kippt Kindesmissbrauchs-Urteil
Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich
Das Urteil eines Amtsgerichts ist sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angreifbar. Welches der beiden Rechtsmittel gewählt wird, muss möglichst genau abgewogen werden. Denn in der richtigen Entscheidung für eines der beiden Rechtsmittel kann das Ergebnis des gesamten Strafprozesses vorweg genommen werden.
Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015
Schon bei Prozessauftakt im März 2015 hatte ich als Strafverteidiger Bedenken bezüglich der Schuld meines Mandanten öffentlich gemacht. Die damalige Prozesserklärung findet sich hier. Zusammenfassend begründete ich die Bedenken wie folgt:
"Und tatsächlich ist nach meiner Einschätzung die Beweislage schwierig. Letztlich wird sich alles auf die immer wieder komplizierte Glaubwürdigkeitsprüfung fokussieren. Außenstehende Zeugen solcher Übergriffe oder etwa objektive Beweismittel sind nicht existent. Glaubwürdigkeitsgutachten wurden von der Staatsanwaltschaft nicht in Auftrag gegeben. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem. § 58a StPO wurden bei der Polizei von den kindlichen Zeugenvernehmungen nicht gefertigt.
Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist den Ermittlungsakten nicht wirklich zu entnehmen. All das und manches mehr, was hier nicht erwähnt wird, wirft Zweifel an den Tatvorwürfen auf. Jedenfalls aus Sicht der Verteidigung. Und der Mandant wird den Prozess nicht schweigend und passiv über sich ergehen lassen. So wird heute zunächst eine mit Hilfe des Strafverteidigers gefertigte, umfangreiche schriftliche Einlassung des Mandanten verlesen. Anschließend wird er sich dem Kreuzverhör stellen. Der Mandant strebt einen Freispruch an."
Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg
Aber das AG Oranienburg (Land Brandenburg) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen. Dafür wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. Als Verteidiger hatte ich einen Freispruch gefordert.
Sprungrevision zum Oberlandesgericht Brandenburg
Dagegen ließ mein Mandant Sprungrevision zum OLG Brandenburg einlegen. Mit ihr wurde die Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) gerügt. Hinzu kamen noch Prozessrügen. Die Entscheidung des OLG erging am 08. Juni 2017 einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO. Der 1. Strafsenat des OLG Brandenburg hob das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.
Sprungrevision schon mit der Sachrüge erfolgreich
Das Revisionsgericht sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.
Urteil des Amtsgerichts lückenhaft
So war die amtsgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) im Rahmen der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lückenhaft. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit lückenhaft, weil es dem Revisionsgericht verwehrt war, die Aussagequalität und Aussagekonstanz zu prüfen.
Verstoß gegen § 267 StPO im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Beweismittel
Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Bezugnahme sei unwirksam, weil nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden dürfe. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.
Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft
Das Verteidigungsverhalten meines Mandanten würdigte das Amtsgericht im mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft zu seinen Ungunsten. So wurde straferschwerend angerechnet, dass er keine Reue und Einsichte in seine Taten gezeigt habe. Auch war es rechtsfehlerthaft ihm straferschwerend anzurechnen, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte.
Beschluss übernimmt Argumentation zu Prozessrüge aus Sprungrevision
Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.
Neue Hauptverhandlung nach erfolgreicher Sprungrevision vor dem Amtsgericht
Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Im Dezember 2018 wurde mein Mandant freigesprochen. Näheres dazu finden Sie hier.
Strafvollstreckung nur über Anwaltsleiche
5 Jahre keine Strafvollstreckung
Obwohl ein Mandant 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Montan verurteilt wurde blieb die Strafvollstreckung gem. § 455 StPO bisher aus. Er befindet sich auf freiem Fuß. Würde das der bebilderte Blätterwald erfahren ginge ein Aufschrei der Empörung durch das deutsche Land. Das gerade auch deshalb, weil es um Sexualstraftaten an Kindern ging. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Über den Fall berichtete ich vor Jahren hier.
Hoden bei Selbstmordversuch abgetrennt
Der Mandant hatte während der Untersuchungshaft versucht, sich aus Scham für die begangenen Straftaten in der JVA Moabit zu töten. Dabei trennte er sich einen Hoden ab. In Folge des enormen Blutverlustes verlor er über Jahre das Sprachvermögen. Für sein weiteres Leben ist er gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Therapien und Pflege durch die Mutter sind in einem kaum vorstellbaren Umfang rund um die Uhr erforderlich. Seine Gedanken sind von Suizidüberlegungen geprägt. Das nicht aus Selbstmitleid, sondern weil er sich selbst wegen der Taten ablehnt.
Gewährung von Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit
Trotz des desolaten physischen und psychischen Zustands meines Mandanten versuchte die Staatsanwaltschaft Berlin schon 2013, die Strafvollstreckung durchzusetzen. Dem konnte dann erfolgreich mit gerichtlicher Hilfe entgegengewirkt werden. Jahr für Jahr wurde auf Grund neuer eingeholter Gutachten die Haftunfähigkeit immer wieder festgestellt und weiter Strafaufschub gewährt.
Strafvollstreckung trotz Haftunfähigkeit
Das soll sich nun ändern. Die Staatsanwaltschaft will nun die Strafvollstreckung durchsetzen und hat dabei zunächst die Unterstützung des Landgerichts Berlin erfahren. Das hat nämlich jüngst die Einwendungen der Strafverteidigung gegen die Aufforderung zum Haftantritt als unbegründet verworfen. Der "Gesundheitszustand" des Mandanten ist aber unverändert geblieben wie das aktuelle Gutachten feststellt. Auch das Haftkrankenhaus meint, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnte, wenn der Mandant zur Strafvollstreckung in die JVA eingewiesen werde. Deshalb solle er in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen werden. Die attestierte Haftunfähigkeit des Gutachtens stellt das Haftkrankenhaus aber nicht in Frage.
Verurteilter als Versuchskaninchen in Krankenhaus der Strafvollstreckung?
Dort solle nun abgeklärt werden, ob die befürchtete Destabilisierung seines Zustandes „auch wirklich wie erwartet eintritt… .“ Das klingt zynisch in meinen Verteidigerohren.
Nur über meine Anwaltsleiche
Sowas ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin ist im Diktat. Ich werde weiter berichten.
Die Zähne der Kanzlerin
Kanzlerin und DDR-Strafrecht
In der DDR, da wo die Kanzlerin herkommt, gab es im Strafgesetzbuch das "Zahn-um-Zahn-Strafprinzip". Das war als Grundsatz geregelt. Der beherrschte das gesamte Strafrecht der sozialistischen Diktatur. Danach wurde als Strafe die Straftat verhängt. Wenn also jemand klaute, dann wurde ihm etwas von seinem Eigentum genommen. Klaute jemand einen Löffel in der Betriebskantine, nahm man ihm einen Privatlöffel aus seinem Besteckkasten seiner Küche weg. Verursachte ein Übeltäter den Verlust einer Nase beim Opfer, so wurde dem Täter dieselbe entfernt. Nichts anderes natürlich, wenn ein Verbrecher den Tod eines Menschen herbeiführte: Zahn um Zahn, Kopf ab.
Giftgaseinsätze sind Kriegsverbrechen
Die Kanzlerin erklärte medienbelauscht für uns Dummivolk, was Kriegsverbrechen sind: nämlich der Einsatz von Giftgas. Berauscht von der aufklärerischen Rede von der Kanzel der Kanzlerin an ihre Kanzlerschafe im deutschen Land brachten die Medien die Kanzlerweisheit in unsere Gehirne. Das hätten wir ohne der waisen Kanzelrede wirklich nicht gewusst.
US-Bomben als Vergeltungsmaßnahme
Als ein Herr Trump nun dieser Tage aus Vergeltung für den Giftgaseinsatz in Syrien einen Luftstützpunkt im selben Land bombardieren ließ, da fand das der Stellvertreter der Kanzlerin nachvollziehbar:
"Es war kaum erträglich mit ansehen zu müssen, dass der Weltsicherheitsrat nicht in der Lage war, klar und eindeutig auf den barbarischen Einsatz chemischer Waffen gegen unschuldige Menschen in Syrien zu reagieren. Dass die Vereinigten Staaten jetzt mit einem Angriff gegen die militärischen Strukturen des Assad-Regimes reagiert haben, von denen dieses grausame Kriegsverbrechen ausging, ist nachvollziehbar."
Das Zahn-um-Zahn-Prinzip imVölkerrecht
Ich verstehe das nun so: der Giftgasangriff war ein Kriegsverbrechen, der Angriff des US-Militärs rechtlich legitim. Gut, dass es die Kanzlerin und das Zahn-um-Zahn-Prinzip gibt. Möge daran glauben, wer will. Gewarnt seien die, die glauben, das Prinzip hätte es im DDR-Strafrecht wirklich gegeben. Diejenigen glauben dann auch, das Vergeltungsanschläge legitim seien. Dem Weltfrieden kommen wir mit dieser billigen Staatspropaganda jedenfalls nicht näher.
Der Zweifel beim sexuellen Missbrauch

Zweifel und Zweifelsgrundsatz
Kommen Zweifel auf und der Zweifelsgrundsatz zur Anwendung, ist das für die einen der Segen. Für die anderen bricht die Welt zusammen. So geschehen am 25. Januar 2017 am Landgericht Potsdam in II. Instanz. Über den Fall berichtete ich bereits hier, Damals wurde mein Mandant vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von einem Brandenburger Amtsgericht freigesprochen.
Die Zweifel des Amtsgerichts
Der Zweifelsgrundsatz war damals für das Amtsgericht die Grundlage, meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dabei stützte sich das Gericht im Kern auf die Gutachterin. Denn sie war – anders noch in ihrem schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten – nach der Beweisaufnahme nicht mehr davon überzeugt, dass die Angaben des kindlichen Zeugen und vermeintlichen Opfers erlebnisbezogen waren. So sei nicht auszuschließen, dass er durch den Druck der Mutter den Angeklagten zu Unrecht belastet habe.
Die Zweifel des Landgerichts in der Berufung
Die anwaltlich beratene und vertretene Nebenklage ging in Berufung. Erwartungsgemäß verlief die Beweisaufnahme in den beiden Verhandlungstagen nicht wesentlich anders als vor dem Amtsgericht. Deshalb also kein Verlauf im Sinne der Nebenklage. Denn die Aussagen des nun jugendlichen Zeugen waren auch diesmal widersprüchlich, inkonstant und detailarm. Auch die Mutter wurde zeugenschaftlich vernommen. Die schon vor dem Amtsgericht feststellbare Belastungstendenz kam auch hier wieder zum Vorschein.
Deshalb empfahl die Berufungskammer der Nebenklage über die Rücknahme des Rechtsmittels nachzudenken. Das wurde jedoch jeweils zu Beginn und zum Ende des ersten Verhandlungstags abgelehnt. Auch am Ende des zweiten Verhandlungstag, es war schon wieder 4 Stunden verhandelt worden, regte das Berufungsgericht wieder die Rücknahme des Rechtsmittels an. Nun schon fast flehentlich. Nach einer Stunde Bedenkzeit gewann, wenn auch spät, die Vernunft die Oberhand. Die Berufung wurde zurückgenommen. Der Freispruch vor dem Brandenburger Amtsgericht ist nun rechtskräftig. Dennoch ist es ein Strafprozess, der nur Verlierer kennt. Denn, von welcher Seite auch immer betrachtet, irgendetwas bleibt immer hängen.
Nafris im Kreise der Neupis
Keine Nafris in Berlin
Es war ein richtig schönes Silvester dieses Jahr in Berlin. Jedenfalls wenn man mal von den vielen Kriegen weltweit absieht, die da tötend toben und Städte zerstören. Und wenn man mal ausblendet, dass dort deutsche Waffen mitmischen. Und wenn man mal den Breitscheidplatz vergisst. Die größte Jubel-, Trink-, Knallkörper-, Vergessens- und Fröhlichseinmaschinerie versammelte sich wohl als riesiges Menschengemenge am Berliner Brandenburger Tor. Hinter Betonpfeilern, von tausenden Polizisten bewacht, argwöhnisch belauert wie beobachtet, mal so richtig die Freiheit rauslassend. Das soll richtig schön gewesen sein. Ob da nun nur Neupis waren, wie die Nordeuropäer neuerdings in Nordafrika gerufen werden sollen, ist nicht überliefert
Keine Nafris auf der Berliner Spaßmeile eingekreist
Aber irgendwie war es auch wie jedes Jahr, nur etwas mehr bewacht, bemauert und beschützt. Irgendwie nichts Neues halt. Immer das gleiche: trinken, essen, jubeln, schauen, knallen, tränenreich weinend, wenn das alte Jahr mit seinem Nizza das Zeitige segnet und im neuen Jahr istanbulisch seine Fortsetzung findet. Berlin, die Weltstadt, feierte zum Glück anschlagsfrei, aber zu seinem Unglück wie immer einfallslos.
Kölner Neupis und ihr Fangespiel mit Nafris
Da soll es doch viel abwechslungsreicher in Köln zugegangen sein. Die aus Neupis bestehende Polizei hat ein Spiel mit Nafris entwickelt. Ich habe es noch nicht so richtig durchschaut, was es bedeutet und bezwecken soll. Das mag an meinem verminderten Verstand liegen, der dem jedes verbeamteten Polizei-Neupis natürlich nicht gewachsen ist. Aber es klingt schon mal sehr werbeträchtig. Denn der Name "Nafris" soll auch eine Schöpfung der Polizei-Neupis sein. Ich habe mich in den Medien belesen. Das ist die Abkürzung für "Nordafrikaner". Und die wurden eingekreist. Richtig lustig muss das gewesen sein. Für die Neupis, die den Außenkreis um die Nafris bildeten und ihre Freiheit schützten. Oder schützten sie Neupis außerhalb des Kreises vor den Nafris im Kreis? Das ist mir noch nicht so ganz klar. Auch dass die verbeamteten Neupis den eingekreisten Nafris dann an die personelle Wäsche gingen verstehe ich noch nicht so recht. Hatten die denn was ausgefressen? Oder sahen die schon so aus, als ob sie was ausfressen wollten?
Ich weiß es nicht. Ist auch nicht so schlimm. Wenn wir Neupis in den USA auf dem Flughafen bis auf die Wäsche gefilzt werden ist das ja auch in Ordnung. Oder wenn der Sheriff im freien Amerika den Führerschein vom Neupi mit vorgestrecktem Colt einfordert geht das ja auch in Ordnung. Also ist es ja nur richtig, wenn wir unsere globalen Erfahrungen als Neupis mal den im Neupiland gestrandeten Nafris einfühlsam weitergeben. Schließlich sollen sie sich ja hier an unsere Gesetze halten. Und vielleicht spielen die Nafris mit uns in einem Nafri-Land auch mal dieses Spiel, dann eben wir Neupis umkreist von Nafris. Da kommt Neupispielervorfreude auf!
Fragen an die Neupi-Polizisten
Könnte es sein, dass solche Bezeichnungen und wohl kaum rechtlich gedeckten Spielchen euer rassistisches Denken über Menschen anderer Regionen zum Ausdruck bringt? Könnte es sein, dass ihr damit zumindest fahrlässig, vielleicht sogar bedingt vorsätzlich die national-völkische Ideologie in Deutschland stützt? Oder seid ihr in die AfD eingetreten? Könnte es sein, dass ihr damit dem globalen Hass der Menschen Futter gebt statt ihn zu schmälern? Meint ihr nicht, es wäre Zeit umzudenken? Wenn ihr das nicht meint: Könnt ihr mir verdenken, wenn ich mir andere Polizisten wünsche und euch aus dem Beamtenverhältnis entlassen sehen möchte?
Anwaltliche Versicherung
Was macht einen guten Strafverteidiger aus?

Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt nicht nur irgendeinen Rechtsanwalt. Vielmehr braucht er einen Strafverteidiger, der das Verfahren beherrscht, die Ermittlungsakte sorgfältig auswertet und zugleich eine klare Verteidigungsstrategie entwickelt. Denn bereits in den ersten Tagen können Entscheidungen fallen, die den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.
Erfahrung und Spezialisierung im Strafrecht
Ein guter Strafverteidiger beschäftigt sich nicht nur gelegentlich mit Strafsachen, sondern kennt die besonderen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Deshalb sollte er sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht sicher beherrschen.
Während das Strafgesetzbuch bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, regelt die Strafprozessordnung, wie Ermittlungen, Anklage und Hauptverhandlung ablaufen. Gerade Verfahrensfehler, unzulässige Beweiserhebungen oder rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erkennt jedoch nur, wer regelmäßig Strafverfahren führt.
Persönliche Betreuung statt wechselnder Ansprechpartner
Vertrauen bildet die Grundlage jeder Verteidigung. Deshalb muss ein Strafverteidiger erreichbar sein, verständlich erklären und auch unangenehme Fragen offen beantworten. Der Mandant sollte jederzeit wissen, wer seine Akte bearbeitet und wer ihn vor Gericht verteidigt.
Ich führe meine Kanzlei als Einzelanwalt. Daher bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Sie sprechen nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern unmittelbar mit dem Strafverteidiger, der Ihre Akte kennt und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt.
Sorgfältige Aktenanalyse und eigene Ermittlungen
Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Daten, Durchsuchungsprotokolle und sonstige Beweismittel systematisch geprüft werden.
Dabei genügt es nicht, die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Vielmehr muss ein guter Strafverteidiger Widersprüche erkennen, alternative Geschehensabläufe prüfen und gegebenenfalls eigene Beweisanträge vorbereiten. Außerdem kann die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Analysten oder Privatdetektiven erforderlich sein, wenn technische, wirtschaftliche oder medizinische Fragen eine Rolle spielen.
Eine klare Strategie für jedes Verfahrensstadium
Nicht jedes Verfahren erfordert dieselbe Verteidigung. Manchmal ist konsequentes Schweigen richtig, während in anderen Fällen eine frühzeitige schriftliche Einlassung zur Einstellung führen kann. Ebenso kann es sinnvoll sein, entlastende Unterlagen vorzulegen, einen Haftbefehl anzugreifen oder eine Verständigung kritisch zu prüfen.
Ein guter Strafverteidiger verspricht deshalb keinen sicheren Freispruch. Stattdessen erläutert er Chancen und Risiken, entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten ein realistisches Ziel und passt die Strategie an neue Erkenntnisse an.
Konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung muss der Strafverteidiger vorbereitet, aufmerksam und durchsetzungsfähig auftreten. Er muss Zeugen gezielt befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsverletzungen rechtzeitig beanstanden. Gleichzeitig sollte er erkennen, wann eine sachliche Erklärung mehr erreicht als eine unnötige Konfrontation.
Gute Strafverteidigung bedeutet daher nicht möglichst lautes Auftreten, sondern konsequentes, kontrolliertes und strategisches Handeln.
Frühzeitig Kontakt aufnehmen
Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Handlungsmöglichkeiten. Geben Sie deshalb gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, bevor Akteneinsicht erfolgt ist.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich an meine Kanzlei in Berlin wenden. Ich prüfe Ihren Fall persönlich, erläutere Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrem Verfahren passt.
Ehrenmord und KaDeWe-Raub vor Gericht

Ehrenmord im Mix mit Raub
Am Landgericht Berlin beginnt heute unter hohen Sicherheitsvorkehrungen ein Strafverfahren wegen eines versuchten Ehrenmords. Im gleichen Verfahren geht es aber auch um den hinlänglich bekannten Raubüberfall auf das KaDeWe im Dezember 2014. Insgesamt sind 12 Männer angeklagt. Es gibt keine durchgehende Identität zwischen den Angeklagten und den beiden Hauptvorwürfen. Dass die Staatsanwaltschaft ein "Gesamtpaket" schnürte erscheint prozessunökonomisch.
Die Anklage ging zur Jugendkammer
Zwei der Angeklagten sind Heranwachsende. Daher wurde die Anklage bei einer Jugendkammer des Berliner Landgerichts erhoben. Die Jugendkammer trennte insoweit das Verfahren ab. Im übrigen ging das Verfahren, sowohl den Raub als auch den vermeintlichen Ehrenmord betreffend, zur 32. Großen Schwurgerichtskammer. Die hat nun auch den Raub zu verhandeln.
20 Strafverteidiger und 10 Angeklagte
Wegen des Umfangs des Verfahrens werden insgesamt 20 Rechtsanwälte verteidigen. Bis Juni 2017 sind zunächst fast 70 Hauptverhandlungstage anberaumt worden.
Die Hauptverhandlung als Blackbox
Nun beginnt also der Prozess. Und sollte es heute zur Verlesung der über 200 Seiten umfassenden Anklageschrift kommen, stellt sich die Frage, was danach kommt.
Erst Ehrenmord und dann Raub oder doch umgekehrt?
Eine Zeugenliste hat das Gericht bisher nicht erstellt. Man wolle noch abwarten, wie die ersten Prozesstage anlaufen. So jedenfalls hieß es aus Gerichtskreisen. Was unseren Mandanten betrifft, den ich gemeinsam mit dem Kollegen Ulrich Drewes verteidige, wird ihm "nur" die Beteiligung an dem versuchten Ehrenmord angelastet. Wegen des Raubes ist er nicht angeklagt. Auch wir sind gespannt, wie die ersten Prozesstage so "anlaufen". Und dann werden wir schon irgendwie mitbekommen, ob wir erst im Frühjahr 2017 so richtig was zu tun haben, weil es vorher um den Raub geht. Oder kommt es doch anders herum? Ein Prozess mit Überraschungen. Vielleicht warten noch andere Überraschungen auf die Prozessbeteiligten. Lassen wir uns doch einfach mal überraschen so kurz vor Nikolaus.