Der Zweifel beim sexuellen Missbrauch

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Zweifel und Zweifelsgrundsatz

Kommen Zweifel auf und der Zweifelsgrundsatz zur Anwendung, ist das für die einen der Segen. Für die anderen bricht die Welt zusammen. So geschehen am 25. Januar 2017 am Landgericht Potsdam in II. Instanz. Über den Fall berichtete ich bereits hier, Damals wurde mein Mandant vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von einem Brandenburger Amtsgericht freigesprochen.

Die Zweifel des Amtsgerichts

Der Zweifelsgrundsatz war damals für das Amtsgericht die Grundlage, meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dabei stützte sich das Gericht im Kern auf die Gutachterin. Denn sie war – anders noch in ihrem schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten – nach der Beweisaufnahme nicht mehr davon überzeugt, dass die Angaben des kindlichen Zeugen und vermeintlichen Opfers erlebnisbezogen waren. So sei nicht auszuschließen, dass er durch den Druck der Mutter den Angeklagten zu Unrecht belastet habe.

Die Zweifel des Landgerichts in der Berufung

Die anwaltlich beratene und vertretene Nebenklage ging in Berufung. Erwartungsgemäß verlief die Beweisaufnahme in den beiden Verhandlungstagen nicht wesentlich anders als vor dem Amtsgericht. Deshalb also kein Verlauf im Sinne der Nebenklage. Denn die Aussagen des nun jugendlichen Zeugen waren auch diesmal widersprüchlich, inkonstant und detailarm. Auch die Mutter wurde zeugenschaftlich vernommen. Die schon vor dem Amtsgericht feststellbare Belastungstendenz kam auch hier wieder zum Vorschein.

Deshalb empfahl die Berufungskammer der Nebenklage über die Rücknahme des Rechtsmittels nachzudenken. Das wurde jedoch jeweils zu Beginn und zum Ende des ersten Verhandlungstags abgelehnt. Auch am Ende des zweiten Verhandlungstag, es war schon wieder 4 Stunden verhandelt worden, regte das Berufungsgericht wieder die Rücknahme des Rechtsmittels an. Nun schon fast flehentlich.  Nach einer Stunde Bedenkzeit gewann, wenn auch spät, die Vernunft die Oberhand. Die Berufung wurde zurückgenommen. Der Freispruch vor dem Brandenburger Amtsgericht ist nun rechtskräftig. Dennoch ist es ein Strafprozess, der nur Verlierer kennt. Denn, von welcher Seite auch immer betrachtet, irgendetwas bleibt immer hängen.


Nafris im Kreise der Neupis

Nafris, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Keine Nafris in Berlin

Es war ein richtig schönes Silvester dieses Jahr in Berlin. Jedenfalls wenn man mal von den vielen Kriegen weltweit absieht, die da tötend toben und Städte zerstören. Und wenn man mal ausblendet, dass dort deutsche Waffen mitmischen. Und wenn man mal den Breitscheidplatz vergisst. Die größte Jubel-, Trink-, Knallkörper-, Vergessens-  und Fröhlichseinmaschinerie versammelte sich wohl als riesiges Menschengemenge am Berliner Brandenburger Tor. Hinter Betonpfeilern, von tausenden Polizisten bewacht, argwöhnisch belauert wie beobachtet, mal so richtig die Freiheit rauslassend. Das soll richtig schön gewesen sein. Ob da nun nur Neupis waren, wie die Nordeuropäer neuerdings in Nordafrika gerufen werden sollen, ist nicht überliefert

Keine Nafris auf der Berliner Spaßmeile eingekreist

Aber irgendwie war es auch wie jedes Jahr, nur etwas mehr bewacht, bemauert und beschützt. Irgendwie nichts Neues halt. Immer das gleiche: trinken, essen, jubeln, schauen, knallen, tränenreich weinend, wenn das alte Jahr mit seinem Nizza das Zeitige segnet und im neuen  Jahr istanbulisch seine Fortsetzung findet. Berlin, die Weltstadt, feierte zum Glück anschlagsfrei, aber zu seinem Unglück wie immer einfallslos.

Kölner Neupis und ihr Fangespiel mit Nafris

Da soll es doch viel abwechslungsreicher in Köln zugegangen sein. Die aus Neupis bestehende Polizei hat ein Spiel mit Nafris entwickelt. Ich habe es noch nicht so richtig durchschaut, was es bedeutet und bezwecken soll. Das mag an meinem verminderten Verstand liegen, der dem jedes verbeamteten Polizei-Neupis natürlich nicht gewachsen ist. Aber es klingt schon mal sehr werbeträchtig. Denn der Name "Nafris" soll auch eine Schöpfung der Polizei-Neupis sein. Ich habe mich in den Medien belesen. Das ist die Abkürzung für "Nordafrikaner". Und die wurden eingekreist. Richtig lustig muss das gewesen sein. Für die Neupis, die den Außenkreis um die Nafris bildeten und ihre Freiheit schützten. Oder schützten sie Neupis außerhalb des Kreises vor den Nafris im Kreis? Das ist mir noch nicht so ganz klar. Auch dass die verbeamteten Neupis den eingekreisten Nafris dann an die personelle Wäsche gingen verstehe ich noch nicht so recht. Hatten die denn was ausgefressen? Oder sahen die schon so aus, als ob sie was ausfressen wollten?

Ich weiß es nicht. Ist auch nicht so schlimm. Wenn wir Neupis in den USA auf dem Flughafen bis auf die Wäsche gefilzt werden ist das ja auch in Ordnung. Oder wenn der Sheriff im freien Amerika den Führerschein vom Neupi mit vorgestrecktem Colt einfordert geht das ja auch in Ordnung. Also ist es ja nur richtig, wenn wir unsere globalen Erfahrungen als Neupis mal den im Neupiland gestrandeten Nafris einfühlsam weitergeben. Schließlich sollen sie sich ja hier an unsere Gesetze halten. Und vielleicht spielen die Nafris  mit uns in einem Nafri-Land auch mal dieses Spiel, dann eben wir Neupis umkreist von Nafris. Da kommt Neupispielervorfreude auf!

Fragen an die Neupi-Polizisten

Könnte es sein, dass solche Bezeichnungen und wohl kaum rechtlich gedeckten Spielchen euer rassistisches Denken über Menschen anderer Regionen zum Ausdruck bringt? Könnte es sein, dass ihr damit zumindest fahrlässig, vielleicht sogar bedingt vorsätzlich die national-völkische Ideologie in Deutschland stützt? Oder seid ihr in die AfD eingetreten? Könnte es sein, dass ihr damit dem globalen Hass der Menschen Futter gebt statt ihn zu schmälern? Meint ihr nicht, es wäre Zeit umzudenken? Wenn ihr das nicht meint: Könnt ihr mir verdenken, wenn ich mir andere Polizisten wünsche und euch aus dem Beamtenverhältnis entlassen sehen möchte?


Anwaltliche Versicherung für 2017

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Versicherung eines Anwalts

Für das Jahr 2017 versichere ich auch weiterhin kompromisslos zu sein.

Versicherung gegenüber Mandanten

Ich werde mich auch weiterhin kompromisslos für meine Mandanten einsetzen. Der Kampf der Mandanten ist mein Kampf um das Recht der Mandanten.

Den Staatsanwälten anwaltlich versichert

Jede abweichende Rechtsmeinung eines Staatsanwalts wird anwaltlich hinterfragt. Skepsis ist das oberste Gebot kompromissloser Strafverteidigung. Keine Auseinandersetzung wird gescheut, wenn sie Chancen auf Erfolg bietet.

Den Richterinnen und Richtern versichert

Meine Versicherung gegenüber den Gerichten lautet: Ich werde euch kein Urteilsbeschaffer sein und den Interessen der Mandanten nicht schaden. Daher ist jede offene oder versteckte Voreingenommenheit im Gerichtssaal bekämpfen. Dem Verurteilungswillen mancher Richterinnen und Richter sage ich weiterhin mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten den Kampf an.

Ein Lob eines Richters an die Adresse des Strafverteidigers werde ich kritisch hinterfragen: Was habe ich falsch gemacht? Kein Weg wird mir zur Durchsetzung des Rechts zu weit sein. Der anwaltliche Erfolg wird das erkämpfte Recht für den Mandanten bleiben.

Anwaltliche Versicherung an den Anwalt

Ich werde auch weiter mir gegenüber kompromisslos sein. Deshalb sind auch eigene Rechtsauffassungen ebenso kritisch wie die der Staatsanwälte und Richter zu hinterfragen. Sie sind gegeneinander abzuwägen. Der Beschwichtigungsgrundsatz "Wird schon irgendwie gehen"  lebt leblos in der Politik. Jedoch wäre er Im Strafprozess der Todesstoß.  Die Fähigkeit, eigene Irrtümer einzugestehen und rechtzeitig andere Wege zu bestreiten gehört ebenfalls zu gelebter Strafverteidigung im Interesse der Mandanten.

So wird es gehen. Auf in ein kompromissloses neues Jahr mit den besten Wünschen an alle Mandanten, feindlichen Staatsanwälte und Richter. Auf gutes Gelingen!

 


Ehrenmord und KaDeWe-Raub vor Gericht

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Ehrenmord im Mix mit Raub

Am Landgericht Berlin beginnt heute unter hohen Sicherheitsvorkehrungen ein Strafverfahren wegen eines versuchten Ehrenmords. Im gleichen Verfahren geht es aber auch um den hinlänglich bekannten Raubüberfall auf das KaDeWe im Dezember 2014. Insgesamt sind 12 Männer angeklagt. Es gibt keine durchgehende Identität zwischen den Angeklagten und den beiden Hauptvorwürfen. Dass die Staatsanwaltschaft ein "Gesamtpaket" schnürte erscheint prozessunökonomisch.

Die Anklage ging zur Jugendkammer

Zwei der Angeklagten sind Heranwachsende. Daher wurde die Anklage bei einer Jugendkammer des Berliner Landgerichts erhoben. Die Jugendkammer trennte insoweit das Verfahren ab. Im übrigen ging das Verfahren, sowohl den Raub als auch den vermeintlichen Ehrenmord betreffend, zur 32. Großen Schwurgerichtskammer. Die hat nun auch den Raub zu verhandeln.

20 Strafverteidiger und 10 Angeklagte

Wegen des Umfangs des Verfahrens werden insgesamt 20 Rechtsanwälte verteidigen. Bis Juni 2017 sind zunächst fast 70 Hauptverhandlungstage anberaumt worden.

Die Hauptverhandlung als Blackbox

Nun beginnt also der Prozess. Und sollte es heute zur Verlesung der über 200 Seiten umfassenden Anklageschrift kommen, stellt sich die Frage, was danach kommt.

Erst Ehrenmord und dann Raub oder doch umgekehrt?

Eine Zeugenliste hat das Gericht bisher nicht erstellt. Man wolle noch abwarten, wie die ersten Prozesstage anlaufen. So jedenfalls hieß es aus Gerichtskreisen. Was unseren Mandanten betrifft, den ich gemeinsam mit dem Kollegen Ulrich Drewes verteidige, wird ihm "nur" die Beteiligung an dem versuchten Ehrenmord angelastet. Wegen des Raubes ist er nicht angeklagt. Auch wir sind gespannt, wie die ersten Prozesstage so "anlaufen".  Und dann werden wir schon irgendwie mitbekommen, ob wir erst im Frühjahr 2017 so richtig was zu tun haben, weil es vorher um den Raub geht. Oder kommt es doch anders herum? Ein Prozess mit Überraschungen. Vielleicht warten noch andere Überraschungen auf die Prozessbeteiligten. Lassen wir uns doch einfach mal überraschen so kurz vor Nikolaus.

 

 


Mit Igel neuer US-Präsidentschaftskandidat aufgetaucht

Igel statt Clinton oder Trump

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Bewaffneter Friede

(Wilhelm Busch)

Ganz unverhofft an einem Hügel
sind sich begegnet Fuchs und Igel. Halt, rief der Fuchs, du Bösewicht! Kennst du des Königs Ordre nicht? Ist nicht der Friede längst verkündigt, und weißt du nicht, dass jeder sündigt,
der immer noch gerüstet geht? Im Namen seiner Majestät,
geh her und übergib dein Fell. Der Igel sprach: Nur nicht so schnell. Lass dir erst deine Zähne brechen, dann wollen wir uns weiter sprechen! Und allsogleich macht er sich rund, schließt seinen dichten Stachelbund und trotzt getrost der ganzen Welt,
bewaffnet, doch als Friedensheld.

Go home

Wir hören von Ihren perversen Ausfällen gegen Farbige und Frauen, Mr. Trump. Wir werden gelangweilt mit Ihrem elektronischen Nachrichtenverkehr, Mrs. Clinton. Wir wollen aber Weltfrieden, Mr. Trump. Wir wollen die Beendigung des Krieges in Syrien, Mrs. Clinton. Wir hören von Ihnen nichts dergleichen. Wir wollen Sie deshalb nicht, meine Damen und Herren.  Ich wähle daher den Igel!


Schuldig, weil er Schuld sein muss

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Wie ein Gericht Schuld feststellte

Schuld habe der Angeklagte, so urteilte das Landgericht Weiden am Freitag vergangener Woche. Ich berichtete über den Prozess (hier, hier, hier, hier und hier). Der Angeklagte wurde u.a. wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen an einem 9-jährigen Jungen und wegen Körperverletzung an dessen Mutter verurteilt.

Aussage gegen Aussage

Zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gegen den Jungen befanden sich zwei weitere Personen am Tatort, nämlich die Mutter und der Angeklagte. Die Mutter bekundete in mehreren polizeilichen Vernehmungen, ihr Sohn sei im Bad beim Duschen gestürzt und habe sich dabei Kopfverletzungen zugezogen. Erst ein Jahr später beschuldigte sie plötzlich den Angeklagten der Tat. Sie habe Schreie ihres Sohnes und dumpfe Schläge gehört, nachdem sie den Angeklagten ins Bad gehen sah.

Der Angeklagte gab zunächst als Zeuge befragt auch an, es sei ein Unfall im Bad gewesen. Erst in der Hauptverhandlung sagte er mit einer vom Verteidiger verlesenen Einlassung aus, er habe gesehen, wie die Mutter mit dem Duschkopf auf den in der Dusche stehenden Jungen einschlug. Seine Darlegungen waren detailliert und umfangreich. Er präsentierte dem Gericht ein ganzes Motivbündel, warum er zunächst bei der Polizei sein Wissen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe. So gab er an,  u. a. davor Angst gehabt zu haben, allein wegen seiner Vergangenheit und der Tatsache, mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, als Tatverdächtiger angesehen zu werden. Diese Angst sollte sich bestätigen. Nach Verlesung der Einlassung erklärte er seine Bereitschaft, Fragen des Gerichts zu beantworten.  Das Gericht verzichtete darauf, ihn zum Kerngeschehen zu befragen.

Ermittlungsbehörden ermittelten einäugig

Die Ermittlungen wurden ausschließlich gegen den späteren Angeklagten geführt. Ein Kriminalbeamter sagte vor Gericht aus, dass dies auf Weisung des Staatsanwalts erfolgt sei. Deshalb habe sich die Frage nicht gestellt, ob auch die Mutter Schuld an dem Tod des Jungen träfe. Auch habe die Mutter bisher unauffällig gelebt. Dagegen sei der Angeklagte mehrfach vorbestraft, weshalb man von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei. Ermittlungen zu einer möglichen Täterschaft der Mutter seien deshalb nicht geführt worden.

Die mündliche Urteilsbegründung

Das Gericht ging, wie die Verteidigung, von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Nun käme es auf die Glaubwürdigkeit an, so das Gericht. Dazu stellte es auf "die Persönlichkeiten" des Angeklagten und der Mutter ab. Nach dieser Einleitung wurde der Boden der Sachlichkeit weich unter den Füßen.

Die Schuldformel von Weiden

Der Vorsitzende machte bei der weiteren Urteilsbegründung aus seinem Herzen keine Mördergrube, wie eine örtliche Zeitung schrieb. Lautstark, teilweise ausfällig gegen den Angeklagten und höhnend erschienen seine Ausführungen. Die Überzeugung von der Schuld begründete das Gericht im Kern mit den Vorstrafen des Angeklagten und seinem vermeintlich  schlechten Charakter. So laute der zweite Vorname des Angeklagten "Manipulation". Er habe alle und jeden manipuliert. Der Richter beglückwünschte den Angeklagten dafür, dass er brutal auf einen Jungen eingeschlagen habe: "Glückwunsch, haben Sie toll gemacht". Auch brachte der Richter zum Ausdruck, dass eine höhere Strafe verhängt worden wäre, wenn mehr als lebenslang gehen würde. Die Aufzählung solcher und ähnlicher Ausführungen könnte fortgesetzt werden. Hier scheint jedenfalls eine besondere Weidener Schuldformel angewendet worden zu sein: wer einmal Schuld hatte soll immer schuld haben.

Die Unschuldsformel von Weiden

Die Mutter sei glaubwürdig, so das Gericht. Sie habe immer ein anständiges Leben geführt, habe den Sohn geliebt und habe kein Motiv für die Tötung ihres Sohnes gehabt.  Dass die Zeugin über ein Jahr hinweg die Ermittlungsbehörden anlog und sich auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung widersprach, erwähnte das Gericht. Gründe dafür, weshalb man ihr dennoch uneingeschränkt Glauben schenkte, wurden nicht benannt. Das scheint die Weidener Unschuldsformel zu sein: Wer bisher keine Schuld hatte soll auch nachher keine Schuld haben.

Revision gegen Urteil

Heute wurde Revision gegen das Urteil eingelegt. Und schön wäre es für das Revisionsverfahren, wenn der wesentliche Teil der mündlichen Urteilsbegründung in das schriftliche Urteil einfließt.


Strafanzeige gegen Staatsanwalt während des Plädoyers

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafanzeige wegen Strafvereitelung

In dem Strafprozess am Landgericht Weiden waren letzten Freitag die Plädoyers fällig. Der Staatsanwalt plädierte  wegen Misshandlung und Mord eines Kindes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Tötung sei aus niedrigen Beweggründen erfolgt.

Wer war der Täter

Der Angeklagte hatte die Tat bestritten. In einer 30 seitigen Einlassung legte er zu Prozessbeginn vor 3 Wochen dar, wie die Mutter ihr eigenes Kind getötet habe. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten weitestgehend darauf, den Angeklagten persönlich nach der Verlesung der Einlassung zu befragen. Für den Staatsanwalt stand nach seinem Plädoyer fest, dass der Angeklagte der Täter war. Das war auch logisch. Jedenfalls für ihn, nicht für den Strafverteidiger.

Strafverteidiger stellt Strafanzeige gegen Staatsanwalt

Das Plädoyer der Verteidigung ging von einer Aussage gegen Aussage Konstellation aus. Die Einlassungen des Angeklagten waren nicht widerlegt worden. Im Hinblick auf Dutzende Falschaussagen der Mutter war diese aus hiesiger Sicht völlig unglaubwürdig.

Also forderte ich einen auf den Zweifelsgrundsatz gestützten Freispruch. Der spezifischen Logik des Staatsanwalts hinsichtlich der Schuld des Angeklagten bleibt wegen seiner Absurdität ein gesonderter Beitrag vorbehalten.

Tatsache ist, dass die Anklagebehörde in Kenntnis der Anwesenheit der Mutter am Ort des Geschehens nie auf den Gedanken kam die Sache mit zwei Augen zu betrachten. So sagte ein Vernehmungsbeamter auf meine Frage nach dem "warum" für unterlassene Ermittlungen in Richtung der Mutter merkwürdiges aus. Die Frage habe sich nicht gestellt. Der Staatsanwalt habe angewiesen nur gegen den Angeklagten zu ermitteln. Der sei vorbestraft und als gewalttätig bekannt. Die Mutter dagegen sei ein unbeschriebenes Blatt. Daher konnte es mit dieser beschränkten Logik des Staatsanwalts auch nur einen Täter geben. Das machte ich ihm während des Plädoyers zum Vorwurf. Und da dieser Vorwurf keinen Showeffekt für die Medien im Saal darstellte, erstattete ich Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt.

Strafanzeige gegen die Mutter und Nebenklägerin

Auch gegen die Mutter stellte ich während des Plädoyers Strafanzeige. Nämlich wegen des Verdachts des Totschlags oder der fahrlässigen Tötung jeweils durch Unterlassen und wegen unterlassener Hilfeleistung. Denn wenn die Mutter, wie sie bekundete,  die Schreie ihres Kindes und Schläge "wie gegen einen Boxsack" gehört hatte, hat sie dich danach tatverdächtig gemacht. So habe sie nach diesen Wahrnehmungen die Wohnung verlassen. Mit dem Auto fuhr sie ins Krankenhaus und ließ sich dort stationär aufnehmen. Sie hatte ein 3 x 3 cm kleines Hämatom am Kopf. Die Kopfhaut war nicht eingerissen. Hilfe für ihren Sohn holte sie nicht. Der Sohn verstarb Stunden später an seinen erlittenen Kopfverletzungen. Bei der Reanimation 8 Stunden später war der Körper des Jungen noch warm. Wenn hypothetisch der Angeklagte die Kopfverletzungen verursacht hat, dann wäre zu untersuchen gewesen, ob sich die Mutter im Sinne der nun erfolgten Strafanzeige mitschuldig gemacht hat.

Urteil wie Antrag des Staatsanwalts

Die Schwurgerichtskammer hatte nach 9 Verhandlungstagen und Dutzenden vernommenen Zeugen sowie Sachverständigen eine harte Nuss zu knacken. Das merkte man besonders an der selten langen Urteilsberatung, die wie ein Marathonlauf ohne Pause bemerkenswerte 45 Minuten (nicht Stunden!) andauerte. Freitag ab eins macht jeder seins. Das Urteil war schnell verkündet. Dann war endlich Wochenende. Die mündliche Begründung werde ich niemandem vorenthalten. Fortsetzung folgt.


Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung

 

 

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt

Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.

Staatsanwalt kein Schutzbefohlener

Nun wissen wir um die Strafbarkeit der Misshandlung Schutzbefohlener. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.

Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?

Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des  gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.

Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode

Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.

Der Misshandlungsvorwurf der Anklage

Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.

Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.

Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.

Eine Entschuldigung des Anwaltstäters

Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.

 

 

 


Befangenheitsantrag gegen Richter im Weidener Mordprozess

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn

Ein Fernsehinterview eines Mitglieds der 1. Schwurgerichtskammer war Anlass für einen Befangenheitsantrag in dem Weidener Strafverfahren wegen Totschlags bzw. Mordes eines Kindes.

Sachverhalt zum Befangenheitsantrag

Am 11.10.2016 gab ein beisitzender Richter  dem Fernsehsender „Oberpfalz TV" ein Interview. Dieses Interview gab er gegen 8:45 Uhr des 11.10.2016 und somit vor Beginn des Strafprozesses, der auf 9:00 Uhr des gleichen Tages terminiert war. Der ihn interviewende Fernsehjournalist stellte dem Richter folgende Frage zu dem anstehenden Strafprozess: „Was ist das mögliche Strafmaß bei einer Verurteilung?"

Die Frage beantwortete der Richter Herr  wie folgt: „Bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre als Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen, im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags wäre eine Freiheitsstrafe  zwischen 5 und 15 Jahre, im besonders schweren Fall auch lebenslänglich möglich."

Die Gründe für den Befangenheitsantrag

Mein Mandant ließ daraufhin gegen den interviewten Richter einen Befangenheitsantrag stellen und begründete ihn im wesentlichen wie folgt.

Alternativlose verurteilung wegen Totschlag oder Mord

Die Ausführungen des Richters vermitteln den Eindruck fehlender Objektivität und bereits erfolgter Festlegung auf eine alternativlose Verurteilung entweder wegen Totschlags oder Mordes. So beinhalten seine Äußerungen lediglich Ausführungen zum unterschiedlichen Strafrahmen bzw. Strafmaß bei diesen beiden Straftatbeständen.

Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen

Der Eindruck einseitiger Festlegung auf Verurteilung wird auch dadurch hervorgerufen, dass die Ausführungen des Richters eine alternative Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge vermissen lassen.

Auch berücksichtigte der Mandant die völlig allgemein gehaltene Fragestellung des Journalisten.  Dabei wurde ohne jegliche Bezugnahme und Begrenzung auf konkrete Straftatbestände lediglich das mögliche Strafmaß im Falle einer Verurteilung hinterfragt.

In diesem Kontext ist der Mandant der Auffassung, dass ein Richter in jeder Situation eines laufenden Strafverfahrens seine Objektivität und Unparteilichkeit bei Beantwortung der Frage nach außen unter Beweis zu stellen hat. Daraus ergibt sich zwingend die Anforderung an jeden Richter, bei einer - wie hier – völlig allgemein gehaltenen Fragestellung zum Strafmaß der Antwort durch konkretisierende und ergänzende Angaben einen Inhalt zu verleihen. Nur so können Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit vermieden werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Fehlende Unparteilichkeit des Richters

Unparteilich wäre die Antwort nur dann gewesen, wenn der Richter unmissverständlich klargestellt hätte, dass das Gericht in der noch anstehenden Beweisaufnahme zunächst zu einem Schuldspruch kommen müsse und nur dann eine Verurteilung in Betracht käme. Die Möglichkeit eines Freispruchs wird von dem Richter erst gar nicht erwähnt.

Anschließend und mindestens wäre es erforderlich gewesen zum Ausdruck zu bringen, dass sich das Strafmaß - sollte ein Schuldspruch erfolgen - eben auch aus einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und eben nicht nur aus dem für Totschlag und Mord vorgesehenen Strafrahmen ergeben kann.

Anforderungen an Richter bei öffentlichen Äußerungen

Kein Richter ist verpflichtet, Fragen in der Öffentlichkeit zu beantworten. Wenn er sich aber dazu entscheidet, ist er dazu verpflichtet, seine Unparteilichkeit unter allen Umständen unter Beweis zu stellen. Gerade deshalb wäre es erforderlich gewesen, der allgemein gehaltenen Fragestellung einen konkretisierenden Antwortinhalt hinzuzufügen.  So aber erweckten die begrenzten Ausführungen den Eindruck, der Richter habe sich schon vor Prozessauftakt und vor Beweisaufnahme festgelegt. Entweder Verurteilung wegen Mordes oder wegen Totschlags, wobei nur noch über das Strafmaß in Abhängigkeit der Anwendung des jeweiligen Straftatbestandes zu entscheiden ist. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheint bereits ausgeschlossen.

Gericht wies Befangenheitsantrag zurück

Die Gründe, mit dem der  Befangenheitsantrag abgewiesen wurden, fielen knapp aus. So sei der für befangen erklärte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan der Pressesprecher des Gerichts. In dieser Eigenschaft habe er sich öffentlich  geäußert. Das müsse ein verständiger Angeklagter erkennen. Auch habe er im Interview nicht erwähnen müssen, dass auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.  Denn die Anklage ginge von Totschlag aus und der Eröffnungsbeschluss enthalte einen rechtlichen Hinweis. Danach käme auch Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht.

Befangenheitsantrag und Revision

Jeder mag seine Meinung zu den Gründen im Befangenheitsantrag und im Beschluss des Gerichts haben. Hier jedenfalls überzeugt die Begründung des Landgerichts weder den Angeklagten noch den Strafverteidiger. Sollte es notwendig sein, ist das sicherlich ein Thema mit Potential für die Revision vor dem BGH.


Ist Zeugin Totschlägerin des eigenen Sohnes?

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Zeugin bekundet diffuses im Weidener Totschlagsprozess

In dem vorgestern (11.10.16) vor dem Landgericht Weiden begonnenen Strafprozess hat der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Totschlag eines neunjährigen Jungens bestritten. Näheres zum Sachverhalt findet sich hier und hier.

Mutter wurde als Zeugin vernommen

Am gestrigen zweiten Prozesstag (12.10.16) wurde die Mutter zeugenschaftlich vernommen. Etwa 6 Stunden musste sie sich den Fragen des Gerichts, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft stellen. Und die lange Vernehmung hatte ihre Ursachen: Die polizeilichen Zeugenvernehmungen weisen eine unübersehbare fehlende Konstanz auf. Sie sind gekennzeichnet durch lückenhafte Darlegungen. Lange Zeit gab sie an, sich an die Vorfälle nicht erinnern zu können und beharrte auf einem Unfall beim Duschen, bei dem der Sohn ausgerutscht und so zu Tode gekommen sei. Erst viel später kippte ihr Aussageverhalten. Plötzlich sei es der Angeklagte gewesen, der den Sohn im Badezimmer geschlagen habe. Allerdings habe sie das nicht gesehen, sondern nur gehört. Es seien dumpfe Geräusche und Schreie ihres Sohnes zu hören gewesen. Die diesbezüglichen Bekundungen sind von kaum zu überbietender Detailarmut gekennzeichnet. Die Frage der Vernehmungsbeamten, warum sie in dieser Situation den Ort des Geschehens verließ, in ein Krankenhaus fuhr und sich dort stationär aufnehmen ließ, jedoch die Polizei nicht verständigte, konnte sie schon damals nicht aus eigenem Antrieb beantworten. Auch bei ihrer heutigen gerichtlichen Vernehmung stellte sich die Aussagequalität nicht anders als bei der Polizei dar: detailarm, inkonstant, lückenhaft, widersprüchlich, unschlüssig und lebensfremd.

Aussage gegen Aussage

Aus Sicht der Verteidigung ist zum jetzigen Zeitpunkt der Beweisaufnahme von einer Aussage gegen Aussage Konstellation auszugehen. Der Angeklagte beschuldigt die Zeugin und Mutter der Tat, die Mutter den Angeklagten. Allerdings gibt es einen qualitativen Unterschied: während die Bekundungen der Zeugin die vorgenannten Schwachpunkte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufweisen, sind die Einlassungen des Angeklagten detailreich, logisch, schlüssig und jedenfalls bisher nicht wiederlegbar.

Ist die Zeugin die Täterin?

Weil zum relevanten Zeitpunkt nur die Zeugin und der Angeklagte am Tatort waren, kann auch nur einer von beiden oder - alternativ -könnten beide Täter sein. Der Prozess ist ergebnisoffen. Die Darstellung in diesem Fernsehbeitrag, wonach die Mutter den Angeklagten schwer belaste, dürfte unter juristischen Gesichtspunkten so indifferent jedenfalls nicht haltbar sein.