Ehrenmord im Mix mit Raub

Ehrenmord im Strafrecht
Ehrenmord im Strafrecht

Zwölf Angeklagte, rund 20 Strafverteidiger und fast 70 geplante Verhandlungstage: Im November 2016 begann vor dem Landgericht Berlin ein ungewöhnliches Großverfahren. Neben dem bekannten Raubüberfall auf das KaDeWe ging es um einen völlig anderen Tatkomplex – einen angeblich versuchten „Ehrenmord“. Ich verteidigte gemeinsam mit einem Kollegen einen der Angeklagten dieses zweiten Tatkomplexes. Mit dem KaDeWe-Raub hatte unser Mandant nichts zu tun. Der damalige Fall wirft eine bis heute aktuelle Frage auf:

Gibt es den „Ehrenmord“ im deutschen Strafrecht überhaupt?

„Ehrenmord“ ist kein eigener Straftatbestand

Das Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand mit dieser Bezeichnung. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, begeht grundsätzlich Totschlag nach § 212 StGB. Mord nach § 211 StGB liegt erst vor, wenn zusätzlich mindestens ein gesetzliches Mordmerkmal erfüllt ist. Bei einem sogenannten Ehrenmord kommt insbesondere das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht.

Die Bezeichnung der Tat als „Ehrenmord“ ersetzt deren Prüfung jedoch nicht.

Wann sind Beweggründe „niedrig“?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind. Das Gericht muss dazu sämtliche äußeren und inneren Umstände betrachten: Tatmotiv, Vorgeschichte, Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Täters sowie gegebenenfalls mehrere gleichzeitig wirkende Motive.

Besonders wichtig: Bewertungsmaßstab sind die Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende Ehrvorstellungen einer Familie oder gesellschaftlichen Gruppe verändern diesen Maßstab nicht. Das hat der BGH erneut ausdrücklich hervorgehoben (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23).

BGH 2024: Tötung der Schwester zur Wiederherstellung der „Familienehre“

Noch deutlicher wurde der Bundesgerichtshof in BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 499/24. Ein Mann hatte seine 23-jährige Schwester getötet. Nach den Feststellungen akzeptierte er nicht, dass sie ihr Leben zunehmend nach eigenen Vorstellungen führte und Kontakte zu Männern unterhielt. Er wollte durch ihre Tötung seine eigene „Ehre“ und die „Familienehre“ wiederherstellen.

Das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Der BGH bestätigte die Verurteilung. Entscheidend war insbesondere, dass der Täter seiner Schwester das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben absprach und sich als männliches Familienmitglied die Entscheidung über ihr Leben anmaßte. Die Revision blieb erfolglos.

Eifersucht oder Trennung bedeuten nicht automatisch Mord

Davon zu unterscheiden sind Beziehungstaten. Eifersucht, Wut, Kränkung oder Rache sind nicht automatisch niedrige Beweggründe. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung.

Der BGH hat beispielsweise für Trennungstötungen klargestellt, dass auch berücksichtigt werden muss, ob der Täter die Konfliktsituation selbst maßgeblich verursacht hat. Dass das Opfer von seinem Recht Gebrauch macht, eine Beziehung zu beenden, kann die Tötung selbstverständlich nicht legitimieren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 479/22).

Auch ein Motivbündel muss genau untersucht werden. Kann kein dominierendes Motiv festgestellt werden, darf nicht einfach das vermeintlich verwerflichste herausgegriffen werden. Andererseits können Bestrafung, Machtdemonstration und Selbstjustiz nach der neueren Rechtsprechung gerade für niedrige Beweggründe sprechen. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23 hat deshalb ein Totschlagsurteil teilweise aufgehoben.

Auch beim „Ehrenmord“ muss der individuelle Tatbeitrag bewiesen werden

In Großverfahren besteht noch ein anderes Problem. Nicht jeder Angeklagte soll selbst getötet oder unmittelbar angegriffen haben. Es kann um Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe gehen. Dann genügt weder die Zugehörigkeit zu einer Familie oder Gruppe noch die Kenntnis eines Konflikts. Für jeden Angeklagten muss festgestellt werden, was er tatsächlich getan und welchen Vorsatz er dabei gehabt hat.

Gerade bei einem emotional aufgeladenen Begriff wie „Ehrenmord“ darf die Bezeichnung des Geschehens deshalb nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme vorwegnehmen.

„Ehrenmord“ ist kein Straftatbestand und kein Beweis. Entscheidend bleiben das konkrete Tatmotiv, der individuelle Tatbeitrag und die Mordmerkmale des § 211 StGB.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.