Der Zweifelsgrundsatz beim sexuellen Missbrauch

Ein zwölfjähriger Junge beschuldigt einen erwachsenen Mann, ihn in drei Fällen sexuell missbraucht zu haben. Der Vorwurf wiegt schwer. Eine Sachverständige untersucht die Aussage des Kindes und hält sie zunächst für glaubhaft. Eigentlich scheint die Richtung des Strafverfahrens vorgegeben. Doch in der Hauptverhandlung verändert sich das Bild. Widersprüche treten hervor. Die Entstehung der Beschuldigung wirft Fragen auf. Und schließlich kann selbst die Sachverständige nicht mehr ausschließen, dass die Aussage durch äußere Einflüsse entstanden ist. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sprach meinen Mandanten frei. Grundlage war der Zweifelsgrundsatz.
Wie aus einem Verdacht eine Beschuldigung wurde
Ausgangspunkt des damaligen Verfahrens war ein sexueller Übergriff des Jungen auf seine jüngere Schwester. Seine Mutter vermutete daraufhin, ihr Sohn müsse zuvor selbst entsprechende Erfahrungen gemacht haben. Ihr Verdacht richtete sich gegen meinen Mandanten, der für den Jungen eine Art väterliche Bezugsperson geworden war. Im Verfahren stellte sich jedoch die Frage, ob wiederholte Befragungen und Erwartungen der Mutter die Angaben des Kindes beeinflusst haben könnten. Die Sachverständige, die vor der Hauptverhandlung noch von einer erlebnisbasierten Aussage ausgegangen war, konnte dies nach der Beweisaufnahme nicht mehr sicher bestätigen.
Für eine Verurteilung reichte das nicht.
Was bedeutet „in dubio pro reo“ wirklich?
Der Zweifelsgrundsatz im Sexualstrafrecht ist keine Sonderregel für Sexualdelikte. Er folgt aus der Unschuldsvermutung und gilt im gesamten Strafrecht. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Dabei bedeutet „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht, dass jedes theoretisch denkbare alternative Geschehen einen Freispruch erzwingt. Das Gericht darf und muss Beweise würdigen.
Bleiben nach dieser Würdigung jedoch vernünftige, nicht nur abstrakte Zweifel an der Täterschaft oder am konkreten Tatgeschehen, darf es nicht verurteilen.
Aussage gegen Aussage: Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung
Gerade Sexualstrafverfahren beruhen häufig im Kern auf zwei unterschiedlichen Darstellungen eines Geschehens. Der Bundesgerichtshof verlangt in solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung. Zu untersuchen sind insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv sowie Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Sämtliche belastenden und entlastenden Umstände müssen in eine Gesamtwürdigung einfließen.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass die Aussage eines einzigen Belastungszeugen grundsätzlich für eine Verurteilung ungeeignet wäre. Ist das Gericht nach sorgfältiger Prüfung überzeugt, kann auch eine einzelne Aussage ausreichen.
BGH 2024: Widersprüche dürfen nicht wegargumentiert werden
Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt der BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 2 StR 290/24. Eine Geschädigte hatte bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung einen später zentralen Umstand – den Einsatz eines Messers während der behaupteten Vergewaltigung – nicht geschildert. Dem BGH genügte die Erklärung des Landgerichts, bei einer ersten Vernehmung würden eben nicht immer sämtliche Einzelheiten berichtet, nicht. Auch das Verhalten der Zeugin nach einem behaupteten früheren Angriff hätte näher gewürdigt werden müssen. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich und hob die betroffenen Verurteilungen auf.
Ähnlich entschied der BGH am 4. Dezember 2024: Beruht die Überzeugung von der Schuld eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten maßgeblich auf einem einzigen Belastungszeugen, muss das Urteil die besondere Zuverlässigkeitsprüfung nachvollziehbar erkennen lassen.
Ein Gutachten entscheidet den Strafprozess nicht
Auch ein aussagepsychologisches Gutachten nimmt dem Gericht seine Entscheidung nicht ab. Der Sachverständige unterstützt das Gericht mit wissenschaftlicher Sachkunde. Ob eine Aussage am Ende zur Überzeugung von der Schuld ausreicht, entscheidet allein das Gericht. Unser damaliger Fall zeigt das besonders deutlich: Eine zunächst positiv bewertete Aussage kann nach der Hauptverhandlung in einem anderen Licht erscheinen.
Der Zweifelsgrundsatz ist deshalb kein Schlupfloch des Strafrechts. Er ist die Konsequenz daraus, dass ein Mensch nur verurteilt werden darf, wenn seine Schuld zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.