Mit Igel neuer US-Präsidentschaftskandidat aufgetaucht
Igel statt Clinton oder Trump

Bewaffneter Friede
(Wilhelm Busch)
Ganz unverhofft an einem Hügel
sind sich begegnet Fuchs und Igel. Halt, rief der Fuchs, du Bösewicht! Kennst du des Königs Ordre nicht? Ist nicht der Friede längst verkündigt, und weißt du nicht, dass jeder sündigt,
der immer noch gerüstet geht? Im Namen seiner Majestät,
geh her und übergib dein Fell. Der Igel sprach: Nur nicht so schnell. Lass dir erst deine Zähne brechen, dann wollen wir uns weiter sprechen! Und allsogleich macht er sich rund, schließt seinen dichten Stachelbund und trotzt getrost der ganzen Welt,
bewaffnet, doch als Friedensheld.
Go home
Wir hören von Ihren perversen Ausfällen gegen Farbige und Frauen, Mr. Trump. Wir werden gelangweilt mit Ihrem elektronischen Nachrichtenverkehr, Mrs. Clinton. Wir wollen aber Weltfrieden, Mr. Trump. Wir wollen die Beendigung des Krieges in Syrien, Mrs. Clinton. Wir hören von Ihnen nichts dergleichen. Wir wollen Sie deshalb nicht, meine Damen und Herren. Ich wähle daher den Igel!
Schuldig, weil er Schuld sein muss

Wie ein Gericht Schuld feststellte
Schuld habe der Angeklagte, so urteilte das Landgericht Weiden am Freitag vergangener Woche. Der Angeklagte wurde u.a. wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen an einem 9-jährigen Jungen und wegen Körperverletzung an dessen Mutter verurteilt.
Aussage gegen Aussage
Zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gegen den Jungen befanden sich zwei weitere Personen am Tatort, nämlich die Mutter und der Angeklagte. Die Mutter bekundete in mehreren polizeilichen Vernehmungen, ihr Sohn sei im Bad beim Duschen gestürzt und habe sich dabei Kopfverletzungen zugezogen. Erst ein Jahr später beschuldigte sie plötzlich den Angeklagten der Tat. Sie habe Schreie ihres Sohnes und dumpfe Schläge gehört, nachdem sie den Angeklagten ins Bad gehen sah.
Der Angeklagte gab zunächst als Zeuge befragt auch an, es sei ein Unfall im Bad gewesen. Erst in der Hauptverhandlung sagte er mit einer vom Verteidiger verlesenen Einlassung aus, er habe gesehen, wie die Mutter mit dem Duschkopf auf den in der Dusche stehenden Jungen einschlug. Seine Darlegungen waren detailliert und umfangreich. Er präsentierte dem Gericht ein ganzes Motivbündel, warum er zunächst bei der Polizei sein Wissen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe. So gab er an, u. a. davor Angst gehabt zu haben, allein wegen seiner Vergangenheit und der Tatsache, mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, als Tatverdächtiger angesehen zu werden. Diese Angst sollte sich bestätigen. Nach Verlesung der Einlassung erklärte er seine Bereitschaft, Fragen des Gerichts zu beantworten. Das Gericht verzichtete darauf, ihn zum Kerngeschehen zu befragen.
Ermittlungsbehörden ermittelten einäugig
Die Ermittlungen wurden ausschließlich gegen den späteren Angeklagten geführt. Ein Kriminalbeamter sagte vor Gericht aus, dass dies auf Weisung des Staatsanwalts erfolgt sei. Deshalb habe sich die Frage nicht gestellt, ob auch die Mutter Schuld an dem Tod des Jungen träfe. Auch habe die Mutter bisher unauffällig gelebt. Dagegen sei der Angeklagte mehrfach vorbestraft, weshalb man von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei. Ermittlungen zu einer möglichen Täterschaft der Mutter seien deshalb nicht geführt worden.
Die mündliche Urteilsbegründung
Das Gericht ging, wie die Verteidigung, von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Nun käme es auf die Glaubwürdigkeit an, so das Gericht. Dazu stellte es auf "die Persönlichkeiten" des Angeklagten und der Mutter ab. Nach dieser Einleitung wurde der Boden der Sachlichkeit weich unter den Füßen.
Die Schuldformel von Weiden
Der Vorsitzende machte bei der weiteren Urteilsbegründung aus seinem Herzen keine Mördergrube, wie eine örtliche Zeitung schrieb. Lautstark, teilweise ausfällig gegen den Angeklagten und höhnend erschienen seine Ausführungen. Die Überzeugung von der Schuld begründete das Gericht im Kern mit den Vorstrafen des Angeklagten und seinem vermeintlich schlechten Charakter. So laute der zweite Vorname des Angeklagten "Manipulation". Er habe alle und jeden manipuliert. Der Richter beglückwünschte den Angeklagten dafür, dass er brutal auf einen Jungen eingeschlagen habe: "Glückwunsch, haben Sie toll gemacht". Auch brachte der Richter zum Ausdruck, dass eine höhere Strafe verhängt worden wäre, wenn mehr als lebenslang gehen würde. Die Aufzählung solcher und ähnlicher Ausführungen könnte fortgesetzt werden. Hier scheint jedenfalls eine besondere Weidener Schuldformel angewendet worden zu sein: wer einmal Schuld hatte soll immer schuld haben.
Die Unschuldsformel von Weiden
Die Mutter sei glaubwürdig, so das Gericht. Sie habe immer ein anständiges Leben geführt, habe den Sohn geliebt und habe kein Motiv für die Tötung ihres Sohnes gehabt. Dass die Zeugin über ein Jahr hinweg die Ermittlungsbehörden anlog und sich auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung widersprach, erwähnte das Gericht. Gründe dafür, weshalb man ihr dennoch uneingeschränkt Glauben schenkte, wurden nicht benannt. Das scheint die Weidener Unschuldsformel zu sein: Wer bisher keine Schuld hatte soll auch nachher keine Schuld haben.
Revision gegen Urteil
Heute wurde Revision gegen das Urteil eingelegt. Und schön wäre es für das Revisionsverfahren, wenn der wesentliche Teil der mündlichen Urteilsbegründung in das schriftliche Urteil einfließt.
Strafanzeige gegen Staatsanwalt während des Plädoyers
Strafanzeige wegen Strafvereitelung
In dem Strafprozess am Landgericht Weiden waren letzten Freitag die Plädoyers fällig. Der Staatsanwalt plädierte wegen Misshandlung und Mord eines Kindes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Tötung sei aus niedrigen Beweggründen erfolgt.
Wer war der Täter
Der Angeklagte hatte die Tat bestritten. In einer 30 seitigen Einlassung legte er zu Prozessbeginn vor 3 Wochen dar, wie die Mutter ihr eigenes Kind getötet habe. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten weitestgehend darauf, den Angeklagten persönlich nach der Verlesung der Einlassung zu befragen. Für den Staatsanwalt stand nach seinem Plädoyer fest, dass der Angeklagte der Täter war. Das war auch logisch. Jedenfalls für ihn, nicht für den Strafverteidiger.
Strafverteidiger stellt Strafanzeige gegen Staatsanwalt
Das Plädoyer der Verteidigung ging von einer Aussage gegen Aussage Konstellation aus. Die Einlassungen des Angeklagten waren nicht widerlegt worden. Im Hinblick auf Dutzende Falschaussagen der Mutter war diese aus hiesiger Sicht völlig unglaubwürdig.
Also forderte ich einen auf den Zweifelsgrundsatz gestützten Freispruch. Der spezifischen Logik des Staatsanwalts hinsichtlich der Schuld des Angeklagten bleibt wegen seiner Absurdität ein gesonderter Beitrag vorbehalten.
Tatsache ist, dass die Anklagebehörde in Kenntnis der Anwesenheit der Mutter am Ort des Geschehens nie auf den Gedanken kam die Sache mit zwei Augen zu betrachten. So sagte ein Vernehmungsbeamter auf meine Frage nach dem "warum" für unterlassene Ermittlungen in Richtung der Mutter merkwürdiges aus. Die Frage habe sich nicht gestellt. Der Staatsanwalt habe angewiesen nur gegen den Angeklagten zu ermitteln. Der sei vorbestraft und als gewalttätig bekannt. Die Mutter dagegen sei ein unbeschriebenes Blatt. Daher konnte es mit dieser beschränkten Logik des Staatsanwalts auch nur einen Täter geben. Das machte ich ihm während des Plädoyers zum Vorwurf. Und da dieser Vorwurf keinen Showeffekt für die Medien im Saal darstellte, erstattete ich Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt.
Strafanzeige gegen die Mutter und Nebenklägerin
Auch gegen die Mutter stellte ich während des Plädoyers Strafanzeige. Nämlich wegen des Verdachts des Totschlags oder der fahrlässigen Tötung jeweils durch Unterlassen und wegen unterlassener Hilfeleistung. Denn wenn die Mutter, wie sie bekundete, die Schreie ihres Kindes und Schläge "wie gegen einen Boxsack" gehört hatte, hat sie dich danach tatverdächtig gemacht. So habe sie nach diesen Wahrnehmungen die Wohnung verlassen. Mit dem Auto fuhr sie ins Krankenhaus und ließ sich dort stationär aufnehmen. Sie hatte ein 3 x 3 cm kleines Hämatom am Kopf. Die Kopfhaut war nicht eingerissen. Hilfe für ihren Sohn holte sie nicht. Der Sohn verstarb Stunden später an seinen erlittenen Kopfverletzungen. Bei der Reanimation 8 Stunden später war der Körper des Jungen noch warm. Wenn hypothetisch der Angeklagte die Kopfverletzungen verursacht hat, dann wäre zu untersuchen gewesen, ob sich die Mutter im Sinne der nun erfolgten Strafanzeige mitschuldig gemacht hat.
Urteil wie Antrag des Staatsanwalts
Die Schwurgerichtskammer hatte nach 9 Verhandlungstagen und Dutzenden vernommenen Zeugen sowie Sachverständigen eine harte Nuss zu knacken. Das merkte man besonders an der selten langen Urteilsberatung, die wie ein Marathonlauf ohne Pause bemerkenswerte 45 Minuten (nicht Stunden!) andauerte. Freitag ab eins macht jeder seins. Das Urteil war schnell verkündet. Dann war endlich Wochenende. Die mündliche Begründung werde ich niemandem vorenthalten. Fortsetzung folgt.
Staatsanwalt als Opfer einer Misshandlung

Staatsanwalt von Strafverteidigern misshandelt
Die Behauptung, ein Staatsanwalt sei misshandelt worden, ist natürlich nur eine Hypothese. Und erst recht würden Rechtsanwälte niemals einen Staatsanwalt misshandeln. Jedenfalls nicht vorsätzlich. Und wenn doch, so nur im Interesse der Wahrheitsfindung. Realistischer wäre die Frage, ob sich dennoch ein Staatsanwalt misshandelt fühlen könnte und wie er dann reagiert.
Staatsanwalt kein Schutzbefohlener
Nun wissen wir um die Strafbarkeit der Misshandlung Schutzbefohlener. Darunter fallen Staatsanwälte regelmäßig nicht. Das wissen die Vertreter der Anklagebehörde natürlich auch. Und wenn sie sich misshandelt fühlen so können sie mit dem StGB nicht viel machen gegen die nicht strafrechtlich relevant handelnden Strafverteidiger in der Hauptverhandlung.
Kann sich ein Anklagevertreter misshandelt fühlen?
Auch wenn ich nicht in die Köpfe der Staatsanwälte und in ihr wahres Gefühlsleben eindringen kann, so meine ich die Frage bejahen zu können. denn auch sie sind halt Menschen, auch wenn manche es kaum glauben wollen. Das erkläre ich mit meinem Bauchgefühl. Und das ist im Laufe der Praxisjahre entstanden, wobei eine Zunahme des gefühlten Bauchgefühlsumfangs nicht zu verhehlen ist.
Die hypothetisch denkbare Misshandlungsmethode
Denkbar wäre als Ort des Misshandlungsgeschehens der Sitzungssaal eines Gerichts. Darin tobt die Hauptverhandlung und die Strafverteidiger toben sich aus. Hier geht um den Anklagevorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und um eine spätere Tötungshandlung an dem schutzbefohlenen Kind. Als Täter für die Misshandlung kommt nur der Angeklagte in Frage. Aber für die Tötungshandlung kommt daneben auch eine weitere Person in Betracht, die im relevanten Zeitraum ebenfalls am Tatort verweilte. Die Misshandlungsmethode ist die Befragung von Zeugen durch die Strafverteidiger.
Der Misshandlungsvorwurf der Anklage
Die Anklage unterstellt dem Angeklagten, dem schutzbefohlenen Kind das Essen entzogen zu haben. Auch habe er ihn geschlagen, wodurch das Kind mit blauen Flecken übersät gewesen sei.
Ein Vernehmungsbeamter wird von den Strafverteidigern zeugenschaftlich befragt. Er will wissen, ob und wenn welche Erkenntnisse ermittelt wurden, die eine mögliche Täterschaft der zweiten Person hinsichtlich der Tötungshandlung betreffen. Der Zeuge druckst rum. Der Staatsanwalt wird unruhig und fahrig. Auch lüftet er das Hinterteil abwechselnd, rutscht von einer Hälfte zur anderen.
Deshalb scheint es, der Strafverteidiger habe dem Staatsanwalt mit dieser Fragestellung eine brennende Fackel unter das Gesäß gepackt. Die Misshandlung schien ihre Wirkung zu zeigen. Noch furchtbarer wurden die Qualen des Staatsanwalts, als der Zeuge von der Polizei die Frage auch noch ehrlich beantwortet. Und so führt er dann aus, dass es eine Weisung des Staatsanwalts gegeben habe, wonach gegen den Angeklagten zu ermitteln sei. An diese Weisung habe man sich gehalten. Deshalb seien weitere Ermittlungen unterblieben, die eine mögliche Tatbegehung der zweiten am Tatort anwesenden Person betreffen. Das veranlasste den Strafverteidiger zu der höchst dümmlichen, aber körperliche Schmerzen verursachenden Frage nach dem warum. Und da war dann auch die Schmerzgrenze des Staatsanwalts überschritten. Er schrie auf und rügte nicht formell aber zeternd die Unzulässigkeit der Fragestellung. Damit drang er aber nicht durch beim Gericht. Vermutlich war das die dritte Misshandlungsattacke nach dem Strafverteidiger und dem Zeugen.
Eine Entschuldigung des Anwaltstäters
Hiermit entschuldige ich mich für die erfundene Geschichte. Die ist meiner überschäumenden Phantasie zuzuschreiben. Dafür kann nur ein krankes Anwaltshirn verantwortlich sein.
Befangenheitsantrag gegen Richter im Weidener Mordprozess
Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn
Ein Fernsehinterview eines Mitglieds der 1. Schwurgerichtskammer war Anlass für einen Befangenheitsantrag in dem Weidener Strafverfahren wegen Totschlags bzw. Mordes eines Kindes.
Sachverhalt zum Befangenheitsantrag
Am 11.10.2016 gab ein beisitzender Richter dem Fernsehsender „Oberpfalz TV" ein Interview. Dieses Interview gab er gegen 8:45 Uhr des 11.10.2016 und somit vor Beginn des Strafprozesses, der auf 9:00 Uhr des gleichen Tages terminiert war. Der ihn interviewende Fernsehjournalist stellte dem Richter folgende Frage zu dem anstehenden Strafprozess: „Was ist das mögliche Strafmaß bei einer Verurteilung?"
Die Frage beantwortete der Richter Herr wie folgt: „Bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre als Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen, im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags wäre eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahre, im besonders schweren Fall auch lebenslänglich möglich."
Die Gründe für den Befangenheitsantrag
Mein Mandant ließ daraufhin gegen den interviewten Richter einen Befangenheitsantrag stellen und begründete ihn im wesentlichen wie folgt.
Alternativlose verurteilung wegen Totschlag oder Mord
Die Ausführungen des Richters vermitteln den Eindruck fehlender Objektivität und bereits erfolgter Festlegung auf eine alternativlose Verurteilung entweder wegen Totschlags oder Mordes. So beinhalten seine Äußerungen lediglich Ausführungen zum unterschiedlichen Strafrahmen bzw. Strafmaß bei diesen beiden Straftatbeständen.
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen
Der Eindruck einseitiger Festlegung auf Verurteilung wird auch dadurch hervorgerufen, dass die Ausführungen des Richters eine alternative Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge vermissen lassen.
Auch berücksichtigte der Mandant die völlig allgemein gehaltene Fragestellung des Journalisten. Dabei wurde ohne jegliche Bezugnahme und Begrenzung auf konkrete Straftatbestände lediglich das mögliche Strafmaß im Falle einer Verurteilung hinterfragt.
In diesem Kontext ist der Mandant der Auffassung, dass ein Richter in jeder Situation eines laufenden Strafverfahrens seine Objektivität und Unparteilichkeit bei Beantwortung der Frage nach außen unter Beweis zu stellen hat. Daraus ergibt sich zwingend die Anforderung an jeden Richter, bei einer - wie hier – völlig allgemein gehaltenen Fragestellung zum Strafmaß der Antwort durch konkretisierende und ergänzende Angaben einen Inhalt zu verleihen. Nur so können Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit vermieden werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Fehlende Unparteilichkeit des Richters
Unparteilich wäre die Antwort nur dann gewesen, wenn der Richter unmissverständlich klargestellt hätte, dass das Gericht in der noch anstehenden Beweisaufnahme zunächst zu einem Schuldspruch kommen müsse und nur dann eine Verurteilung in Betracht käme. Die Möglichkeit eines Freispruchs wird von dem Richter erst gar nicht erwähnt.
Anschließend und mindestens wäre es erforderlich gewesen zum Ausdruck zu bringen, dass sich das Strafmaß - sollte ein Schuldspruch erfolgen - eben auch aus einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und eben nicht nur aus dem für Totschlag und Mord vorgesehenen Strafrahmen ergeben kann.
Anforderungen an Richter bei öffentlichen Äußerungen
Kein Richter ist verpflichtet, Fragen in der Öffentlichkeit zu beantworten. Wenn er sich aber dazu entscheidet, ist er dazu verpflichtet, seine Unparteilichkeit unter allen Umständen unter Beweis zu stellen. Gerade deshalb wäre es erforderlich gewesen, der allgemein gehaltenen Fragestellung einen konkretisierenden Antwortinhalt hinzuzufügen. So aber erweckten die begrenzten Ausführungen den Eindruck, der Richter habe sich schon vor Prozessauftakt und vor Beweisaufnahme festgelegt. Entweder Verurteilung wegen Mordes oder wegen Totschlags, wobei nur noch über das Strafmaß in Abhängigkeit der Anwendung des jeweiligen Straftatbestandes zu entscheiden ist. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheint bereits ausgeschlossen.
Gericht wies Befangenheitsantrag zurück
Die Gründe, mit dem der Befangenheitsantrag abgewiesen wurden, fielen knapp aus. So sei der für befangen erklärte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan der Pressesprecher des Gerichts. In dieser Eigenschaft habe er sich öffentlich geäußert. Das müsse ein verständiger Angeklagter erkennen. Auch habe er im Interview nicht erwähnen müssen, dass auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme. Denn die Anklage ginge von Totschlag aus und der Eröffnungsbeschluss enthalte einen rechtlichen Hinweis. Danach käme auch Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht.
Befangenheitsantrag und Revision
Jeder mag seine Meinung zu den Gründen im Befangenheitsantrag und im Beschluss des Gerichts haben. Hier jedenfalls überzeugt die Begründung des Landgerichts weder den Angeklagten noch den Strafverteidiger. Sollte es notwendig sein, ist das sicherlich ein Thema mit Potential für die Revision vor dem BGH.
Ist Zeugin Totschlägerin des eigenen Sohnes?
Zeugin bekundet diffuses im Weidener Totschlagsprozess
In dem vorgestern (11.10.16) vor dem Landgericht Weiden begonnenen Strafprozess hat der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Totschlag eines neunjährigen Jungens bestritten.
Mutter wurde als Zeugin vernommen
Am gestrigen zweiten Prozesstag (12.10.16) wurde die Mutter zeugenschaftlich vernommen. Etwa 6 Stunden musste sie sich den Fragen des Gerichts, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft stellen. Und die lange Vernehmung hatte ihre Ursachen: Die polizeilichen Zeugenvernehmungen weisen eine unübersehbare fehlende Konstanz auf. Sie sind gekennzeichnet durch lückenhafte Darlegungen. Lange Zeit gab sie an, sich an die Vorfälle nicht erinnern zu können und beharrte auf einem Unfall beim Duschen, bei dem der Sohn ausgerutscht und so zu Tode gekommen sei. Erst viel später kippte ihr Aussageverhalten. Plötzlich sei es der Angeklagte gewesen, der den Sohn im Badezimmer geschlagen habe. Allerdings habe sie das nicht gesehen, sondern nur gehört. Es seien dumpfe Geräusche und Schreie ihres Sohnes zu hören gewesen. Die diesbezüglichen Bekundungen sind von kaum zu überbietender Detailarmut gekennzeichnet. Die Frage der Vernehmungsbeamten, warum sie in dieser Situation den Ort des Geschehens verließ, in ein Krankenhaus fuhr und sich dort stationär aufnehmen ließ, jedoch die Polizei nicht verständigte, konnte sie schon damals nicht aus eigenem Antrieb beantworten. Auch bei ihrer heutigen gerichtlichen Vernehmung stellte sich die Aussagequalität nicht anders als bei der Polizei dar: detailarm, inkonstant, lückenhaft, widersprüchlich, unschlüssig und lebensfremd.
Aussage gegen Aussage
Aus Sicht der Verteidigung ist zum jetzigen Zeitpunkt der Beweisaufnahme von einer Aussage gegen Aussage Konstellation auszugehen. Der Angeklagte beschuldigt die Zeugin und Mutter der Tat, die Mutter den Angeklagten. Allerdings gibt es einen qualitativen Unterschied: während die Bekundungen der Zeugin die vorgenannten Schwachpunkte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufweisen, sind die Einlassungen des Angeklagten detailreich, logisch, schlüssig und jedenfalls bisher nicht wiederlegbar.
Ist die Zeugin die Täterin?
Weil zum relevanten Zeitpunkt nur die Zeugin und der Angeklagte am Tatort waren, kann auch nur einer von beiden oder - alternativ -könnten beide Täter sein. Der Prozess ist ergebnisoffen. Die Darstellung in diesem Fernsehbeitrag, wonach die Mutter den Angeklagten schwer belaste, dürfte unter juristischen Gesichtspunkten so indifferent jedenfalls nicht haltbar sein.
LG Weiden: Misshandlung und Totschlag eines neunjährigen Jungen?
Anklage lautet auf Misshandlung und Totschlag eines Kindes
Heute, dem 12.10.2016, hat am Landgericht Weiden in der Oberpfalz ein Strafprozess wegen Misshandlung und Totschlags begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft meinem Mandanten vor, den Jungen erst gequält und später getötet zu haben. Die Tat habe sich laut Anklage 2014 ereignet. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts enthält einen rechtlichen Hinweis, wonach auch Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegen könnte. Solche Hinweise sind regelmäßig zu erteilen, damit der Angeklagte seine Verteidigung auf eine mögliche veränderte Rechtslage einstellen kann.
Misshandlung während der Betreuung
Die Kindesmutter soll 8 Wochen wegen einer Erkrankung zu einer Kur gewesen sein. In dieser Zeit habe sie ihren Sohn der Betreuung durch den Angeklagten anvertraut. Zu diesem Zweck habe sie ihm mit einer notariell beurkundeten Erklärung auch das Sorgerecht übertragen. Während die Mutter zur Kur und der Junge in der Obhut des Mandanten gewesen sei, habe er ihn in unterschiedlicher Weise misshandelt. In der Anklage werden dazu Schläge, Strafarbeiten u.a.m. benannt. Die Folge sei gewesen, so die Anklage, dass der Junge den Lebensmut verloren hätte.
Tötung des Jungen
Nach der Rückkehr der Mutter soll ihr Sohn im Badezimmer ihrer Wohnung getötet worden sein. Das gerichtsmedizinische Gutachten geht von massiven Schlägen gegen den Kopf aus, die zu inneren Verletzungen und so zum Tod geführt hätten.
Mutter ging von Unfall aus
Die als Zeugin vernommene Mutter soll erklärt haben, dass der Junge beim Duschen ausgerutscht und gestürzt sei. Ihm sei dann schlecht gewesen. Er sei noch selbst ins Bett gegangen, am nächsten Morgen habe ihn ihr Bekannter (der Angeklagte) tot im Bett aufgefunden. Später soll die Zeugin ihr Aussageverhalten geändert und meinen Mandanten massiv belastet haben. Es ist davon auszugehen, dass sich im Zeitraum der möglichen Gewalteinwirkung die Mutter durchgehend und der Angeklagte zeitweise am Ort des Geschehens befunden haben.
Besonderheiten des Strafprozesses
Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe, aber er schweigt nicht. Er lässt sich mit einer von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung zu den Anklagevorwürfen ein und steht auch zur Beantwortung von Fragen durch das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten zur Verfügung. Zunächst sind 9 Hauptverhandlungstage anberaumt worden.
Strafzumessung bei 4,5 kg Chrystal Meth
Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH
In einem Strafverfahren wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth und mit Ecstasy sprach das Berliner Landgericht am 09.12.2015 sein Urteil gegen zwei Mandanten: 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Der Verfall wurde in Höhe von 14.800 €, der erweiterte Verfall in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der Strafverteidiger an und blieb weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte. Die Verteidigungsstrategie der Mandanten trug ganz wesentlich zu dem maßvollen Urteil bei.
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Lücken bei Strafzumessung
Die Berliner Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein und beschränkte das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung). Der Generalstaatsanwalt beantragte mündliche Verhandlung. Die fand nun am 14. September 2016 vor dem 5. Strafsenat des BGH in Leipzig statt. Dort trug der Oberstaatsanwalt die aus seiner Sicht bestehenden Lücken, die das Urteil zu Gunsten der Angeklagten nach seiner Ansicht aufweise, mündlich vor. So wurde gerügt, dass dem Geständnis der Angeklagten zum Handel mit Chrystal Meth ein zu hoher Stellenwert (strafmildernd) eingeräumt worden sei, weil die "Beweisdichte" ohnehin zum Schuldspruch geführt hätte. Auch habe es eine Überbewertung hinsichtlich der Offenbarungen gegeben, in welchem Umfang Gewinne aus den Drogengeschäften erzielt wurden und auf welchen Konten die Gelder im Ausland deponiert wurden. Denn auch das sei im Vorfeld ermittelt worden. Gerügt wurde daneben, dass das Landgericht Berlin die Art und Weise des Handels mit Chrystal Meth (Vorratshaltung in der eigenen Wohnung und Verkauf in der Wohnung bzw. über den Postweg) nicht in die Strafzumessung einbezogen habe. Auch So habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Chrystal Meth nicht erkannt. Es sei lediglich von einer "gefährlichen" statt von einer "sehr gefährlichen" Droge ausgegangen.
Strafverteidiger widersprachen Rechtsargumentation
Wir Verteidiger widersprachen in unseren mündlichen Vorträgen vor dem BGH der Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts. So ist ein von Reue und Einsicht getragenes Geständnis auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Beweislage auch ohne ihm einen Schuldspruch zur Folge haben könnte. Jedenfalls gibt es keinen Zusammenhang zwischen einer hohen "Beweisdichte", die die strafmildernde Wirkung des Geständnisses schmälern würde. Der sachlich falsche Vortrag, es seien alle Konten und Drogengelder in siebenstelliger Höhe ohne Zutun der Angeklagten ermittelt worden, wurde widersprochen. Tatsächlich hatten sie dem Gericht ein der Staatsanwaltschaft nicht bekanntes Auslandskonto mit erheblichen Drogengeldern im sechsstelligen Bereich preisgegeben. Auch die Art und Weise des Handeltreibens wies nichts auf, was besonders war oder auf gesteigerte hohe kriminelle Energie schließen ließ. Im Gegenteil: der Handel über die eigene Wohnung war einfach strukturiert. Die Küfer kamen, zahlten und erhielten die Ware. Dass dafür natürlich Vorräte vorhanden sein mussten liegt auf der Hand und unterscheidet sich auch nicht vom legalen Handel. Und letzlich war es eine Wortspielerei ("gefährlich" statt "sehr gefährlich"), mit der die Staatsanwaltschaft versuchte, eine Lücke im Urteil ausfindig zu machen.
Urteil des BGH im Chrystal Meth - Fall
Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. September 2016. Es seien dem Landgericht keine Fehler bei der Strafzumessung unterlaufen. Auch weiche die Freiheitsstrafe nicht unerträglich von vergleichbaren Fällen ab. Im Übrigen schloss sich der BGH ausdrücklich der Rechtsauffassung der Strafverteidiger an.
Richterin kann Geburt des Freispruchs nicht verhindern

Richterin verkündet "leider" einen Freispruch
Am AG Tiergarten hatte sich im August 2016 ein Mandant wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen gem. §§ 176 und 176a StGB zu verantworten. Die angeblichen Straftaten liegen 8 Jahre zurück und sollen sich 2008 ereignet haben. Die Handlungen als solche räumte der Mandant nun in der Hauptverhandlung ein. Allerdings hatte er sich darauf berufen, dass die beiden Jungen nicht wie in der Anklage behauptet 13, sondern 15 Jahre, mindestens jedenfalls 14 Jahre alt waren. So hätte der eine ihm berichtet, er besuche die 9. Klasse.
Richterin vernahm die betroffenen Zeugen
Bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung konnte sich einer der beiden Zeugen überhaupt nicht mehr erinnern, wann es zu den Handlungen gekommen sei und ob er mit dem angeklagten Mandanten über sein Alter gesprochen habe. Der andere Zeuge räumte die sexuellen Handlungen auch freimütig ein und bestätigte die Einlassung des Mandanten, ihm damals erzählt zu haben, die 9. Klasse zu besuchen. Beide Zeugen sprachen von einvernehmlichem Sex. Auf einem bei den Akten befindlichen Foto eines der Zeugen aus dem "Tatzeitraum" präsentierte sich dieser nackt und auch ansonsten in "voller Pracht". Die Richterin meinte in Übereinstimmung mit der Verteidigung, dass man vom Aussehen her eher von einem Jugendlichen statt von einem Kind ausgehen müsse.
Richterin unterbrach die Hauptverhandlung
Das Schöffengericht zog sich zu einer nicht enden wollenden Beratung zurück. Nach einer 3/4 Stunde fragte mich mein Mandant, was denn das Gericht mache. Ich meinte, die hoffen wohl, etwas in den Akten zu finden, um den schon im Geburtskanal befindlichen Freispruch noch verhindern zu können. Dann gab es ein Rechtsgespräch, bei dem die Staatsanwältin und der Verteidiger nach ihrer Rechtsmeinung befragt wurden. Frau Staatsanwältin warf den dolus eventualis in die Debatte, konnte den aber nicht so recht begründen. Ich warf nur in die Debatte, dass ich einen Freispruch beantragen werde, weil es an der subjektiven Seite ermangele (Vorsatz).
Nochmals unterbrach die Richterin die Verhandlung. Wieder dauerte es ewig, die Justizwachtmeister erschienen vor dem Saal, weil sie längst Feierabend hatten und eigentlich weg wollten.
Richterin verkündet "leider" Freispruch
Nach den Plädoyers verkündete die Richterin den Freispruch. In der mündlichen Urteilsbegründung bestätigte sich meine Vermutung, dass sie mit Verurteilungswillen an die Beweisaufnahme gegangen war und die Verhandlungsunterbrechungen vermutlich nutzte, um die Geburt des Freispruchs noch zu verhindern. Denn mehrfach betonte sie bei der Urteilsbegründung, dass der Angeklagte "leider" nicht zu widerlegen wäre, dass die Zeugen "leider" den Anklagevorwurf nicht stützen konnten und dass "leider" nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf Freispruch zu erkennen war.
Leider den Zweifelsgrundsatz anwenden?
Ich dachte immer, Richter wenden den Zweifelsgrundsatz nicht "leider" an, sondern selbstverständlich in der Grundüberzeugung der Notwendigkeit, rechtsstaatlichen Grundsätzen praktische Geltung zu verschaffen. Aus meiner Praxiserfahrung meine ich sagen zu können, dass es leider noch mehr solche Richter gibt wie die Richterin in diesem Verfahren. Und in diesem Zusammenhang steht das "leider" ohne Anführungszeichen.
Louvre: Mona Lisa sagt "Nein" zu "Nein heißt Nein"

Mona Lisa aus Paris zu "Nein heißt Nein" in Berlin
Gestern erlebten die Besucher des Louvre eine Pressekonferenz der besonderen Art. Zu ihr hatte nicht etwa die Museumsleitung gewogene Journalisten geladen, sie war ein spontaner Alleinauftritt der Florentinerin Lisa del Giocondo. Museumsbesucher berichteten, dass sie bei Betrachtung des Gemäldes die La Gioconda (=die Heitere) plötzlich gar nicht mehr heiter sahen. Die Gesichtszüge der sonst lächelnden Mona Lisa seien entglitten, der Blick verfinsterte sich und sie schüttelte unentwegt den Kopf.
Mona Lisa sagt "Nein" zu "Nein heißt Nein"
Auslöser für die spontane Reaktion war die Berichterstattung über Protestantinnen und Protestanten am Amtsgericht Tiergarten, die im Zusammenhang mit dem Gina Lisa Lohfink - Prozess die Losung "Nein heißt Nein" skandierten und - jedenfalls teilweise - das Gerichtsgebäude annektierten und es anschließend zu einer FKK-Enklave verwaltungsreformierten. Das Kopfschütteln der Mona Lisa wird in der Fachwelt und weltweit in der wissenschaftlichen Deutungslehre von Mimik und Gestik als eindeutiges "Nein" zu der Forderung "Nein heißt Nein" interpretiert. Das wird mit der Sinnlosigkeit begründet, die die Verankerung eines "Nein heißt Nein" - Tatbestandsmerkmals im Strafgesetzbuch mit sich bringen würde. Mona Lisa wusste schon im 16. Jahrhundert, was Protestanten im 21. noch immer nicht begriffen haben: Der Beweis einer stattgefundenen oder eben nicht stattgefundenen Sexualstraftat lässt sich mit "Nein heißt Nein" nicht (besser) führen. Daran wird auch der Gina Lisa Protest nichts ändern können.