Der Kannibale und die Rechtsfolgenlösung
Penis, Hoden und Rechtsfolgenlösung
Im Februar 2018 hatte der BGH wieder ein besonders pikantes Urteil zu fällen. Nach der traurigen Berühmtheit des Kannibalen von Rotenburg, hatte der BGH einen ähnlichen Fall vorliegen. Doch nicht nur der Fall an sich ist Hollywood-reif. Die Juristerei schafft es auch solch einem spannenden Fall mit der Theorie der Rechtsfolgenlösung noch einen drauf zu setzen und auch eine sehr spannende juristische Grundsatzfrage zu diskutieren.
Der Wunsch nach Schlachtung
Der Angeklagte hegte bereits länger den Wunsch an der "realen Schlachtung eines Menschen" teilhaben zu können. Dafür registrierte er sich 2013 auf einer Internetseite, auf der die Nutzer sich über kannibalistische Phantasien austauschen. Nach mehreren Versuchen fand er in der Person St. sein Gegenüber.
Dieser war seit mind. einem Jahr auf der Suche nach einer Person, die ihn "schlachten und verspeisen" würde. Nach dem ersten Kontakt tauschten sich die beiden öfter telefonisch und schriftlich aus und vereinbarten, sich am 04.11.2013 zu treffen. Dazu fuhr St. nach Dresden und beide beschlossen, dass sie St. durch Erhängen im Kellerstudio des Angeklagten töten wollen.
Dies wurde dann auch durchgeführt. Im Keller des Angeklagten, der als SM-Studio ausgestattet war, baute der Angeklagte eine Schlingenkonstruktion mit elektrischer Drahtseilwinde. St. legte sich die Schlinge um den Hals und zog zu. Dann wollte er noch die Hände hinter dem Rücken verbunden bekommen, was der Angeklagte daraufhin tat. Mittels der Seilwinde zog der Angeklagte den St. nach oben. Unklar ist im Weiteren, ob das Opfer durch das Ersticken bereits starb oder der Hirntod erst später durch den vom Angeklagten beigebrachten Kehlschnitt erfolgte.
Anschließend - das weitere Vorgehen filmte der Angeklagte - hängte er St. an den Füßen auf und begann mit der Zerlegung, wobei er besonderes Interesse an den Geschlechtsteilen des St. zeigte.
Warum entscheidet der BGH erst jetzt darüber?
Das erste Urteil wurde vom Landgericht Dresden am 01.04.2015 gefällt. Das Urteil lautete Mord in Tateinheit mit Störung der Totenruhe. Die angedrohte Freiheitsstrafe betrug acht Jahre und sechs Monate. Daraufhin legten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Diese hatte Erfolg. Der BGH entschied am 06.04.2016 - genau ein Jahr später - dass das Urteil aufzuheben ist und verwies die Verhandlung zurück ans Landgericht. Das Landgericht entschied erneut und missachtete eine juristische Wertung des BGH-Urteils, was letztendlich zu einer erneuten Revision und einem zweiten BGH-Urteil führte, das erst jetzt am 21.02.2018 gefällt wurde.
Die dreijährige Streitfrage Rechtsfolgenlösung - Ja oder Nein?
Hauptstreitpunkt war die Frage, ob die Einwilligung des St. zu seiner Tötung im Strafmaß des Urteils gegen den Angeklagten berücksichtigt werden kann.
Grundsätzlich ist das Leben ein Rechtsgut, über das nicht verfügt werden kann. Es steht im Grundgesetz an oberster Stelle. Im Strafrecht wird das daran deutlich, dass in § 216 StGB genau dafür ein Straftatbestand geschaffen wurde. Auch wenn das Opfer jemand anderen ausdrücklich dazu bestimmt, ihn zu töten, wird derjenige, der die Tötung ausführt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Dieser Straftatbestand wurde aber im vorliegenden Fall verneint, da der Tötungswunsch des St. für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen wäre. Es sei für ihn zwar notwendige Voraussetzung gewesen, aber nicht das wichtigste Handlungsmotiv. Dieser Tatbestand erfasst also nur Fälle, in denen der Täter niemanden töten wollte, es aber nur tut, weil das Opfer ihn dazu bestimmt.
Um die Einwilligung des Täters aber in die Strafe miteinfließen lassen zu können, hat das Landgericht - 2x - die Rechtsfolgenlösung angewandt. Diese besagt, dass wenn bei Mord eigentlich lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, ausnahmsweise nach § 49 StGB gemildert werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Schuld verringern.
Die Einwilligung des St. soll als außergewöhnlicher Umstand gelten. Dem hat der BGH - zweimal widersprochen. Die Rechtsfolgenlösung gilt für minder schwere Fälle und soll nur dann bejaht werden, wenn Taten vorliegen, die durch eine "notstandsnahe, auswegslos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweifelung [oder] aus tiefem Mitleid begangen werden".
Solch eine Sondersituation liege hier nicht vor. Der Täter handelte hauptsächlich zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs. Wie auch in der juristischen Bewertung des § 216 richtig erkannt, ist die Einwilligung des Täters zwar Voraussetzung, nicht aber Motiv für die Tat. Durch die Erfüllung des Mordmerkmals der Befriedigung des Geschlechtstriebs hat der Täter das Lebens eines anderen Menschen seinem eigenen Geschlechtstrieb untergeordnet. Laut BGH sei daher eine Milderung ausgeschlossen und nur die lebenslange Freiheitsstrafe angemessen.
Das Ende vom Lied
Mit dieser letzten Entscheidung in dieser Sache hat der BGH den Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Übrigens wurden alle Teile des Opfers im Garten verteilt gefunden. Nur der Penis und ein Hoden haben gefehlt.
Richter gurkt gegen Richtervorbehalt
Brandenburger Richter verunglückt am Richtervorbehalt
Mit dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO (a.F.) ist es so eine Sache, jedenfalls wenn man an einem Gericht in Brandenburg zu verhandeln hat. Nach dem jüngsten Erlebnis am Landgericht Neuruppin sehe ich etwas klarer, warum Rainald Grebe das Lied "Brandenburg" so und nicht anders textete. Ich hielt das bisher immer für fies, bösartig, ja fast rassistisch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des schönen Bundeslandes mit den vielen Seen, Flüssen, Wäldern und Wölfen. Aber nun denke ich, Grebe hat nur das dortige Leben beschrieben.
Verwertungswiderspruch wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt
Ich hatte die Verteidigung in der Berufungsinstanz wegen einer Trunkenheitsfahrt im Sommer 2016 übernommen. Aus der Akte ergab sich, dass der Mandant bei einer Verkehrskontrolle nach Alkohol gerochen haben soll. Die Polizisten legten dem Mann Handschellen an und verbrachten ihn auf das Revier einer Kleinstadt. Aus einem Protokoll ergab sich, dass ein POK XYZ wegen Gefahr im Verzug die Blutentnahme angeordnet haben soll. Ca. 1 1/2 Stunden nach der Festnahme des Mandanten erschien ein Arzt auf dem Revier, der die Blutentnahme durchführte. Der Maßnahme hatte der Mandant widersprochen. Das Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts bescheinigte 1,66 Promille und somit Fahruntüchtigkeit.
Warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben soll, dokumentiert die Akte nicht. Auch ist nicht dokumentiert, dass vor Anordnung durch den Polizeibeamten versucht wurde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und die Zustimmung zur Blutentnahme zu erwirken.
Also erhob ich im Wissen, es besser zu wissen und das Recht auf meiner Seite zu haben, Widerspruch gegen die Verwertung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Im Brustton der Überzeugung stützte ich mich auf die einschlägige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und insbesondere des Bundesverfassungsgerichts. Oder, um es sinngemäß mit Grewe zu sagen: es gibt Gerichte, die richtig was anfangen können mit dem Richtervorbehalt. Und es gibt Brandenburgische Gerichte.
Neuruppiner Richter gurkte das Ding an den Gesetzesbaum
Der Verwertungswiderspruch wurde abgeschmettert. Brandenburg bzw. Neuruppin habe nachts keinen Bereitschaftsrichter und keinen Bereitschaftsstaatsanwalt hieß es schlicht in der schlichten Begründung. So einfach ist das. Und so vergurkte ein Neuruppiner Richter den gesetzlich normierten Richtervorbehalt und schuf mit den Wölfen heulend den Polizistenvorbehalt.
Revision wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt
Das Landgericht Neuruppin liegt viele Flüsse, Seen und Wälder entfernt vom Bundesverfassungsgericht. Vielleicht war das der Grund, warum der Neuruppiner Richter die einschlägigen Entscheidungen für nicht anwendbar hielt: wir seien hier nicht in Amerika und hätten kein Fallrecht, so der Herr Vorsitzende. Das stimmt zwar, nur sitzt das Bundesverfassungsgericht auch nicht im Trump-Land.
Bis zur Reform der StPO 2017 galt uneingeschränkt, dass ein Richter grundsätzlich zu entscheiden hat, ob eine körperliche Untersuchung erfolgen darf oder nicht. Das klarzustellen bleibt der Revisionsinstanz vorbehalten. Es geht weiter zum OLG Brandenburg. Die Revision kann helfen, taube Richterohren hörend zu machen.
Keine Vermögensabschöpfung - Vermögensarrest über 450.000 € aufgehoben

Vermögensabschöpfung über 450.000 € fand nicht statt
Die 2017 reformierten Regelungen nach §§ 73 ff. StGB lassen darauf schließen, dass die Vermögensabschöpfung (Einziehung von Taterträgen) eigentlich in allen Fällen und insbesondere bei allen Straftaten möglich ist. Das betrifft zunächst die Einziehung des nachträglich entdeckten Vermögens. Ebenso kann die selbstständige und auch die erweiterte Einziehung erfolgen. Unter den in § 73b StGB genannten Voraussetzungen können aber auch bei außenstehenden Personen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Straftat waren, Taterträge eingezogen werden.
Vermögensabschöpfung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
Aber nicht in allen Fällen ist eine Verrmögensabschöpfung gegen Personen im Sinne des § 73 b StGB möglich. Jedenfalls dann nicht, wenn das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Das dokumentiert der folgende Fall:
Gegen einen Mann wurde 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt. Im Rahmen dessen wurde sein Telefon überwacht. Meine spätere Mandantin rief den Beschuldigten während der Telefonüberwachung an und fragte, ob er ihr als langjähriger Bekannter und Freund einen bestimmten Geldbetrag leihen könne. Er sagte zu und sie erhielt den Darlehensbetrag.
Weil in den Telefonaten statt von "Geld" von "Piepen" die Rede war, kombinierten die LKA-Beamten "messerscharf", dass die spätere Mandantin was von den vermeintlichen Rauschgiftgeschäften wissen müsse und sie hier nur zum Schein ein Darlehen aufnehmen wolle. Daher wurde gegen meine Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet.
Und kurz danach holten sich die LKA-Herren einen Durchsuchungsbeschluss bei einer nicht sonderlich den Tatverdacht prüfenden Haftrichterin am Amtsgericht Tiergarten. Sie hatte auch gleich noch einen Arrestbeschluss erlassen. Bewaffnet mit den Beschlüssen vollstreckten die LKA-Beamten den Durchsuchungsbeschluss. Eine Versicherungspolice wurde sichergestellt. Den Damen und Herren gelang es meiner späteren Mandantin einen solchen Schreck einzujagen, dass sie "freiwillig" und sofort auch noch einen hohen Geldbetrag auf die Hinterlegungsstelle bei der Justizkasse einzahlte, um vom Vollzug des Arrests verschont zu bleiben. Hinsichtlich der sichergestellten Lebensversicherung erließ die Staatsanwaltschaft Berlin einen entsprechenden Pfändungsbeschluss.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Entscheidung zur Vermögensabschöpfung
Mit einer Schutzschrift regte ich dann die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs, 2 StPO an. Dem folgte die Staatsanwaltschaft auch. Was ausblieb war eine Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Eine endgültige Einziehung und somit Vermögensabschöpfung befürchtete ich schon deshalb, weil die neuen Gesetzesregelungen fast in allen Fällen und fast ohne Ausnahme zu greifen scheinen und derzeit - jedenfalls bei mir - auch noch keine Praxiserfahrungen im Umgang mit den Neuregelungen vorhanden waren.
Anträge auf Aufhebung des Arrestbeschlusses und Begründung
Nach einem entsprechenden Antrag kam es dann zur Aufhebung des Arrestbeschlusses. In der Sache hatte ich argumenntiert ich, dass § 73 e StGB Ausnahmen enthalte, unter denen die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes ausgeschlossen sind. Dazu gehören auch Maßnahmen nach § 73 b StGB (Einziehung von Taterträgen bei Anderen). Im Falle der Mandantin lägen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB nicht vor. Auch eine selbständige Einziehung gem. § 76 a StGB kommt im Hinblick auf den dortigen Abs. 3 nicht in Betracht.
Das aber reichte noch nicht aus, um letztlich die Lebensversicherung "freizubekommen" und den bei der Justizkasse hinterlegten Geldbetrag freizubekommen. Folglich stellte ich zwei weitere Anträge (Herausgabeersuchen), die auf die Abgabe der Freigabeerklärung für die Lebensversicherung gegenüber der Versicherung und die Freigabe des Bargeldbetrages gerichtet waren. Daraufhin erfolgte durch die Staatsanwaltschaft die Pfandfreigabeerklärung (Versicherung) und die Freigabeerklärung für das hinterlegte Bargeld. Es ging letztlich um eine drohende Vermögensabschöpfung von über 450.000 €.
Big Data Analyse - Herausforderung für Strafverteidiger
Big-Data-Analyse im Strafverfahren – Herausforderung für die Strafverteidigung

Digitale Ermittlungen erzeugen heute enorme Datenmengen. Mobiltelefone, Computer, Cloudspeicher, E-Mails, Chats, Standortdaten, Videoaufnahmen und Finanztransaktionen können mehrere Terabyte umfassen. Deshalb besteht die Aufgabe der Strafverteidigung nicht mehr allein darin, umfangreiche Akten zu lesen. Vielmehr muss sie erkennen, welche Daten den Tatvorwurf tatsächlich tragen, welche Informationen fehlen und welche Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden nur auf einer technischen Vorauswahl beruhen.
Herausforderungen im Ermittlungsverfahren
Polizei und Staatsanwaltschaft setzen Analyseprogramme ein, damit sie große Datenbestände durchsuchen, Kontakte verknüpfen und zeitliche Abläufe darstellen können. Allerdings entscheidet bereits die Auswahl der Suchbegriffe, Filter und Zeiträume darüber, welche Ergebnisse sichtbar werden. Außerdem können identische Namen, gemeinsam genutzte Geräte oder unvollständige Metadaten zu falschen Zuordnungen führen.
Für Beschuldigte entsteht dadurch ein erhebliches Ungleichgewicht. Denn die Ermittlungsbehörden kennen ihre Auswertungsmethoden, während die Verteidigung zunächst häufig nur Ergebnisberichte oder einzelne Chatpassagen erhält. Deshalb reicht es nicht, lediglich die schriftliche Ermittlungsakte anzufordern. Nach § 147 StPO muss die Verteidigung auch prüfen, welche Ausgangsdaten, Asservate, Auswertevermerke, Dateiverzeichnisse und technischen Protokolle vorhanden sind.
Zugleich darf Masse nicht mit Beweiskraft verwechselt werden. Tausende Nachrichten können belastend wirken, obwohl nur wenige davon den Mandanten betreffen. Umgekehrt können entlastende Zusammenhänge übersehen worden sein, weil die Polizei bestimmte Begriffe, Personen oder Zeiträume nicht ausgewertet hat. Ebenso muss geklärt werden, ob die Daten vollständig gesichert wurden, ob Zeitstempel stimmen und ob spätere Verarbeitungsschritte nachvollziehbar dokumentiert sind.
Herausforderungen in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung muss das Gericht die entscheidenden Tatsachen selbst würdigen. Dennoch besteht die Gefahr, dass umfangreiche Tabellen, Netzwerkgrafiken oder zusammengefasste Chatverläufe einen scheinbar objektiven Gesamteindruck erzeugen. Die Verteidigung muss deshalb klären, wer die Auswertung erstellt hat, welche Datenbasis zugrunde lag, welche Treffer ausgeschlossen wurden und ob sich das Ergebnis reproduzieren lässt.
Außerdem muss sie einzelne Fundstellen in ihren Zusammenhang einordnen. Ein Satz erhält häufig erst durch vorherige und nachfolgende Nachrichten seine wirkliche Bedeutung. Deshalb können vollständige Kommunikationsverläufe, Zeitachsen und Gegenanalysen erforderlich sein. Falls technische Fragen entscheidend sind, kann die Zusammenarbeit mit Analysten oder Sachverständigen notwendig werden. Dabei muss die Verteidigung die Ergebnisse so aufbereiten, dass das Gericht die entscheidenden Fehler und entlastenden Zusammenhänge unmittelbar erkennt.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage frühzeitig vollständige Akteneinsicht und prüfe, ob die Verteidigung Zugang zu den tatsächlich ausgewerteten Daten erhält. Anschließend strukturiere ich die Informationen nach Personen, Zeiträumen, Kommunikationswegen und Beweisthemen. Dadurch lassen sich Widersprüche, Lücken, Mehrfachzählungen und fehlerhafte Zuordnungen erkennen.
Außerdem entwickle ich auf dieser Grundlage eine individuelle Verteidigungsstrategie. Je nach Verfahren kann eine schriftliche Stellungnahme, ein Antrag auf weitere Datenherausgabe, ein Beweisantrag oder die Befragung eines Ermittlungsbeamten beziehungsweise Sachverständigen sinnvoll sein. In der Hauptverhandlung führe ich entlastende Zusammenhänge gezielt in die Beweisaufnahme ein und widerspreche verkürzten Darstellungen.
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Bei Bedarf arbeite ich mit Analysten und Sachverständigen zusammen. Wenn Ihr Verfahren große digitale Datenmengen, Chat-Auswertungen oder komplexe Verknüpfungen umfasst, sollten Sie keine vorschnelle Erklärung abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei in Berlin auf, damit aus Datenmenge keine scheinbare Beweisgewissheit wird.
Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern und die Bedeutung der Zeit
Der BGH hat sich 2017 mit den Grundsätzen der Strafzumessung beschäftigt (BGH GSSt 2/17 vom 12. Juni 2017). Dabei ging es um die Strafe bei sexuellem Missbrauch (§ 176 StGB) bzw. bei schwerem sexuellen Missbrauch. Im Fokus der Entscheidung stand die Frage, welchen Einfluss der Zeitfaktor auf das zu bestimmende Strafmaß hat. Es geht um den Zeitraum zwischen der Tat und dem Zeitpunkt des Urteils.
Bedeutung des Zeitfaktors bei der Strafe wegen sexuellem Missbrauch wie bei anderen Straftaten
Grundsätzlich stellt der BGH dazu fest, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.
In diesem Kontext hat der BGH-Beschluss zunächst sinngemäß herausgestellt, dass die
Strafe eine angemessene staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat sein soll. Ihre Bemessung ist zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien; sie erfordert nach anerkannten Grundsätzen eine einzelfallorientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafzumessung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters.
Auch der Zeitraum bestimmt die Höhe der Strafe wegen sexuellem Missbrauch
Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil gehört zu den Umständen, die nach dem am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können.
Bemessung der Strafhöhe nicht von Verjährungsfrist abhängig
Das Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zwischen einer noch verfolgbaren Tat und dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt auch nicht von der Länge der Verjährungsfrist ab. Es wird ebenfalls nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Verjährung ruht oder unterbrochen ist. Insbesondere die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht dem sich aus den Grundsätzen der Strafzumessung ergebenden Erfordernis, den Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stets individuell zu betrachten und zu gewichten, nicht entgegen. Sie führt nicht dazu, dass bei Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern betreffen, dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil generell, d.h. losgelöst von den konkreten Einzelfallumständen, ein geringeres Gewicht zukommt als bei anderen Straftaten.
Zeitlicher Abstand zwischen Straftat und Urteil ist nur ein Gesichtspunkt bei der Strafzumessung
Die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist einzelfall- und nicht deliktsgruppenabhängig. Daneben können selbstverständlich auch andere wesentliche Gründe im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gerade auch die übrigen Strafzumessungskriterien sind zu berücksichtigen und vom Gericht zu gewichten.
Freispruch am Amtsgericht Tiergarten
Was dem Freispruch am Amtsgericht vorausging
Der Freispruch am Amtsgericht Tiergarten war kein Selbstläufer. Eine Zeugin hatte eine versuchte Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. Sie berichtete, mit einem Mann in dessen Wohnung gegangen zu sein. Dort habe er ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt, bis sie keine Luft mehr bekam. Er habe sie, so die Zeugin weiter, versucht zu vergewaltigen. Auch habe es einen Kampf gegeben in der Wohnung, der habe ca. 10 Minuten gedauert. Danach sei sie wieder auf das Bett gedrückt und abermals gewürgt worden. Der Angeklagte, mein Mandant, habe ihr Verletzungen zugefügt, so am Hals, insbesondere Hämatome. Irgendwie habe sie sich befreien und die Wohnung verlassen können. Sie habe im Flur um Hilfe geschrien. Dann sei die Polizei erschienen.
In dubio pro reo als Grundlage für den Freispruch am Amtsgericht
Die Staatsanwaltschaft hatte meinen Mandanten lediglich wegen Bedrohung und Körperverletzung angeklagt. Denn schon aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin ergab sich kein hinreichender Tatverdacht für eine versuchte Vergewaltigung. Im Gerichtsverfahren wiederholte die Zeugin ihre polizeilichen Aussagen im Wesentlichen inhaltsgleich. Mein Mandant ließ sich zu den Vorwürfen ein und bestritt sie. Er stellte sich dem Kreuzverhör der Prozessbeteiligten.
Der von ihm geschilderte Sachverhalt zu den Ereignissen in der Wohnung war schlüssig. Und sie waren nicht zu widerlegen. Dagegen erschienen die Angaben der Zeugin schon deshalb unglaubwürdig, weil ihre Schilderungen selbst keinen Hinweis auf eine versuchte Vergewaltigung enthielten, sie aber genau das behauptete. Es gab auch keine Kampfspuren in der Wohnung meines Mandanten, in der angeblich ein Kampf von 10 Minuten stattgefunden haben sollte. Typische Verletzungsbilder, sogenannte Würgemerkmale, hatte das Landeskriminalamt am Hals der Zeugin auch nicht feststellen können.
Staatsanwältin auf beiden Augen blind
Unter diesen Umständen musste der Antrag der Staatsanwaltschaft verwundern, die eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beantragte. Bis zur Anklage war nicht zwingend von einem Freispruch auszugehen. Aber wie so oft in der Praxis stellt sich oft ein abweichendes Bild zwischen den Ergebnissen der Papierakte und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Gericht mit "lebendigen Beweismitteln" dar. So war es auch hier. Der Freispruch am Amtsgericht entsprach dem Antrag der Verteidigung, gestützt auf den Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo. Das hier nachzulesende Urteil ist rechtskräftig.
Strafverteidiger verbannt?
Wenn Strafverteidiger verbannt werden sollen – Kritik an StPO-Reformen
Ein Strafprozess braucht klare Regeln, allerdings braucht er ebenso eine unabhängige Verteidigung. Dennoch richten sich aktuelle Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung nicht nur gegen vermeintliche Verzögerungen. Vielmehr könnten sie Strafverteidiger disziplinieren, sobald diese beharrlich widersprechen, Beweisanträge ausführlich begründen oder die Verhandlungsführung kritisieren. Damit betrifft die Reform nicht allein Rechtsanwälte, sondern vor allem Beschuldigte und Angeklagte.
Ordnungsgeld gegen unbequeme Verteidigung?
Eine Expertenkommission arbeitet an einer grundlegenden Reform der Strafprozessordnung. Zwar sollen Strafverfahren schneller und effizienter werden, jedoch dürfen zentrale rechtsstaatliche Grundsätze nach dem offiziellen Auftrag nicht verloren gehen. Trotzdem sehen bekannt gewordene Zwischenüberlegungen ein Ordnungsgeld gegen Verteidiger vor, wenn das Gericht ihr Verhalten als störend oder „dysfunktional“ bewertet.
Eine solche Regelung wäre problematisch, weil gerade der Vorsitzende, dessen Verhandlungsführung kritisiert wird, über die Sanktion mitentscheiden könnte. Außerdem träfe das besondere Ordnungsmittel ausschließlich die Verteidigung, obwohl auch andere Verfahrensbeteiligte den Ablauf beeinflussen können. Deshalb droht kein neutrales Instrument zur Sicherung der Ordnung, sondern ein Druckmittel gegen engagierte Verteidigung.
Bislang handelt es sich allerdings um Reformvorschläge und nicht um geltendes Recht. Gerade deshalb ist die kritische Diskussion jetzt notwendig, bevor aus einer vermeintlichen Beschleunigung ein dauerhafter Abbau von Verteidigungsrechten entsteht.
Beweisanträge sind kein Missbrauch
Auch das Beweisantragsrecht steht zur Diskussion. Künftig könnten Gerichte die Dauer mündlicher Begründungen begrenzen und Verteidiger stärker auf schriftliche Anträge verweisen. Zudem sollen Anträge, die das Gericht als verschleppend einordnet, leichter ihren besonderen gesetzlichen Schutz verlieren.
Natürlich darf kein Verfahrensbeteiligter Rechte missbrauchen. Allerdings liegt eine Verzögerung nicht schon deshalb vor, weil eine sorgfältige Verteidigung Zeit benötigt. Denn Zeugen müssen kritisch befragt, Gutachten überprüft und alternative Geschehensabläufe aufgeklärt werden. Besonders in umfangreichen Wirtschafts-, Sexual- oder Tötungsstrafsachen kann eine verkürzte Beweisaufnahme zu Fehlurteilen führen.
Schnelligkeit ersetzt keine Wahrheitssuche
Weitere Überlegungen betreffen den Transfer von Ermittlungsergebnissen in die Hauptverhandlung. Zwar können Verlesungen und digitale Beweismittel Verfahren beschleunigen, jedoch darf die Hauptverhandlung nicht zur bloßen Bestätigung polizeilicher Vorarbeit werden. Vielmehr muss das Gericht Zeugen selbst erleben, Widersprüche erkennen und Fragen der Verteidigung zulassen.
Wenn Verteidiger aus Angst vor Sanktionen schweigen, verliert der Angeklagte seinen wirksamsten Schutz. § 137 StPO garantiert deshalb das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Dieses Recht bleibt jedoch nur dann praktisch wirksam, wenn der Verteidiger unabhängig, furchtlos und ohne wirtschaftlichen Druck handeln kann.
Was bedeutet konsequente Strafverteidigung?
Ein guter Strafverteidiger wahrt die Form, aber er weicht notwendigen Konflikten nicht aus. Deshalb prüfe ich die Ermittlungsakte sorgfältig, beantrage entlastende Beweise und widerspreche rechtswidrigen Maßnahmen. Zugleich sichere ich Verfahrensfehler für ein späteres Rechtsmittel, denn viele Beanstandungen verlieren ihre Wirkung, wenn die Verteidigung sie nicht rechtzeitig erhebt.
Die trügerische Erlebniswelt Vergewaltigung

Die Erlebniswelt einer Zeugin
In der Erlebniswelt der Zeugin war sie Opfer einer Vergewaltigung geworden. Die Berliner Staatsanwaltschaft klagte meinen Mandanten aber nur wegen Gefährlicher Körperverletzung und Nötigung an.
Die Erlebniswelt der Staatsanwaltschaft
Die Anklage machte sich die Aussagen der Zeugin zu Eigen. Danach hatte die junge Frau in einer Berliner Discothek einen in Deutschland studierenden Afrikaner kennengelernt. Die beiden waren sich sympathisch. Irgendwann gingen sie in sein Zimmer im Studentenwohnheim. Sie signalisierte, nicht mit ihm schlafen zu wollen. Das akzeptierte er. Es kam zwischen beiden über Stunden immer wieder zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Als die Zeugin dann äußerte gehen zu wollen, habe er sie mit Gewalt davon abgehalten. Er habe die Frau auf das Bett geworfen, sich auf sie gesetzt, sie gewürgt und ein Kissen "über lange Zeit" auf das Gesicht gepresst, bis sie fast erstickt sei. Es habe dann einen Kampf über zehn Minuten stattgefunden. Nochmals sei die Zeugin gewürgt worden. Irgendwann habe sie sich befreien können und sei schreiend aus der Wohnung gestürzt. Dann habe sie die Polizei verständigt. Sie erstattete Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft sah aber in der Tatschilderung der Zeugin keine versuchte Vergewaltigung, sondern eben nur eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.
Die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Tiergarten
Die Zeugin berichtete vor Gericht konstant das, was sie bereits bei der Polizei ausgesagt hatte. Sie setzte auch hier vor Gericht hinzu, dass für sie klar gewesen sei, dass er sie vergewaltigen wollte. Sie habe gedacht, soll er mich doch vergewaltigen, Hauptsache ich kann wieder atmen. Der Ausgang des Verfahrens hing an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Mein Mandant hatte die Vorwürfe bestritten.
Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Staatsanwaltschaft nahm der Zeugin die Geschichte ab und forderte 9 Monate Freiheitsstrafe für den Angeklagten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Verteidigung forderte Freispruch.
Freispruch für den Angeklagten
Das Amtsgericht folgte dem Antrag und der Begründung der Verteidigung. Die Aussage der Zeugin war zwar konstant. Sie war aber pauschal und detailarm. Sie konnte nicht erklären, wie sie versucht habe, sich zu wehren und was sich konkret bei dem Kampf ereignet haben soll. Kampfspuren fanden sich in der Studentenwohnung nicht. Insbesondere korrespondierten ihre Angaben nicht mit den Verletzungen. Es gab keine Würgemale am Hals, keine Einblutungen und nichts, was sonst auf Gewaltanwendung hindeutete. Nur einige unbedeutende "Knutschflecke" hatte die Nacht hinterlassen. Die andere Erlebniswelt der Zeugin blieb ungeklärt.
Freispruch vom Vorwurf der Unterschlagung

Anklage wegen Unterschlagung gescheitert
Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (§ 246 StGB). Mein Mandant liebt große, schnelle und PS-starke Autos. Irgendwann leaste er deshalb einen Porsche Cayenne. Aber eines Tages blieben die Leasingraten aus und der Leasinggeber kündigte den Vertrag. Nur das Fahrzeug erhielt der Leasinggeber nicht zurück. Nach einem Rechtsstreit wegen Herausgabe kam der Lesinggeber aber auch nicht weiter, denn der Porsche war nicht auffindbar und der Mandant schwieg zum Verbleib des Fahrzeugs, bis es dann auf einem Grundstück des Mandanten aufgefunden und vom Leasinggeber sichergestellt wurde.
Anklage verstieß gegen § 200 StPO
Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des § 200 StPO. Der Anklagesatz sprach allgemein von von einem "Porsche Cayenne". Nicht einmal die Farbe des Fahrzeugs wies die Anklage aus. Eine genaue Bezeichnung durch Benennung des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll. Ein Fehler übrigens, der sich in den Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren wie ein schleichender Virus eingenistet zu haben scheint. Denn wie hier oder auch hier nachzulesen ist, geschehen solche Fehler nicht selten.
Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage
Folglich stellte ich, wie in gleichgelagerten Fällen auch, hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es offensichtlich nicht wollte. Anders ist das jedenfalls nicht erklärbar.
Die kostenintensive Beweisaufnahme
Also ließ man aus dem Porsche-Center des schönen süddeutschen Raums an mehreren Prozesstagen mehrere Zeugen ins Gericht im schönen Brandenburger Land einfliegen. Alle hatten Dokumente über einen geleasten Porsche dabei, manche gaben Ausschluss über die Fahrgestellnummer, keines aber über das Kennzeichen. Und das Sicherstellungsprotokoll nahm Bezug zu einem Leasingvertrag, der nicht identisch war mit dem, der sich in der Akte befand. Auch wies das Sicherstellungsprotokoll nicht aus, wo das Fahrzeug sichergestellt wurde. Und überhaupt war nach der Anklage offen, über welchen konkreten Porsche überhaupt verhandelt werden sollte.
Die straflose Unterschlagung des Prozessurteils durch Freispruch
Ungerechtfertgt war sicher, dass das Gericht die Einstellung mit Prozessurteil unterschlug. Aber der Freispruch war für den Mandanten besser. Denn die Einstellung hätte nicht zum Klageverbrauch geführt.
Anklage wegen Urkundenunterdrückung gescheitert

Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung
Meinem Mandanten warf die Staastanwaltschaft Urkundenunterdrückung von Postsendungen vor (§ 274 StGB). Aus Briefkästen eines Mietshauses verschwanden Briefsendungen. Es ging zunächst um vorläufige Zahlungsverbote. Die Mieter sollten von einem Gläubiger veranlasst werden, die Miete nicht an den Vermieter zu zahlen. Anschließend wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Einige der Postsendungen kamen nicht an. Das hatte unangenehme Folgen für die Mieter, die nun auf Abgabe der Drittschuldnererklärung verklagt und verurteilt wurden. Auf den Verfahrenskosten blieben sie hängen.
Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung
Die Mieter taten sich zusammen und erstatteten Strafanzeige gegen unbekannt, denn niemand hatte gesehen, ob und wenn, wer Postsendungen aus den Briefkästen entnahm. Der Vermieter, mein Mandant, kam in Verdacht, der "Dieb" zu sein. Denn er war Schuldner in einem rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren und hatte scheinbar ein mögliches Motiv. Der Verdacht blieb dennoch vage. Der Verdächtige wurde angeklagt.
Anklage verstieß gegen § 200 StPO
Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des § 200 StPO. Der Anklagesatz sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden seien. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.
Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage
Folglich stellte ich den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es meinte, die Konkretisierung der Urkunden sei nicht erforderlich. Auch war der Richter über den Antrag einigermaßen verblüfft, weil er ihn offensichtlich nicht kannte. Aber solche Prozessurteile sind durchaus üblich, wie hier zu sehen ist. Also wurde 3 Tage verhandelt und 12 Zeugen gehört: Mieter, Gerichtsvollzieher und so manche Urkunde wurde verlesen.
Freispruch war unausweichlich
Das alles hätte sich das Gericht ersparen können, denn niemand wusste nach 4 Jahren mehr, welche konkreten Postsendungen die Mieter erreicht und welche sie nicht erreicht hatten. Und die Anklage hatte dazu eben auch nichts hergegeben. Also kam der Freispruch wie er kommen musste. Und besser ist der Freispruch immer. Denn die Einstellung mit Prozessurteil führt nicht zum Klageverbrauch.