Strafzumessung bei 4,5 kg Chrystal Meth
Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH
In einem Strafverfahren wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth und mit Ecstasy sprach das Berliner Landgericht am 09.12.2015 sein Urteil gegen zwei Mandanten: 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Der Verfall wurde in Höhe von 14.800 €, der erweiterte Verfall in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der Strafverteidiger an und blieb weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte. Die Verteidigungsstrategie der Mandanten trug ganz wesentlich zu dem maßvollen Urteil bei.
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Lücken bei Strafzumessung
Die Berliner Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein und beschränkte das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung). Der Generalstaatsanwalt beantragte mündliche Verhandlung. Die fand nun am 14. September 2016 vor dem 5. Strafsenat des BGH in Leipzig statt. Dort trug der Oberstaatsanwalt die aus seiner Sicht bestehenden Lücken, die das Urteil zu Gunsten der Angeklagten nach seiner Ansicht aufweise, mündlich vor. So wurde gerügt, dass dem Geständnis der Angeklagten zum Handel mit Chrystal Meth ein zu hoher Stellenwert (strafmildernd) eingeräumt worden sei, weil die "Beweisdichte" ohnehin zum Schuldspruch geführt hätte. Auch habe es eine Überbewertung hinsichtlich der Offenbarungen gegeben, in welchem Umfang Gewinne aus den Drogengeschäften erzielt wurden und auf welchen Konten die Gelder im Ausland deponiert wurden. Denn auch das sei im Vorfeld ermittelt worden. Gerügt wurde daneben, dass das Landgericht Berlin die Art und Weise des Handels mit Chrystal Meth (Vorratshaltung in der eigenen Wohnung und Verkauf in der Wohnung bzw. über den Postweg) nicht in die Strafzumessung einbezogen habe. Auch So habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Chrystal Meth nicht erkannt. Es sei lediglich von einer "gefährlichen" statt von einer "sehr gefährlichen" Droge ausgegangen.
Strafverteidiger widersprachen Rechtsargumentation
Wir Verteidiger widersprachen in unseren mündlichen Vorträgen vor dem BGH der Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts. So ist ein von Reue und Einsicht getragenes Geständnis auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Beweislage auch ohne ihm einen Schuldspruch zur Folge haben könnte. Jedenfalls gibt es keinen Zusammenhang zwischen einer hohen "Beweisdichte", die die strafmildernde Wirkung des Geständnisses schmälern würde. Der sachlich falsche Vortrag, es seien alle Konten und Drogengelder in siebenstelliger Höhe ohne Zutun der Angeklagten ermittelt worden, wurde widersprochen. Tatsächlich hatten sie dem Gericht ein der Staatsanwaltschaft nicht bekanntes Auslandskonto mit erheblichen Drogengeldern im sechsstelligen Bereich preisgegeben. Auch die Art und Weise des Handeltreibens wies nichts auf, was besonders war oder auf gesteigerte hohe kriminelle Energie schließen ließ. Im Gegenteil: der Handel über die eigene Wohnung war einfach strukturiert. Die Küfer kamen, zahlten und erhielten die Ware. Dass dafür natürlich Vorräte vorhanden sein mussten liegt auf der Hand und unterscheidet sich auch nicht vom legalen Handel. Und letzlich war es eine Wortspielerei ("gefährlich" statt "sehr gefährlich"), mit der die Staatsanwaltschaft versuchte, eine Lücke im Urteil ausfindig zu machen.
Urteil des BGH im Chrystal Meth - Fall
Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. September 2016. Es seien dem Landgericht keine Fehler bei der Strafzumessung unterlaufen. Auch weiche die Freiheitsstrafe nicht unerträglich von vergleichbaren Fällen ab. Im Übrigen schloss sich der BGH ausdrücklich der Rechtsauffassung der Strafverteidiger an.
Richterin kann Geburt des Freispruchs nicht verhindern

Richterin verkündet "leider" einen Freispruch
Am AG Tiergarten hatte sich im August 2016 ein Mandant wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen gem. §§ 176 und 176a StGB zu verantworten. Die angeblichen Straftaten liegen 8 Jahre zurück und sollen sich 2008 ereignet haben. Die Handlungen als solche räumte der Mandant nun in der Hauptverhandlung ein. Allerdings hatte er sich darauf berufen, dass die beiden Jungen nicht wie in der Anklage behauptet 13, sondern 15 Jahre, mindestens jedenfalls 14 Jahre alt waren. So hätte der eine ihm berichtet, er besuche die 9. Klasse.
Richterin vernahm die betroffenen Zeugen
Bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung konnte sich einer der beiden Zeugen überhaupt nicht mehr erinnern, wann es zu den Handlungen gekommen sei und ob er mit dem angeklagten Mandanten über sein Alter gesprochen habe. Der andere Zeuge räumte die sexuellen Handlungen auch freimütig ein und bestätigte die Einlassung des Mandanten, ihm damals erzählt zu haben, die 9. Klasse zu besuchen. Beide Zeugen sprachen von einvernehmlichem Sex. Auf einem bei den Akten befindlichen Foto eines der Zeugen aus dem "Tatzeitraum" präsentierte sich dieser nackt und auch ansonsten in "voller Pracht". Die Richterin meinte in Übereinstimmung mit der Verteidigung, dass man vom Aussehen her eher von einem Jugendlichen statt von einem Kind ausgehen müsse.
Richterin unterbrach die Hauptverhandlung
Das Schöffengericht zog sich zu einer nicht enden wollenden Beratung zurück. Nach einer 3/4 Stunde fragte mich mein Mandant, was denn das Gericht mache. Ich meinte, die hoffen wohl, etwas in den Akten zu finden, um den schon im Geburtskanal befindlichen Freispruch noch verhindern zu können. Dann gab es ein Rechtsgespräch, bei dem die Staatsanwältin und der Verteidiger nach ihrer Rechtsmeinung befragt wurden. Frau Staatsanwältin warf den dolus eventualis in die Debatte, konnte den aber nicht so recht begründen. Ich warf nur in die Debatte, dass ich einen Freispruch beantragen werde, weil es an der subjektiven Seite ermangele (Vorsatz).
Nochmals unterbrach die Richterin die Verhandlung. Wieder dauerte es ewig, die Justizwachtmeister erschienen vor dem Saal, weil sie längst Feierabend hatten und eigentlich weg wollten.
Richterin verkündet "leider" Freispruch
Nach den Plädoyers verkündete die Richterin den Freispruch. In der mündlichen Urteilsbegründung bestätigte sich meine Vermutung, dass sie mit Verurteilungswillen an die Beweisaufnahme gegangen war und die Verhandlungsunterbrechungen vermutlich nutzte, um die Geburt des Freispruchs noch zu verhindern. Denn mehrfach betonte sie bei der Urteilsbegründung, dass der Angeklagte "leider" nicht zu widerlegen wäre, dass die Zeugen "leider" den Anklagevorwurf nicht stützen konnten und dass "leider" nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf Freispruch zu erkennen war.
Leider den Zweifelsgrundsatz anwenden?
Ich dachte immer, Richter wenden den Zweifelsgrundsatz nicht "leider" an, sondern selbstverständlich in der Grundüberzeugung der Notwendigkeit, rechtsstaatlichen Grundsätzen praktische Geltung zu verschaffen. Aus meiner Praxiserfahrung meine ich sagen zu können, dass es leider noch mehr solche Richter gibt wie die Richterin in diesem Verfahren. Und in diesem Zusammenhang steht das "leider" ohne Anführungszeichen.
Louvre: Mona Lisa sagt "Nein" zu "Nein heißt Nein"

Mona Lisa aus Paris zu "Nein heißt Nein" in Berlin
Gestern erlebten die Besucher des Louvre eine Pressekonferenz der besonderen Art. Zu ihr hatte nicht etwa die Museumsleitung gewogene Journalisten geladen, sie war ein spontaner Alleinauftritt der Florentinerin Lisa del Giocondo. Museumsbesucher berichteten, dass sie bei Betrachtung des Gemäldes die La Gioconda (=die Heitere) plötzlich gar nicht mehr heiter sahen. Die Gesichtszüge der sonst lächelnden Mona Lisa seien entglitten, der Blick verfinsterte sich und sie schüttelte unentwegt den Kopf.
Mona Lisa sagt "Nein" zu "Nein heißt Nein"
Auslöser für die spontane Reaktion war die Berichterstattung über Protestantinnen und Protestanten am Amtsgericht Tiergarten, die im Zusammenhang mit dem Gina Lisa Lohfink - Prozess die Losung "Nein heißt Nein" skandierten und - jedenfalls teilweise - das Gerichtsgebäude annektierten und es anschließend zu einer FKK-Enklave verwaltungsreformierten. Das Kopfschütteln der Mona Lisa wird in der Fachwelt und weltweit in der wissenschaftlichen Deutungslehre von Mimik und Gestik als eindeutiges "Nein" zu der Forderung "Nein heißt Nein" interpretiert. Das wird mit der Sinnlosigkeit begründet, die die Verankerung eines "Nein heißt Nein" - Tatbestandsmerkmals im Strafgesetzbuch mit sich bringen würde. Mona Lisa wusste schon im 16. Jahrhundert, was Protestanten im 21. noch immer nicht begriffen haben: Der Beweis einer stattgefundenen oder eben nicht stattgefundenen Sexualstraftat lässt sich mit "Nein heißt Nein" nicht (besser) führen. Daran wird auch der Gina Lisa Protest nichts ändern können.
Manchmal gibts KO-Tropfen und manchmal Gina-Lisa Lohfink

KO-Tropfen als Erklärung für eine Vergewaltigung
Um den Fall der Gina-Lisa Lohfink ist ein Vulkan ausgebrochen. Den funkensprühenden Medien entnahm ich, sie sei Schauspielerin. Als solche habe ich von ihr in den Medien aber noch gar nichts wahrnehmen können. Die sozialen Netzwerke berichten auch über sie, aber nicht als Schauspielerin. Sie überfluten in Lavaströmen ihre allein richtige Ansicht, die Schauspielerin sei Opfer einer Vergewaltigung, die nun von der Justiz fälschlich verdächtigt werde, sich einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft nimmt der jungen Schauspielerin wohl nicht ab, dass man ihr KO-Tropfen verabreichte und sie sodann von zwei Männern vergewaltigt wurde.
Die Sache mit diesen KO-Tropfen
Nun soll sich mal keiner lustig machen, wenn eine Frau die Anwendung von KO-Tropfen vermutet. Denn dafür gibt es keine Gründe:
Wenn auch selten, so werden in der Praxis tatsächlich KO-Tropfen gegen Frauen eingesetzt, um sie zum Sex zu bringen oder um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Der Nachweis der Anwendung von KO-Tropfen gelingt aber selten, so dass von daher die tatsächlichen Opfer meistens das beweisrechtliche Nachsehen haben, wenn sie von geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen oder sogar völligem Erinnerungsverlust nach einem Glas Sekt berichten und die Vermutung äußern, sie seien nach der Verabreichung von KO-Tropfen vergewaltigt worden.
Die Sache mit der Schauspielerin und dem Schauspiel
Schade eigentlich, dass die Schauspielerin nicht wirklich bekannt wurde durch Schauspiel. Oder doch mit ihrer Aussage von den vermeintlichen KO-Tropfen und der vermeintlichen Vergewaltigung? Ob sie auch schauspielern kann wird sich weder an ihrer Verurteilung noch an einem theoretisch denkbaren Freispruch messen lassen. Das zu beurteilen verlangt ihren Sprung weg von der Anklagebank rauf auf die Bühne oder vor die Kamera.
Der Umgang mit dem Vulkan
Die sozialen Netzwerke rufen teilweise asozial: sie fordern selbstjustiziell drastische Strafen gegen die angeblichen Vergewaltiger und brüllen es twitternd mit Hass, Wut und in Unsachlichkeit ersaufend in die Welt hinaus. Und sie feiern die Schauspielerin, wenn auch nicht als solche, so jedenfalls als Opfer und Heldin. Irgendwie scheint der spätestens im Kachelmann-Prozess entwickelte Alice-Schwarzer-Virus übergesprungen zu sein. Ich halte mich fern vom Vulkan, seinen medialen Funken und netzwerkübergreifenden Lavaströmen. Gegen solche Viren bin ich immun. Fakt ist aber: manchmal kommen tatsächlich KO-Tropfen zum Einsatz.
Sexueller Missbrauch an widerstandunfähiger Person nach KO-Tropfen
Es gibt die Fälle wirklich, wie ich zu Beginn eines Prozesses vor einigen Monaten bereits hier berichtete. Das Landgericht Itzehoe verurteilte am 17.06.2016 einen Mann u.a. wegen sexuellem Missbrauch an 3 widerstandsunfähgigen Personen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (§ 179 StGB). Er hatte den Frauen zuvor KO-Tropfen verabreicht, die zu einem komaähnlichem Schlaf führten. Dann verging er sich an den Opfern. In einem Fall konnte die Substanz im Körper der Frau nach Einlieferung in die Notaufnahme eines Hamburger Krankenhauses nachgewiesen werden. Ich war in dem Verfahren als Opferanwalt tätig. Nach Rechtskraft und Vorliegen des Urteils werde ich berichten. Es gibt den Fall Gina-Lisa. Und andere Fälle manchmal nachweisbar wirklich.
Prozessurteil beerdigt Anklage wegen Urkundenunterdrückung

Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft
Die Staatsanwaltschaft Cottbus erhob gegen einen Mandanten Anklage mit dem Vorwurf, Urkunden unterdrückt zu haben (§ 274 StGB). Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, aus Briefkästen seiner Mieter diverse Schriftstücke entnommen zu haben, um Vollstreckungsmaßnahmen aus Zahlungstiteln seiner Ex-Frau zu vereiteln.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen eröffnete auf Grundlage der Anklage das Hauptverfahren, beraumte einen Hauptverhandlungstermin an und lud 12 Zeugen. Zu Zeugenvernehmungen sollte es letztlich nicht kommen.
Die Mängel der Anklage
Bei der Vorbereitung der Verteidigung wurde sichtbar, dass die Anklage hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des § 200 StPO entsprach. Der Anklagesatz sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden sein sollen. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.
Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Folglich stellte ich unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung den Antrag, die Verlesung der Anklageschrift nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. § 260 Abs.3 StPO auf Kosten der Justizkasse einzustellen. Der Antrag ließ den Staatsanwalt panisch in der StPO blättern. Der Richter schaute betroffen. Nach einer Verfahrensunterbrechung von letztlich über einer Stunde erging wie beantragt das Prozessurteil mit der Verfahrenseinstellung. Die 12 Zeugen waren "umsonst" erschienen.
Mangelhafte Anklagen keine Seltenheit
Es kommt in der Praxis häufiger als gedacht vor, dass Staatsanwälte nicht die erforderliche Sorgfalt auf die prozessrechtlich einwandfreie Abfassung ihrer Anklageschriften verwenden. Das beweist ein weiteres Verfahren am AG Dannenberg, das vor einigen Monaten mit einem Prozessurteil und der Verfahrenseinstellung endete, "nur" weil die Anklage mangelhaft war. Erst vor wenigen Tagen mussten die Staatsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten ebenfalls diese Erfahrung machen. Der Anklagevorwurf, mein Mandant hätte gegen das Umweltstrafrecht verstoßen, führte ebenfalls auf meinen Antrag hin zur Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil.
Kammergericht Berlin hob Urteil wegen Unwirksamkeit der Anklage auf
Erst im November 2019 hob das KG Berlin auf meine Revision ein Urteil u.a. deshalb auf, weil die Anklage der Umgrenzungsfunktion nicht genügte und deshalb nicht den Anforderingen des § 200 StPO entsprach. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren deshalb unwirksam. Das Kammergericht setzte sich in seinem Beschluss mit den grundsätzlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß erhobene Anlklage auseinander. Dazu finden Sie hier einen Beitrag.
AfD als Chance für mehr Demokratie in Deutschland
Mehr Demokratie durch die AfD
Die Wahlerfolge der AfD in zunächst 3 Bundesländern sollte als Chance für die Demokratie in Deutschland begriffen werden. Wie das geht? Hier eine Überlegung als Lösungsansatz in Fragestellungen: Könnte es sein, dass die großen Regierungsparteien in Bund und Ländern ihren politischen Aufgaben nicht mehr gerecht werden und das Wahlvolk sich nicht mehr in ihnen wiederfindet? Wäre es nicht an der Zeit, dass die Regierenden vor den Spiegel treten und kritisch prüfen, ob sie das Kind AfD durch eine fehlerhafte Politik selbst mitgezeugt haben? Wäre es nicht sinnvoll, die vielen Mitläufer bei Pegida nicht mehr medial und politisch verbal sowie pauschalisierend zu beschimpfen? Könnten Medien und Politik nicht dazu übergehen, die Menschen stattdessen anzuhören, die Ursachen ihres Handelns und Forderns zu erkunden, um Schlussfolgerungen zu ziehen? Wäre es nicht an der Zeit, sich von oberflächlichen Behauptungen zu verabschieden, wonach etwa der Rassismus in Ostdeutschland deshalb verbreitet sei, weil die DDR eine homogene Gesellschaft gewesen und der Umgang mit "Fremden" für sie befremdlich sei? Könnte es stattdessen auch sein, dass 25 Jahre nach der Wiedervereinigung die Ostdeutschen enttäuscht sind von der Gesellschaft, in der sie nun leben? Sollten wir vielleicht alle darüber nachdenken, dass ostdeutsche Biographien und ihr Lebenswerk nicht anerkannt wurden? Könnte die ahistorische Gleichstellung der Hitler-Diktatur mit der der DDR nicht tiefe Wunden hinterlassen haben? Ist es 25 Jahre nach der Wende wirklich normal, dass sämtliche Schlüsselpositionen in der Wirtschaft, der Forschung, der Justiz, im Gesundheitswesen, in den Medien usw. fast ausschließlich von "Westdeutschen" eingenommen werden? Ist die Zweiteilung zwischen "Ossis" und "Wessis" objektiv überwunden? Ist die repräsentative Demokratie vielleicht längst reformbedürftig, weil regelmäßig nach dem Wahlversprechen und der Wahl der Wahlversprechensbruch kommt und die Gewählten die Wähler nicht mehr repräsentieren? Sollten Politiker wie Gabriel es nicht doch unterlassen, Menschen als "Pack" zu beschimpfen? Könnte es sein, dass sich die CDU in Sachsen ähnlich wie früher die SED in der DDR als "staatstragende Partei" versteht und so der Demokratie entgegensteht? Könnte das eine der Ursachen sein, warum Pegida gerade deshalb und gerade in Sachsen so stark ist? Meinen Regierende wirklich, dass das Volk nicht mitbekommt, wenn Arbeitslosenstatistiken gefälscht werden, in dem bestimmte Kategorien der Erfassung geändert werden und so eine viel geringere Arbeitslosigkeit vorgegaukelt wird? Ein gering Verdienender, der zudem "aufstocken" muss, ist nicht arbeitslos? Ist die Würde des Menschen nicht angetastet, wenn Millionen ohne Arbeit sind, selbst wenn es "nur" 3 Millionen wie behauptet sind? Haben wir Volksvertreter in die Parlamente gewählt, damit sie Spielchen spielen statt Gesellschaft gestalten: etwa wenn die Linke ein Gesetz zum Mindestlohn einbringt, dass die Koalition dann ablehnt und selbst ein solches Gesetz einbringt und es durchwinkt? Wäre es nicht längst an der Zeit, dass sich die demokratischen Parteien von CDU bis Linke an einen Tisch setzten, um gemeinsam gegen Rassismus, Antisemitismus, Ausländerfeindlichkeit mobil zu machen? Muss deshalb die unterschiedliche politische Ausrichtung leiden oder wird Unterschied auch durch Gemeinsamkeit erzeugt und gebraucht? Sollte vielleicht Schluss sein damit, Kritik der einen Partei an der anderen vom Tisch zu wischen und statt dessen dazu übergegangen werden, mit Nachdenken über die Kritik des anderen respektvoll umzugehen? Regiert die Regierung nicht vielleicht und längst über die Köpfe des Volkes hinweg? Haben sie darin Honecker schon erreicht oder ihn schon überflügelt? Ist der Glaube an die Gerechtigkeit der Justiz nicht mindestens beschädigt, wenn gegen die Politiker Wowereit und Platzeck keine Strafverfahren nwegen ihrer vermeintlichen Pflichtverletzungen und der Veruntreuung von Millionenbeträgen als Aufsichtsratsvorsitzende des BER eingeleitet werden? Meint jemand, das Volk wüsste nicht, dass das Urteil gegen Hoeneß wegen Steuerhinterziehung ein politisches Urteil war, das hinsichtlich der Strafzumessung entgegen der üblichen Rechtsprechung viel zu gering ausfiel? Könnte es sein, dass Deutschland in der Außenpolitik der Bespitzelung durch andere Staaten wie die USA deshalb nicht entgegentritt, weil Deutschland mit ihnen gemeinsam das Volk bespitzelt? Was sagt es uns, wenn ein hoher Lebenszeitbeamter im Dienstzimmer seines Bundesministeriums die Fotos von Bismarck, Merkel und Seehofer stehen hat? Könnte es sein, dass im Hinblick auf die Kriegsflüchtlinge die CSU ein Ableger der AfD oder die AfD ein Ableger der CSU ist? Macht die Kanzlerin die AfD nicht dadurch stark, dass sie in der Flüchtlingspolitik offene Arme predigt, aber keine Wege anbietet, wie wir Menschen integrieren können? Wäre es nicht doch besser, Milliardenbeträge in Deutschland bereitzustellen, um die Integration zu beginnen, den Deutschen auch dadurch die falsche Angst vor den "Fremden" zu nehmen und so der AfD den Nährboden zu entziehen? Warum scharrt die Kanzlerin nicht die Millionen von uns allen und parteiübergreifend zusammen, um den Weg der Integration zu eröffnen? Wäre das nicht doch der bessere Weg, statt die Türkei als Schutzwall für Europa aufzumunitionieren? Sollte die Kanzlerin nicht doch der CDU den Rücken kehren, die mit vielen ihrer großen und kleinen Könige in Bund und Ländern einer Öffnung Deutschlands entgegenarbeitet?
Die Chance zu mehr Demokratie
Die Wahlerfolge der AfD sind es, die uns zu solchen Fragen veranlassen müssen. Wenn wir sie beantworten und den Antworten Taten folgen lassen, werden wir nicht nur die AfD los. Auch ist das die Chance, unsere reformbedürftige Gesellschaft zu reformieren. Immer mit dem Ziel vor den Augen, Freiheit zu erhalten, Demokratie auszubauen, die Gesellschaft zu reformieren, Rassismus und Antisemitismus zu überwinden. Ein Ruck muss durch uns alle gehen, dann geht's!
Computer analysiert Beweismittel der Strafverfahrensakten

Traditonelles Aktenstudium umfangreicher Strafverfahrensakten
Welcher Strafverteidiger kennt das Problem der Bearbeitung umfangreicher Strafverfahrensakten nicht. Sie bestehen aus tausenden Seiten, Dutzende Bände Strafverfahrensakten stehen zum Aktenstudium an. Da gibt es dann z.B. 35 Zeugenvernehmungen zum vermeintlichen Kerngeschehen, keine unter 25 Seiten. Und dann noch die Vernehmungsprotokolle mit den Zeugen vom Hören-Sagen, auch noch mal 15 Vernehmungen und keine unter 10 Seiten. Dann vielleicht noch Ermittlungsergebnisse zum Tatvorgeschehen und Tatnachgeschehen. Und die Beweismittelordner sind befüllt mit Berichten der Spurensicherung, zu allem Überfluss gibt es dann noch mehrer Gutachten, keines unter 100 Seiten. Tagelang, manchmal über Wochen dauert es, bevor die Akten gelesen sind. Wenn dann noch keine Systematik in den Akten ist, dauert die Suche länger. Aufwendig ist es in solchen Fällen, Widersprüche und Lücken in den Vernehmungen aufzuspüren, herauszuschreiben, gegenüber zu stellen. Und die Gefahr, dabei wesentliche Details zu übersehen, ist immer gegeben.
Computergestützte Aufarbeitung der Strafverfahrensakten
Die professionelle Kriminalitätsanalyse arbeitet deshalb seit langem bei komplizierten und/oder umfangreichen Ermittlungen mit computergestützten Analyseverfahren, die es erlauben, die relevanten Daten zu Akteuren (Netzwerkanalyse) in ihrer zeitlichen und räumlichen/geographischen Verteilung zu erfassen und auch dann noch unter Kontrolle zu halten, wenn widersprüchliche Informationen zum Beispiel durch sich widersprechende Zeugenaussagen oder lückenhafte und einseitige Ermittlungsergebnisse vorliegen.
Strafverteidiger lässt Strafverfahrensakten durch Analysten durchforsten
Deshalb arbeite ich seit geraumer Zeit und in entsprechenden Fällen mit dem ausgewiesenen Kriminalitätsanalysten Dr. Uwe Ewald (Kriminologe und Jurist) desInternational Justice Analysis Forum (IJAF) zusammen. Er und sein Team sind als Experten von IJAF auf die computergestützte Inhaltsanalyse im Rahmen von Ermittlungsverfahren bis zu einer Größenordnung, wie sie etwa bei Kriegsverbrechen zum Beispiel an Internationalen Strafgerichtshöfen oder grenzüberschreitenden Netzwerken organisierter Kriminalität auftreten, spezialisiert. Aber gerade auch Fälle, in denen eine Vielzahl von Zeugenaussagen auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind, ist eine solche Analyse der Strafverfahrensakten sinnvoll. Denn die Qualität der Arbeit ist höher als bei der traditionellen Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass sehr effizient und zeitsparend gearbeitet werden kann.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden sich auch auf dieser Seite. Es ist beabsichtigt, dort in naher Zukunft auf entsprechenden Unterseiten an praktischen Beispielen den Anwendungsbereich und die Vorteile dieser Methode zu präsentieren und zu näher zu bringen
Sexueller Missbrauch von Kindern – wo beginnt die Strafbarkeit?
Anklage geht von schwerem sexuellen Missbrauch aus

Ein Kind sitzt auf dem Schoß eines Erwachsenen. Beim Spielen kommt es zu Berührungen. Ein Kuss wird gegeben. Eine Nachricht enthält eine sexuelle Aufforderung.
Was davon ist sexueller Missbrauch von Kindern?
Die Antwort lautet nicht automatisch: alles. Das Sexualstrafrecht schützt Kinder unter 14 Jahren besonders streng. Trotzdem muss auch bei einem emotional belastenden Vorwurf exakt festgestellt werden, welches Verhalten stattgefunden hat und welchen Straftatbestand es erfüllt.
§ 176 StGB: Kinder können in sexuelle Handlungen nicht wirksam einwilligen
Kinder sind nach § 176 StGB Personen unter 14 Jahren. Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, macht sich grundsätzlich strafbar. Anders als bei Erwachsenen kommt es nicht darauf an, ob das Kind ausdrücklich widersprochen hat. Das Gesetz schützt seine sexuelle Entwicklung unabhängig von einer vermeintlichen Zustimmung. Seit der Reform von 2021 ist sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich ein Verbrechen. § 176 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Nicht jede körperliche Berührung ist eine sexuelle Handlung
Das wird in der Praxis manchmal übersehen. § 184h Nr. 1 StGB verlangt für eine sexuelle Handlung eine gewisse Erheblichkeit. Entscheidend sind Art, Intensität, Dauer und sexueller Bezug des konkreten Verhaltens. Der BGH hat dies in BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23 nochmals anschaulich gezeigt: Ein einfacher Kuss auf den Mund ist selbst bei einem Kind nicht ohne Weiteres eine erhebliche sexuelle Handlung. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die dem Verhalten einen entsprechenden Sexualbezug und die notwendige Intensität geben.
Das knüpft an BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 an. In diesem Revisionsverfahren hatte der BGH ebenfalls beanstandet, kurze spontane Küsse ohne ausreichende Feststellungen als sexuellen Missbrauch zu bewerten.
Zungenkuss: Der Kontext kann den Unterschied machen
Wie stark die Umstände des Einzelfalls zählen, zeigt BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Erwachsener hatte ein elfjähriges Mädchen mit Zunge geküsst und erklärt, er wolle ihr das Küssen für ihren Freund beibringen. Der BGH sah darin aufgrund des eindeutigen sexuellen Kontextes sexuellen Missbrauch. Zugleich zog er eine Grenze: Der Zungenkuss erreichte nicht die Intensität einer beischlafähnlichen Handlung und begründete deshalb nach dem damals anzuwendenden Recht nicht die entsprechende Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs.
Das Beispiel zeigt: Die Gerichte dürfen nicht lediglich das Etikett „Kuss“ oder „Berührung“ bewerten. Sie müssen den konkreten Vorgang feststellen.
Sexueller Missbrauch kann auch ohne Berührung stattfinden
Das heutige Sexualstrafrecht reicht allerdings erheblich weiter. § 176a StGB erfasst bestimmte sexuelle Handlungen vor einem Kind, auch ohne körperlichen Kontakt. § 176b StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise das Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Kommunikation unter Strafe.
Damit spielen Smartphones und Messenger in heutigen Ermittlungsverfahren eine erhebliche Rolle. Chats, Bilder, Videos und Kommunikationsverläufe können sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel darstellen.
Schwere und besonders schwere Fälle
Nicht jeder sexuelle Missbrauch unterliegt demselben Strafrahmen. § 176c StGB erfasst insbesondere schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Höhere Strafen drohen etwa bei bestimmten Formen des Eindringens in den Körper, gemeinschaftlicher Tatbegehung oder erheblichen körperlichen beziehungsweise seelischen Folgen. § 176d StGB betrifft sexuellen Missbrauch mit Todesfolge. Die genaue rechtliche Einordnung kann deshalb den Unterschied zwischen sehr unterschiedlichen Mindeststrafen bedeuten.
Der Tatvorwurf ersetzt nicht die Beweisführung
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs sind häufig dadurch geprägt, dass objektive Spuren fehlen und Aussagen erst Monate oder Jahre später erfolgen. Dann müssen Entstehung und Entwicklung einer Aussage, mögliche Fremdeinflüsse, Konstanz, Detailreichtum und Widersprüche sorgfältig geprüft werden. Auch bei schwersten Vorwürfen gelten § 261 StPO und der Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt.
Der Schutz von Kindern und die Unschuldsvermutung stehen dabei nicht im Widerspruch. Ein rechtsstaatliches Strafverfahren muss beides gewährleisten.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung – wenn die Erinnerung an die Tat fehlt
Opfer nach KO Tropfen vergewaltigt

Der Abend beginnt mit Vertrauen. Eine Reise, ein Hotel, ein gemeinsames Getränk an der Bar. Am nächsten Morgen fehlen Stunden in der Erinnerung. Genau solche Vorwürfe standen 2016 vor dem Landgericht Itzehoe im Raum. Ein Mann soll Frauen zunächst umworben, ihr Vertrauen gewonnen und ihnen anschließend heimlich bewusstseinsverändernde Substanzen verabreicht haben. In ihrem hilflosen Zustand soll er sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Das Besondere: Die Frauen konnten sich an Teile der mutmaßlichen Taten kaum erinnern. Der Angeklagte soll seine Übergriffe jedoch gefilmt haben.
Der damalige Fall führt zu einer bis heute hochaktuellen Frage: Wie werden K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung strafrechtlich beurteilt, wenn das mutmaßliche Tatopfer selbst Erinnerungslücken hat?
§ 177 StGB: Bewusstlosigkeit schließt eine Vergewaltigung nicht aus
Das Sexualstrafrecht wurde seit dem damaligen Verfahren grundlegend verändert. Nach dem heutigen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder vornehmen lässt und dabei ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Das erfasst insbesondere Bewusstlosigkeit oder entsprechend schwere Bewusstseinsbeeinträchtigungen.
Kommt es zum Beischlaf oder zu vergleichbaren besonders erniedrigenden Handlungen mit Eindringen in den Körper, liegt regelmäßig das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vor.
Heimliche K.-o.-Tropfen können selbst Gewalt sein
Noch gravierender kann die gezielte Verabreichung der Substanz sein. Nach der Rechtsprechung kann das heimliche Verabreichen bewusstseinstrübender Mittel Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB darstellen, wenn dadurch eine körperliche Zwangswirkung erzeugt und die Widerstandsfähigkeit ausgeschaltet wird. Daneben kommt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht.
Der BGH hat diese Einordnung zuletzt erheblich präzisiert.
BGH 2024: K.-o.-Tropfen sind kein „gefährliches Werkzeug“
Im Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24 entschied der BGH einen Fall, in dem GHB gezielt zur sexuellen Enthemmung und Gefügigmachung eingesetzt worden war. Der BGH stellte klar: Flüssige K.-o.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Auch eine Pipette, mit der die Tropfen in ein Getränk gegeben werden, ändert daran grundsätzlich nichts. Ein Werkzeug setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen festen Gegenstand voraus. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Einsatz strafrechtlich weniger schwer wiegt. Je nach Sachverhalt kommen andere Qualifikationen des § 177 StGB und § 224 StGB in Betracht. Wird das Opfer durch die Dosierung sogar in konkrete Todesgefahr gebracht, kann § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB eingreifen.
BGH 2025: schwere Vergewaltigung durch Diazepamtropfen
Diese Linie hat der BGH mit Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 512/24 fortgeführt. Der Angeklagte hatte Frauen heimlich Diazepamtropfen verabreicht und anschließend sexuelle Handlungen vorgenommen. Der BGH sah darin unter anderem Gewalt nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB und bestätigte grundsätzlich eine schwere Vergewaltigung sowie gefährliche Körperverletzung.
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hielt dagegen gerade wegen der fehlenden Eigenschaft der Tropfen als gefährliches Werkzeug nicht. Der Schuldspruch und die Strafe mussten entsprechend korrigiert werden.
Erinnerungslücke ist noch kein Beweis für K.-o.-Tropfen
Für die Verteidigung ist ein anderer Punkt mindestens ebenso wichtig. Ein „Filmriss“ beweist weder die Verabreichung von K.-o.-Tropfen noch eine sexuelle Straftat. Alkohol, Medikamente und andere Ursachen müssen in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Der BGH hat schon in 2 StR 79/17 beanstandet, dass ein Tatgericht nicht ausreichend medizinisch geprüft hatte, ob eine behauptete mehrstündige Bewusstlosigkeit allein durch Alkohol erklärbar war oder auf K.-o.-Tropfen hindeuten konnte.
Auch das Bundesverfassungsgericht dokumentierte 2020 einen Fall, in dem trotz Erinnerungslücken und erheblicher Alkoholisierung weder die Verabreichung von K.-o.-Tropfen noch die Widerstandsunfähigkeit zum konkreten Tatzeitpunkt hinreichend nachgewiesen werden konnte.
Wenn die Erinnerung fehlt, werden objektive Spuren entscheidend
In Verfahren wegen K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung kommt deshalb der objektiven Beweislage besonderes Gewicht zu: toxikologische Befunde, Blut- und Urinproben, Videoaufzeichnungen, Nachrichten, Hotel- und Taxidaten sowie das Verhalten unmittelbar vor und nach dem fraglichen Zeitraum können entscheidend werden. Der alte Fall aus Itzehoe hatte deshalb eine Besonderheit: Angebliche Videoaufnahmen konnten Geschehnisse dokumentieren, an welche die betroffenen Frauen selbst keine Erinnerung mehr hatten.
Eine Erinnerungslücke ist weder Beweis einer Vergewaltigung noch ein Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, was sich über den konkreten Tatablauf tatsächlich feststellen lässt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Erfolgreiche Revision im Strafrecht – warum der BGH nicht jedes fehlerhafte Urteil aufhebt
Mit der Revision nochmals zum BGH

Ein Strafverfahren, zwei Urteile des Landgerichts Berlin – und zweimal Revision zum Bundesgerichtshof. Die erste Revision meiner Mandantin war erfolgreich. Der BGH hob ihre Verurteilung wegen Totschlags vollständig auf. Nach der neuen Hauptverhandlung wurde sie nur noch wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch dieses Urteil ließ ich vom Bundesgerichtshof überprüfen.
Diesmal blieb die Revision ohne Erfolg. Der BGH verwarf sie mit Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Gerade dieser unterschiedliche Ausgang zeigt, was eine erfolgreiche Revision im Strafrecht voraussetzt.
Der BGH verhandelt den Fall nicht ein drittes Mal
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Der Bundesgerichtshof überprüfe, ob er den Sachverhalt genauso beurteilt hätte wie das Landgericht. Das tut er nicht. Die Revision ist nach § 337 StPO grundsätzlich eine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob Verfahrensrecht verletzt wurde und ob das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Strafrechts beruht.
Ob ein Zeuge glaubwürdig war oder welche von mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten tatsächlich geschehen ist, entscheidet dagegen grundsätzlich das Tatgericht. Deshalb kann ein Urteil durchaus angreifbar erscheinen, ohne dass ein revisibler Rechtsfehler vorliegt.
Sachrüge oder Verfahrensrüge?
Für eine erfolgreiche Revision ist diese Unterscheidung entscheidend. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Urteil materielles Recht verletzt. Dann untersucht das Revisionsgericht die schriftlichen Urteilsgründe beispielsweise auf Lücken, Widersprüche, fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzutreffende Anwendung eines Straftatbestandes. Die Verfahrensrüge greift dagegen Fehler auf dem Weg zum Urteil an – etwa die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, eine unzulässige Beweisverwertung oder andere Verstöße gegen zwingendes Prozessrecht.
Und genau hier lauert eine der größten Hürden der Revision.
BGH 2025: Verfahrensrügen müssen vollständig begründet werden
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Fehler vorliegt. Der BGH, Beschluss vom 27. August 2025 – 6 StR 33/25, hat diese Anforderungen erneut verdeutlicht. Werden etwa rechtswidrig gewonnene Beweise beanstandet, müssen regelmäßig Anordnungsentscheidung, maßgebliche Anträge und Beschlüsse sowie die für die Rechtmäßigkeit relevante damalige Verdachts- und Beweislage vollständig vorgetragen werden. Eine unvollständige Rüge ist unzulässig – unabhängig davon, wie interessant der dahinterstehende Rechtsfehler wäre.
Noch drastischer zeigt dies BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24: Dort waren die Verfahrensrügen unzureichend begründet. Weil zudem nicht eindeutig erkennbar war, dass auch die allgemeine Sachrüge erhoben werden sollte, wurde die Revision insgesamt als unzulässig verworfen.
BVerfG 2025: Die Anforderungen haben Grenzen
Allerdings dürfen die Fachgerichte § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht überdehnen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. März 2025 – 2 BvR 829/24, dass ein Revisionsgericht die Darlegungsanforderungen nicht derart überspannen darf, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Entscheidend bleibt, ob der Vortrag eine sachliche Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers ermöglicht. Damit stehen sich zwei Anforderungen gegenüber: Die Verteidigung muss die Revision technisch präzise begründen – das Revisionsgericht darf daraus aber keinen Formalismus um seiner selbst willen machen.
Warum scheiterte die zweite Revision?
In diesem Verfahren hielt der BGH das zweite Urteil für rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hatte angenommen, dass meine Mandantin angesichts ihrer bekannten Blutgerinnungsstörung und einer früheren Ohnmacht Hilfe hätte hinzuziehen müssen. Die Feststellung, dass dadurch der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hielt der BGH revisionsrechtlich für ausreichend begründet.
Das Ergebnis des Gesamtverfahrens blieb dennoch erheblich verändert:
Aus der ursprünglichen Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe war nach der erfolgreichen ersten Revision schließlich eine Bewährungsstrafe von neun Monaten wegen fahrlässiger Tötung geworden.
Revision bedeutet Fehlersuche – nicht dritte Tatsacheninstanz
Der Fall zeigt deshalb sehr anschaulich: Eine erfolgreiche Revision hängt nicht davon ab, wie schwerwiegend ein Tatvorwurf ist oder ob das Urteil ungerecht erscheint.
Entscheidend ist eine andere Frage:
Lässt sich im Urteil oder im Verfahren ein konkreter Rechtsfehler nachweisen, auf dem die Entscheidung beruht?
Genau dort beginnt Revisionsverteidigung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.