Zweite Revision gegen Urteil wegen Tod eines Neugeborenen

Mit der Revision nochmals zum BGH
Und nochmals geht es in die Revision zum 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Gegenstand des Verfahrens ist der Erstickungstod eines Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt im Dezember 2012.
Die 1. I. Instanz erkannte auf Totschlag
Erst erkannte die 29. große Strafkammer des Landgerichts Berlin auf Totschlag und verurteilte meine Mandantin im November 2013 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Ich berichtete
Erste Revision wegen Verstoß gegen das Verwertungsverbot
Die dagegen gerichtete erste Revision war erfolgreich. Das Urteil hob der BGH im Oktober 2014 mit den Feststellungen auf, weil es unter Verstoß gegen das absolute Verwertungsverbot des §136a Abs. 3 Satz 2 StPO ein mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangtes "Geständnis" meiner Mandantin verwendete. Der Beschluss des BGH ist hier nachzulesen.
Die zweite I. Instanz erkannte auf fahrlässige Tötung
Im November 2015 fällte die 40. große Strafkammer des Landgerichts Berlin nach neuerlicher Hauptverhandlung das Urteil. Die Mandantin wurde nun wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Auch dazu findet sich hier ein Beitrag.
Der Sachverhalt nach dem aktuellen Urteil
Die Mandantin hatte mit niemandem über die Schwangerschaft gesprochen. Sie hatte im Dezember 2012 noch nicht mit der von ihr verdrängten Geburt gerechnet und war deshalb vom Einsetzten des Geburtsvorganges mitten in der Nacht überrascht. Sie gebar das Kind in der elterlichen Wohnung. Die Eltern schliefen im Nachbarzimmer. Hilfe holte die Mandantin nicht. Unmittelbar nach der Geburt fiel sie in Ohnmacht. Die Beine kamen auf dem mit dem Gesicht nach unten liegenden Kind zum Erliegen, so dass die Atemwege blockiert wurden und das Kind wenige Minuten nach der Geburt erstickte.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts
Mit der im Urteil enthaltenen Rechtsmeinung stellt sich das Landgericht Berlin gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH. Der BGH sah bisher nicht grundsätzlich eine Pflicht der Gebärenden, einen Geburtshelfer, eine Hebamme, einen Arzt oder sonstige Dritte zur Geburt heranzuziehen. Anders nun das Landgericht Berlin. Es postuliert eine solche Pflicht grundsätzlich. Begründet wird das damit, das jede Geburt ein naturgegebenes Risiko für Leib und Leben des Kindes in sich bürge. Die Mandantin war Erstgebärende und hatte keine Erfahrungen. Sie habe sich vor der Geburt nicht kundig gemacht, wie ein Geburtsvorgang verlaufe und was zu beachten sei. Sie habe an keiner Vorsorgeuntersuchung teilgenommen und keinen Gynäkologen aufgesucht. Hätte sie die im Nachbarzimmer schlafenden Eltern zur Geburt herbeigerufen, so hätten diese die gefährliche Lage des Kindes erkannt und es durch einfaches Hochheben daraus befreit, so dass dann der Erstickungstod vermieden worden wäre. Die weitergehende Urteilsbegründung findet sich hier.
Die zweite Revision mit dem Ziel des Freispruchs
Dagegen hat meine Mandantin Revision einlegen lassen. Sie verfolgt ihr Ziel eines Freispruchs weiter. Auch die Staatsanwaltschaft ist diesmal in Revision gegangen. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren gefordert. Nicht jedoch wegen fahrlässiger Tötung. Sie geht von Totschlag durch Unterlassen aus.
Nach einhelliger Rechtsprechung des BGH begründet erst die Geburt des Kindes die Garantenstellung einer Mutter. Erst dann entsteht die Fürsorgepflicht. Das Landgericht vorverlagert diese Fürsorgepflicht nun in die Zeit des "ungeborenen Lebens". Ungeachtet der Tatsache, dass die Schwangerschaft unauffällig und die Geburt normal verlief, gab es auch insofern keinen Grund für die werdende Mutter anzunehmen, die Geburt ohne fremde Hilfe könnte zu Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod des Kindes führen. Hinzu kommt, dass die Mandantin unmittelbar nach der Geburt in Ohnmacht fiel, schuld- und handlungsunfähig war. Sie konnte daher die gefährliche Lage des Neugeborenen nicht erkennen und auch die Eltern nicht herbeirufen. Nach den Feststellungen des Gerichtsmediziners verstarb das Kind in nur wenigen Minuten. Aus hiesiger Sicht ein Unglücksfall, für den meine Mandantin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.
Verfahrenseinstellung mit Urteil bei Vergewaltigung

Urteil erkennt auf Verfahrenseinstellung
Am 17.11.2015 ging ein Verfahren gegen einen Mandanten am Amtsgericht Dannenberg mi einer Verfahrenseinstellung per Urteil zu Ende. Das Verfahren musste auf Antrag der Verteidigung eingestellt werden. Grund war die mangelhafte Anklageschrift, die nicht den Anforderungen des § 200 StPO gerecht wurde. Ich berichtete bereits hier darüber.
Mangelhafte Anklage als Grund für die Verfahrenseinstellung
Mit der Anklageschrift wurden meinem Mandanten tatmehrheitlich zwei Vergewaltigungen vorgeworfen. Dabei soll das vermeintliche Opfer dem vermeintlichen Täter im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB "schutzlos ausgeliefert" gewesen sein. Die beiden Tathandlungen sollen sich jeweils in zwei Hotels unterschiedlicher Städte ereignet haben. Die Städte wurden in der Anklage namentlich benannt, nicht aber die Hotels. Das Tatbestandsmerkmal der Schutzlosigkeit wurde im Anklagesatz nicht einmal erwähnt. Folglich ließ die Anklage offen, worin konkret die Situation bestanden haben soll, aus der sich ein "schutzloses ausgeliefert sein" ergeben haben soll. Auch an der Benennung des konkreten Tatzeitpunkts litt die Anklage Not. So wurde zwar jeweils der Tag und der Monat der angeblichen Vergewaltigungen benannt, nicht aber das Jahr. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthielt die Anklage nicht. Es konnte somit nicht zur Auslegung herangezogen werden.
Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Folglich stellte ich zu Beginn der Hauptverhandlung den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen. Außerdem wurde die Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO beantragt. Ich begründete die Anträge mit den vorgenannten Mängeln. Die Anklage wurde den Anforderungen des § 200 StPO hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Folglich bestand ein Prozesshindernis.
Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil
Es erging dann wie von der Verteidigung beantragt das Prozessurteil. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Antrag der Verteidigung herangezogen. Der Antrag ist hier nachzulesen. Das Prozessurteil ist nun rechtskräftig geworden. Bei Interesse kann es hier eingesehen werden.
Kammergericht Berlin hob Urteil wegen Unwirksamkeit der Anklage auf
Erst im November 2019 hob das KG Berlin auf meine Revision ein Urteil u.a. deshalb auf, weil die Anklage der Umgrenzungsfunktion nicht genügte und deshalb nicht den Anforderingen des § 200 StPO entsprach. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren deshalb unwirksam. Das Kammergericht setzte sich in seinem Beschluss mit den grundsätzlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß erhobene Anlklage auseinander. Dazu finden Sie hier einen Beitrag.
4,5 kg Crystal Meth sind kein Automatismus für hohe Strafe

Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy
In einem Strafverfahren wegen des Handels mit 4,5 kg Chrystal Meth und mit Ecstasy sprach das Berliner Landgericht am 09.12.2015 sein Urteil gegen zwei Mandanten: 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe. Der Verfall wurde in Höhe von 14.800 €, der erweiterte Verfall in Höhe von ca. 450.000 € angeordnet. Die beiden Angeklagten wurden von der Haft verschont. Damit schloss sich das Gericht weitestgehend den Anträgen der Strafverteidiger an und blieb weit unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Sie hatte 8 Jahre Freiheitsstrafe gefordert und sich gegen die Haftverschonung ausgesprochen. Ursprünglich war Gegenstand der Anklage auch der Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).
Verteidigungsstrategie der Mandanten trug zu maßvollem Urteil bei
Den Handel mit Crystal Meth und Ecstasy hatten die Angeklagten eingeräumt. Insbesondere sprach für sie, dass die 4,5 kg Crystal Meth beschlagnahmt wurden.
Daher kam die Droge nicht in den Handel und konnte niemanden schädigen. Auch ansonsten zeigten sich die beiden älteren, nicht vorbestraften Mandanten von einer Seite, die in vergleichbaren Verfahren ihresgleichen sucht.
Offenbarung der Erlöse aus Verkauf von Crystal Meth
So offenbarten die beiden Angeklagten schonungslos, was sie aus dem Verkauf des Chrystal Meth und des Ecstasy erlangten. Dabei offenbarten sie mehr als den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war. Ihr Handel umfasste daneben aber auch den Verkauf verschiedenster potenzsteigernder Mittel und somit Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Insoweit wurde § 154 a StPO angewendet.
Kein erweiterter Verfall bei Verstößen gegen das AMG
Das Arzneimittelgesetz enthält den von § 73 d StGB geforderten Verweis auf diese Norm für die hier relevanten rezeptpflichtigen Arzneimittel nicht. Damit scheidet die Anordnung des erweiterten Verfalls insoweit aus. Da die Angeklagten selbst nur schätzen konnten, was sie aus dem Handel nach BtMG und nach AMG erlangten, basiert die Verfallsanordnung des Landgerichts auf diesen Schätzungen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft, den Betrag für den Verfall um ca. 200.000 € höher anzuordnen, musste unter diesen Bedingungen scheitern.
Novum bei Berücksichtigung der Härteklausel
Das Landgericht Berlin folgte auch der Anregung der Rechtsanwälte, von der Verfallsanordnung die gemeinsame Eigentumswohnung der Mandanten, die Rente und Invaliditätsrente auszunehmen. Das ist insoweit ein Novum in der Rechtsprechung. Gesetzliche Grundlage ist dabei § 73c StGB. Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil angekündigt. Es bleibt spannend.
Vergewaltigung - Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil

Strafverfahren mit Prozessurteil eingestellt
Am 17.11.2015 ging ein Verfahren gegen einen Mandanten am Amtsgericht Dannenberg mit einem Prozessurteil zu Ende. Das Verfahren musste auf Antrag der Verteidigung eingestellt werden. Grund war die mangelhafte Anklageschrift, die nicht den Anforderungen des § 200 StPO gerecht wurde.
Mangelhafte Anklage als Grund für das Prozessurteil
Mit der Anklageschrift wurden meinem Mandanten tatmehrheitlich zwei Vergewaltigungen vorgeworfen. Dabei soll das vermeintliche Opfer dem vermeintlichen Täter im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB "schutzlos ausgeliefert" gewesen sein. Die beiden Tathandlungen sollen sich jeweils in zwei Hotels unterschiedlicher Städte ereignet haben. Die Städte wurden in der Anklage namentlich benannt, nicht aber die Hotels. Das Tatbestandsmerkmal der Schutzlosigkeit wurde im Anklagesatz nicht einmal erwähnt. Folglich ließ die Anklage offen, worin konkret die Situation bestanden haben soll, aus der sich ein "schutzloses ausgeliefert sein" ergeben haben soll. Auch an der Benennung des konkreten Tatzeitpunkts litt die Anklage Not. So wurde zwar jeweils der Tag und der Monat der angeblichen Vergewaltigungen benannt, nicht aber das Jahr.
Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Folglich stellte ich zu Beginn der Hauptverhandlung den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Strafverfahren gegen meinen Mandanten mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Ich begründete die Anträge mit den vorgenannten Mängeln. Die Anklage wurde den Anforderungen des § 200 StPO hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Folglich bestand ein Prozesshindernis.
Einstellung des Verfahrens mit Prozessurteil
Das Gericht zog sich zur Beratung für 10 Minten zurück. Es dauerte dann doch eine Stunde, ehe die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Es erging dann wie von der Verteidigung beantragt das Prozessurteil. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Antrag der Verteidigung herangezogen. Der Antrag ist hier nachzulesen. Das Prozessurteil wird nach Zustellung und Rechtskraft veröffentlicht. Ich bitte um etwas Geduld.
Haftbefehl aufgehoben - Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen

Kammergericht verwirft Beschwerde
Mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen meinen Mandanten scheiterte die Staatsanwaltschaft vor dem Kammergericht Berlin. Nachdem der BGH auf die Revision ein Urteil aufhob beantragte ich Haftprüfung. In der mündlichen Verhandlung wurde sodann die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Die erbitterten Angriffe der Staatsanwaltschaft während der mündlichen Haftprüfung, die teilweise unsachlich waren und abfällige Anmerkungen über meinen Mandanten beinhalteten, nutzten nichts. Das Landgericht Berlin folgte meinem Antrag und hob den Haftbefehl auf. Über den Fall und über das Revisionsverfahren vor dem BGH berichtete ich bereits hier.
Beschluss des Kammergerichts Berlin zur Beschwerde
Die gegen die Aufhebung des Haftbefehls gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. In dem Beschluss des Kammergerichts wird unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss ausgeführt, dass hinsichtlich der (aufgehobenen) Verurteilung wegen Vestoss gegen die Führungsaufsicht kein dringender Tatverdacht besteht. Hinsichtlich der (aufgehobenen) Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Schriften geht das Kammergericht Berlin zwar vom Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts aus, aber diese Vorwürfe reichen in Anbetracht der durch das Verschlechterungsverbot begrenzten Einzelstrafen nicht aus, die weitere Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Das Verschlechterungsverbot führt zu einer Bindung des Tatgerichts, an das die Sache vom Revisionsgericht zurück verwiesen wurde. Es hat "die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen". Außerdem darf keine Verschlechterung für den Angeklagten bei den Rechtsfolgen (Strafmaß) eintreten. So bestimmt es § 358 StPO. Der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangene Beschluss des Kammergerichts ist hier nachzulesen.
Totschlagsprozess mit Teilerfolg beendet

Urteil im Totschlagsprozess
In dem Totschlagsprozess um die vermeintliche Kindstötung eines Neugeborenen im Dezember 2012 hat die 40. Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitzenden Herrn Schuster meine Mandantin am Dienstag, dem 03. November 2015, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Zeitungen berichteten teilweise über einen Freispruch, aber das ist auf eine nicht korrekte Interpretation zurückzuführen.
Der lange Weg im Totschlagsprozess bis zum 2. Urteil
Zunächst war K. M. (Anfangsbuchstaben geändert) mit Urteil der 29. Strafkammer unter dem Vorsitz des Richters Miczaijka im November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Wegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO hob der BGH im Oktober 2014 das Urteil der 29. Strafkammer auf. Die Tatsacheninstanz hatte rechtsfehlerhaft eine Beschuldigtenvernehmung meiner Mandantin, die nach über 38 Stunden ohne Schlaf zustande kam, als Beweismittel verwertet. Der Verwertungswiderspruch der Verteidigung war missachtet worden. Mit der Vernehmung war K. M. ein "Geständnis" im wahrsten Sinne des Wortes aufgezwungen worden. Der BGH fand in seinem Beschluss (5 StR 296/14) harsche Worte für das Urteil der 29. Strafkammer, die bei 38 Stunden Schlaflosigkeit keine Übermüdung im Sinne des § 136a StPO gesehen haben will.
Faires Verfahren der 40. Strafkammer
Anders als vor der 29. Strafkammer, in der der Vorsitzende durch sein aggressives, lautstarkes, ignorantes und abweisendes Verhalten gegenüber der Strafverteidigung über alle 15 Hauptverhandlungstage in Erscheinung trat, hatte meine Mandantin vor der 40. Strafkammer ein faires Verfahren. Die neue Strafkammer hatte anders als die erste Kammer keinen Verurteilungswillen.
Feststellungen in der Hauptverhandlung
K. M. ließ sich zu den Geschehnissen in der Nacht, als sie ihr Kind in der elterlichen Wohnung allein gebar, ein: Die Eltern schliefen währenddessen im Nachbarzimmer. K. M. weckte die Eltern nicht. Von der Schwangerschaft hatte sie niemandem berichtet. Das Kind gebar sie in Beinvorlage. Der Kopf kam zuletzt. Es war in dieser Lage eine äußerst schwere und für die Mutter kräftezehrende Geburt. Unmittelbar nach der Geburt fiel K. M. in Ohnmacht. Als sie erwachte lag das Kind unter ihren Beinen. Darüber lag die Daunendecke. Das Neugeborene wirkte leblos und hatte nicht geschrien. In dieser Liegeposition (Kopf in der Couchritze) wurde das Kind später aufgefunden. Auf dem Hinterkopf lag die 730 g schwere Plazenta. Die vollständigen Feststellungen der Beweisaufnahme finden sich hier in meinem Plädoyer.
Der Rechtsmediziner zur Todesursache
Das Kind war lebend geboren worden. Es war jedoch nur wenige Minuten nach der Geburt "unter weicher Bedeckung" erstickt.
Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Staatsanwaltschaft plädierte auf Totschlag durch Unterlassen und forderte 2 Jahre Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragte unter Berufung auf die bisher geltende Rechtssprechung zu § 13 StGB und zu § 222 StGB Freispruch. Die rechtliche Würdigung ist meinem oben verlinkten Plädoyer zu entnehmen.
Kammer begründet Schuldspruch mit von ihr entwickelter Rechtsprechung
Die 40. Strafkammer fand in dem Totschlagsprozess keine Anknüpfungstatsachen für ein aktives Tun, die einen Totschlag mit unbedingtem Tötungsvorsatz hätten begründen können. Auch ein Totschlag durch Unterlassen (§§ 13, 212 StGB) wurde ausgeschlossen. Für die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB betrat die Kammer Neuland in der Rechtsprechung. Erstmals geht ein Gericht von einer grundsätzlichen Pflicht jeder werdenden Mutter aus, zur Geburt Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Zwar gäbe es keine gesetzliche Pflicht. Aber der Geburtsvorgang selbst stelle immer ein erhöhtes Risiko bei der Geburt eines Kindes dar. Im Rahmen der Fürsorgepflicht habe die werdende Mutter diesem Umstand Rechnung zu tragen und deshalb Hilfe Dritter bei der Geburt in Anspruch zu nehmen. So jedenfalls argumentierte heute die Kammer sinngemäß bei der mündlichen Urteilsbegründung.
Prüfung einer 2. Revision steht aus
Ohne Frage ist das Ergebnis in diesem Totschlagsprozess ein Erfolg für meine Mandantin. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine zweite Revision zum BGH sinnvoll ist. Ob man tatsächlich eine so weit ausschweifende Pflicht - wie sie die Strafkammer sieht - annehmen kann, erscheint zweifelhaft. Denn das bedeutet dann den Abschied von einem anlassbezogenen Handeln. Täter kann dann schon derjenige sein, der keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen erkennt und es deshalb unterlässt zu handeln.
II. I. Instanz nach Urteilsaufhebung in Kindstötungsprozess beginnt

II. I. Instanz am Landgericht Berlin
Ein Kindstötungsprozess am Landgericht Berlin wird seit heute neu verhandelt. Die 29. große Strafkammer hatte unter dem Vorsitzenden Miczaijka meine Mandantin wegen Totschlags ihres Neugeborenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, das Kind unmittelbar nach der Geburt erstickt zu haben (Neonatizid). Die Verurteilung beruhte ausschließlich auf einem angeblichen Geständnis, das die Kriminalbeamten der Mandantin bei einer nächtlichen Beschuldigtenvernehmung am Krankenbett unter skurrilen Umständen abtrotzten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie über 38 Stunden nicht geschlafen und stand unter dem Einfluss schlaffördernder Medikamente. Sie wurde förmlich drangsaliert bis man das hörte, was man hören wollte. Der am ersten Hauptverhandlungstag auf § 136a StPO gestützte Verwertungswiderspruch der Beschuldigtenvernehmung bzw. der Zeugenaussagen der Vernehmungsbeamten ging ins Leere. Die Strafkammer sah nach 38 Stunden Schlaflosigkeit keine Übermüdung.
Urteilsaufhebung wegen Verstoßes gegen Verwertungsverbot
Die auf die Verletzung des § 136a StPO gestützte Revision hatte Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben. Ich berichtete.
Das Ziel der Verteidigung in der II. I. Instanz
Die Angeklagte strebt weiterhin einen Freispruch an. Dass das Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken zu Tode kam wird insoweit nicht streitig sein. Dagegen wird Beweis darüber zu erheben sein, ob eine Fremdeinwirkung - wie von der Staatsanwaltschaft behauptet - nach der Beweislage überhaupt ursächlich sein kann. Alternative Ursachen des Todeseintritts werden Gegenstand der Beweisaufnahme sein.
Haftbefehl wegen schweren sexuellen Missbrauchs aufgehoben

Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht
Gegen einen Mandanten wurde vor 16 Monaten Haftbefehl erlassen. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Führungsaufsicht gem. § 145a StGB in 98 Fällen. Er wurde inhaftiert. Es gelang zunächs, der Justiz einen Haftverschonungsbeschluss abzuringen. Ich berichtete über die Querelen. Dann kam die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und ein zweiter Vorwurf: schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und Besitz kinderpornographischer Schriften. Der Mandant wurde wieder in Untersuchungshaft genommen.
Haftbefehl blieb auch nach Überprüfung durch Kammergericht bestehen
Das Kammergericht Berlin prüfte mehrfach die Haftverhältnisse. Der Haftbefehl blieb.
Haftbefehl und Haft auch nach Urteil des Landgerichts Berlin
Die mit den beiden Anklagen erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, des Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht bestätigten sich in der Hauptverhandlung nach meiner Auffassung nicht. Meinem Antrag auf Freispruch folgte das Landgericht nicht. Der Mandant wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Haftprüfung nach erfolgreicher Revision zum BGH
Der 5. Strafsenat des BGH folgte unserer Revision und hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August2015 auf. Ich berichtete hier, hier und hier. Es sollte 4 Wochen dauern, bis mir der Beschluss zuging. Einen Tag später stellte ich Haftprüfungsantrag. Das Landgericht kannte den Beschluss noch gar nicht. Als es ihn dann (durch den Verteidiger) kannte, vergingen wieder 8 Tage, denn die Strafakten waren noch immer nicht vom BGH zurück. Dann kam es endlich zur mündlichen Haftprüfung.
Haftbefehl mangels dringendem Tatverdachts aufgehoben
Das Landgericht hob Anfang Oktober den Haftbefehl endlich auf. Es ermangele hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem dringendem Tatverdacht, allenfalls sei von einem hinreichendem Tatverdacht auszugehen. Was den Verstoß gegen die Führungsaufsicht betrifft, so sei ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft Berlin ging in Beschwerde. Mit ihrem Antrag auf Vollzugshemmung scheiterte sie. Der Mandant ist seit 02. Oktober nach 16 Monaten Untersuchungshaft wieder in Freiheit.
BGH - kein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht feststellbar

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b StGB ist gem. § 145a StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Verstoß gegen Weisungen aus Sicht des Landgerichts
Mein Mandant war nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe angewiesen worden, "sich nicht an Orten aufzuhalten, die ihm die unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern ermöglichen, keine Kinder zu beaufsichtigen oder zu beherbergen". An diese Weisung hielt er sich nicht. Nach der Haftentlassung betreute der studierte Sozialpädagoge, weil er sonst keine Arbeit hatte, im privaten Auftrag von Eltern Kinder. Das Landgericht Berlin sah den Verstoß gegen Weisungen durch meinen Mandanten in 41 Fällen als erwiesen an.
Verstoß gegen Weisungen aus Sicht der Revision und des BGH
Was das Landgericht verkannte war, dass § 68b Abs. 2 StGB im Unterschied zu Abs. 1 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt. Der Beschluss selbst muss daher klar stellen, dass die jeweilige Weisung eine strafbewehrte Weisung ist. Da der Beschluss mit der hier relevanten Weisung aber nicht vollständig dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, ist die Entscheidung insoweit nicht revisibel. Folglich hob der BGH das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 auf. Die Sache wird neu verhandelt. Über das Ergebnis werde ich berichten.
BGH - Besitz kinderpornographischer Schriften nicht strafbar

Kein strafbarer Besitz kinderpornographischer Schriften
Der Besitz kinderpornographischer Schriften sei im Falle meines Mandanten strafbar. Das meinte jedenfalls das Landgericht Berlin und verurteilte ihn im Frühjahr 2015. In meiner Revision für den Angeklagten war ich anderer Meinung. Der schloss sich schließlich auch der Bundesgerichtshof an. Denn nicht immer muss der Besitz kinderpornographischer strafbar sein.
Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts
Das Gericht stellte fest, dass mein Mandant durch ein anderes Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden war. Die Strafe hatte der Verurteilte auch vollständig absitzen müssen. Noch während seiner Untersuchungshaft übersandte ihm der damalige Strafverteidiger im Jahre 2004 die Prozessakten. Darunter befand sich ein Leitzordner mit der Aufschrift "Verfahrensakten". Darin befanden sich Hunderte kinderpornographische Fotos. Diese verwahrte die Justizvollzugsanstalt in der "Habe" des Verurteilten.
Justizvollzugsbeamte verbreiten kinderpornographische Schriften
Bei seiner Entlassung 2010 händigten ihm Justizvollzugsbeamten die "Habe" aus. Ich berichtete bereits darüber wie Justizvollzugsbeamte auf diese Weise an der Verbreitung kinderpornographischer Schriften beteiligt waren. Sie bestand aus sechs Umzugskartons. Darin befand sich auch der Ordner mit den kinderpornographischen Fotos. Zu Hause angekommen verstaute der nun wieder auf freiem Fuß befindliche Mann seine "Habe" in der Wohnung. Dort, wo eben Platz war in dem kleinen privaten Domizil kam das Zeug hin. Auch der inkriminierte Leitzordner fand irgendwo seinen Platz. Die alten Verfahrensakten habe der Mandant, wie er später vor dem Landgericht Berlin aussagte, nie wieder angesehen, "wozu auch".
Der große Fund der Polizei
Als weitere 4 Jahre später eine Hausdurchsuchung wegen eines anderen Tatverdachts stattfindet, findet man dazu nichts. Was die Polizei aber findet ist der Leitzordner mit den Kinderpornos. Für die Polizei und später auch mit ihr war das Gericht in unkritischer Selbstwürdigung der Auffassung: das ist Besitz kinderpornographischer Schriften!
Mangels Vorsatzes kein strafbarer Besitz kinderpornographischer Schriften
Der BGH folgte der Auffassung der Revision in seinem Beschluss vom 19. August 2015, der hier auszugsweise nachzulesen ist. Es ermangelt unter diesen Umständen schlicht und ergreifend am Vorsatz. Denn es liegt auf der Hand, dass man wissen muss, etwas strafbares zu besitzen. Warun das Landgericht das nicht sah bleibt ein Rätsel. Der fehlende Vorsatz war auch Gegenstand meines Plädoyers.
Soweit das Urteil auch wegen des Schuldspruchs zum sexuellen Missbrauch augehgehoben wurde, ist in diesem Beitrag nachzulesen. Ein weiterer Beitrag, warum auch die Urteilsaufhebung wegen Verstoß gegen die Führungsaufsicht erfolgte, findet sich hier.