Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes
Wann Medien ein Foto nicht zeigen dürfen

Ein Foto erscheint in der Presse oder im Internet. Das Gesicht ist deutlich erkennbar, eine Verpixelung fehlt. Für den Betroffenen kann das weitreichende Folgen haben: Freunde, Kollegen, Mandanten oder Geschäftspartner erkennen ihn sofort. Genau darum ging es in einem von mir betreuten Verfahren. Ziel war die Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes. Der Fall zeigt, dass Pressefreiheit und Informationsinteresse nicht automatisch Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht haben. Der Fall: Erkennbar abgebildet – ohne ausreichende Anonymisierung
In dem damaligen Verfahren war ein Mandant in einem Medienbericht so abgebildet worden, dass seine Identität ohne Weiteres erkennbar war. Aus Sicht der anwaltlichen Vertretung überschritt die Veröffentlichung die Grenzen zulässiger Berichterstattung. Es ging deshalb nicht darum, jede Berichterstattung über den zugrunde liegenden Vorgang zu verhindern. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob es erforderlich und rechtlich zulässig war, den Betroffenen ungepixelt und damit identifizierbar zu zeigen.
Die rechtliche Auseinandersetzung richtete sich auf die Unterlassung dieser konkreten Bildveröffentlichung.
Recht am eigenen Bild: Grundsätzlich ist eine Einwilligung erforderlich
Das Recht am eigenen Bild wird insbesondere durch §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz geschützt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Der Bundesgerichtshof betont bis heute: Schon die Veröffentlichung eines erkennbaren Bildes greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Es reicht aus, wenn die Person für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis identifizierbar ist. Eine Erkennbarkeit für jedermann ist nicht notwendig.
Wann darf ein Bild trotzdem veröffentlicht werden?
§ 23 KUG enthält Ausnahmen. Besonders relevant sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das bedeutet jedoch nicht, dass Medien jede Person ungepixelt zeigen dürfen, sobald über ein öffentlich interessantes Ereignis berichtet wird.
Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen:
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit einerseits sowie dem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse an Anonymität andererseits.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Rolle die abgebildete Person in dem Ereignis spielt, wie schwer der Eingriff in ihre Privatsphäre ist und welchen Informationswert gerade die identifizierende Abbildung besitzt.
Neue Rechtsprechung: Bild und Text werden gemeinsam bewertet
Der BGH hält weiterhin am sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG fest. Besonders wichtig ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024. Danach muss eine Bildveröffentlichung grundsätzlich in ihrem konkreten Zusammenhang mit dem begleitenden Text bewertet werden. Ein identisches Foto kann deshalb in einem anderen redaktionellen Kontext rechtlich anders zu beurteilen sein. Das bedeutet zugleich: Ein früher ausgesprochenes Verbot erfasst nicht automatisch jede spätere Verwendung desselben Bildes. Entscheidend bleibt jeweils die konkrete Veröffentlichung.
Ungepixelte Bilder von Beschuldigten sind besonders sensibel
Besondere Zurückhaltung ist bei Berichten über Ermittlungs- oder Strafverfahren geboten. Beschuldigte gelten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine ungepixelte Abbildung kann den Betroffenen dennoch dauerhaft mit einem Tatvorwurf verbinden. Selbst der Bundesgerichtshof ordnet bei Foto- und Filmaufnahmen aus bestimmten Strafverfahren ausdrücklich an, dass Angeklagte bei einer Veröffentlichung so zu verpixeln oder anderweitig unkenntlich zu machen sind, dass Gesichtszüge und Haare nicht erkennbar bleiben.
Das zeigt:
Anonymisierung kann ein wesentliches Mittel sein, um Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz miteinander zu vereinbaren.
Welche Ansprüche bestehen?
Bei einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung kommt insbesondere ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung besteht regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen kann der Betroffene verlangen, dass dieselbe rechtswidrige Veröffentlichung künftig unterbleibt. Je nach Fall können außerdem Ansprüche auf Geldentschädigung oder Ersatz weiterer Schäden hinzukommen.
Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes: früh reagieren
Ein einmal veröffentlichtes Foto lässt sich im Internet schnell vervielfältigen und dauerhaft auffinden. Deshalb sollte früh geprüft werden, ob eine identifizierende Bildberichterstattung tatsächlich durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Nicht jeder Bericht rechtfertigt zugleich die Veröffentlichung des Gesichts. Die Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes kann deshalb ein wirkungsvolles Mittel sein, um das Persönlichkeitsrecht auch gegenüber Presse und Online-Medien durchzusetzen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Freispruch vom Vorwurf des Betrugs – wenn der Verdacht für eine Verurteilung nicht reicht
Freispruch vom Vorwurf des Betrugs

Eine Anklage wegen Betrugs klingt zunächst eindeutig: Jemand soll einen anderen getäuscht und dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt haben. Im Strafprozess genügt eine solche Beschreibung jedoch nicht. Für eine Verurteilung nach § 263 StGB muss das Gericht eine ganze Kette von Voraussetzungen zweifelsfrei feststellen.
Wie entscheidend diese genaue Prüfung sein kann, zeigte ein von mir verteidigtes Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Das Verfahren endete mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs.
Der Berliner Fall: Anklage – und am Ende Freispruch
Die Staatsanwaltschaft hatte meinem Mandanten Betrug vorgeworfen und Anklage erhoben. Damit bestand aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ein hinreichender Tatverdacht.
In der Hauptverhandlung zeigte sich jedoch, dass zwischen einem Verdacht und dem für eine Verurteilung erforderlichen Nachweis ein erheblicher Unterschied besteht. Die Verteidigung setzte sich mit dem Tatvorwurf und der Beweislage auseinander. Am Ende reichten die Feststellungen nicht aus, um meinem Mandanten einen strafbaren Betrug nachzuweisen.
Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei. Der Fall ist auch heute aktuell. Denn der Betrugstatbestand besteht aus mehreren Elementen, von denen jedes einzelne bewiesen werden muss.
Wann liegt Betrug nach § 263 StGB vor?
Ein Betrug setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Der Täter muss dadurch bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten.
Aufgrund dieses Irrtums muss der Getäuschte anschließend über sein Vermögen verfügen. Erst wenn hierdurch ein Vermögensschaden entsteht, kann ein vollendeter Betrug vorliegen.
Die klassische Kette lautet deshalb:
Täuschung – Irrtum – Vermögensverfügung – Vermögensschaden.
Fehlt auch nur eines dieser Merkmale oder lässt es sich nicht sicher nachweisen, kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht in Betracht.
Nicht jede falsche Angabe ist strafbarer Betrug
Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine genaue Prüfung. Der BGH hat beispielsweise mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 klargestellt, dass ein fehlender zivilrechtlicher Zahlungsanspruch allein noch keinen Betrugsschaden begründet. Das Gericht muss zusätzlich feststellen, dass gerade über die entsprechende Voraussetzung getäuscht wurde und die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt sind.
Das ist für die Verteidigung wichtig: Eine wirtschaftlich oder zivilrechtlich problematische Geschäftsbeziehung ist nicht automatisch ein Strafverfahren wegen Betrugs.
Vermögensschaden muss konkret festgestellt werden
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Vermögensschaden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die wirtschaftliche Situation des Geschädigten unmittelbar vor und nach seiner Vermögensverfügung miteinander zu vergleichen. Bei einem Vertrag kommt es darauf an, welchen wirtschaftlichen Wert die eingegangene Verpflichtung und die dafür erhaltene Gegenleistung besitzen.
Ein bloß enttäuschtes Geschäft oder eine später nicht erfüllte Erwartung reicht deshalb nicht ohne Weiteres aus.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als Prinzip der Gesamtsaldierung.
Entscheidend ist auch der Vorsatz
Selbst wenn objektiv falsche Angaben gemacht wurden und ein Schaden entstanden ist, muss dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass eine Verurteilung wegen Betrugs ausscheidet, wenn eine vorsätzliche Täuschung nicht festgestellt werden kann. Entscheidend ist deshalb, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung wusste und wollte.
Ein später gescheitertes Geschäft beweist nicht automatisch, dass bereits bei Vertragsschluss eine Täuschungsabsicht bestand.
Freispruch vom Vorwurf des Betrugs: Beweise genau prüfen
Der Berliner Fall zeigt einen elementaren Grundsatz des Strafprozesses: Eine Anklage ist noch kein Schuldnachweis. Bei einem Betrugsvorwurf muss die Verteidigung deshalb nicht nur fragen, ob Angaben objektiv falsch waren. Sie muss untersuchen, ob tatsächlich eine tatbestandsmäßige Täuschung vorlag, welcher Irrtum entstanden sein soll, welche Vermögensverfügung darauf beruhte, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und ob der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Sind diese Voraussetzungen nicht sicher feststellbar, muss das Verfahren mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs enden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Richterliche Nötigung im Strafprozess – wie weit darf ein Gericht gehen?
Richterliche Nötigung im Strafprozess

Ein Angeklagter soll eine Erklärung abgeben, die Verteidigung hält dagegen – und das Gericht erhöht den Druck. Darf ein Richter für den Fall, dass der Angeklagte nicht „mitspielt“, mit nachteiligen prozessualen Konsequenzen drohen? Wo endet zulässige Verfahrensleitung und wo beginnt richterliche Nötigung?
Ein von mir im Jahr 2011 erlebter Berliner Strafprozess zeigte, wie schmal diese Grenze werden kann.
Der Fall: Druck auf den Angeklagten
In der Hauptverhandlung sollte der Angeklagte zu einem bestimmten Prozessverhalten bewegt werden. Das Gericht beließ es dabei nicht bei einem rechtlichen Hinweis. Vielmehr wurde ihm für den Fall, dass er der Erwartung des Gerichts nicht entsprach, eine für ihn nachteilige Konsequenz in Aussicht gestellt.
Aus Sicht der Verteidigung hatte die Situation damit eine Qualität erreicht, die über eine nachdrückliche richterliche Empfehlung hinausging. Der damalige Beitrag vom 19. April 2011 bezeichnete das bewusst zugespitzt als „Meisterleistung richterlicher Nötigung“.
Der Fall berührt allerdings eine bis heute aktuelle Frage: Welche Einflussnahme auf einen Angeklagten ist im Strafprozess zulässig?
Wann liegt eine Nötigung nach § 240 StGB vor?
Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Auch die Ankündigung eines rechtlich grundsätzlich möglichen Nachteils kann eine Drohung darstellen. Entscheidend ist jedoch zusätzlich die sogenannte Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB. Mittel, Zweck und ihre Verbindung müssen sozialethisch in besonderem Maße missbilligenswert sein.
Bei einem Richter kommt hinzu: Nicht jede deutliche Äußerung und nicht jeder prozessuale Hinweis ist eine strafbare Nötigung. Ein Gericht darf auf mögliche Rechtsfolgen hinweisen, Fragen stellen, die Beweislage erörtern und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch über eine Verständigung sprechen.
Die Grenze wird jedoch problematisch, wenn staatliche Entscheidungsbefugnisse als Druckmittel eingesetzt werden, um ein bestimmtes Prozessverhalten zu erzwingen.
Angeklagte müssen sich nicht selbst belasten
Von zentraler Bedeutung ist der nemo-tenetur-Grundsatz: Niemand muss aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung mitwirken.
Der Angeklagte darf schweigen. Sein Schweigen darf grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Ebenso wenig darf ein Geständnis dadurch erzwungen werden, dass unzulässiger Druck ausgeübt wird.
§ 136a StPO verbietet ausdrücklich unter anderem Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei, Täuschung und unzulässige Drohungen. Aussagen, die unter Verletzung dieser Vorschrift zustande kommen, dürfen selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht verwertet werden.
Verständigung ist erlaubt – erzwungenes Geständnis nicht
Besonders sensibel ist die Grenze bei Verständigungen nach § 257c StPO. Das Gericht darf einen Strafrahmen in Aussicht stellen und ein Geständnis zum Gegenstand einer Verständigung machen. Daraus darf jedoch kein Handel nach dem Muster „Geständnis gegen unangemessen niedrige Strafe – Schweigen gegen Sanktion“ werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. März 2013 betont, dass Schuldprinzip, Aufklärungspflicht und das Recht auf ein faires Verfahren auch bei einer Verständigung uneingeschränkt gelten.
Neuere Rechtsprechung: Hohe Schwellen für strafbares Richterhandeln
Die Rechtsprechung zieht bei der persönlichen Strafbarkeit eines Richters allerdings bewusst eine hohe Grenze.
Das zeigt der BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24. Der BGH hob eine Verurteilung einer Richterin wegen Rechtsbeugung auf und sprach sie frei. Selbst ein schwerwiegender Rechtsfehler reicht für § 339 StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine bewusste, elementare Abkehr von Recht und Gesetz.
Auch bei § 240 StGB bleibt eine genaue Prüfung erforderlich. Der BGH hat mit Beschluss vom 28. April 2026 – 3 StR 101/26 erneut herausgestellt, dass eine vollendete Nötigung einen vom Täter erstrebten Nötigungserfolg voraussetzt. Bloß die Drohung oder deren Hinnahme durch den Betroffenen genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Was kann die Verteidigung gegen unzulässigen richterlichen Druck tun?
Ein Verteidiger muss nicht hinnehmen, dass ein Angeklagter durch unzulässigen Druck zu einer Aussage, einem Geständnis oder einem bestimmten Prozessverhalten bewegt werden soll.
Je nach Situation kommen eine Beanstandung der Verhandlungsführung, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, eine genaue Protokollierung des Vorgangs, ein Befangenheitsantrag und schließlich Verfahrensrügen in der Revision in Betracht.
Der Berliner Fall von 2011 bleibt deshalb aktuell: Ein Strafprozess darf nachdrücklich geführt werden. Die freie Entscheidung des Angeklagten darf jedoch nicht durch unzulässigen Druck ersetzt werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Bessere Lügen könnten Kachelmanns Täterschaft besser belegen
Dass das ländliche Mannheimer Landgericht skurrile Beweisregeln entwickelt hat, um den Wetterfrosch Kachelmann der angeklagten Vergewaltigung zu überführen, ist schon in einem vorangegangenen Beitrag behandelt worden. Danach soll offensichtlich mit Hilfe von nicht bei der Tat anwesenden Lausemädchen Kachelmanns nicht von Dritten beobachtete Tat bewiesen werden. Wenn auch nicht überzeugend, so doch sehr raffiniert. Und vielleicht erschließt sich ja dieser Unfug dem durchschnittlichen Juristen deshalb nicht, weil seine Gehirnwindungen anders als die der Mannheimer Richter beschaffen sind. Und das ist wohl auch ganz gut so, wenn man die neueste Fehlleistung eines Mannheimer Richters unter die Lupe nimmt:
nachdem der Psychologieprofessor Köhnken in der Verhandlung zu dem Schluss kam, dass die Belastungszeugin wohl eher nicht glaubwürdig ist, soll der Berichterstatter Joachim Bock in den Saal gefragt haben: Warum lügt sie so schlecht? Das treibt mich um seit ich die Akten gelesen habe.
Und man fragt sich irgendwie, ob der Richter auf besseres Lügen der Belastungszeugin hoffte, um Kachelmanns Täterschaft besser beweisen zu können.
Und nun mal Klartext: ich finde, nach 40 Hauptverhandlungstagen mit teilweise sinnloser Beweisaufnahme sollte endlich Schluss sein mit einem Strafprozess, der keiner ist und eher einer vermarkteten Show wie die Hochzeit am englischen Königshaus gleichkommt. Längst sind die Grenzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens überschritten, mindestens jedoch erreicht. Freispruch und Schluss mit dieser unwürdigen Show, die der Deutschen Justiz neben Spott noch über Jahre nur Schaden zufügt.
Minder schwerer Fall bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – ein Berliner Verfahren und die heutige Rechtslage
Minder schwerer Fall bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ein Streit mit Polizeibeamten eskaliert, der Beschuldigte wehrt sich – und plötzlich steht der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Raum. Doch nicht jede Widerstandshandlung wiegt gleich schwer. Das zeigte ein Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten, das am 15. April 2011 mit einem für den Angeklagten ungewöhnlich günstigen Ergebnis endete.
Der Fall bietet zugleich Anlass für die Frage, welche Bedeutung ein minder schwerer Fall beziehungsweise eine geringe Schuld heute bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte haben kann.
Der Berliner Fall: Widerstand, aber keine Strafe
Dem von mir verteidigten Angeklagten wurde Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bewertete das Geschehen strafrechtlich deutlich strenger als die Verteidigung.
In der Hauptverhandlung gelang es jedoch, die konkreten Umstände der Auseinandersetzung herauszuarbeiten. Entscheidend war nicht allein, dass sich der Angeklagte gegen Polizeibeamte gewehrt hatte. Es kam vielmehr darauf an, wie intensiv der Widerstand tatsächlich gewesen war, in welcher Situation er erfolgte und welches Gewicht die Tat insgesamt hatte.
Das Amtsgericht Tiergarten folgte schließlich der Argumentation der Verteidigung. Es bewertete den Sachverhalt als außergewöhnlich geringfügig und sah von der Verhängung einer Strafe ab.
Was gilt heute bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Die Rechtslage hat sich seit diesem Urteil erheblich verändert.
Nach § 113 Abs. 1 StGB wird heute mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
Seit der Reform von 2017 unterscheidet das Gesetz zudem zwischen Widerstand nach § 113 StGB und dem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Für den tätlichen Angriff sieht § 114 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Einen ausdrücklich als solchen bezeichneten minder schweren Fall des § 113 StGB enthält das heutige Gesetz dagegen nicht. Umso wichtiger ist es, den konkreten Tatvorwurf präzise zu prüfen.
Wann kann ein leichter Fall vorliegen?
Für die Verteidigung können insbesondere Intensität und Dauer der Widerstandshandlung, Verletzungsfolgen, die konkrete Situation sowie das Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Geschehen relevant sein.
Außerdem muss überhaupt eine Widerstandshandlung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Der BGH verlangt eine Kraftentfaltung, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Bloße Flucht vor der Polizei genügt grundsätzlich nicht.
Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden. Der BGH bestätigte 2024 zwar eine Verurteilung, weil der Angeklagte trotz Zivilkleidung erkannt hatte, dass Polizeibeamte ihn festnehmen wollten. Die Entscheidung zeigt aber zugleich: Ob der Beschuldigte eine Vollstreckungshandlung tatsächlich erkannt hat, gehört zur Prüfung des Tatbestands.
Irrtum über die Rechtmäßigkeit – Absehen von Strafe möglich
Besonders interessant für die Verteidigung bleibt § 113 Abs. 4 StGB. Hält der Beschuldigte die polizeiliche Maßnahme irrtümlich für rechtswidrig, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Strafe mildern. Bei geringer Schuld kann es sogar von einer Bestrafung nach § 113 StGB absehen.
Daneben muss die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung geprüft werden. Denn § 113 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich: Ist die Vollstreckungshandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar.
Neuere Rechtsprechung: Genau hinsehen lohnt sich
Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass nicht jedes körperliche Verhalten gegenüber Polizeibeamten automatisch die strengste rechtliche Bewertung rechtfertigt.
So hob der BGH mit Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 90/24 den Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen zahlreicher Widerstands- und Angriffstaten auf. Auch bei solchen Delikten bleibt eine sorgfältige und individuelle Strafzumessung erforderlich.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung stellte der BGH klar, dass selbst ein Kraftfahrzeug nicht ohne Weiteres als mitgeführte Waffe oder gefährliches Werkzeug den besonders schweren Fall des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB begründet. Entscheidend bleiben deshalb stets die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls.
Verteidigung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Fall vor dem Amtsgericht Tiergarten zeigt auch nach mehr als 15 Jahren einen wichtigen Grundsatz: Der Vorwurf „Widerstand gegen Polizeibeamte“ sagt noch wenig darüber aus, wie schwer die konkrete Tat tatsächlich wiegt.
Eine wirksame Verteidigung prüft deshalb den Ablauf der Polizeimaßnahme, deren Rechtmäßigkeit, die konkrete Widerstandshandlung, den Vorsatz und mögliche Irrtümer des Beschuldigten. Selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, können geringe Schuld und die besonderen Umstände des Geschehens für die Rechtsfolgen entscheidend sein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Zäsurwirkung im Strafrecht – wie ein Fehler bei der Gesamtstrafe zur Aufhebung des Urteils führte
Zäsurwirkung im Strafrecht

Mehrere Straftaten, mehrere frühere Verurteilungen – und am Ende eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Für den Angeklagten schien das Verfahren damit beendet. Doch bei der Berechnung der Strafe hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen entscheidenden Punkt übersehen: die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf.
Der Fall zeigt, dass die richtige Gesamtstrafenbildung keineswegs eine mathematische Formalität ist. Sie kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der Fall: 37 Untreuetaten und mehrere Vorverurteilungen
Der Mandant war bereits durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt worden; eine Geldstrafe blieb vorbehalten. Später verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.
In einem weiteren Verfahren musste er sich erneut wegen Untreue verantworten. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen Untreue in 37 Fällen und bezog die Strafen aus der früheren Verurteilung in eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ein.
Die Verteidigung legte Revision ein.
Mit Beschluss vom 8. September 2010 – 2 StR 423/10 hob der Bundesgerichtshof den Gesamtstrafenausspruch auf. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, welchen Vollstreckungsstand die frühere Verurteilung vom März 2006 inzwischen erreicht hatte. Deshalb ließ sich nicht beurteilen, ob diese Entscheidung eine Zäsurwirkung entfaltet hatte.
Der BGH hielt es ausdrücklich für möglich, dass bei korrekter Berechnung mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren entstanden wäre – und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen wäre.
Was bedeutet Zäsurwirkung?
Die Zäsurwirkung betrifft die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB. Vereinfacht gesagt zieht eine frühere Verurteilung eine zeitliche Trennlinie: Straftaten, die vor dieser Entscheidung begangen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen mit der früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Straftaten nach dieser Zäsur gehören dagegen grundsätzlich nicht in dieselbe Gesamtstrafe.
Deshalb müssen Tatzeitpunkte, Daten früherer Entscheidungen und deren Vollstreckungsstand exakt geprüft werden. Bereits ein Fehler kann die gesamte Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft machen.
Zäsurwirkung bleibt ein aktuelles Revisionsthema
Dass diese Problematik keineswegs nur ältere Verfahren betrifft, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH beanstandete etwa mit Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 StR 207/25 eine Gesamtstrafenbildung, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer früheren Geldstrafe getroffen hatte. War diese bereits vollständig vollstreckt, konnte ihre Zäsurwirkung entfallen. Dann hätte möglicherweise nur eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden dürfen.
Besonders deutlich wird die komplizierte Rechtslage im BGH-Beschluss vom 23. April 2026 – 2 StR 102/26. Grundsätzlich entfaltet eine vollständig erledigte Vorverurteilung keine Zäsurwirkung mehr. Der BGH stellt jedoch klar, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Vorverurteilungen eine frühere Zäsur unter bestimmten Voraussetzungen fortwirken kann.
Und im Beschluss vom 11. Juni 2026 – 3 StR 50/26 hob der BGH erneut eine einheitliche Gesamtstrafe auf: Taten nach einem zäsurbildenden Strafbefehl durften nicht gemeinsam mit früheren Taten in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.
Zäsurwirkung und Gesamtstrafübel
Mehrere Gesamtstrafen dürfen außerdem nicht zu einer unangemessenen Gesamtbelastung führen. Der BGH verlangt deshalb, dass Gerichte das sogenannte Gesamtstrafübel berücksichtigen. Führt die Zäsurwirkung zwingend zu mehreren Strafen, muss geprüft werden, ob daraus ein ausgleichsbedürftiger Nachteil für den Angeklagten entsteht.
Auch hierzu hat der BGH seine Rechtsprechung 2026 nochmals bestätigt.
Revision: Auch die Berechnung der Strafe muss stimmen
Eine Revision richtet sich nicht nur gegen einen fehlerhaften Schuldspruch. Auch eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung oder Gesamtstrafenbildung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Der hier geschilderte Fall macht das besonders anschaulich: Die Revision ließ die Verurteilung wegen der einzelnen Untreuetaten zwar unberührt. Sie eröffnete jedoch die Möglichkeit einer erheblich günstigeren Gesamtstrafe – einschließlich der Chance auf Bewährung.
Wer bereits vorbestraft ist und wegen weiterer Straftaten verurteilt wird, sollte deshalb genau prüfen lassen, welche Zäsurwirkung frühere Urteile oder Strafbefehle tatsächlich entfalten.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Straftatverdacht gegen Journalisten und Polizeibeamte wegen Anstiftung zur und Verletzung des Dienstgeheimnisses
Pressemeldung vom 22.12.2010
Seit gestern berichten die Medien über ein bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Meinem Mandanten, einem Krankenpfleger, wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Nach einem Suizidversuch befindet sich mein Mandant in einem kritischen Zustand.
Im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung ergeben sich Hinweise auf strafbares Verhalten von Polizeibeamten. Sie sind tatverdächtig, unter Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben. So verbreitete die Berliner Morgenpost (online) unter Berufung auf “ranghohe Sicherheitskreise” und “Beamte” in einem Artikel vom 21.12.2010 unter der Überschrift “Kinderpfleger soll Jungen missbraucht haben” Details zu dem Fall, die eindeutig aus dem Ermittlungsvorgang stammen. Zweifellos haben sich hier Polizeibeamte strafbar gemacht, in dem sie entgegen der Geheimhaltungspflicht Ermittlungsinterna öffentlich preisgegeben haben.
Als Verteidiger habe ich heute die zuständige Oberstaatsanwältin Krauth-Thielmann darüber in Kenntnis gesetzt und zunächst mündlich Strafanzeige erstattet. Ermittlungen gegen Polizeibeamte sind zugesagt.
Auch ergibt sich zwangsläufig der Verdacht, dass sich Journalisten der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar gemacht haben. Die Strafanzeige bezieht sich auch auf sie.
Diese strafbaren Handlungen weisen Parallelen zum Kachelmann-Prozess auf, in dem ein wahrer Handel mit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren betrieben wurde und wird. In diesen Handel sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, Gutachter und andere involviert. Das ist mit den Grundsätzen eines strafrechtlichen Verfahrens unvereinbar.
Von der Staatsanwaltschaft und ihren Erfüllungsgehilfen – der Polizei – ist schon von Gesetzes wegen eine unparteiliche und unvoreingenommene Ermittlungstätigkeit zu erwarten. Als Verteidiger habe ich im Interesse meines Mandanten die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Staat zu verlangen und gegebenenfalls zu erzwingen. Das erklärt die Strafanzeige.
Die Neue Mediale Justiz! Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Angeklagter vor Alice Schwarzer als richterliche Bildente?
Pressemeldung vom 09.09.2010
Im Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann geht es einigen Medien keineswegs um reine Berichterstattung, ob er sich einer Vergewaltigung schuldig gemacht hat oder nicht. Hier scheint eine Neue Mediale Justiz Deutschlands Gerichts- und Rechtssystem in Frage zu stellen. Lässt sich Alice Schwarzer als richterliche Bildente vor den Karren spannen?
Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und einzigster Instanz der Vergewaltigung schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte sowie der BGH, die die Urteile ihrer Kolleginnen und Kollegen niederer Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun Schluss. Wir haben eine Neue Mediale Justiz.
Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es vielleicht selbst nicht mehr wahrhaben will, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer Neuen Medialen Justiz drängt sich auf. Glamourös erscheint schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichts- und Rechtsordnung.
Endlich ist in Deutschland Feierabend mit den alten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung oder der Bindung der Richter an Recht und Gesetz. Als medial erwählte, richterlich fungierende Bildente scheint ihr Wille zur Verurteilung oberste Priorität zu haben. Das richterlich richtige Ergebnis bei der Wahrheitsfindung bestimmt sich nicht mehr an den Gesetzen, sondern an der Höhe verkaufter Zeitungsexemplare. Oder ist sonst ein wichtigerer Grund für die mediale Massenhysterie erkennbar?
Steht hier ein Wetterfrosch als Angeklagter vor einer Bildente als seine Richterin? Unfreiwillig ist der Wetterfrosch wohl eher der Stein, die Bildente das freiwillige Wekzeug, mit dem die Neue Mediale Justiz ihn zum Billigkunstwerk behauen lässt und durch Verkauf Millonengewinne für die Verlage einfährt.
Die alte Justiz erweist sich schon jetzt als Verlierer und ist der Sache nicht mehr gewachsen. Sie ist nicht in der Lage gewesen, Verfahrensakten vor geilen Medienaugen unter Verschluss zu halten. Und wie sollen Richter Unvoreingenommenheit bei der Wahrheitsfindung wahren können, wenn sie täglich mit medialen Theorien, Vermutungen und Halbwahrheiten zur vermeintlichen Schuld des angeblichen Täters und zur Glaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers zugemüllt werden?!
Für Strafverteidiger gilt der Grundsatz: Es gibt kein Urteil, dass es nicht wert ist auf seinen Unwert überprüft zu werden. Urteile medialer Bildenten ausgenommen.
Vielleicht macht diese Entenjagd manch einem Freude. Mir macht sie Angst.
Datenklau und der Selbstmord eines jungen Mannes
Seit zwei Wochen berichten die Medien über einen angeblichen Datenklau auf den Plattformen „SchülerVZ“, „MeinVZ“ und „StudiVZ“. Danach soll ein 20-jähriger Mann über zwei Millionen Daten aus Profilen der Nutzer herunter geladen und so „Datenklau“ begangen haben.
Als Strafverteidiger dieses jungen Mannes (hier „Daniel“ genannt), der am letzten Samstag in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen hat, sehe ich mich veranlasst, der offensichtlich auf einer unzureichenden Quelle basierenden, sachlich falschen und unvollständigen Berichterstattung entgegenzutreten.
Das, was umgangssprachlich als „Datenklau“ bezeichnet wird, ist im Strafgesetzbuch als Ausspähen von Daten unter Strafe gestellt (§ 202a StGB). Ein solcher „Datenklau“ liegt im Falle von Daniel jedoch nicht vor. Ein Ausspähen von Daten im strafrechtlichen Sinn ist nur dann gegeben, wenn die Daten besonders gesichert sind und sie sich ein Unbefugter durch Überwindung der Zugangssicherung verschafft.
Die hier relevanten Daten waren von den Nutzern selbst, offen einsehbar für jedermann ins Netz gestellt und in keiner Weise verschlüsselt worden. Das ist vergleichbar mit der Veröffentlichung von persönlichen Daten in einem Telefonbuch. Es liegt auf der Hand, dass Daten, die frei einsehbar für jedermann veröffentlicht werden, von einem Dritten nicht ausgespäht werden können.
Deshalb leitete die Staatsanwaltschaft auch kein Ermittlungsverfahren nach § 202 a StGB ein. Die diesbezügliche Medienberichterstattung ist insoweit sachlich falsch.
Vielmehr ermittelte die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Erpressung.
Danach soll Daniel von dem die Plattform betreibenden Unternehmen eine Zahlung von 80.000 € gefordert oder andernfalls die Veröffentlichung der Daten im Netz angedroht haben.
Jedoch gibt es seitens der Verteidigung Hinweise darauf, dass eine Erpressung nicht versucht wurde. Vor der Bezifferung eines Betrages durch Daniel soll ein unbeziffertes Zahlungsangebot durch Mitarbeiter des Unternehmens gemacht worden sein. Wenn dem so gewesen ist, lag Zahlungsbereitschaft seitens des Unternehmens vor, die folglich nicht mit einer Drohung erzwungen werden musste. Ein Freispruch wäre im Falle eines Strafverfahrens durchaus zu erwarten gewesen.
Die Medienberichterstattung hat sich sehr einseitig und fast ausschließlich mit dem „Datenklau“ beschäftigt. Der Mensch Daniel und seine wirklichen Motive beim Programmieren eines Crawlers spielten keine Rolle. Ich habe ihn im Bereich IT als außerordentlich begabten jungen Mann kennen gelernt, der beim Programmieren und Anwenden dieses Crawlers seine Fähigkeiten austestete, aber ohne jeden kriminellen Hintergrund handelte.
In der Berichterstattung haben sich die Medien kaum mit der Rolle des die Plattform betreibenden Unternehmens beschäftigt.
Aus Sicht der Strafverteidigung stellen sich hier Fragen, die Gegenstand der Beweisaufnahme im Strafverfahren geworden wären. So etwa die Frage, ob das Unternehmen Daniel ein Schweigegeld angeboten hat, um das Aufdecken von „Sicherheitslücken“ der Plattform in der Öffentlichkeit verhindern zu können.
Für ein Unternehmen, das den Usern eine solche Plattform kostenlos zur Verfügung stellt und sich vor allem über die Werbung auf der Plattform finanziert, sind die User das Kapital. Sinkt die Zahl der User, etwa durch negative Berichterstattung in den Medien, sinken auch die Werbeeinnahmen.
Ich bedauere zutiefst, dass Daniel aus dem Leben gegangen ist. Keine Lebenssituation ist ein solcher Schritt wert.
Gemeinsam mit ihm hatte ich für eine Verfahrensbeendigung und seine Zukunft als Datenexperte kämpfen wollen. Ich hätte ihn mir als anerkanntes Mitglied unserer Gesellschaft in einem Job als Programmierer von Sicherheitsprogrammen gut vorstellen können.
BGH spricht mögliche massive Verdachtsfälle gegen Justizvollzugsbeamte der JVA Brandenburg an
Körperverletzung im Amt – Zweifel an Unschuld der Justizvollzugsbeamten der JVA Brandenburg nun auch vom BGH geäußert. BGH hält „massivere weitere Verdachtsfälle“ gegen JVA-Bedienstete für möglich.
Stellt sich jahrelange Verfahrensverschleppung durch Brandenburgische Justiz als Strafvereitelung dar?
Ein ehemaliger Inhaftierter zeigte Mitarbeiter der JVA Brandenburg an, ihn 1999 während seiner dortigen Haftzeit mehrfach geschlagen zu haben. Die Ermittlungen wurden zunächst über sechs Jahre verschleppt. Nachdem die Medien Misshandlungsfälle von Inhaftierten eben in dieser JVA öffentlich anprangerten, erhob die Staatsanwaltschaft Potsdam endlich im Februar 2005 – und somit 6 Jahre nach den vermeintlichen Vorfällen – Anklage gegen 13 Justizvollzugsbeamte der JVA Brandenburg wegen Körperverletzung im Amt in drei Fällen.
Es vergingen nach Anklageerhebung weitere drei Jahre, in denen die Anklage am Potsdamer Landgericht regelrecht verstaubte. Erst 2008 verhandelte das Gericht die Anklage und kam nach fast 30 Hauptverhandlungstagen zu dem wenig verblüffenden Urteil, wonach alle 13 Angeklagte freizusprechen wären.
Deswegen nicht verblüffend, weil Vorgänge, um so länger sie zurückliegen, immer schwerer aufzuklären sind.
Die gegen das Urteil durch meinen Kollegen Ulrich Drewes und mich für den Nebenkläger (vermeintl. Tatopfer) eingelegte Revision hat der BGH nun als unbegründet verworfen und führt im wesentlichen zur Begründung die Verfahrensverzögerung an. Auch das kann nicht überraschen.
Der nun gefällten Entscheidung ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Richter des BGH massive Verdachtsmomente gegen Justizvollzugsbeamte nach wie vor sehen und offensichtlich schon deshalb nicht von ihrer Unschuld ausgehen, auch wenn von einer wegen der Zeitverzögerung nicht mehr aufklärbaren Situation auszugehen ist. So wird in der Begründung ausgeführt:
„Etwaige auch massivere weitere Verdachtsfälle gegen hier Angeklagte konnten bei der gegebenen tatbezogenen Beweislage ersichtlich keine Überführung im Sinne der – spät erhobenen und noch sehr viel später verhandelten – Anklage erbringen.“
Diesen Ausführungen des BGH gibt es nicht viel hinzuzusetzen. Nur ergänzend meine ich anmerken und fragen zu müssen:
Ohne Verschleppung der Ermittlungen, ohne Verschleppung der Anklageerhebung und der Verhandlung über einen Zeitraum von letztlich 9 Jahren bis zur Urteilsverkündung halte ich noch heute daran fest, dass bei zeitnaher Beweiserhebung ein Schuldspruch der nun freigesprochenen Angeklagten eher wahrscheinlich gewesen wäre als ihr Freispruch.
Und wer war für diese der Justiz unwürdigen Verfahrensverschleppung verantwortlich? Werden diejenigen zur Verantwortung gezogen, die Verantwortung getragen haben? Wirft nicht der äußere Blick auf diese extrem lange Zeitverzögerung die Frage einer eventuellen Strafvereitelung auf? Wann wird es auf solche Fragen Antworten geben?
An einer befriedigenden Reaktion auf diese Fragen dürften diejenigen Anwälte, Richter und Staatsanwälte gleichermaßen interessiert sein, die an einer funktionierenden Strafjustiz Interesse haben.

