BGH spricht mögliche massive Verdachtsfälle gegen Justizvollzugsbeamte der JVA Brandenburg an
Pressemeldung vom 07.06.2010
Körperverletzung im Amt – Zweifel an Unschuld der Justizvollzugsbeamten der JVA Brandenburg nun auch vom BGH geäußert. BGH hält „massivere weitere Verdachtsfälle“ gegen JVA-Bedienstete für möglich.
Stellt sich jahrelange Verfahrensverschleppung durch Brandenburgische Justiz als Strafvereitelung dar?
Ein ehemaliger Inhaftierter zeigte Mitarbeiter der JVA Brandenburg an, ihn 1999 während seiner dortigen Haftzeit mehrfach geschlagen zu haben. Die Ermittlungen wurden zunächst über sechs Jahre verschleppt. Nachdem die Medien Misshandlungsfälle von Inhaftierten eben in dieser JVA öffentlich anprangerten, erhob die Staatsanwaltschaft Potsdam endlich im Februar 2005 – und somit 6 Jahre nach den vermeintlichen Vorfällen – Anklage gegen 13 Justizvollzugsbeamte der JVA Brandenburg wegen Körperverletzung im Amt in drei Fällen.
Es vergingen nach Anklageerhebung weitere drei Jahre, in denen die Anklage am Potsdamer Landgericht regelrecht verstaubte. Erst 2008 verhandelte das Gericht die Anklage und kam nach fast 30 Hauptverhandlungstagen zu dem wenig verblüffenden Urteil, wonach alle 13 Angeklagte freizusprechen wären.
Deswegen nicht verblüffend, weil Vorgänge, um so länger sie zurückliegen, immer schwerer aufzuklären sind.
Die gegen das Urteil durch meinen Kollegen Ulrich Drewes und mich für den Nebenkläger (vermeintl. Tatopfer) eingelegte Revision hat der BGH nun als unbegründet verworfen und führt im wesentlichen zur Begründung die Verfahrensverzögerung an. Auch das kann nicht überraschen.
Der nun gefällten Entscheidung ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Richter des BGH massive Verdachtsmomente gegen Justizvollzugsbeamte nach wie vor sehen und offensichtlich schon deshalb nicht von ihrer Unschuld ausgehen, auch wenn von einer wegen der Zeitverzögerung nicht mehr aufklärbaren Situation auszugehen ist. So wird in der Begründung ausgeführt:
„Etwaige auch massivere weitere Verdachtsfälle gegen hier Angeklagte konnten bei der gegebenen tatbezogenen Beweislage ersichtlich keine Überführung im Sinne der – spät erhobenen und noch sehr viel später verhandelten – Anklage erbringen.“
Diesen Ausführungen des BGH gibt es nicht viel hinzuzusetzen. Nur ergänzend meine ich anmerken und fragen zu müssen:
Ohne Verschleppung der Ermittlungen, ohne Verschleppung der Anklageerhebung und der Verhandlung über einen Zeitraum von letztlich 9 Jahren bis zur Urteilsverkündung halte ich noch heute daran fest, dass bei zeitnaher Beweiserhebung ein Schuldspruch der nun freigesprochenen Angeklagten eher wahrscheinlich gewesen wäre als ihr Freispruch.
Und wer war für diese der Justiz unwürdigen Verfahrensverschleppung verantwortlich? Werden diejenigen zur Verantwortung gezogen, die Verantwortung getragen haben? Wirft nicht der äußere Blick auf diese extrem lange Zeitverzögerung die Frage einer eventuellen Strafvereitelung auf? Wann wird es auf solche Fragen Antworten geben?
An einer befriedigenden Reaktion auf diese Fragen dürften diejenigen Anwälte, Richter und Staatsanwälte gleichermaßen interessiert sein, die an einer funktionierenden Strafjustiz Interesse haben.
Ulrich Dost
Rechtsanwalt
Kunduz-Affäre: Droht Oberst Klein eine lebenslange Freiheitsstrafe? Zur Anordnung der Bombardierung von Tanklastzügen und zur Tötung von Zivilpersonen
Pressemeldung vom 12.02.2010
Spiegel-Online stellte sich in einem Bericht vom 10.02.2010 („Westerwelle wagt sich an die Wahrheit über Afghanistan“) auf den Standpunkt, dass die Bewertung des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan durch den Außenminister als „bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts“ die rechtliche Lage der deutschen Soldaten verbessere. So gelte nun das Kriegsvölkerrecht, weshalb die Anwendung militärischer Gewalt gestattet sei. Das ist so nicht richtig und trifft auch nicht den Kern des Problems möglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Oberst Klein.
Dass es sich vorliegend um einen bewaffneten Konflikt handelt, steht seit Jahren fest und bestimmt sich nach objektiven tatsächlichen und rechtlichen Kriterien. Nicht von ungefähr beobachtet der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag die Situation in Afghanistan.
Entgegen der Berichterstattung in einigen Medien ist jedoch die Anwendung militärischer Gewalt in bewaffneten Konflikten nicht schon deshalb zulässig, weil das humanitäre Völkerrecht Anwendung findet. Anwendung militärischer Gewalt ist vielmehr an bestimmte Kriterien gebunden und unterliegt einer Reihe von Verboten, bei deren Verletzung strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen ist.
Die Kernfrage des Problems um die Verantwortung von Oberst Klein besteht also nicht in der Tatsache, dass humanitäres Völkerrecht anzuwenden ist, sondern darin, ob bei der Bombardierung der Tanklastzüge in Kundus die geltenden Regeln eingehalten wurden.
Zu diesem Thema findet kaum eine öffentliche Debatte statt. Diese sollte jedoch vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtslage geführt werden.
1. Deutschland hat ein eigenes, nationales Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Es droht in § 8 Abs. 1 Nr.1 bei Tötung von nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen lebenslange Freiheitsstrafe an.
Das humanitäre Völkerrecht und das Kriegsvölkerstrafrecht finden auf bewaffnete Konflikte Anwendung. Dass es sich vorliegend um einen bewaffneten Konflikt handelt, steht außer Frage. Denn es findet eine Auseinandersetzung unter Anwendung von Waffengewalt statt.
Ob es sich dabei um einen internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt handelt, ist für die Anwendung der Strafnormen aus § 8 VStGB völlig ohne Bedeutung. Denn ausweislich seines Wortlauts in Abs. 1 findet die Strafnorm sowohl auf internationale als auch auf nichtinternationale Konflikte Anwendung.
2. Zu den nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen gehören die nicht an Kampfhandlungen beteiligte Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen. Ihren Schutz regelt das Zusatzprotokoll I vom 8.06.1977 zu den Genfer Abkommen.
Art. 51 Abs. 2 ZP I bestimmt, dass weder die Zivilbevölkerung noch einzelne Zivilpersonen Ziel von Angriffen sein dürfen.
Art. 51 Abs. 4 ZP I verbietet „unterschiedslose Angriffe“. Das sind ua. „Angriffe durch Bombardierung“ (Art. 51 Abs. 5 lit. a) und Angriffe, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung verursachen, die in keinem Verhältnis zum erwarteteten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Art. 51 Abs. 5 lit. b ZP I).
3. Wegen des Verbots, die Zivilbevölkerung zum Ziel eines Angriffs zu machen, sind Vorsichtsmaßnahmen bei Vorbereitung und Durchführung eines Angriffs zu ergreifen.
Nach Art. 57 Abs. 2 lit. Iii ZP I ist von einem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
Die Zivilbevölkerung ist außerdem vor einem Angriff zu warnen ( Art. 57 Abs. 2 Buchst. c).
4. Ergebnis:
4.1. Es liegt in Anbetracht der dargestellten Gesetzeslage auf der Hand, dass auf den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan das deutsche Völkerstrafgesetzbuch und die Regelungen des ZP I anzuwenden sind. Anzuwenden ist dabei auch die reichhaltige Rechtsprechung gerade des Jugoslawientribunals zur Verhälnismäßigkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt und nicht gerechtfertigter Nebenfolgen (collateral damage).
Verantwortliche Militärangehörige und viele Politiker behaupten pauschal, der Angriff sei verhältnismäßig gewesen. Dezidierte Begründungen bleiben aus.
Gerade aber die konkrete Beantwortung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit ist das eigentliche Kernproblem.
Tatsächlich fehlt bisher eine detaillierte Aufklärung, ob die Tötung von über 100 Zivilisten verhältnismäßig zum erwarteten konkreten militärischen Vorteil gewesen ist und somit rechtmäßig gewesen sein könnte. Dies ist ein ausschließlich juristischer und kein politischer Klärungsprozess, der anhand der im Völkerstrafrecht entwickelten Kriterien zu führen ist. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Vorteil tatsächlich bestanden hat, zumal auch kein feindlicher Angriff, erst recht kein unmittelbarer Angriff und keine akute Gefährdung der Bundeswehr drohte oder sonst wie erkennbar ist.
Wenn Militärangehörige vor der Bombardierung Sichtkontakt zu den Tanklastern gehabt hätten – wie jetzt laut Medienberichterstattung behauptet – und dabei keine Zivilpersonen festgestellt haben wollen, könnte sich das sehr schnell als Schutzbehauptung entpuppen. Denn es ist auszuschließen, dass eine so große Ansammlung von über 100 Menschen an den Tanklastzügen nicht durch Sichtkontakt erkennbar gewesen sein soll.
Wenn also Sichtkontakt bestand, wurden zwangsläufig auch die Zivilpersonen wahrgenommen und dennoch ohne die vorgeschriebene Warnung (Art. 57 Abs. 2 Buchst. c) ZP I) rechtswidrig bombardiert.
Wenn alternativ kein Sichtkontakt bestand, wurde folglich gar nicht geprüft, ob durch die Bombardierung Zivilpersonen getötet und verletzt werden konnten. Dann aber liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen die Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen vor. (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a ZP I).
So oder so, derzeit sprechen stichhaltige Gründe für die Rechtswidrigkeit der Bombardierung. Der Verdacht einer Straftat nach § 8 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Tötung und Verletzung von Zivilpersonen) gegen Oberst Klein und ggf. weitere Bundeswehrangehörige ist begründet.
Nicht etwa rechtliche Unklarheiten über die anzuwendenden Gesetze lassen Bundeswehrangehörige in Afghanistan in ein rechtliches Loch fallen. Vielmehr ist es die seit Monaten andauernde Verschleierung der Umstände der Bombardierung durch Militär und Politik. Auch eine zügige Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und Anklage zu erheben wäre förderlich, die unumgängliche rechtliche Klärung um die strafrechtliche Verantwortlichkeit herbeizuführen. Das liegt auch im Interesse wünschenswerter Herstellung rechtlicher Klarheit der in Afghanistan eingesetzten Bundeswehr.
Ulrich Dost
Rechtsanwalt
Afghanische Kriegsopfer bleiben auch im Falle der Entschädigung tatsächlich und rechtlich Freiwild zum Töten
Pressemeldung vom 08.12.2009
Die angekündigte Entschädigung afghanischer Kriegsopfer schafft keinen Schutz der Zivilbevölkerung bei Verletzungs- und Tötungshandlungen durch Bundeswehr und NATO – Zivilbevölkerung bleibt auch weiterhin rechtlich und tatsächlich Freiwild zum Töten.
Hier eingegangene Medienanfragen veranlassen mich, meine Auffassung zu der Problematik des Opferschutzes in Kriegen und bei kriegsähnlichen Zuständen auch auf meiner Webseite zu veröffentlichen.
Die bisherige Medienberichterstattung hat sich auf die Aufklärung der Umstände der Bombardierung, auf die vermeintlichen Vertuschungsbemühungen der Politik und auf personelle Konsequenzen in der Regierung konzentriert.
Rechtspolitisch ist das Problem in seiner Tiefe bisher nur wenig behandelt worden.
Rückblick: Zivilopfer bei NATO-Kriegsführung in Jugoslawien 1999
In den Vormittagsstunden des 30. Mai 1999 bombardierte die NATO im Rahmen der gegen Jugoslawien geführten Kriegshandlungen außerhalb von Kampfgebieten eine ausschließlich für zivile Zwecke brauchbare und genutzte Brücke der Kleinstadt Varvarin im Bundesland Serbien. Der Angriff erfolgte ohne Vorwarnung. Mit der ersten Angriffswelle wurde die Brücke mit einer Rakete vollständig zerstört, es gab Tote und Schwerverletzte unter den Bewohnern der Stadt. Als Menschen zur Hilfe eilten, erfolgte ein zweiter Angriff. Der Abschuss einer zweiten Rakete erhöhte die Anzahl der Opfer auf insgesamt 10 Tote und 17 Schwerverletzte.
Deutsche Gerichte verwehren Kriegsopferschutz
Die Opfer scheiterten mit der von mir eingereichten Klage über alle Instanzen. Der BGH führte in seiner Begründung im wesentlichen (Urteil vom 02.11.2006) aus:
Es sei in den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen kein von den Geschädigten individuell durchsetzbarerer Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch für zivile Opfer normiert worden, so dass die Klage bereits formal an der fehlenden Aktivlegitimation scheitert. Die Opfer sind also selbst nicht klagebefugt;
Die fehlende Aktivlegitimation der Opfer führe zu einer fehlenden völkerrechtlichen Einstandspflicht der Bundesrepublik, so dass eine gerichtliche Überprüfung des Angriffs auf seine Rechtswidrigkeit und (Mit-) Verantwortlichkeit Deutschlands nicht erforderlich sei;
Schadenersatzansprüche aus nationalem (deutschen) Recht (Amtshaftung nach § 839 BGB) seien ausgeschlossen, weil schon bis zum Zweiten Weltkrieg militärische Kriegshandlungen vom Amtshaftungstatbestand ausgenommen gewesen seien und der BGH in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich offen ließ, ob sich daran nach über 60 Jahren etwas geändert habe;
Im übrigen konnten die klagenden Opfer nicht beweisen, welcher Nationalität die Piloten waren, die den Angriff unmittelbar geflogen haben. Der Angriff könne Deutschland schon deshalb nicht (mit-) verantwortlich zugerechnet werden, nur weil sich die Bundesrepublik „überhaupt“ an den Luftoperationen der NATO beteiligt habe. Im übrigen seien die deutschen NATO-Truppen nicht über die Art des Angriffs auf die Brücke von Varvarin informiert gewesen, so dass ihnen auch im Falle eventueller Unterstützungshandlungen für den Angriff der erforderliche Vorsatz gefehlt habe, der für die Zurechnung als Mittäter oder Gehilfe erforderlich sei;
Die Überprüfung, ob ein Ziel wie die Brücke unter die nach Völkerrecht vor Angriffen zu schützenden zivilen Objekte falle, lehnt der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG Köln offensichtlich grundsätzlich ab, „weil (sich) eine solche Entscheidung im Rahmen eines weiten, insoweit nicht justiziablen Beurteilungsspielraums der militärischen Führungsstellen beweg(e)… .“ So entspreche es „ständiger Rechtssprechung, dass in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen wegen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielräume zustehen, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sind.“
Parallelen und Unterschiede zwischen den jugoslawischen und afghanischen Kriegsopfern
Wenn es zu den von der Bundesregierung angekündigten Entschädigungszahlungen für die afghanischen Hinterbliebenen kommt, so ist das mehr als wünschenswert.
Es ändert aber nichts daran, dass es die Rechtslage wie bei den jugoslawischen Kriegsopfern – jedenfalls nach der derzeitigen Rechtssprechung – nicht hergibt.
Denn – wie dargelegt – sprechen deutsche Gerichte Kriegsopfern die eigenständige Klagebefugnis ab, sehen keine völkerrechtliche oder nationale Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche und verweigern die gerichtliche Überprüfung militärischen Handelns.
Die aktuelle Gesetzeslage und Rechtssprechung in Deutschland stellt Kriegsopfer rechtlos. Sie stellt, wenn auch ungewollt, rechtlich und faktisch einen Freibrief in der Anwendung von Kriegswaffen und somit zum Töten aus. Soweit interne Regelungen für die Anwendung von Waffen zum Schutze der Zivilbevölkerung innerhalb der NATO existieren sollten, so ist deren Effizienz und Einhaltung jeder Beurteilung entzogen, weil die gerichtliche Überprüfung militärischer Handlungen abgelehnt wird. Vertuschungsaktionen in Politik und Militär wird so Vorschub geleistet.
Fazit
Unabhängig davon, dass die Geschichte unter Beweis gestellt hat, dass Probleme der Völker durch militärische Handlungen verschärft werden und so nicht lösbar sind, gilt es endlich, Kriegsopfern den gebührenden materiell- und prozessrechtlichen Gesetzesschutz einzuräumen und in solchen Fällen eine zügige strafrechtliche Aufklärung zu gewährleisten. Gerade auch letzteres ist im aktuellen Fall jedenfalls öffentlich nicht erkennbar.
Das gilt um so mehr, weil die Tötung von Zivilpersonen durch US-Militär mindestens in Kenntnis der übrigen NATO-Truppen seit Jahren eine ständige Begleiterscheinung ist und – wie auch in Jugoslawien – nicht auf Einzelfälle reduziert werden kann.
Ulrich Dost
Rechtsanwalt
Revision führt zur Aufhebung eines Urteils wegen fahrlässiger Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei einem Verkehrsunfall war streitig, ob das dritte Fahrzeug auf das zweite Fahrzeug aufprallte und das zweite deshalb gegen das erste knallte und so die Insassen des ersten Fahrzeugs an der Gesundheit geschädigt wurden. Oder eben, wie mein Mandant des dritten Fahrzeugs sagte: erst sei das zweite Fahrzeug auf das erste aufgefahren und dadurch seien die Verletzungen der Insassen im ersten Fahrzeug herbeigeführt worden. Er sei zwar als Fahrer des dritten Fahrzeuges auf das zweite aufgefahren, zu diesem Zeitpunkt aber war der zweite schon auf den ersten PkW aufgefahren.
Wer hat die fahrlässige Körperverletzung begangen? Wer log und wer sagte die Wahrheit? Das AG Strausberg und das Landgericht Frankfurt/Oder meinten, mein Mandant wäre der Lügner und schuld.
Auf meine Revision hob das OLG Brandenburg das Urteil mit Beschluss vom 11. August 2005 auf. Wegen “Verstoß gegen Denkgesetze” der Richter und einer lückenhaften Beweiswürdigung.
Im Ergebnis der neuerlichen Hauptverhandlung wurde der Mandant vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
(Beitrag vom 12. Dezember 2005 - RA Dost-Roxin)