Racial Profiling durch die Polizei

Racial Profiling durch die Polizei
Personenkontrolle durch die Polizei

„Nafri“ – mit diesem polizeilichen Kürzel für nordafrikanische Intensivtäter beziehungsweise auffällige Personen entstand zum Jahreswechsel 2016/2017 eine bundesweite Debatte. In Köln kontrollierte die Polizei zahlreiche Männer, die sie einem nordafrikanischen Personenkreis zurechnete. Der damaliger Beitrag kommentierte das ziemlich satirisch. Fast zehn Jahre später stellt sich die dahinterstehende Rechtsfrage noch immer: Darf die Polizei jemanden kontrollieren, weil er nordafrikanisch, arabisch oder afrikanisch aussieht?

Die kurze Antwort lautet: Allein deshalb grundsätzlich nein.

Polizeikontrollen brauchen eine gesetzliche Grundlage

Nicht jede Polizeikontrolle setzt voraus, dass der Betroffene bereits einer konkreten Straftat verdächtig ist. Die Bundespolizei besitzt beispielsweise nach §§ 22 und 23 BPolG besondere Kontrollbefugnisse im Bereich von Bahnhöfen, Zügen und Grenzen. Auf dieser Grundlage werden jährlich Millionen Kontrollen durchgeführt. Eine gesetzliche Kontrollbefugnis beantwortet aber noch nicht die zweite Frage:

Wen darf die Polizei aus einer Menschenmenge auswählen?

Hier setzt Art. 3 Abs. 3 GG Grenzen.

Hautfarbe darf kein Auswahlkriterium sein

Bereits das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2016 – 7 A 11108/14.OVG, beschäftigte sich mit der Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug. Das Gericht stellte klar: Eine Kontrolle ist rechtswidrig, wenn die Hautfarbe bei der Auswahl zumindest mitentscheidend war. Es genügt also nicht unbedingt, dass Hautfarbe das einzige oder ausschlaggebende Kriterium gewesen ist.

Ähnlich entschied später das OVG Nordrhein-Westfalen: Auch wenn die Hautfarbe nur Bestandteil eines „Motivbündels“ ist, kann Art. 3 Abs. 3 GG verletzt sein. Anders kann es liegen, wenn konkrete und belastbare Erkenntnisse über eine bestimmte Tätergruppe vorliegen und das äußere Erscheinungsbild lediglich Teil einer konkreten Täterbeschreibung ist. Pauschale Annahmen über bestimmte Bevölkerungsgruppen reichen dagegen nicht.

Das ist ein entscheidender Unterschied.

„Der Täter wurde als etwa 25-jähriger Mann mit bestimmtem Aussehen beschrieben“ kann ein legitimer Ermittlungsansatz sein.

„Diese Männer sehen nordafrikanisch aus, deshalb kontrollieren wir sie“ ist etwas völlig anderes.

EGMR 2024: Diskriminierende Polizeikontrollen verletzen Menschenrechte

Die Problematik reicht inzwischen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Urteil Wa Baile gegen Schweiz vom 20. Februar 2024 – Nr. 43868/18 beschäftigte sich der EGMR mit einer Identitätskontrolle, bei der der Betroffene geltend machte, wegen seiner Hautfarbe ausgewählt worden zu sein. Bemerkenswert ist, dass der EGMR dabei ausdrücklich auch die deutsche Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zu diskriminierenden Personenkontrollen heranzog.

Bundesverfassungsgericht: Diffuse Vermutungen reichen nicht

Auch unabhängig vom Racial Profiling verschärft das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an polizeiliche Eingriffe. Mit Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 erklärte es Vorschriften des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes über längerfristige Observationen teilweise für verfassungswidrig. Für intensive Überwachungsmaßnahmen genügt nicht die diffuse Möglichkeit, jemand könne irgendwann Straftaten begehen. Erforderlich ist eine hinreichend konkretisierte Gefahr. Der Grundgedanke ist auch für Personenkontrollen bedeutsam: Je intensiver der staatliche Eingriff, desto tragfähiger müssen die tatsächlichen Gründe dafür sein.

Racial Profiling ist weiterhin aktuell

Das Thema hat sich seit der „Nafri“-Debatte keineswegs erledigt. Der Polizeibeauftragte des Bundes berichtete für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 über eine zunehmende Zahl von Beschwerden wegen Diskriminierung und Racial Profiling. In 19 Fällen leitete er Untersuchungsverfahren ein. Nach einer von ihm angeführten repräsentativen Untersuchung werden Menschen, die aufgrund äußerer Merkmale als ausländisch wahrgenommen werden, etwa doppelt so häufig kontrolliert wie andere. Das beweist im Einzelfall noch keine rechtswidrige Diskriminierung. Es zeigt aber, weshalb die Auswahlentscheidung der Polizei überprüfbar bleiben muss.

Von den „Nafris“ zum Rechtsstaat

Den Begriff „Nafri“ würde ich heute nicht mehr zum Mittelpunkt eines Artikels machen. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Warum wurde gerade dieser Mensch kontrolliert?

Nationalität, Hautfarbe oder ein vermeintlich „nordafrikanisches Aussehen“ ersetzen keinen konkreten Kontrollgrund. Wo der Staat Menschen allein aufgrund zugeschriebener Herkunft unter Generalverdacht stellt, wird aus Gefahrenabwehr Diskriminierung. Polizeiarbeit darf Täterprofile verwenden. Sie darf aber keine Bevölkerungsgruppen zu Täterprofilen machen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.