Zweifel und Zweifelsgrundsatz

Ein Kind erhebt einen schweren Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Objektive Beweise fehlen.
Wem soll das Gericht glauben?
In einem von mir verteidigten Verfahren führte diese Frage zunächst zum Freispruch vor einem Brandenburger Amtsgericht. Die Nebenklage akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein.
Doch auch in zweiter Instanz blieben Zweifel.
Der Fall: Ein Gutachten verliert seine Überzeugungskraft
Im ersten Prozess spielte ein aussagepsychologisches Gutachten eine wesentliche Rolle. Bemerkenswert war dessen Entwicklung: Die Sachverständige war nach der Beweisaufnahme – anders als noch in ihrem schriftlichen Gutachten – nicht mehr davon überzeugt, dass die Angaben des kindlichen Zeugen zuverlässig auf eigenem Erleben beruhten. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der Junge durch seine Mutter beeinflusst worden war. Das Amtsgericht sprach meinen Mandanten deshalb aus tatsächlichen Gründen frei.
In der Berufung bleiben die Widersprüche
Die Nebenklage legte Berufung ein. Damit musste die Beweisaufnahme erneut durchgeführt werden. Der inzwischen jugendliche Zeuge sagte nochmals aus. Seine Angaben blieben jedoch in wesentlichen Bereichen widersprüchlich, inkonstant und detailarm. Auch die Mutter wurde erneut vernommen. Nach zwei Verhandlungstagen empfahl die Berufungskammer mehrfach, über eine Rücknahme des Rechtsmittels nachzudenken.
Schließlich wurde die Berufung zurückgenommen. Der Freispruch wurde rechtskräftig.
Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch Freispruch
Die heutige Rechtsprechung ist insoweit eindeutig: Es gibt keine Beweisregel, nach der bei Aussage gegen Aussage freigesprochen werden müsste. Ein Gericht kann einen Angeklagten grundsätzlich auch allein aufgrund der Aussage eines einzigen Belastungszeugen verurteilen. Aber: Je weniger andere Beweismittel vorhanden sind, desto sorgfältiger muss die Aussage geprüft werden.
Der BGH verlangt insbesondere eine Inhaltsanalyse, die Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Aussage, möglicher Aussagemotive sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Hinzu kommt stets eine Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände.
Was bedeuten Widersprüche?
Nicht jeder Widerspruch zerstört den Beweiswert einer Aussage. Menschen erinnern sich nicht wie Videokameras. Zeitablauf, Alter, Gesprächssituationen und nachträgliche Informationen können Erinnerungen verändern. Gerade bei Kindern muss deshalb auch geprüft werden, wie die Aussage entstanden ist und welchen Einflüssen das Kind zwischen behauptetem Ereignis und Vernehmung ausgesetzt war.
Andererseits dürfen erhebliche Veränderungen im Kerngeschehen nicht einfach mit dem Hinweis auf Erinnerungsschwächen übergangen werden.
Das zeigt die neuere BGH-Rechtsprechung besonders deutlich. Ändert ein Belastungszeuge beispielsweise erst in der Hauptverhandlung einen wesentlichen Teil seiner Darstellung, muss sich das Gericht mit dieser Aussageentwicklung nachvollziehbar auseinandersetzen.
BGH 2025: Die Gesamtwürdigung entscheidet
Diese Linie setzt der BGH fort. Im Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 betont er erneut die besonderen Anforderungen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sämtliche Umstände, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, müssen einbezogen und gemeinsam gewürdigt werden. Ebenso wichtig ist die andere Seite: Spricht ein Gericht frei, weil es nach einer solchen Gesamtwürdigung verbleibende Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden kann, muss das Revisionsgericht dies grundsätzlich akzeptieren. Es darf seine eigene Bewertung der Beweise nicht an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzen.
Zweifel sind kein Rechenverfahren
„Im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet nicht, dass jedes kleine Fragezeichen automatisch zum Freispruch führt. Der Zweifelssatz greift vielmehr am Ende der Beweiswürdigung: Hat das Gericht sämtliche Beweise ausgeschöpft und bleiben vernünftige Zweifel daran, dass sich die Tat so ereignet hat und der Angeklagte sie begangen hat, darf es nicht verurteilen.
Genau das macht Sexualstrafverfahren häufig so schwierig. Die Aufgabe des Gerichts besteht weder darin, dem vermeintlichen Opfer grundsätzlich zu glauben noch dem Angeklagten grundsätzlich zu misstrauen. Es muss prüfen, was sich tatsächlich beweisen lässt.
Unser damaliges Verfahren zeigt deshalb etwas, das bis heute gilt:
Ein schwerer Tatvorwurf senkt nicht die Anforderungen an den Beweis. Je schwerer die mögliche Konsequenz einer Verurteilung, desto wichtiger ist eine Beweiswürdigung, die verbleibende Zweifel nicht verdrängt, sondern ernst nimmt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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