Zweifelsgrundsatz im Sexualstrafrecht – wenn Zweifel zum Freispruch führen
Der Zweifelsgrundsatz beim sexuellen Missbrauch

Ein zwölfjähriger Junge beschuldigt einen erwachsenen Mann, ihn in drei Fällen sexuell missbraucht zu haben. Der Vorwurf wiegt schwer. Eine Sachverständige untersucht die Aussage des Kindes und hält sie zunächst für glaubhaft. Eigentlich scheint die Richtung des Strafverfahrens vorgegeben. Doch in der Hauptverhandlung verändert sich das Bild. Widersprüche treten hervor. Die Entstehung der Beschuldigung wirft Fragen auf. Und schließlich kann selbst die Sachverständige nicht mehr ausschließen, dass die Aussage durch äußere Einflüsse entstanden ist. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sprach meinen Mandanten frei. Grundlage war der Zweifelsgrundsatz.
Wie aus einem Verdacht eine Beschuldigung wurde
Ausgangspunkt des damaligen Verfahrens war ein sexueller Übergriff des Jungen auf seine jüngere Schwester. Seine Mutter vermutete daraufhin, ihr Sohn müsse zuvor selbst entsprechende Erfahrungen gemacht haben. Ihr Verdacht richtete sich gegen meinen Mandanten, der für den Jungen eine Art väterliche Bezugsperson geworden war. Im Verfahren stellte sich jedoch die Frage, ob wiederholte Befragungen und Erwartungen der Mutter die Angaben des Kindes beeinflusst haben könnten. Die Sachverständige, die vor der Hauptverhandlung noch von einer erlebnisbasierten Aussage ausgegangen war, konnte dies nach der Beweisaufnahme nicht mehr sicher bestätigen.
Für eine Verurteilung reichte das nicht.
Was bedeutet „in dubio pro reo“ wirklich?
Der Zweifelsgrundsatz im Sexualstrafrecht ist keine Sonderregel für Sexualdelikte. Er folgt aus der Unschuldsvermutung und gilt im gesamten Strafrecht. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Dabei bedeutet „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht, dass jedes theoretisch denkbare alternative Geschehen einen Freispruch erzwingt. Das Gericht darf und muss Beweise würdigen.
Bleiben nach dieser Würdigung jedoch vernünftige, nicht nur abstrakte Zweifel an der Täterschaft oder am konkreten Tatgeschehen, darf es nicht verurteilen.
Aussage gegen Aussage: Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung
Gerade Sexualstrafverfahren beruhen häufig im Kern auf zwei unterschiedlichen Darstellungen eines Geschehens. Der Bundesgerichtshof verlangt in solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung. Zu untersuchen sind insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv sowie Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Sämtliche belastenden und entlastenden Umstände müssen in eine Gesamtwürdigung einfließen.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass die Aussage eines einzigen Belastungszeugen grundsätzlich für eine Verurteilung ungeeignet wäre. Ist das Gericht nach sorgfältiger Prüfung überzeugt, kann auch eine einzelne Aussage ausreichen.
BGH 2024: Widersprüche dürfen nicht wegargumentiert werden
Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt der BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 2 StR 290/24. Eine Geschädigte hatte bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung einen später zentralen Umstand – den Einsatz eines Messers während der behaupteten Vergewaltigung – nicht geschildert. Dem BGH genügte die Erklärung des Landgerichts, bei einer ersten Vernehmung würden eben nicht immer sämtliche Einzelheiten berichtet, nicht. Auch das Verhalten der Zeugin nach einem behaupteten früheren Angriff hätte näher gewürdigt werden müssen. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich und hob die betroffenen Verurteilungen auf.
Ähnlich entschied der BGH am 4. Dezember 2024: Beruht die Überzeugung von der Schuld eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten maßgeblich auf einem einzigen Belastungszeugen, muss das Urteil die besondere Zuverlässigkeitsprüfung nachvollziehbar erkennen lassen.
Ein Gutachten entscheidet den Strafprozess nicht
Auch ein aussagepsychologisches Gutachten nimmt dem Gericht seine Entscheidung nicht ab. Der Sachverständige unterstützt das Gericht mit wissenschaftlicher Sachkunde. Ob eine Aussage am Ende zur Überzeugung von der Schuld ausreicht, entscheidet allein das Gericht. Unser damaliger Fall zeigt das besonders deutlich: Eine zunächst positiv bewertete Aussage kann nach der Hauptverhandlung in einem anderen Licht erscheinen.
Der Zweifelsgrundsatz ist deshalb kein Schlupfloch des Strafrechts. Er ist die Konsequenz daraus, dass ein Mensch nur verurteilt werden darf, wenn seine Schuld zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Ausländer im Strafverfahren – gleiche Rechte vor deutschen Gerichten
Ausländer raus aus dem Rechtsstaat

Der Angeklagte sitzt im Gerichtssaal und versteht kaum ein Wort. Staatsanwalt und Verteidiger diskutieren über die Anklage. Zeugen werden vernommen. Der Vorsitzende stellt Fragen. Irgendwann soll der Angeklagte erklären, ob er sich zur Sache äußern möchte. Doch was bedeutet ein fairer Strafprozess, wenn der Betroffene die Sprache des Gerichts nicht versteht?
Für Ausländer im Strafverfahren gilt ein einfacher Grundsatz: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Wer vor einem deutschen Strafgericht angeklagt wird, besitzt dieselben elementaren Verteidigungsrechte wie ein deutscher Angeklagter.
Der Angeklagte darf nicht zum Zuschauer seines eigenen Prozesses werden
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz schon früh prägnant formuliert: Ein Angeklagter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, darf nicht zum Objekt des Verfahrens herabgewürdigt werden. Er muss wesentliche Verfahrensvorgänge verstehen und sich selbst verständlich machen können. Heute regelt § 187 GVG ausdrücklich, dass ein sprachunkundiger Beschuldigter für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer beanspruchen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist. Das betrifft nicht erst die Hauptverhandlung.
Haftbefehl, Anklage und Urteil müssen verstanden werden
Besonders wichtig sind Dokumente, die unmittelbar über Freiheit und strafrechtliche Verantwortung entscheiden. Nach § 187 Abs. 2 GVG müssen einem sprachunkundigen Beschuldigten deshalb grundsätzlich insbesondere freiheitsentziehende Entscheidungen, Anklageschrift, Strafbefehl und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil übersetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung ausreichen, insbesondere wenn ein Verteidiger beteiligt ist.
Bei einer Festnahme kommt ein weiteres Recht hinzu: Ein ausländischer Beschuldigter muss darüber belehrt werden, dass er die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen kann. Das bestimmt § 114b StPO ausdrücklich.
BGH 2024: Auch der Dolmetscher gehört zum fairen Verfahren
Dass es sich dabei nicht um Formalitäten handelt, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat mit Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23 nochmals hervorgehoben, dass die ordnungsgemäße Vereidigung des Dolmetschers im Strafverfahren eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit darstellt. Ein Verstoß kann einen relativen Revisionsgrund begründen. Diese Rechtsprechung hat der BGH 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Ein Dolmetscher ist also nicht lediglich jemand, der bei Verständigungsproblemen „ein bisschen übersetzt“. Seine Tätigkeit kann Voraussetzung dafür sein, dass der Angeklagte überhaupt wirksam an seinem Strafprozess teilnehmen kann.
Übersetzung bedeutet mehr als einzelne Wörter auf Deutsch
In der Praxis liegt das Problem häufig tiefer. Ein Angeklagter muss verstehen können, was ihm konkret vorgeworfen wird, welche Bedeutung eine Zeugenaussage hat und worüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sprechen. Ebenso muss gewährleistet sein, dass seine eigene Einlassung korrekt übertragen wird. Fehlerhafte Übersetzungen können deshalb die Verteidigung erheblich verändern. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Verfahren können einzelne Formulierungen entscheidend sein: Hat der Angeklagte etwas sicher behauptet, lediglich vermutet oder ausdrücklich verneint?
Auch deshalb unterliegen Dolmetscher im Strafverfahren besonderen gesetzlichen Anforderungen.
Ausländischer Angeklagter und Untersuchungshaft
Die ausländische Staatsangehörigkeit kann außerdem bei Haftentscheidungen relevant werden – allerdings nicht nach dem Schema: Ausländer gleich Fluchtgefahr. Für einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr nach § 112 StPO ist stets eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls erforderlich. Auslandsbeziehungen können dabei berücksichtigt werden. Ihnen stehen jedoch etwa familiäre Bindungen, Wohnsitz, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten im Verfahren und andere stabilisierende Umstände gegenüber.
Die Herkunft eines Beschuldigten ersetzt diese Prüfung nicht.
Rechtsstaat zeigt sich gerade gegenüber dem Fremden
Ein Strafverfahren ist nur dann fair, wenn der Angeklagte versteht, was mit ihm geschieht, sich verteidigen und auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Das gilt für den Berliner ebenso wie für den Polen, Syrer, Franzosen oder US-Amerikaner.
Der Rechtsstaat beweist sich nicht dadurch, wie er mit demjenigen umgeht, der ihm vertraut und seine Sprache spricht. Er beweist sich gerade im Umgang mit dem Fremden, der seiner staatlichen Gewalt ausgeliefert ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Mammutverfahren im Strafprozess – wenn die Größe des Verfahrens selbst zum Problem wird
Mammutverfahren im Strafprozess – wenn der Prozess kein Ende nimmt

Wie kann ein Mammutverfahren mit zahlreichen Angeklagten, Verteidigern, Terrabytes digitaler Beweismittel und hunderten Verhandlungstagen noch fair und zugleich zügig geführt werden?
150 Hauptverhandlungstage sind vorgesehen. Die Ermittlungsakte umfasst mehrere hunderttausend Seiten. Hinzu kommen Chats, E-Mails, Telefonüberwachungen und beschlagnahmte Serverdaten. Zehn Angeklagte sitzen mit ihren Verteidigern im Gerichtssaal. Einige befinden sich seit Monaten in Untersuchungshaft. Noch bevor der erste Zeuge vernommen wird, steht fest: Dieser Strafprozeß wird Jahre dauern. Solche Mammutverfahren sind längst keine Ausnahmeerscheinung mehr. Vor allem im Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, Terrorismus- und Organisierte-Kriminalität-Strafrecht können Ermittlungen Datenmengen erzeugen, die früher kaum vorstellbar waren. Doch auch ein Verfahren mit 500 Aktenordnern muss rechtsstaatlich beherrschbar bleiben.
Ein großer Strafprozeß darf nicht einfach nur lange dauern
Umfang und Schwierigkeit eines Verfahrens können selbstverständlich eine längere Hauptverhandlung rechtfertigen. Das bedeutet jedoch keinen Freibrief. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insbesondere bei inhaftierten Angeklagten eine vorausschauende und straffe Verhandlungsplanung. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto größer werden die Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens.
Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25 nochmals sehr deutlich gemacht.
BVerfG 2025: 0,66 Verhandlungstage pro Woche reichen nicht
In dem Verfahren hatte das Landgericht innerhalb von 41 Wochen lediglich 27 Verhandlungstage vorgesehen – durchschnittlich 0,66 Tage pro Woche. Das war dem Bundesverfassungsgericht zu wenig. Bei absehbar umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass überhaupt Termine stattfinden. Auch deren Dauer und tatsächliche Förderung des Verfahrens spielen eine Rolle. Mehrere Sitzungen hatten weniger als eine Stunde gedauert.
Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt: Terminsprobleme von Verteidigern rechtfertigen eine dauerhaft zu geringe Verhandlungsdichte grundsätzlich ebenfalls nicht. Das Recht auf den Verteidiger des Vertrauens besitzt zwar Verfassungsrang. Trotzdem muss die Justiz ein Haftsachenverfahren organisatorisch so gestalten, dass es mit der erforderlichen Geschwindigkeit voranschreitet.
Wann „platzt“ eine Hauptverhandlung wirklich?
Umgangssprachlich heißt es schnell, ein Prozess sei „geplatzt“. Juristisch ist das etwas anderes. § 229 StPO bestimmt genaue Unterbrechungsfristen. Grundsätzlich darf eine Hauptverhandlung höchstens drei Wochen unterbrochen werden. Hat sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich. Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit können nach Maßgabe des Gesetzes zu einer Hemmung führen.
Wird die zulässige Unterbrechungsfrist überschritten, ist die Konsequenz drastisch:
Die Hauptverhandlung muss von vorne beginnen. In einem Mammutverfahren können dadurch Monate oder sogar Jahre bisheriger Hauptverhandlung praktisch verloren gehen.
Umfang darf Verteidigungsrechte nicht verdrängen
Die andere Gefahr besteht darin, ein großes Verfahren um jeden Preis beschleunigen zu wollen. Auch das ist unzulässig. Der Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Strafprozesses wird. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut hervorgehoben, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrenspositionen nicht zugunsten einer vermeintlich effizienteren Strafrechtspflege aufgegeben werden dürfen.
Ein Mammutverfahren verlangt deshalb beides: Beschleunigung und effektive Verteidigung.
Die Verteidigung muss aus Daten wieder einen Fall machen
Für Strafverteidiger besteht die Herausforderung solcher Verfahren zunehmend darin, die Informationsmasse zu strukturieren. Wer hunderttausende Dokumente lediglich Seite für Seite liest, verliert leicht den Blick für Zusammenhänge. Digitale Aktenanalyse kann deshalb Kommunikationsstrukturen, zeitliche Abläufe, Zahlungsströme oder Widersprüche sichtbar machen. Entscheidend bleibt jedoch die juristische Bewertung: Welche Beweise betreffen den eigenen Mandanten überhaupt? Welche Tatsachen tragen den Tatvorwurf? Welche entlastenden Informationen verschwinden in der Datenmenge?
Die Größe einer Ermittlungsakte ist schließlich kein Beweis für die Größe der Schuld.
Mammutverfahren sind ein Stresstest für den Rechtsstaat
Ein moderner Strafprozess muss auch dann funktionieren, wenn zehn Angeklagte, zwanzig Verteidiger und Millionen Dateien zusammentreffen. Der Staat darf umfangreiche Straftaten umfassend aufklären. Er muss das Verfahren aber organisatorisch beherrschen, angemessen terminieren und zugleich wirksame Verteidigung ermöglichen. Denn ein Mammutverfahren darf groß sein. Es darf nur nicht so groß werden, dass der Strafprozeß selbst unter seinem eigenen Gewicht zusammenbricht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Justizvollzugsbeamte und Kinderpornographie – wenn ein Ordner zum Strafverfahren führt
Justizvollzugsbeamte und Kinderpornographie

Fünf Umzugskartons stehen bei der Haftentlassung an der Pforte. Ein Justizvollzugsbeamter übergibt sie dem Gefangenen, dieser quittiert den Empfang. Niemand schaut hinein. Jahre später wird genau einer dieser Kartons zum Problem.
Darin befindet sich ein alter Leitzordner mit kinderpornographischen Bildern. Er hatte zu den Verfahrensakten gehört, die ein früherer Verteidiger während der Haft an den Mandanten geschickt hatte. Die Justizvollzugsanstalt verwahrte den Ordner anschließend jahrelang zusammen mit seiner Habe. Bei der Entlassung wurde alles ungeprüft herausgegeben. Vier Jahre später fand die Polizei den Ordner bei einer Hausdurchsuchung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Mann erneut wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften.
Der Fall wirft eine bis heute zentrale Frage auf: Wann ist Besitz tatsächlich strafbarer Besitz?
§ 184b StGB: Die Rechtslage hat sich geändert
Heute spricht das Gesetz nicht mehr von kinderpornographischen „Schriften“, sondern von kinderpornographischen Inhalten. Nach § 184b Abs. 1 StGB wird insbesondere das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Abrufen, Sichverschaffen und Besitzen tatsächliches Geschehen wiedergebender Inhalte wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Wichtig ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2024: Der Gesetzgeber hat die 2021 eingeführte zwingende Einstufung des Besitzes als Verbrechen wieder korrigiert. Dadurch können geringfügige Sachverhalte wieder differenzierter behandelt werden.
Besitz setzt Wissen und Herrschaftswillen voraus
Ein Fund auf einem Computer, Mobiltelefon oder in einem Aktenordner beweist für sich genommen noch keinen vorsätzlichen Besitz. Der Beschuldigte muss wissen, dass sich die betreffenden Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden, und tatsächliche Verfügungsmacht darüber haben. Genau daran bestand in meinem damaligen Fall Zweifel: Die Justizvollzugsbeamten hatten dem Mandanten fünf Kartons ausgehändigt, ohne dass festgestellt worden war, dass ihm bewusst war, dass sich darin noch der betreffende Ordner befand. Diese subjektive Tatseite ist auch bei heutigen Verfahren mit automatisch gespeicherten Dateien, Messenger-Anhängen, Cloud-Speichern und Backups häufig ein entscheidender Verteidigungsansatz.
BGH 2025: Verschicken ist nicht automatisch „Verbreiten“
Auch bei der Weitergabe differenziert die neuere Rechtsprechung genau. Der BGH entschied am 18. März 2025 – 3 StR 414/24, dass das Übersenden entsprechender Dateien an einen einzelnen Chatpartner nicht ohne Weiteres ein „Verbreiten“ darstellt. Dafür muss der Inhalt einem zahlenmäßig und individuell unbestimmten oder jedenfalls nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich werden. Die Übermittlung an eine einzelne Person kann stattdessen als Drittbesitzverschaffung strafbar sein.
Die juristische Einordnung der konkreten technischen Weitergabe ist daher keineswegs nebensächlich.
Was droht einem Justizvollzugsbeamten beruflich?
Für Justizvollzugsbeamte kommt neben dem Strafverfahren ein erhebliches disziplinarrechtliches Risiko hinzu. Hierzu existiert sogar eine unmittelbar einschlägige Grundsatzentscheidung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass selbst der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Justizvollzugsbeamten besitzt. Begründet wird dies unter anderem mit einer möglichen Verwendung im Jugendstrafvollzug sowie dem Achtungs- und Autoritätsverlust gegenüber Gefangenen. Der disziplinarrechtliche Rahmen reicht deshalb bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede strafrechtliche Verurteilung automatisch die Entlassung nach sich zieht. Das Disziplinargericht muss Schwere, Umfang, Schuld, dienstlichen Bezug und entlastende Umstände des konkreten Falles würdigen.
Wie ernst die Verwaltungsgerichte solche Vorwürfe weiterhin nehmen, zeigt BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 2 B 3.25: Dort blieb die Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis nach einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte bestehen.
Strafverfahren und Dienstrecht von Anfang an zusammendenken
Für Beamte geht es bei einem Verfahren nach § 184b StGB deshalb um mehr als die strafrechtliche Sanktion. Eine Verteidigungsstrategie muss von Beginn an berücksichtigen, welche Feststellungen eines Strafurteils später im Disziplinarverfahren Bedeutung gewinnen können. Der alte Fall mit den fünf Umzugskartons zeigt dabei besonders anschaulich: Was sich im Herrschaftsbereich eines Menschen befindet, muss er noch lange nicht wissentlich besitzen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Kuss als sexueller Missbrauch – wann wird Küssen strafbar?
Der Kuss auf den Mund in den Augen des Landgerichts

Ein erwachsener Mann betreut einen vierjährigen Jungen auf einem Spielplatz. Das Kind überquert eine Hängebrücke und ruft den Mann zu sich. Dieser gibt ihm spontan einen kurzen Kuss auf den Mund und auf die Stirn.
Eine alltägliche Geste – oder sexueller Missbrauch?
Das Landgericht Berlin entschied sich für die zweite Variante und verurteilte meinen Mandanten. Ich legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch auf. Der Fall zeigt bis heute: Ein Kuss als sexueller Missbrauch lässt sich nicht allein damit begründen, dass sich die Lippen eines Erwachsenen und eines Kindes berühren.
LG Berlin: Der Kuss soll sexuell gewesen sein
Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass mein Mandant das ihm zuvor fremde Kind erstmals betreute und für den Kuss kein besonderer Anlass bestanden habe. Andere Körperkontakte auf dem Spielplatz bewertete die Kammer dagegen selbst als nicht sexuell. Der Mandant hatte den Jungen beim Spielen am Körper gehalten und ihm beim Klettern geholfen. Allein der kurze Kuss auf den Mund führte zum Schuldspruch.
BGH: Ein kurzer Kuss ist nicht automatisch eine sexuelle Handlung
Der BGH widersprach mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15. Eine Handlung ist zunächst dann sexuell, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild eindeutig einen Sexualbezug erkennen lässt. Bei mehrdeutigen Handlungen muss dagegen ein objektiver Betrachter sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Die kurzen spontanen Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Kindes hatten nach Auffassung des BGH nicht bereits äußerlich einen eindeutigen Sexualbezug.
Auch die erstmalige Betreuung, die fehlende persönliche Beziehung und die Vorstrafen des Angeklagten reichten nicht aus. Vor allem hatte das Landgericht seine Annahme, der Mandant habe sich durch die Küsse sexuell erregen wollen, nicht tragfähig bewiesen.
Was gilt heute nach §§ 176 und 184h StGB?
Die Vorschriften über sexuellen Missbrauch von Kindern wurden seit 2015 mehrfach geändert.
§ 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren vor sexuellen Handlungen. Entscheidend bleibt jedoch zunächst die Frage, ob überhaupt eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne vorliegt.
§ 184h StGB verlangt dafür grundsätzlich eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist.
Bei eindeutig sexuellen Handlungen ist die Einordnung meist unproblematisch. Schwieriger sind sogenannte ambivalente Handlungen: Umarmen, Streicheln oder Küssen können familiär, freundschaftlich, tröstend – oder sexuell motiviert sein. Deshalb entscheidet der konkrete Kontext.
BGH 2025: Beim Zungenkuss kann die Grenze überschritten sein
Wie unterschiedlich ein Kuss strafrechtlich bewertet werden kann, zeigt BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Mann gab einer elfjährigen Nebenklägerin einen Zungenkuss und erklärte, er wolle ihr das Küssen beibringen, damit sie dies bei ihrem Freund anwenden könne. Hier bestätigte der BGH die Bewertung als sexuellen Missbrauch. Der Zungenkuss war angesichts des konkreten Zusammenhangs eine erhebliche sexuelle Handlung. Der Mann hatte sich gegenüber dem Mädchen gewissermaßen als „Sexuallehrer“ aufgespielt.
Interessant ist jedoch die weitere Differenzierung: Der Zungenkuss genügte nach Auffassung des BGH nicht für die damals angeklagte Qualifikation einer beischlafähnlichen Handlung. Auch innerhalb des Sexualstrafrechts muss also exakt bestimmt werden, welche Handlung tatsächlich festgestellt wurde.
Nicht die Bezeichnung „Kuss“ entscheidet
Damit stehen zwei BGH-Entscheidungen scheinbar gegeneinander:
2015: kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines Vierjährigen – kein hinreichend festgestellter sexueller Missbrauch.
2025: Zungenkuss mit einer Elfjährigen im ausdrücklich sexualisierten Zusammenhang – sexuelle Handlung und sexueller Missbrauch.
Darin liegt kein Widerspruch.
Strafgerichte müssen Art, Intensität, Dauer, Begleitumstände, Äußerungen und Zielrichtung des Verhaltens feststellen und anschließend rechtlich bewerten. Eine Vorstrafe darf dabei fehlende Tatsachen nicht ersetzen. Ebenso wenig genügt das persönliche Empfinden, ein Verhalten sei unangemessen oder befremdlich. Denn zwischen einer unangebrachten Berührung und einer strafbaren sexuellen Handlung liegt eine Grenze, die das Gericht beweisen und begründen muss.
Ein Kuss wird nicht durch seine Bezeichnung zum sexuellen Missbrauch. Entscheidend ist, was tatsächlich geschehen ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Freispruch im Sexualstrafrecht – wenn eine belastende Aussage nicht für eine Verurteilung reicht
Freispruch im Sexualstrafrecht

Die Anklage klang eindeutig: Ein Mann sollte einen zwölfjährigen Jungen mehrfach sexuell missbraucht haben. Der Junge belastete ihn bei der Polizei. Selbst eine aussagepsychologische Sachverständige hielt seine Angaben zunächst für erlebnisbezogen und glaubhaft. Für den Angeklagten sah es schlecht aus. Am Ende des Prozesses stand trotzdem ein Freispruch im Sexualstrafrecht. Der Fall zeigt, warum eine Anklage – und selbst ein belastendes Gutachten – niemals die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ersetzen kann.
Ein Gutachten schien den Tatvorwurf zu bestätigen
Der Mandant bestritt die Vorwürfe von Anfang an. Schon bei der polizeilichen Vernehmung fielen allerdings Widersprüche und eine erhebliche Detailarmut in den Angaben des Jungen auf. Die Staatsanwaltschaft beauftragte deshalb eine Sachverständige. Deren schriftliches Gutachten fiel zunächst belastend aus. In der Hauptverhandlung begann dieses Bild jedoch zu bröckeln.
Die Mutter berichtete von erheblichen familiären Problemen. Zugleich ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung der Beschuldigung möglicherweise durch Vorstellungen und Erwartungen innerhalb der Familie beeinflusst worden war. Bei der erneuten Vernehmung des Jungen traten weitere Widersprüche auf. Auch die Sachverständige wurde hinsichtlich ihrer ursprünglichen Bewertung zunehmend unsicher. Eine weitere Zeugin verändert die Beweislage
Die Verteidigung hatte eigene Nachforschungen angestellt und beantragte die Vernehmung der Großmutter. Das erwies sich als entscheidend. Sie berichtete, der Junge habe ihr gegenüber erklärt, die Beschuldigungen träfen nicht zu. Seine Mutter habe ihn vielmehr dazu gedrängt, entsprechende Angaben zu machen. Damit stand plötzlich nicht mehr nur die Frage im Raum, ob die Aussage glaubhaft klang. Entscheidend wurde, wie sie entstanden war. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.
Freispruch bedeutet: Das Gericht ist von der Schuld nicht überzeugt
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Eine Verurteilung verlangt keine mathematische Gewissheit. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft müssen jedoch überwunden sein. Bleiben sie bestehen, ist freizusprechen. § 267 Abs. 5 StPO unterscheidet dabei zwischen einem Freispruch, weil der Angeklagte nicht überführt wurde, und einem Freispruch, weil die festgestellte Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist.
Das ist wichtig: Ein Freispruch mangels Überführung bedeutet nicht, dass ein Gericht lediglich „zu wenig Beweise“ gesammelt hat. Es bedeutet, dass die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Schuld nicht erreicht wurde.
BGH 2024: Aussage gegen Aussage verlangt eine Gesamtanalyse
Die neuere Rechtsprechung bestätigt die hohen Anforderungen. Der BGH hat am 6. November 2024 (2 StR 290/24) erneut entschieden, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung erforderlich ist. Das Gericht muss insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität untersuchen. Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen erheblichen Widerspruch zwischen früheren Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung nicht ausreichend aufgeklärt. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich.
Genau darin liegt häufig der Kern der Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Glaubhaftigkeitsgutachten entscheidet nicht über Schuld
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein aussagepsychologisches Gutachten die Entscheidung des Gerichts vorwegnehme. Das tut es nicht. Die Beurteilung einer Zeugenaussage bleibt grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Sachverständige können dabei unterstützen, wenn besondere Fachkunde erforderlich ist. Der BGH betont zugleich, dass die Gerichte die Beweiswürdigung grundsätzlich selbst vorzunehmen haben.
Deshalb muss auch ein zunächst belastendes Gutachten kritisch geprüft werden: Welche Ausgangstatsachen lagen zugrunde? Wurden frühere Aussagen vollständig verglichen? Gab es suggestive Einflüsse? Wie entwickelte sich die Aussage? Welche Alternativhypothesen wurden untersucht?
Freispruch ist das Ergebnis konsequenter Beweisprüfung
Der Fall von 2015 zeigt etwas, das auch heute gilt. Die Verteidigung darf sich nicht darauf beschränken, eine belastende Aussage lediglich zu bestreiten. Frühere Vernehmungen müssen miteinander verglichen, Widersprüche herausgearbeitet, die Aussageentstehung rekonstruiert und mögliche externe Einflüsse untersucht werden. Manchmal befindet sich das entscheidende Beweismittel nicht in der Ermittlungsakte. In diesem Verfahren war es eine Zeugin, deren Vernehmung erst die Verteidigung veranlasste.
Ein Freispruch im Sexualstrafrecht beginnt deshalb häufig lange vor dem letzten Satz des Urteils – mit der Frage, ob die Geschichte hinter einer belastenden Aussage wirklich vollständig ermittelt wurde.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr

Die Bundeskanzlerin und mein Schrecken
Die Neujahrsansprache der Kanzlerin enthält vielleicht Teile, die von fehlender Kompetenz getragen sind und bei nur oberflächlicher Betrachtung wenig Beachtung verdienen könnten. In einem aber hat sie voll in's Schwarze getroffen:
In ihrer Rede ließ sie fallen, dass die Kinder in der DDR in Furcht aufwachsen mussten. Und das stimmt:
Ich war nach den Jahren in der Diktatur zur Wende 1990 so verängstigt, dass ich stotterte, einnäßte und am ganzen Körper zitterte, wenn ich in Lumpen gehüllt im Winter Abend für Abend mit meinen Eltern schweigend in der asbestverseuchten Hütte ohne Öfen in der kalten Küche am Küchentisch essen und mit ihnen wie jeden Tag meine lauwarme Kohlsuppe vom Plastikteller schlürfen musste.
Dass mich meine Kanzlerin mit einem solchen ausgemachten Unfug behelligt, ist erschreckend. Aber irgendwie verzeihe ich ihr auch. Sie erscheint eben als erschreckend schlichte Frau, die vermutlich deshalb viele mögen und der gerade deshalb keiner was antun will. Und sie bedient den Mainstream im Kampf um die Massenverblödung. Einfach rührend.
Befangenheit der Strafkammer – wenn das Gericht die notwendige Distanz verliert
Befangenheit der Strafkammer – wann verliert ein Gericht seine Neutralität?

Ein Vorsitzender darf eine Hauptverhandlung energisch führen. Er darf unterbrechen, zur Sache mahnen, Anträge zurückweisen und auch einem Strafverteidiger widersprechen. Aber wo liegt die Grenze?
Was geschieht, wenn Richter erkennen lassen, dass sie die Verteidigung nur noch als Störung betrachten? Wenn Verfahrensabsprachen mit der Staatsanwaltschaft entstehen, Verteidiger ungewöhnlich unter Druck gesetzt werden oder die Kammer den Eindruck vermittelt, das Ergebnis stehe ohnehin schon fest? Dann geht es nicht mehr um schlechten Stil. Es geht um die Befangenheit der Strafkammer.
Richter müssen nicht freundlich sein – aber unparteiisch
§ 24 Abs. 2 StPO erlaubt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Maßstab ist vielmehr die Sicht eines verständigen und besonnenen Angeklagten: Darf dieser bei vernünftiger Betrachtung befürchten, der Richter stehe ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenüber?
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt das treffend als Vermeidung des „bösen Scheins“ fehlender Neutralität.
Nicht jeder Streit mit dem Verteidiger begründet Befangenheit
Eine Hauptverhandlung ist kein gesellschaftlicher Empfang. Richter und Verteidiger dürfen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Auch eine scharfe Zurückweisung eines Antrags oder eine für die Verteidigung ungünstige Entscheidung genügt grundsätzlich nicht für einen Befangenheitsantrag. Anders kann es aussehen, wenn Äußerungen oder Verfahrenshandlungen erkennen lassen, dass das Gericht die notwendige Distanz gegenüber Angeklagtem oder Verteidigung verloren hat.
Dabei zählt nicht ein isolierter Satz. Entscheidend kann das gesamte Prozessverhalten sein.
BGH 2024: Urlaub des Verteidigers ist keine Nebensache
Das zeigt eindrucksvoll BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 5 StR 15/24. In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren hatte die Vorsitzende eine Verfahrensgestaltung gewählt, die mit einem lange angekündigten Urlaub des Verteidigers kollidierte. Unter anderem wurde argumentiert, Rechtsanwälte seien erfahrungsgemäß häufig auch während ihres Urlaubs erreichbar. Der BGH hielt das Verfahrensgeschehen für geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war rechtsfehlerhaft.
Das ist bemerkenswert: Prozessleitung darf konsequent sein. Sie darf aber nicht den Eindruck erwecken, berechtigte Verteidigungsinteressen seien für das Gericht praktisch bedeutungslos.
BGH 2025: Strafkammer und Staatsanwaltschaft dürfen nicht als Einheit erscheinen
Noch deutlicher wurde der BGH im Beschluss vom 1. April 2025 – 5 StR 710/24. Im Verfahren entstand für den Angeklagten der Eindruck, die Vorsitzende habe sich mit der Staatsanwaltschaft darüber verständigt, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt werden sollte. Der BGH erklärte das Befangenheitsgesuch für begründet. Das Geschehen war geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden hervorzurufen. Sie hätte deshalb am Urteil nicht mitwirken dürfen.
Besonders interessant: Die Vorsitzende gab später im Revisionsverfahren unaufgefordert eine mehrseitige Stellungnahme zur Befangenheitsrüge ab. Auch darin sah der BGH ein Indiz für fehlende richterliche Distanz.
Der Befangenheitsantrag ist kein Beschwerdebrief
Für die Verteidigung folgt daraus zugleich eine Warnung. Ein Befangenheitsantrag darf nicht deshalb gestellt werden, weil die Kammer einen Beweisantrag ablehnt, eine Rechtsauffassung nicht teilt oder den Angeklagten verurteilen könnte. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich der objektive Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit ergibt. Pauschale Angriffe gegen einen ganzen Spruchkörper reichen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat auch 2025 entsprechende Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig behandelt.
Befangenheit kann ein Urteil zu Fall bringen
Wird ein berechtigtes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen und wirkt der abgelehnte Richter trotzdem am Urteil mit, kann daraus ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO entstehen. Dann muss der Angeklagte nicht zusätzlich beweisen, dass gerade die Befangenheit zu seiner Verurteilung geführt hat. Genau deshalb ist der Umgang einer Strafkammer mit Angeklagtem und Verteidigung keine Frage richterlicher Umgangsformen.
Ein Richter darf streng sein. Er darf ungeduldig werden und Rechtsauffassungen deutlich vertreten. Er darf nur niemals den Eindruck vermitteln, dass er aufgehört hat, für Argumente der Verteidigung offen zu sein.
Denn vor Gericht genügt unter Umständen bereits der begründete böse Schein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Urteilsaufhebung durch Revisionsgericht – wann ein Strafurteil keinen Bestand hat
Urteilsaufhebung durch Revisionsgericht – wann ist eine Revision erfolgreich?

Das Landgericht hat gesprochen. Der Angeklagte ist verurteilt, eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt. Zeugen wurden gehört, Sachverständige vernommen und Hunderte Seiten Akten ausgewertet. Damit scheint das Verfahren beendet. Doch manchmal steckt der entscheidende Fehler nicht in einem einzelnen Beweismittel, sondern im Urteil selbst. Wichtige Indizien fehlen in der Würdigung, Schlussfolgerungen widersprechen sich oder Verfahrensrechte wurden verletzt. Dann kann eine Urteilsaufhebung durch Revisionsgericht das gesamte Verfahren wieder öffnen.
Die Revision ist kein zweiter Strafprozess
Das ist der wichtigste Unterschied zur Berufung. Das Revisionsgericht hört grundsätzlich keine Zeugen erneut und entscheidet nicht, wem es persönlich mehr glaubt. Nach § 337 StPO prüft es, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine Revision kann insbesondere auf zwei Wegen erfolgreich sein: durch eine Verfahrensrüge, etwa wegen eines rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweisantrags oder einer Verletzung von Verfahrensrechten, und durch die Sachrüge, mit der Rechtsfehler des Urteils selbst beanstandet werden.
Auch die Beweiswürdigung kann rechtsfehlerhaft sein
„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts.“ Dieser Satz findet sich ständig in Entscheidungen des BGH. Er bedeutet aber nicht, dass ein Landgericht seine Überzeugung beliebig begründen darf. Der BGH hat 2025 erneut klargestellt: Eine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich fehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche belastende beziehungsweise entlastende Indizien nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezieht. Das ist für die Verteidigung häufig der entscheidende Ansatzpunkt.
Ein Gericht kann beispielsweise zehn belastende Umstände ausführlich darstellen. Lässt es jedoch ein wesentliches entlastendes Indiz unerörtert, kann die scheinbar ausführliche Beweiswürdigung trotzdem rechtsfehlerhaft sein.
BGH 2025: Ein Verdacht reicht nicht zur Verurteilung
Eine weitere BGH-Entscheidung aus April 2025 zeigt die Grenze besonders deutlich. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung eines Landgerichts und hob das Urteil insoweit auf. Richterliche Überzeugung benötigt eine objektive Tatsachengrundlage. Entfernen sich die gezogenen Schlussfolgerungen so weit von gesicherten Tatsachen, dass letztlich nur noch ein Verdacht übrigbleibt, reicht dies für eine Verurteilung nicht. Die Revision bewertet also nicht einfach die Beweise anders. Sie kontrolliert, ob der Weg vom Beweismittel zur richterlichen Überzeugung rechtlich tragfähig ist.
Führt jeder Rechtsfehler zur Urteilsaufhebung?
Nein. Nach § 337 StPO muss das Urteil grundsätzlich auf dem Rechtsfehler beruhen. Das Revisionsgericht fragt deshalb, ob die Entscheidung ohne den Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre. Das zeigt auch ein BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025. Der Senat beanstandete zwar grundsätzlich die problematische Verwendung einkopierter Bilder beziehungsweise Skizzen anstelle einer textlichen Beweiswürdigung. Das Urteil blieb trotzdem bestehen, weil seine Beweiswürdigung auch ohne diese Abbildungen nachvollziehbar und lückenlos war.
Ein Rechtsfehler allein genügt also nicht immer.
Was passiert nach erfolgreicher Revision?
Ist die Revision begründet, wird das Urteil nach § 353 StPO aufgehoben – gegebenenfalls einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen. Meist verweist das Revisionsgericht die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung oder Strafkammer zurück. Dort beginnt die Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung neu. Das Revisionsgericht kann in bestimmten Fällen aber auch selbst entscheiden. § 354 Abs. 1 StPO ermöglicht beispielsweise einen unmittelbaren Freispruch, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und rechtlich nur diese Entscheidung in Betracht kommt.
Eine erfolgreiche Revision bedeutet deshalb nicht zwangsläufig einen neuen Prozess.
Die Revisionsverteidigung beginnt mit dem Urteil
Nach einer Verurteilung sollte das schriftliche Urteil nicht nur daraufhin gelesen werden, ob man seine Wertungen überzeugend findet. Entscheidend sind andere Fragen: Wurden sämtliche wesentlichen Beweise gewürdigt? Ist die Argumentation widerspruchsfrei? Tragen die Feststellungen den Schuldspruch? Wurde Strafrecht richtig angewendet? Sind Verfahrensfehler ordnungsgemäß dokumentiert und können sie innerhalb der strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO gerügt werden?
Denn eine Urteilsaufhebung durch Revisionsgericht erfolgt nicht, weil der BGH den Fall lieber anders entschieden hätte. Sie erfolgt, wenn aus einer Tatsachenentscheidung ein Rechtsfehler geworden ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Fahrlässige Tötung und Verkehrsunfall – warum ein Verkehrsfehler allein nicht genügt
Fahrlässige Tötung und Verkehrsunfall

Es war Halloween. Dunkelheit, feuchte Straße, parkende Autos am Fahrbahnrand. Ein siebenjähriger Junge, dunkel verkleidet, lief plötzlich zwischen den Fahrzeugen auf die Straße. Ein Linienbus erfasste das Kind. Es starb noch an der Unfallstelle. Der Busfahrer war etwa 60 km/h statt erlaubter 50 km/h gefahren. Damit schien der Fall zunächst klar: Geschwindigkeitsüberschreitung, tödlicher Unfall – fahrlässige Tötung. Doch Strafrecht funktioniert nicht nach dieser einfachen Gleichung.
Der entscheidende Meter beim Bremsweg
Ein Sachverständiger hatte zunächst lediglich die Geschwindigkeit des Busses festgestellt. Die Verteidigung verlangte ein weiteres Gutachten und stellte eine andere Frage:
Hätte der Fahrer den Tod des Kindes überhaupt verhindern können, wenn er exakt 50 km/h gefahren wäre?
Das neue Gutachten ergab: Nein. Das Kind war so plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen, dass es auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum tödlichen Zusammenstoß gekommen wäre. Der Busfahrer wurde freigesprochen.
Dieser Fall erklärt bis heute einen zentralen Grundsatz bei fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfall.
§222 StGB: Nicht jeder Fahrfehler macht strafbar
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für eine Verurteilung genügt jedoch nicht:
Verkehrsverstoß + Todesfall = fahrlässige Tötung.
Erforderlich sind vielmehr eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs und insbesondere dessen Vermeidbarkeit bei pflichtgemäßem Verhalten. Fehlt dieser Zusammenhang, darf der Fahrer nicht allein deshalb verurteilt werden, weil er zuvor einen Verkehrsfehler begangen hat.
Rechtmäßiges Alternativverhalten: Was wäre ohne den Fehler passiert?
Genau hier liegt bei Verkehrsunfällen häufig die eigentliche Verteidigungsfrage. Angenommen, ein Autofahrer fährt 70 statt 60 km/h und ein Fußgänger tritt unmittelbar vor ihm auf die Fahrbahn. Dann muss rekonstruiert werden: Wo hätte sich das Fahrzeug bei 60 km/h befunden? Wann hätte der Fahrer reagieren können? Wie lang wären Reaktions- und Bremsweg gewesen? Wäre es trotzdem zur Kollision gekommen? Das sind keine Nebensächlichkeiten. Sie können über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.
Deshalb sind unfallanalytische Gutachten bei einer fahrlässigen Tötung häufig wichtiger als die bloße Feststellung eines Verkehrsverstoßes.
BGH 2024: Vorhersehbar und vermeidbar
Wie zentral diese Voraussetzungen bleiben, zeigt BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23. Der Fall betraf einen Sattelzug, der auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Ein Mensch starb. Das Landgericht hatte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH beschäftigte sich auf Revision der Staatsanwaltschaft intensiv mit der Beweiswürdigung und betonte zugleich die Feststellungen dazu, ob die Kollision für den Fahrer vorhersehbar und vermeidbar war. Das Urteil wurde teilweise aufgehoben, weil wesentliche Umstände bei der Prüfung eines möglichen Tötungsvorsatzes nicht ausreichend gewürdigt worden waren.
Die Entscheidung zeigt zugleich: Auch ein rechtskräftig wirkendes Urteil über einen tödlichen Verkehrsunfall unterliegt revisionsgerichtlicher Kontrolle.
BGH 2025: Fahrlässigkeit oder bereits Tötungsvorsatz?
Noch schwieriger wird die Abgrenzung bei extrem gefährlichem Fahrverhalten. Im Fall BGH, Urteil vom 28. August 2025 – 4 StR 476/24 fuhr ein Autofahrer dicht auf, betätigte Fernlicht, provozierte durch Lenkbewegungen und setzte sich schließlich vor ein anderes Fahrzeug. Es kam zu einer tödlichen Kollision. Das Landgericht verurteilte unter anderem wegen fahrlässiger Tötung. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH Teile des Urteils auf, weil erneut geprüft werden musste, ob hinsichtlich des weiteren Geschehens möglicherweise sogar bedingter Tötungsvorsatz vorlag.
Damit verläuft im Verkehrsstrafrecht eine wichtige Grenze zwischen § 222 StGB und vorsätzlichem Tötungsdelikt.
BGH 2026: Revision ist keine automatische zweite Chance
Umgekehrt führt nicht jede Revision zur Urteilsaufhebung. Im Beschluss vom 25. März 2026 – 4 StR 43/26 bestätigte der BGH eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die angeordneten fahrerlaubnisrechtlichen Maßregeln. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das Revisionsgericht rekonstruiert einen Unfall nicht vollständig neu. Es prüft vielmehr, ob das Tatgericht das Recht richtig angewendet und seine Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei vorgenommen hat.
Die entscheidende Frage lautet nicht: Wer hat einen Fehler gemacht?
Nach einem tödlichen Verkehrsunfall ist die menschliche Tragödie offensichtlich. Strafrechtliche Schuld muss dennoch präzise festgestellt werden. Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse, Reaktionszeit, Bremsweg, Verhalten des Unfallopfers und technische Vermeidbarkeit müssen zusammen betrachtet werden. Der damalige Busfahrer hatte zu schnell gefahren. Trotzdem war er strafrechtlich nicht für den Tod des Kindes verantwortlich.
Denn bei fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfall lautet die entscheidende Frage nicht nur:
„Was hat der Fahrer falsch gemacht?“
Sondern vor allem:
„Wäre der Mensch ohne diesen Fehler noch am Leben?“
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

