Revision gegen das Urteil - Vergewaltigung mit Todesfolge - Indizienprozess

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
Rechtsanwalt Oliver Marson

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam

Inzwischen hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2013 eingelegt.

In dem Indizienprozess wurde der zur Tatzeit im Sommer 2012 25-jährige Angeklagte für schuldig befunden, in den frühen Morgenstunden gegen 05.30 Uhr eine 78-jährige Frau mit Gewalt in ein Gebüsch nahe eines kleinen Landbahnhofs im Land Brandenburg gezerrt und dort vergewaltigt zu haben. Die Frau erlitt daraufhin einen Herzinfarkt und verstarb. Zum Motiv gibt es keine Erkenntnisse. Der Angeklagte räumte ein, nach einer Feier stark alkoholisiert auf dem Heimweg und am Bahnhof gewesen zu sein, stritt aber die Tatbegehung ab. Er gab an, dort eine Person gesehen zu haben, die weglief. Dass  eine weitere Personen außer dem Angeklagten und der Frau im Tatzeitraum am Tatort anwesend gewesen sein könnte und als Täter in Frage komme,  verneinte das Gericht.

Revision gegen das Urteil mit der Sachbeschwerde

Mit einer ausgeführten Sachbeschwerde wandte sich nun der Angeklagte an den Bundesgerichtshof (BGH). Es gibt keine Tatzeugen. Die 78-jährige Frau konnte gegenüber Polizeibeamten vor ihrem Ableben in einem äußerst verwirrten Zustand als Folge des Geschehens zwar Angaben zum Tatgeschehen machen, aber keine Täterbeschreibung abgeben. An der Bekleidung des Angeklagten befanden sich kurz nach seiner Festnahme in der Nähe des Tatorts  Blutanhaftungen der Frau und  ihre DNA-Spuren in seinem Intimbereich.

Mit der Revision wird insbesondere gerügt, dass keine geschlossen Indizienkette vorliegt. Auch wurden aus einzelnen Indizien Schlussfolgerungen gezogen, die objektiv nicht möglich sind. So wurde aus den DNA-Spuren der Frau an der Bekleidung und im Intimbereich des Angeklagten der Schluss gezogen, dass er auch der Täter ist. Das Urteil führt dazu sinngemäß (fast wörtlich) aus, dass die Überzeugung des Gericht von der Täterschaft des Angeklagten auf der DNA-Spurenlage "beruhe".

Aus den festgestellten Spuren ist für sich allein genommen lediglich der Schluss auf einen körperlichen Kontakt möglich. Rechtsirrig zog das Landgericht aus der Spurenlage den Schluss auf die Täterschaft des Angeklgten. Das ist auch deshalb lückenhaft, weil auf eine gerichtsbiologische Begutachtung des Leichnams der Frau zur Frage, ob sich insbesondere in ihrem Intimbereich DNA Spuren des Angeklagten auffinden ließen, aus unbekannten und nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet wurde.

Am Körper des Angeklagten (unter den Fingernägeln) und an der Bekleidung der Frau fanden sich identische DNA-Spuren einer unbekannten dritten Person. Dass diese Spurenübertragung am Tatort von der unbekannten Person erfolgte schloss das Gericht mit der Begründung aus, das DNA-Spuren an jedem Ort durch Kontaktaufnahme leicht übertragbar seien. Mit dieser Begründung setzt sich das Gericht allerdings in offensichtlichen Widerspruch zu seiner Feststellung, wonach sich der Angeklagte und die Frau am Tattag erstmalig begegnet seien. Dann aber kann die DNA-Übertragung der unbekannten Person auch nur am Tatort erfolgt sein. Das Urteil ist insoweit lückenhaft, als ihm Ausführungen fehlen, wonach die unbekannte dritte Person im Vorfeld der Tat mit dem Angeklagten und der Frau  oder mit einem von beiden zusammenkam und es in Folge dessen zur Übertragung von DNA-Material  auf beide oder einen gekommen sein könnte. Dem Urteil ermangelt es auch an Darlegungen, ob die fremden DNA-Spuren entweder auf den Angeklagten oder die Frau an einem anderen als dem Tatort auf einen von beiden übertragen wurde und eine Übertragung dann erst am Tatort auf einen der beiden erfolgt sein könnte. Die unzureichenden Urteilsausführungen lassen so alle Alternativen offen, weshalb  im Ergebnis auch die Täterschaft einer anderen, unbekannten Person nicht auszuschließen ist.

Revision gegen das Urteil rügt fehlende Indizienkette

Mit der Revision gegen das Urteil wird die fehlende, in sich geschlossene Indizienkette gerügt. Insbesondere leidet das Urteil an einer Indizienkette für die Täterschaft des Angeklagten Not. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen im Falle einer solchen Indizienkette die Indiztatsachen in den Urteilsgründen so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht zu Recht angenommen hat, die von ihm aus den Indiztatsachen gezogenen Schlüsse seien zwingend. Voraussetzung für eine Beweiswürdigung im Rahmen einer Indizienkette ist, dass sämtliche Kettenglieder in einem logischen "wenn-dann-Verhätnis" stehen.

Daran krankt das Urteil nach Überzeugung der Revision. Die Täterschaft des Angeklagten steht nicht fest. Ob die Revision gegen das Urteil Erfolg haben kann, bleibt - wie immer - abzuwarten und ist im Vorfeld  nicht einzuschätzen.

 

 


Zoff der Staatsanwälte um Ermittlungsverfahren wegen Betrug

Ermittlungsverfahren wegen Betrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Transitreise - Ermittlungsverfahren wegen Betrug mit Schrottimmobilien

Es mühten sich zwei Staatsanwaltschaften über drei Jahre gegen die Verantwortlichen mehrerer Vertriebsgesellschaften in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrug, um den Verdacht - Verkauf von Schrottimmobilien - beweisrechtlich in Sack und Tüten zu bekommen.

Nein, anderen Inhalts  waren  die Bemühungen: sie bestanden in erster Linie im Streit um die Zuständigkeit. Und so waren die prall gefüllten Umzugskartons mit zuletzt 15.000 Seiten Umfang  auf ständiger Transitreise von einer Behörde zur anderen und das über einen Zeitraum von gut zwei Jahren . Und um so umfangreicher die Akten wurden, um so mehr eskalierte der Streit. Ich habe so meine Zweifel, das die Akte jemals in der Staatsanwaltschaft wirklich einem Aktenstudium unterzogen wurde. Dann hätte man eher darauf kommen können, das nicht jede glanzlose Immobilie eine Schrottimmobilie ist. Aber eines ist sicher: der Zoff der Staatsanwaltschaften machte mit Sicherheit weniger Mühe als ein Aktenstudium gemacht hätte.


Rechte des Beschuldigten - BGH zu Anforderungen an Vernehmung

Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung im Ermittlungsverfahren
Rechtsanwalt Oliver Marson

Rechte des Beschuldigten - Konsultationsrecht mit Rechtsanwalt

Der 3. Strafsenat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Wahrung der Rechte des Beschuldigten ging. Dem lag zu Grunde, dass ein Beschuldigter der Ermittlungsrichterin zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt wurde und nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht erklärte, nichts zur Sache aussagen zu wollen. Außerdem wünschte er Rechtsanwalt Volker König  zu konsultieren. Die Ermittlungsrichterin  konnte den Verteidiger nicht erreichen und stellte dem Beschuldigten anschließend Fragen, die zwar nicht unmittelbar ihn betrafen, auf die er aber  antwortete und  was dann spontan dazu führte, dass er seine eigene Tatbeteiligung einräumte.

In der Hauptverhandlung legte sein Strafverteidiger unter Hinweis darauf, dass die Angaben des Angeklagten anlässlich der Vernehmung durch die Haftrichterin wegen Belehrungsmängeln unverwertbar seien,  Widerspruch gegen die Vernehmung der Ermittlungsrichterin als auch gegen die Verwertung ihrer Aussage ein. Der Verwertungswiderspruch wurde von der Strafkammer zurückgewiesen und die Aussage vor der Ermittlungsrichterin gegen den Angeklagten verwendet. Der Angeklagte wurde, gestützt auf die verwerteten Aussagen, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Rechte des Beschuldigten verletzt - Urteil des BGH vom 27. Juni 2013 (3 StR 435/12)

Mit der Revision erhob Kollege Volker König eine Verfahrensrüge. Der BGH gab der Revision mit dem vorgenannten Urteil nach mündlicher Verhandlung statt. Es führte dazu aus, dass die Rechte des Beschuldigten verletzt wurden:

 

"Die von der Revision zulässig erhobene Verfahrensrüge zeigt auf, dass bei der Vernehmung des Angeklagten durch die Ermittlungsrichterin in unzulässiger Weise in dessen Rechte, sich zur Sache äußern zu müssen und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), eingegriffen worden ist"

Das Urteil des BGH ist mit der vollständigen und lesenswerten Begründung hier nachzulesen.

 

Weitere Informationen zu den Rechten des Beschuldigten und Rechten des Angeklagten finden Sie auch auf meiner Webseite. Auch zu der häufig gestellten Frage, ob man im Strafverfahren lügen darf, finden Sie Antwort.


Rechtsanwalt Oliver Marson

BGH zur Vernehmung des Beschuldigten durch Haftrichter

Vernehmung des Beschuldigten
Rechtsanwalt Oliver Marson

Vor Vernehmung des Beschuldigten Konsultation mit Rechtsanwalt

Erfolgreiche Revision des Kollegen Rechtsanwalt Volker König

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 (AZ: 3 StR 435/12) sich zur Vernehmung des Beschuldigten geäußert und die Rechte eines Beschuldigten hinsichtlich der Beachtung des Aussageverweigerungsrechts und anwaltichen Konsultationsrechts weiter gestärkt.

Der 3. Strafsenat hatte über eine von Rechtsanwalt Volker König vertretene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 zu entscheiden. Gerügt wurde die Nichtbeachtung der Rechte bei der Vernehmung des Beschuldigten. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Der Beschuldigte war am 24. Juli 2011 festgenommen worden und am 25. Juli 2011 dem Haftrichter zur Verkündung eines Haftbefehls vorgeführt worden. Nach den Ermittlungen der Polizei soll der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2011 einen am Boden liegenden Geschädigten zweimal an den Kopf getreten haben, wobei dieser schwer verletzt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl beim zuständigen Amtsgericht, der auch erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dem Haftrichter zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Ordnungsgemäß gab der Haftrichter dem Beschuldigten zur Kenntnis, welcher Straftat er verdächtig sei. Der Haftrichter belehrte den Beschuldigten auch ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO). Auf die weitergehende Frage des Haftrichters, welchen Rechtsanwalt der Beschuldigte beigeordnet haben möchte erklärte dieser: "Ich möchte Rechtsanwalt König beigeordnet haben".

Daraufhin versuchte der Haftrichter um 13:45 Uhr Rechtsanwalt König fernmündlich zu erreichen. Zu dieser Zeit war in der Kanzlei von Rechtsanwalt König ein Anrufbeantworter eingeschaltet, der dem Anrufer mitteilte, dass in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr eine Mittagspause in der Kanzlei gemacht werde und die Kanzlei erst ab 15:00 Uhr wieder zu erreichen sei.

Dies teilte der Haftrichter dem Beschuldigten mit.

Daraufhin äußerte der Beschuldigte: "Ich möchte dazu nichts sagen." Er sagte weiter: "Es hat doch eh keinen Sinn, hier (der Beschuldigte zeigt auf den Haftbefehl) wird doch nur Scheiße erzählt." Danach machte der Beschuldigte gegenüber dem Haftrichter umfangreiche Angaben zum Straftatvorwurf. Anschließend wurde der Beschuldigte in Haft genommen."

Verhandlung vor dem Landgericht Lüneburg

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schwieg der Angeklagte und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Rechtsanwalt Volker König legte rechtzeitig in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Beweiserhebung (insbesondere des Haftrichters) ein . Er begründete das mit der Verletzung der Rechte  bei der Vernehmung des Beschuldigten, in dem ihm die Möglichkeit der Konsultation mit einem Rechtsanwalt verwehrt wurde.

Darüber setzte sich das Landgericht hinweg. Es vernahm den Haftrichter dazu, was der Beschuldigte anlässlich der Haftbefehlsverkündung zum Straftatvorwurf geäußert hatte. Aufgrund der Aussage des Haftrichters wurde der Angeklagte zu einer längeren Jugendstrafe verurteilt.

Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof

Die Revision des Kollegen Volker König hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erläuterte der Vorsitzende Richter, dass das Landgericht im vorliegenden Fall das Konsultationsrecht des Angeklagten mit einem Rechtsanwalt verletzt habe und die Aussage des Haftrichters einem Verwertungsverbot unterliege. Jeder Beschuldigte und Angeklagte habe das Recht, sich vor seiner Vernehmung mit einem Strafverteidiger zu beraten. Der BGH deutete an, dass die Vernehmung des Beschuldigten bei der Verkündung des Haftbefehls nicht hätte fortgesetzt werden dürfen, ohne dass der Beschuldigte einen Verteidiger konsultieren konnte, nachdem er erklärt hatte, dass er nichts zum Straftatvorwurf aussagen möchte.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Beschuldigten abermals gestärkt. Das Urteil liegt in Schriftform noch nicht vor, wird aber später als PDF eingestellt werden. Der Kollege Volker König hat mich um Veröffentlichung gebeten.

Weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Regelungen bei der Vernehmung von Beschuldigten finden Sie auch auf meiner Webseite. Auf den jeweiligen Unterseiten sind konkrete Ausführungen zu den Rechten der Beschuldigten eingestellt.

 

 


Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Das Thema  Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,

Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.

Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.

Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.

Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.


Die Bespitzelung der Welt und Angelas lieber Barack Obama

Bespitzelung der Welt, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Bespitzelung der Welt

Gerade ist die grösste Bespitzelungskampagne aufgeflogen, die in ihren Dimensionen einer Bespitzelung der Welt gleichkommt und wohl nie in der Menschheitsgeschichte einen solchen Umfang hatte. Der Spiegel fordert die Kanzlerin zu Recht zur Gegenwehr gegen die Spitzelstaaten  USA, Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland auf.

Aber muss uns solche Bespitzelung überraschen? Mich überrascht sie nicht. Es liegt in der Natur der Geheimdienste zu spitzeln, auszuspähen, Informationen zu sammeln und die so gewonnenen Erkenntnisse gegen einzelne Bürger, Gruppierungen, Parteien, Regierungen und Unternehmen zu nutzen. Das dabei auch genötigt, erpresst, Menschen missbraucht und benutzt werden, manchmal auch getötet wird, ist leicht denkbar.

Und wie realistisch ist die berechtigte Forderung des Spiegel an die Kanzlerin, dagegen etwas zu unternehmen? Ich habe jede Hoffnung auf ein unbespitzeltes Dasein - wenn überhaupt gehabt - dann in jedem Falle verloren. Was erhob sich vor gut 20 Jahren nach Öffnung der Spitzelarchive der Staatsicherheit der DDR für ein nachvollziehbarer Aufschrei um die Bespitzelung in der DDR. Aber auch das überraschte mich nicht, denn auch hier wirkten die naturgegebenen Eigenschaften eines Geheimdienstes mit allen seinen negativen Auswirkungen, die solche Bespitzelung für jeden Bespitzelten nach sich ziehen oder zumindest nach sich ziehen können.

Und auch die Kanzlerin wird nicht wirklich etwas tun gegen das jetzt bekannte Staatenspitzeln. Der Gründe mag es vieler geben. Und vielleicht gehört zu jenen auch der, dass die Nachrichtendienste der Bundesrepublik eben Geheimdienste sind und auch sie keine andere Natur als andere haben. Ich kann nur vermuten, das die Bespitzelung der deutschen Bevölkerung durch deutsche Geheimdienste weit über das gesetzlich zulässige Spitzeln hinaus geht. Auch deutsches Spitzeln ist aller Wahrscheinlichkeit nach Bestandteil der Bespitzelung der Welt.  Gewissheit wird es erst geben, wenn ein deutscher Whistleblower auspackt oder die Archive geöffnet werden. Solange werden wir uns gedulden und abwarten müssen, ob unsere Datenschutzgesetze einen praktischen Wert besitzen.

Jedenfalls wird die Bundeskanzlerin Herrn Obama nach meiner Überzeugung  wie bei seinem Staatsbesuch vergangene Woche weiter als "lieber Barack" umwerben und alles Spitzelstaatenleben bleibt beim alten.

Der Weg in ein unbespitzeltes Leben der Menschheit wird so lang sein wie ein Leben ohne Kriege. Beides mag heute Utopie sein, aber nicht auf Dauer Utopie bleiben müssen. Irgendwann wird auch die Bespitzelung der Welt zu Ende sein. Aber erst lange nach Angela.


Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst geraume Zeit gegen Unbekannt wegen bandenmäßigen Diebstahls von Edelmetallen in einem Unternehmen.  Während der schleppend geführten Ermittlungen im Jahre 2012 wurden von Zeugen Gerüchte an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, wer als Täter in Betracht kommen könnte.  Diese Gerüchte nahm die Ermittlungsbehörde zum Anlass, gegen fünf namentlich bekannt gewordene Mitarbeiter des Unternehmens weiter zu ermitteln.  Und dann folgte das: Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin.

§ 102 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen eine "Hausdurchsuchung beim Verdächtigen" zulässig ist. So setzt die Hausdurchsuchung zunächst einmal Tatverdächtige voraus. Aber genau an denen fehlte es, denn Gerüchte begründen regelmäßig keinen Tatverdacht. Ungeachtet dessen beantragte die Staatsanwaltschaft Ende 2012  Durchsuchungsbeschlüsse,  die das Amtsgericht Tiergarten auch promt erlassen hat.

Nach Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse machte der verantwortliche Staatsanwalt - Monate später(!) - sinngemäß aktenkundig, dass die Beweislage nach wie vor gegen keinen der Beschuldigten einen Tatverdacht zulasse.

Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden  aber trotzdem vollstreckt. Alle Beschuldigten erlebten die Durchsuchung ihrer Anwesen.

Für meinen Mandanten habe ich inzwischen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Und nebenbei  wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Staatsanwalt und Richter eingereicht. Nun genießen Beschwerden dieser Art  unter Rechtsanwälten aus tatsächlichen Gründen keinen hohen Stellenwert.  Dennoch ist es ein Achtungszeichen für Behörden und Gerichte, in Zukunft sorgsamer mit den Freiheitsrechten der Bürger umzugehen. Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin, München, Hamburg oder durch welche auch immer muss sich niemand bieten lassen.


Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen - Mordanklage

Neonazi, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen - Vergleich zu NSU - Verfahren

Ein Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen:

Im Jahre 1999 verhandelte das Landgericht Lübeck in "zweiter I. Instanz"  gegen den zu mindest damals der rechtsradikalen Szene zugehörigen K. D. Er war wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagt.

Ich vertrat den Nebenkläger Klaus Baltruschat aus Berlin, auf den K. D. am 19.02.1997 in Tötungsabsicht auf Grund seiner menschenverachtenden, rechtsradikalen Gesinnung aus nächster Nähe mit einer Langwaffe  (Kaliber 12/76) drei Schüsse abfeuerte. Mein Mandant überlebte nur wegen der schnellen ärztlichen Hilfe. Der linke Unterarm und ein Finger der rechten Hand mussten amputiert  werden.

Wenige Tage später erschoss K. D.   auf seiner Flucht in Norddeutschland einen Polizeibeamten, einen weiteren verletzte er.

Das Landgericht Lübeck verurteilte K. D. mit Urteil vom 08.Dezember 1998 unter Einbeziehung des Urteils vom 01. Dezember 1997 wegen Mordes in einem Fall und versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe.  Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

Der Neonazi in der Hauptverhandlung

Gemeinsam mit meinem Mandanten erlebte ich den Auftritt eines Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie er sich so wohl selten sonst ereignet hat:

Am ersten Hauptverhandlungstag verweigerte K. D.  den Sitzungssaal zu betreten. Sein Verteidiger und auch der Vorsitzende versuchten erfolglos ihn umzustimmen. Darauf hin wurde er von fünf Wachtmeistern unter Gegenwehr in den Sitzungssaal getragen. Ab dem Zeitpunkt störte er mit beleidigenden Zwischenrufen die Hauptverhandlung. Den Vorsitzenden Herrn Kaiser beschimpfte er wiederholt mit "Scheiß Kaiser". Rufe wie "BRD verrecke, Deutschland erwache, Juda verrecke" schallten durch den bis auf den letzten Platz gefüllten Sitzungssaal. Letztlich wurde er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Er blieb bei den weiteren Verhandlungstagen im Vorführraum des Landgerichts. Auch von seinem Recht zum "letzten Wort" Gebrauch zu machen lehnte er ab. Er übermittelte dem Gericht über seinen Verteidiger, im Falle der zwangsweisen Vorführung die Verhandlung zu stören.

Lübeck- und NSU-Verfahren - ein Vergleich des Prozessauftaktes

Vergleiche ich die beiden Prozessauftakte miteinander, so fällt auf, dass das Verhalten der Angeklagten in München mit dem des K. D.  in Lübeck nicht zu vergleichen ist. Die in München Angeklagten treten jedenfalls im Vergleich deutlich zurückhaltender auf. Schon deshalb verstehe ich auch so manche Mediennberichterstattung nicht, die aus der Bekleidung der Hauptangeklagten, aus ihrem Styling insgesamt,  aus Gestik und Mimik Arroganz und Verachtung abgelesen haben will.

Meine Frage im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess

Ich denke nicht, dass solche Dinge überhaupt von Interesse sind. Auch der Prozessauftakt selbst ist unspektakulär. Da   gebe ich dem Kollegen Burhoff Recht. Es werden Anträge gestellt von der Verteidigung, vielleicht viele, vielleicht gute oder weniger gute, es gibt Wortgefechte mit dem Gericht. Ist das wirklich berichtenswert? Ich denke schon deshalb nicht, weil am OLG München gerade das stattfindet, was zu Beginn eines jeden Mammutverfahrens stattfindet.

Ich halte eine andere Frage für bedeutungsvoll: Wie geht man zukünftig mit der Problematik schwerster Verbrechen aus rechtsradikaler Gesinnung um, sollten sich die Anklagevorwürfe bestätigen und wie sind sie zu vermeiden.

Die Justiz kann Straftaten aburteilen. Sie kann aber nicht die hier sich als gesamtgesellschaftliche Problematik stellende Frage einer Lösung zuführen.

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Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Mit einem Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit  endete ein Strafverfahren am Landgericht Berlin. Bekanntlich führt Schuldunfähigkeit dazu, dass der Betroffene wegen einer in diesem Zustand begangenen Straftat nicht verurteilt werden kann. Das kann bei bestimmten Konstellationen zu Freispruch führen, muss aber nicht immer so sein.

Wie bereits berichtet, war mein Mandant wegen versuchten Totschlags angeklagt. Der Zustand, in dem er sich zum Tatzeitpunkt mit über 3 Promille befand, führte zur Annahme der absoluten Schuldunfähigkeit. Deshalb konnte er nicht wgen der in diesem Zustand begangenen Straftat (schwere Körperverletzung) verurteilt werden.

Aber er wurde nicht freigesprochen. Hintergrund ist, dass man in solchen Fällen wegen Vollrauschs verurteilen kann. Auch ist in solchen Fällen eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt möglich, die neben der Strafe erfolgt.

 

Im vorliegenden Fall endete die Sache noch glimpflich für den Mandanten, dem mit Gerichtsbeschluss zwar auferlegt wurde, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Aber er ist deshalb nicht in eine Anstalt eingewiesen worden, sondern kann die Therapie in Freiheit absolvieren.