Sexueller Mißbrauch – wenn aus einer Behandlung ein Strafverfahren wird
Sex des Heilpraktikers mit Patientin - sexueller Missbrauch

Ein Heilpraktiker behandelt eine Patientin über längere Zeit mit Akupunktur. Dutzende Sitzungen finden statt. Man kennt sich inzwischen gut. Statt der üblichen 40 Euro verlangt der Heilpraktiker nur zehn Euro. Gelegentlich massiert er die Patientin zusätzlich. Nach einer der letzten Akupunktursitzungen bietet er erneut eine Massage an. Doch diesmal entwickelt sich die Behandlung anders: Es kommt über mehrere Minuten zu eindeutigen sexuellen Handlungen. Die Patientin widerspricht währenddessen nicht. Einige Tage später erstattet sie Strafanzeige. Der Heilpraktiker wird vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Mißbrauchs nach § 174c StGB angeklagt.
Die Verteidigung: Die Behandlung war bereits beendet
Der Heilpraktiker bestreitet die sexuellen Handlungen nicht. Seine Verteidigung setzt an einem anderen Punkt an. Die Massage sei lediglich ein Freundschaftsdienst gewesen und habe nicht zur Akupunkturbehandlung gehört. Die sexuellen Kontakte hätten deshalb außerhalb des Behandlungsverhältnisses stattgefunden. Das Amtsgericht überzeugte dies nicht. Es verhängte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. Auch Berufung und Revision zum Kammergericht Berlin blieben erfolglos.
Der Fall führt zu einer bis heute wichtigen Frage: Wann wird ein sexueller Kontakt zwischen Behandler und Patient tatsächlich zum sexuellen Mißbrauch?
Was verlangt § 174c StGB?
§ 174c StGB schützt Menschen, die sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einer anderen Person zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertrauen. Auch Suchtkrankheiten sind ausdrücklich erfasst. Wer dieses Verhältnis für sexuelle Handlungen missbraucht, muss mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Auch der Versuch ist strafbar. Die Vorschrift betrifft nicht nur Ärzte. Je nach konkreter Behandlung können unter anderem Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder andere Behandler erfasst sein.
Einvernehmen schließt § 174c StGB nicht automatisch aus
Eine Besonderheit unterscheidet § 174c StGB von vielen anderen Sexualdelikten. Dass ein erwachsener Patient einer sexuellen Handlung zustimmt, bedeutet nicht automatisch Straflosigkeit. Geschützt wird gerade die sexuelle Selbstbestimmung innerhalb eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses. Umgekehrt gilt aber ebenso: Nicht jeder einvernehmliche sexuelle Kontakt zwischen einem Behandler und einem Patienten erfüllt automatisch § 174c StGB.
Das hat der BGH bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 klargestellt. Dort bestand zwar ein ärztliches Beratungs- und Behandlungsverhältnis. Die sexuellen Kontakte erfolgten nach den Feststellungen jedoch nicht unter dessen Missbrauch. Der BGH verneinte deshalb eine Strafbarkeit nach § 174c StGB.
Entscheidend ist folglich der konkrete Zusammenhang zwischen Behandlung und Sexualkontakt.
Wann wird das Behandlungsverhältnis missbraucht?
Das Gericht muss prüfen, ob der Täter gerade die durch die Behandlung entstandene Vertrauensstellung oder Abhängigkeit für die sexuellen Handlungen ausnutzt. Dabei ist das Merkmal des „Anvertrautseins“ weit zu verstehen. Der BGH hat entschieden, dass weder ein förmlicher Behandlungsvertrag noch eine wirksame ärztliche Approbation zwingend erforderlich sind. Entscheidend kann bereits sein, dass sich der Patient erkennbar wegen eines Behandlungsbedarfs der fürsorgerischen Tätigkeit des anderen überlässt.
Auch Vorsorgepatienten können einem Arzt im Sinne von § 174c StGB anvertraut sein. Das stellte der BGH mit Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19 klar. In diesem Verfahren hatte ein Arzt gynäkologische Untersuchungen für sexuelle Zwecke manipuliert und heimlich aufgezeichnet.
BGH 2024: Keine grenzenlose Ausdehnung des Sexualstrafrechts
Bemerkenswert ist eine neuere Entscheidung des BGH aus 2024. Der Bundesgerichtshof wandte sich ausdrücklich gegen eine grenzenlose Erweiterung des Täterkreises bei § 174c Abs. 2 StGB. Nicht jeder, der sich irgendwie mit der seelischen Verfassung eines anderen Menschen beschäftigt, wird dadurch zum psychotherapeutischen Behandler. Der Straftatbestand muss hinreichend bestimmt bleiben und darf nicht zu einem allgemeinen Sexualdelikt für beliebige Vertrauensbeziehungen erweitert werden.
Damit zeigt die aktuelle Rechtsprechung zwei Seiten: Der Patientenschutz wird ernst genommen, zugleich müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale konkret nachgewiesen werden.
BGH 2024: Auch Pflegeverhältnisse können erfasst sein
Wie weit der Schutz tatsächlich reichen kann, zeigt wiederum BGH, Beschluss vom 12. November 2024. Ein Pflegehelfer hatte mit einer 83-jährigen, schwer demenzkranken Bewohnerin eines Pflegeheims Geschlechtsverkehr. Der BGH sah neben anderen Sexualdelikten auch § 174c Abs. 1 StGB als erfüllt an, weil die Frau dem Täter krankheitsbedingt zur Betreuung anvertraut war und er dieses Verhältnis missbrauchte. Sexueller Mißbrauch: Der konkrete Behandlungskontext entscheidet
Für die Verteidigung reicht deshalb weder die Formel „Die Patientin war einverstanden“ noch umgekehrt die Behauptung „Sex mit Patienten ist immer strafbar“.
Zu klären ist vielmehr: Bestand zum Tatzeitpunkt überhaupt noch ein Behandlungsverhältnis? Weshalb war die Person dem Beschuldigten anvertraut? Welche Abhängigkeit bestand tatsächlich? Und wurde gerade diese besondere Stellung für die sexuellen Handlungen ausgenutzt?
Der Berliner Heilpraktiker-Fall zeigt: Die Grenze zwischen privater Beziehung und Behandlungskontext kann strafrechtlich entscheidend sein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Verurteilungswille – wenn ein Strafgericht unbedingt verurteilen will
Verurteilungswille in Totschlagsprozess?

Kann ein Gericht so sehr von der Schuld eines Angeklagten überzeugt sein, dass entlastende Gesichtspunkte nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit erhalten? Diesen Eindruck hinterließ ein Totschlagsprozess vor dem Landgericht Berlin. Eine junge Frau war angeklagt, ihr unmittelbar nach einer Alleingeburt verstorbenes Kind vorsätzlich getötet zu haben. Am 25. November 2013 verurteilte sie die Strafkammer wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung hatte bereits während des Prozesses erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit des entscheidenden Beweismittels vorgetragen. Trotzdem stützte das Gericht seine Verurteilung maßgeblich auf die polizeiliche Aussage der Angeklagten.
Das problematische Geständnis
Die Umstände der Vernehmung waren außergewöhnlich. Die Angeklagte hatte mehr als 30 Stunden nicht geschlafen, erheblichen Blutverlust erlitten, eine schwere Geburt hinter sich und Medikamente erhalten. Dennoch wurde sie im Krankenhaus zunehmend konfrontativ vernommen. Die Verteidigung berief sich auf § 136a StPO: Eine durch Ermüdung beeinträchtigte Willensfreiheit darf von Ermittlungsbeamten nicht zur Erlangung einer Aussage ausgenutzt werden. Das Landgericht sah trotzdem kein Beweisverwertungsverbot. Genau hier entstand aus Sicht der Verteidigung der Eindruck eines Verurteilungswillens: Das Gericht wollte einen entscheidenden Belastungsbeweis verwerten, obwohl erhebliche rechtliche Bedenken dagegen bestanden.
Der BGH korrigiert das Landgericht
Die Revision bestätigte, dass die Einwände der Verteidigung keineswegs fernlagen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf. Der BGH fand deutliche Worte: Angesichts des Erschöpfungszustands habe es nahegelegen, dass die Angeklagte der immer energischer geführten Befragung nicht mehr in freier Willensbetätigung standhalten konnte. In der neuen Hauptverhandlung wurde sie nicht mehr wegen Totschlags zu drei Jahren verurteilt, sondern lediglich wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Der Unterschied zeigt, welche Auswirkungen eine fehlerhafte Bewertung eines einzigen zentralen Beweismittels haben kann.
Gibt es „Verurteilungswille“ als Rechtsbegriff?
Nein. Ein Richter darf selbstverständlich während einer Hauptverhandlung eine vorläufige Einschätzung der Beweislage entwickeln. Auch eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung oder die Zurückweisung von Verteidigungsanträgen beweist keine Befangenheit. Die Grenze wird überschritten, wenn objektive Umstände aus Sicht eines besonnenen Angeklagten Anlass zu der Annahme geben, dass der Richter eine innere Haltung eingenommen hat, welche seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinträchtigen kann. Dann kommt ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO in Betracht. Diesen Maßstab hat der BGH zuletzt mit Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24 bestätigt.
BGH 2025: Einseitige Gespräche können problematisch werden
Die Entscheidung vom 1. April 2025 ist besonders interessant. Das Gericht hatte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsgespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt. Der BGH stellte klar: Gespräche zur Förderung eines Strafverfahrens sind zwar grundsätzlich zulässig. Richter müssen dabei jedoch Zurückhaltung wahren und jeden Anschein der Parteilichkeit vermeiden. Ob dadurch die Besorgnis der Befangenheit entsteht, hängt von den konkreten Umständen ab – insbesondere davon, ob der Angeklagte annehmen muss, dass sich solche Gespräche zu seinen Ungunsten auswirken könnten.
Entscheidend ist nicht die tatsächliche innere Haltung
Die Verteidigung muss einem Richter auch nicht nachweisen, dass er tatsächlich „unbedingt verurteilen wollte“. Entscheidend ist der objektive Eindruck. Die Rechtsprechung formuliert es präzise: Es genügt, wenn bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme besteht, dass die erforderliche Unvoreingenommenheit beeinträchtigt sein könnte. Auf eine tatsächlich nachgewiesene Befangenheit kommt es nicht an.
Auch das Bundesverfassungsgericht betonte 2025 erneut, dass bereits der „böse Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit relevant sein kann. Problematisch kann insbesondere eine Situation werden, in der ein Richter auf eine bestimmte Auffassung derart festgelegt erscheint, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen ist.
Verurteilungswille zeigt sich häufig erst im Gesamtbild
Nicht jede kritische Bemerkung des Vorsitzenden und nicht jede Niederlage der Verteidigung bei einem Beweisantrag rechtfertigt einen Befangenheitsantrag. Problematisch wird es vielmehr, wenn sich mehrere Umstände verdichten: entlastende Gesichtspunkte werden nicht ernsthaft geprüft, rechtliche Einwände ungewöhnlich schnell verworfen, belastende Beweise dagegen großzügig behandelt oder das Gericht vermittelt bereits vor Abschluss der Beweisaufnahme den Eindruck einer endgültig feststehenden Schuld.
Der Berliner Totschlagsprozess zeigt, warum Strafgerichte bis zum letzten Wort ergebnisoffen bleiben müssen. Ein Strafprozess dient nicht dazu, einen einmal gefassten Verdacht zu bestätigen. Er muss klären, ob die Schuld des Angeklagten unter Beachtung sämtlicher Verfahrens- und Beweisregeln tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Wo diese Offenheit verloren geht, wird aus richterlicher Überzeugungsbildung möglicherweise Verurteilungswille.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Landgericht Berlin - Totschlag durch Unterlassen
Rechtlicher Hinweis auf Totschlag durch Unterlassen

Das Landgericht Berlin erteilte nun am 9. Verhandlungstag in dem seit Anfang Septemper 2013 verhandelten Kindstötungsprozess einen rechtlichen Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen in Betacht käme. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, ihr Neugeborenes (durch aktives Tun) erstickt zu haben. Sie belastete sich in einer Beschuldigtenvernehmung selbst. Gegen die Verwertung dieser Vernehmung wurde - wie bereits berichtet - am 1. Verhandlungstag Verwertungswiderspruch erhoben. Die Entscheidung darüber vertagte die Strafkammer bis in die Urteilsberatung.
Antrag auf Erteilung eines neuen rechtlichen Hinweises
Der zunächst erteilte rechtliche Hinweis enthielt lediglich Rechtsausführungen und verwies auf § 13 StGB und 212 StGB. Tatsächliche Ausführungen enthielt er nicht. Es blieb unklar, woraus sich ein Totschlag durch Unterlassen ergeben sollte. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Angeklagten verletzt und ihre Verteidigungsrechte beschränkt.
Darauf hin wurde beantragt, einen neuen rechtlichen Hinweis unter Zugrundelegung tatsächlicher Ausführungen zu erteilen. Nach ca. 1 1/2 Stunden Beratung verkündete die Kammer dann einen ergänzenden rechtlichen Hinweis, der Ausführungen enthält, woraus sich der Totschlag durch Unterlassen ergeben soll.
Inzwischen hat das Gericht die Plädoyers entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft sieht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung. Es sei "völlig abwegig" von Ermüdung im Sinne des § 136a StPO bei Vernehmungsbeginn von weit mehr als 30 Stunden ausgehen zu wollen. Sie beantragte unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles des Totschlags (213 StGB) 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Die Verteidigung beantragte Freispruch und geht davon aus, dass der Verwertungswiderspruch zwingend zu einem Verwertungsverbot zu führen hat. Die Annahme, jemand könnte nach über 30 Stunden Schlaflosigkeit, nach enormen Blutverlust, unter dämpfenden Medikamenten stehend nicht ermüdet und nicht in seiner Entschließungsfreiheit bei der Vernehmung beeinträchtigt sein, ist nicht nur möglich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen scheidet aus Sicht der Verteidigung ebenfalls aus.
Verbotene Vernehmungsmethode am Landgericht im Streit
Verwertungsverbot wegen verbotener Vernehmungsmethode?
Es wird heftig am Landgericht Berlin um ein Verwertungsverbot wegen einer verbotenen Vernehmungsmethode gestritten. Wie berichtet, wird derzeit vor der 29. Großen Strafkammer ein Verfahren wegen Totschlag statt. Der Angeklagten wird die Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt vorgeworfen. Nach der Geburt wurde die Mandantin am Krankenbett des Krankenhauses vernommen. Sie belastete sich. In der Hauptverhandlung streitet sie die Tat ab.
Verbotene Vernehmungsmethode wegen Übermüdung
Zu Beginn der Vernehmung war die Mandantin fast 38 Stunden ohne Schlaf. Das führte am ersten Hauptverhandlungstag zu einem Verwertungswiderspruch der Verteidigung wegen Übermüdung gem. § 136a StPO. Der Vorsitzende erklärte unmittelbar nach Verlesung des 17-seitigen Antrags, er sei gerade dabei, ihn zurückzuweisen. Er sehe keine Übermüdung. Im übrigen könne der Antrag derzeit noch nicht gestellt werden, er sei deshalb nicht zulässig. Das Gericht besann sich und verkündete mit Beschluss am nächsten Verhandlungstag, dass verschiedene Zeugen zur Prüfung des im Verwertungswiderspruch enthaltenen Sachverhalts gehört werden. Die Entscheidung über den Antrag bleibt der Urteilsberatung vorbehalten. Inzwischen sind die Zeugen gehört.
Gericht sieht kein Verwertungsverbot wegen Übermüdung
Am 5. Hauptverhandlungstag erklärte die Kammer nun, keine Gründe für ein Verwertungsverbot zu sehen. Es läge keine Übermüdung vor. Zwar habe die Mandantin über 30 Stunden nicht geschlafen. Sie habe sich aber in diesem Zeitraum 2 x über jeweils 30 min. ausruhen und so ihre geistige Leistungsfähigkeit regenerieren können. Über den Verwertungswiderspruch ist noch nicht entschieden.
Strafverteidiger sieht verbotene Vernehmungsmethode und Verwertungsverbot wegen Übermüdung
Meine eigenen Recherchen bei einer Professorin für Neurologie widerlegen nun das sachunkundige (Fehl)urteil der Kammer. Sehr detailliert und nachvollziebar konnte sie mir sachkompetent begreiflich machen, was ich laienhaft schon vorher annahm: dass nach einem Wachzustand von 38 Stunden, einer dabei erfolgten schwierigen Geburt in Becken-Endlage, bei extremen Blutverlust, nach drei Ohnmachten vor der Beschuldigtenvernehmung, bei chronischem Eisenmangel, Gerinnungsanämie und nach Einnahme von schlaffördernden Mitteln vor der Vernehmung eine erheblich beeinträchtigte geistige Leistungsfähigkeit vorgelegen hat. Und das trotz "Ruhephasen".
Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens
Am 6. Hauptverhandlungstag (26.09.13) habe ich nun die Einholung eine neurologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt (sinngemäß), dass die Mandantin in Folge der Erschöpfung in ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung erheblich beeinträchtigt war. Der Antrag ist hier veröffentlicht. Festes Ziel der Verteidigung bleibt es, unter diesen Umständen ein Verwertungsverbot wegen der verbotenen Vernehmungsmethode zu erreichen. Das gilt um so mehr, weil auch der BGH von einem Verwertungsverbot ausgeht, wenn der Beschuldigte 30 Stunden vor der Vernehmung ohne Schlaf gewesen ist. Es bleibt eine verbotene Vernehmungsmethode und nichts anderes!
Totschlag und Kindstötung – wenn die Todesursache den Tatvorwurf verändert
Totschlag und Kindstötung?

Ein Neugeborenes stirbt wenige Minuten nach einer schwierigen Geburt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Mutter ihr Kind vorsätzlich erstickt hat. Die Angeklagte bestreitet das. Vor der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin begann deshalb ein Verfahren wegen Totschlags. Doch während der Hauptverhandlung ergaben Recherchen der Verteidigung eine andere Erklärung für den Tod des Kindes. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung zwischen Totschlag und Kindstötung, fahrlässiger Tötung und einem Tod ohne strafrechtliche Verantwortlichkeit sein kann.
Das Kind wurde in Beckenendlage geboren
Die Geburt verlief außergewöhnlich schwierig. Das Kind kam nicht mit dem Kopf, sondern in Beckenendlage zur Welt. Hinzu kam ein Fußvorfall. Der Kopf blieb zunächst im Geburtskanal beziehungsweise Beckenbereich stecken. Damit stellte sich eine für das Strafverfahren entscheidende medizinische Frage: War das Kind nach der Geburt durch eine Bettdecke erstickt worden, wie es der Mutter vorgeworfen wurde? Oder hatte bereits während der komplizierten Geburt eine massive Kompression der Nabelschnur zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt?
Die Verteidigung recherchierte diese alternative Todesursache und beantragte ein geburtsmedizinisches Sachverständigengutachten. Auch rechtsmedizinische Befunde erschienen damit vereinbar: Das Neugeborene hatte nicht geschrien; im Magen-Darm-Trakt war keine Luft nachweisbar. Die beobachtete Atmung konnte deshalb auch lediglich eine kurze Schnappatmung eines bereits schwer geschädigten Kindes gewesen sein.
Wann liegt Totschlag vor?
Nach § 212 StGB begeht Totschlag, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB zu erfüllen. Der Strafrahmen beginnt grundsätzlich bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine eigenständige privilegierte „Kindstötung“ gibt es dagegen im heutigen Strafgesetzbuch nicht mehr. Der frühere § 217 StGB, der die Tötung eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt privilegierte, wurde 1998 aufgehoben. Heute gelten grundsätzlich die allgemeinen Tötungsdelikte. Damit muss auch bei der Tötung eines Neugeborenen nachgewiesen werden: Hat die Mutter den Tod vorsätzlich verursacht?
Bedingter Tötungsvorsatz genügt – aber er muss bewiesen werden
Für § 212 StGB genügt bedingter Vorsatz. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung muss der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge erkennen und ihn billigen oder sich zumindest mit ihm abfinden. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit verlangt jedoch eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. Dazu gehören insbesondere Gefährlichkeit des Handelns, psychische Verfassung, Motivlage und konkrete Tatsituation. Aus einer objektiv lebensgefährlichen Situation darf daher nicht automatisch auf Tötungsvorsatz geschlossen werden. Dies hat der BGH in seiner neueren Rechtsprechung erneut ausdrücklich hervorgehoben.
Gerade bei einer außergewöhnlichen Geburtssituation kann diese Differenzierung entscheidend sein.
Fahrlässige Tötung statt Totschlag
§ 222 StGB erfasst dagegen die fahrlässige Verursachung des Todes. Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Und genau in diese Richtung entwickelte sich der Berliner Fall.
Das Landgericht verurteilte die Angeklagte 2013 zunächst wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dieses Urteil hob der BGH mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14 auf. Grund war die rechtswidrige Verwertung des polizeilichen Geständnisses, das nach mindestens 38 Stunden Schlaflosigkeit und einer extrem belastenden Geburt erlangt worden war.
In der neuen Hauptverhandlung kam eine andere Schwurgerichtskammer nicht mehr zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung.
Der BGH entscheidet den Fall ein zweites Mal
Das Landgericht Berlin verurteilte die Mutter schließlich wegen fahrlässiger Tötung. Bemerkenswert ist die anschließende Entscheidung des BGH vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16. Der 5. Strafsenat bestätigte die Verurteilung und befasste sich ausdrücklich mit der Geburt.
Die Mutter litt an einer Blutgerinnungsstörung und war zuvor bereits bei einer Regelblutung ohnmächtig geworden. Angesichts dieser und weiterer gefahrerhöhender Umstände hätte sie nach Auffassung des Gerichts ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern zur Hilfe rufen müssen. Das Landgericht hatte zudem festgestellt, dass dadurch der während ihrer Bewusstlosigkeit eingetretene Erstickungstod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob bereits eine geplante Alleingeburt einer unerfahrenen Erstgebärenden für sich allein sorgfaltswidrig wäre.
Tötungsdelikte verlangen medizinische und juristische Präzision
Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei Totschlag und Kindstötung vorschnelle Schlussfolgerungen gefährlich sind. Zwischen einem vorsätzlichen Ersticken, einem fahrlässig verursachten Tod und einem medizinisch unvermeidbaren Geburtsgeschehen liegen strafrechtlich Welten. Deshalb müssen Todesursache, Kausalität, Vorsatz, Sorgfaltspflichten und alternative medizinische Geschehensabläufe getrennt untersucht werden.
Aus einem ursprünglichen Totschlagsvorwurf wurde in diesem Verfahren am Ende fahrlässige Tötung. Gerade das zeigt, welchen Einfluss eine eigenständige medizinische Aufklärung durch die Verteidigung auf ein Tötungsstrafverfahren haben kann.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Angriff der NATO gegen Zivilpersonen
NATO - Schadenersatzansprüche jugoslawischer Zivilopfer gegen Deutschland gescheitert
In den Vormittagsstunden des 30. Mai 1999 beschossen zwei Kampfflugzeuge der NATO eine Brücke in dem serbischen Ort Varvarin (damals Jugoslawien). Der Ort lag außerhalb militärischer Kampfgebiete. Milosevic kämpfte damals im Kosovo, nicht in Serbien. Auch die Kriegsverbrechen der jugoslawischen Militärs ereigneten sich im Kosovo. Militärische Bedeutung kam der Brücke nicht zu. Sie war für eine Traglast bis 12,5 t ausgelegt. Militär war dort nicht stationiert. Varvarin (4000 Einwohner) liegt etwa 200 km von Belgrad und 200 km von der Grenze zum Kosovo entfernt.
Heimtückischer Raketenbeschuss gegen Zivilbevölkerung
Mehrere tausend Menschen hielten sich zum Zeitpunkt des Beschusses an der Brücke auf. Dort waren wie jeden Sonntag Marktstände aufgebaut. Neben der Brücke befindet sich die Kirche, ein Kirchenfest fand statt. Plötzlich beschossen zwei im Tiefflug angreifende Kampfjets der NATO in zwei kurz hintereinander folgenden Angriffswellen die Brücke. Zunächst wurden zwei Raketen abgefeuert. Die Brücke fiel in den Fluss Morava, Autos und Menschen stürzten hinterher. Als nur wenige Momente später erste Hilfeleistende den Verletzten am Ufer helfen wollten, kamen die Kampfjets zurück. Nochmals wurden zwei Raketen abgeschossen. 11 Tote und über 30 Schwerverletzte hinterließ der heimtückische und völkerrechtswidrige Angriff.
Klagen gegen Deutschland und Verfassungsbeschwerden scheiterten
Die Hinterbliebenen und Verletzten klagten gegen Deutschland als NATO Mitgliedsstaat auf Schadenersatz und Entschädigung bis zum BGH. Die Anspruchsgrundlage (Verletzung des ZP I zum Genfer Abkommen) scheiterte an der Staatenimmunität. Soweit sich die Kläger auf Staatshaftung beriefen, scheiterten sie an der Beweislast. Deutschland hatte vortragen lassen, von dem Angriff nichts gewusst zu haben. Im übrigen gelte in der NATO der Grundsatz "need to know". Die Kläger konnten zwar nachweisen, dass Flugzeuge Deutschlands an diesem Tage über dem Staatsterritorium Jugoslawiens (Serbien) im Einsatz waren. Dass sie aber selbst den Angriff vorgenommen oder als Begleitschutz für die angreifenden Kampfjets eingesetzt waren, konnte nicht nachgewiesen werden.
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss vom 13. August 2013 2 BvR 2660/06 und 2 BvR 487/07) ist hier nachzulesen.
Varvarin ist kein Einzelfall
Ich habe diesen "Fall Varvarin" mit einem eigenen Team vor Klageerhebung am Tatort aufgearbeitet. Daneben habe ich eine Vielzahl weiterer Angriffe der Nato aufgearbeitet. Kennzeichnend für viele untersuchte Angriffe ist , dass die NATO gezielt die Zivilbevölkerung und zivile Objekte außerhalb von Kampfgebieten in Serbien beschossen hat. Die Anzahl der zivilen Opfer ist mir nicht bekannt, Schätzungen gehen von ca. 2500 Toten unter der serbischen Zivilbevölkerung aus. Aber auch Angriffe auf Flüchtlinge im Kosovo sind belegt. So liegt mit ein Fall vor, wo Dorfbewohner aus dem Kosovo mit Pferdefuhrwerken und Traktoren mit ihren Familien und Habseligkeiten über eine Landstrasse flüchteten. Am hellichten Tag wurden sie von Kampfjets der NATO beschossen. Die Opfer verbrannten bei lebendigem Leib auf ihren Fahrzeugen. Die Fotodokumentation befindet sich in meinem Besitz.
Schlusswort
Nicht nur wegen meiner eigenen Erfahrung als Prozessvertreter von Kriegsopfern wende ich mich auch zukünftig gegen jeden Krieg. Natürlich sollte man völkerrechtlich und auf nationaler Ebene endlich Regelungen schaffen, die es Kriegsopfern ermöglicht, Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können. Dazu muss die Staatenimmunität weichen. Und hinsichtlich der Staatshaftung muss zumindestens teilweise eine Beweislastumkehr her.
Und dennoch bin ich der Überzeugung, dass das für die Zukunft zu kurz greift. Die Staaten müssen sich alle vom Krieg als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln verabschieden.
Verletzung von Verteidigerrechten – wenn der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht kennt
Verteidigung rügt Verletzung der Verteidigungsrechte

Eine 23-jährige Studentin bringt im Dezember 2012 allein ein Kind zur Welt. Das Neugeborene stirbt. Wenige Stunden später liegt die junge Frau nach erheblichem Blutverlust auf der Wöchnerinnenstation eines Berliner Krankenhauses. Dort wird sie von Polizeibeamten als Beschuldigte vernommen. Am Ende dieser Vernehmung stehen belastende Angaben, auf die die Staatsanwaltschaft später ihren Vorwurf des Totschlags stützt.
Doch es gibt ein grundlegendes Problem: Was genau sollte die junge Frau bei Beginn der Vernehmung eigentlich getan haben? Die Verteidigung sah darin eine erhebliche Verletzung von Verteidigerrechten und widersprach in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin der Verwertung der Aussage.
Die Todesursache war bei der Vernehmung noch unbekannt
Der Fall weist eine ungewöhnliche Besonderheit auf. Nach der damaligen Ermittlungsakte stand bei Beginn der Vernehmung lediglich fest, dass das Kind lebend geboren worden und anschließend verstorben war. Selbst der Gerichtsmediziner konnte noch keine Todesursache nennen. Hierfür sollte erst die für den folgenden Tag vorgesehene Obduktion Klarheit schaffen. Trotzdem wurde die Mutter bereits als Beschuldigte vernommen.
Gerade daraus ergab sich die Verteidigungsfrage: Welchen konkreten Tötungsvorwurf konnten die Ermittler ihr zu diesem Zeitpunkt überhaupt eröffnen?
§ 136 StPO: Der Beschuldigte muss wissen, worum es geht
Eine Beschuldigtenvernehmung darf nicht mit einem diffusen Verdacht beginnen. Nach § 136 Abs. 1 StPO muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er wissen, dass er schweigen und jederzeit – auch schon vor seiner Vernehmung – einen Verteidiger befragen darf. Das sind keine Formalitäten. Nur wer den gegen ihn gerichteten Vorwurf kennt, kann sinnvoll entscheiden, ob er schweigt, einen Rechtsanwalt konsultiert oder sich zur Sache äußert. Eine formularmäßige Erklärung, man habe dem Beschuldigten „eröffnet, welche Tat ihm zur Last gelegt wird“, beantwortet noch nicht die entscheidende Frage, was tatsächlich eröffnet wurde. Im damaligen Verfahren war genau dies umstritten.
Verteidiger darf bei Vernehmungen anwesend sein
Die Verteidigungsrechte wurden seit diesem Verfahren gesetzlich weiter gestärkt. § 168c Abs. 1 StPO gewährleistet die Anwesenheit des Verteidigers bei einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung. Über § 163a StPO bestehen entsprechende Rechte auch bei staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Vernehmungen. Die Reform des Strafverfahrensrechts hat ausdrücklich das Ziel verfolgt, das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen zu stärken.
Will ein Beschuldigter zunächst seinen Verteidiger sprechen, darf dieses Recht nicht praktisch leerlaufen.
Wann führt die Verletzung von Verteidigerrechten zum Verwertungsverbot?
Nicht jeder Verfahrensfehler macht eine Aussage automatisch unverwertbar. Das unterscheidet Verstöße gegen § 136 StPO beispielsweise von den absolut verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO. Bei Verletzungen elementarer Beschuldigtenrechte muss deshalb genau geprüft werden, welche Vorschrift verletzt wurde, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Bedeutung das geschützte Recht besitzt. Besonders problematisch wird es, wenn ein Beschuldigter durch eine unzureichende Belehrung daran gehindert wird, sein Schweigerecht oder sein Recht auf anwaltlichen Beistand selbstbestimmt wahrzunehmen.
Akteneinsicht gehört zu einer wirksamen Verteidigung
Verteidigung endet nicht bei der Vernehmung. § 147 StPO gewährt dem Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich häufig weder beurteilen, worauf der Tatverdacht beruht, noch können Beweisanträge und Verfahrensrügen sachgerecht vorbereitet werden.
Wie praktisch relevant das bleibt, zeigt BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 553/24. Der BGH befasste sich mit verspäteter Akteneinsicht im Revisionsverfahren und stellte klar: Hat fehlende Akteneinsicht die rechtzeitige Erhebung bestimmter Verfahrensrügen verhindert, kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Allerdings muss konkret dargelegt werden, welche Rüge gerade wegen der fehlenden Akteneinsicht nicht rechtzeitig begründet werden konnte.
Auch Anwesenheit und Fragerecht sind Verteidigungsrechte
In einer Entscheidung aus 2025 betonte der BGH erneut die hohe Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieses Recht dient nicht nur der Wahrheitsfindung, sondern wird durch das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf angemessene Verteidigung aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK geschützt. Eingriffe müssen deshalb auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
Verteidigungsrechte müssen von Beginn an gelten
Der Berliner Totschlagsfall zeigt, warum eine Verletzung von Verteidigerrechten bereits in den ersten Stunden eines Ermittlungsverfahrens entscheidend sein kann. Die Verteidigung muss deshalb rekonstruieren: Was wusste die Polizei bei Beginn der Vernehmung? Welcher konkrete Tatvorwurf wurde eröffnet? Wurde vollständig belehrt? Konnte ein Verteidiger konsultiert werden? Und durfte die anschließend gewonnene Aussage überhaupt verwertet werden?
Ein Beschuldigter kann sich nur gegen einen Vorwurf verteidigen, den er kennt. Dieses Prinzip gehört zum Kern eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden – wenn ein Geständnis unverwertbar ist
Umstände der rechtswidrigen Beschuldigtenvernehmung

Eine junge Frau bringt allein in der elterlichen Wohnung ein Kind zur Welt. Das Neugeborene stirbt wenige Minuten nach der Geburt. Die Mutter erleidet erheblichen Blutverlust, fällt mehrfach in Ohnmacht und kommt ins Krankenhaus. Dort wird sie von der Polizei vernommen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie fast 38 Stunden nicht geschlafen, eine äußerst anstrengende Geburt hinter sich und Medikamente erhalten. Dennoch führen die Ermittler am Krankenbett eine intensive, zunehmend konfrontative Beschuldigtenvernehmung durch. Schließlich belastet sich die Frau selbst.
Auf diesem „Geständnis“ beruhte später ihre Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Berlin. Die Verteidigung hielt dagegen: Das Geständnis sei durch rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden zustande gekommen und dürfe nicht verwertet werden.
§136a StPO schützt die freie Entscheidung des Beschuldigten
Die Strafprozessordnung setzt der Wahrheitsfindung bewusst Grenzen. Nach § 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten insbesondere nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Ebenso verboten sind unzulässiger Zwang, die Drohung mit rechtswidrigen Maßnahmen und das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile.
Entscheidend ist also nicht nur, ob ein Geständnis wahr erscheint, sondern auch, auf welchem Weg es zustande gekommen ist.
BGH hebt das Berliner Urteil auf
Die Verteidigung erhob bereits am ersten Hauptverhandlungstag einen Verwertungswiderspruch. Das Landgericht ließ das Geständnis dennoch zu und verurteilte die Angeklagte. Die Revision hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Angesichts des körperlichen Zustands und der massiven Schlaflosigkeit lag es nach Auffassung des BGH nahe, dass die Angeklagte einer immer energischer geführten konfrontativen Befragung aufgrund ihrer Erschöpfung nicht mehr in freier Willensbetätigung standhalten konnte.
Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied: Vernehmungsfähigkeit und freie Willensbetätigung sind nicht dasselbe. Ein Mensch kann noch Fragen verstehen und detailliert antworten, obwohl seine Widerstandskraft durch extreme Erschöpfung erheblich beeinträchtigt ist.
Unverwertbar – auch wenn das Geständnis richtig sein sollte
§ 136a Abs. 3 StPO enthält eines der strengsten Beweisverwertungsverbote des Strafprozessrechts. Wurde eine Aussage durch eine verbotene Methode gewonnen, darf sie nicht verwertet werden. Eine Abwägung nach dem Motto „schwere Straftat gegen Verfahrensverstoß“ findet nicht statt. Der BGH hat diesen absoluten Charakter des Verwertungsverbots ausdrücklich bestätigt. Selbst eine spätere Zustimmung des Beschuldigten beseitigt das Verwertungsverbot nicht.
Das ist Ausdruck eines rechtsstaatlichen Grundsatzes: Der Staat darf eine Verurteilung nicht mit jeder denkbaren Methode erzwingen.
Täuschung: Nicht jede Vernehmungstaktik ist verboten
Schwieriger ist die Grenze bei kriminalistischer Vernehmungstaktik. § 136a StPO verbietet Täuschungen, aber nicht jede geschickte Fragestellung oder jeden konfrontativen Vorhalt. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung setzt eine verbotene Täuschung eine wissentliche Irreführung des Beschuldigten voraus.
Der BGH entschied 2023, dass ein zugespitzter Vorhalt aus der Aussage eines Mitbeschuldigten nicht automatisch eine verbotene Täuschung darstellt. Entscheidend ist, ob der Vernehmungsbeamte bewusst einen falschen Sachverhalt vorspiegelt.
Auch die Staatsanwaltschaft darf gegenüber einem Verteidiger grundsätzlich ihre Strafvorstellungen erläutern. Darin liegt nicht ohne Weiteres ein unzulässiges Versprechen oder eine verbotene Täuschung.
§ 136a StPO gilt speziell für Vernehmungen
Der Anwendungsbereich hat ebenfalls Grenzen. Der BGH hat klargestellt, dass § 136a StPO grundsätzlich eine Vernehmungssituation voraussetzt. Eine Täuschung, mit der Ermittler lediglich die Herausgabe eines Gegenstandes erreichen, fällt daher nicht ohne Weiteres unter diese Vorschrift. Die Verteidigung muss deshalb genau rekonstruieren, wann eine Vernehmung begann, wer welche Fragen stellte und unter welchen körperlichen und psychischen Bedingungen die Antworten erfolgten.
Was wurde aus dem Berliner Kindstötungsprozess?
Der Fall nahm nach der erfolgreichen Revision eine bemerkenswerte Wendung. In der neuen Hauptverhandlung verurteilte eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin die Mandantin 2015 nicht erneut wegen Totschlags. Das Gericht sah keinen Tötungsvorsatz und verhängte wegen fahrlässiger Tötung lediglich neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus ursprünglich drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags wurden damit neun Monate auf Bewährung.
Der Fall zeigt besonders deutlich, weshalb rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden keine bloße Formalie sind. Ein Geständnis kann einen Strafprozess entscheiden. Deshalb muss die Verteidigung nicht nur fragen, was ein Beschuldigter gesagt hat, sondern vor allem: Wie hat der Staat diese Aussage erlangt?
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – was darf der Staat über unsere Daten erfahren?
Die Schnüffler und die Schnüffelgrundlage der StPO

„Die Schnüffler sitzen überall“, hieß es 2013 etwas provokant in einem kurzen Beitrag auf dieser Webseite. Gemeint waren nicht Geheimdienste im Ausland, sondern die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Deutschland. Anlass war § 100j StPO. Die Vorschrift ermöglicht Polizei und Staatsanwaltschaft, bei Telekommunikationsunternehmen und Anbietern digitaler Dienste sogenannte Bestandsdaten abzufragen. Mehr als zehn Jahre später ist das Thema aktueller denn je. Denn Telefonnummern, IP-Adressen und Nutzerkonten sind inzwischen häufig der Ausgangspunkt eines Strafverfahrens.
Was erfahren Ermittlungsbehörden nach § 100j StPO?
Bestandsdaten sind zunächst keine Kommunikationsinhalte. Erfasst werden vielmehr Daten, die einem Telekommunikationsanschluss oder einem digitalen Nutzerkonto zugeordnet sind. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise ermitteln, wem ein Telefonanschluss oder Account zugeordnet ist. § 100j Abs. 2 StPO erlaubt außerdem eine Auskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen IP-Adresse.
Das kann praktisch entscheidend sein: Die Ermittler kennen zunächst vielleicht nur einen Online-Beitrag oder eine IP-Adresse. Über die Bestandsdatenauskunft erhalten sie einen Namen und eine Anschrift. Anschließend können weitere Ermittlungsmaßnahmen bis hin zur Durchsuchung folgen.
Ein Anfangsverdacht bleibt erforderlich
§ 100j StPO ist kein Freibrief für anlasslose Ermittlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem grundlegenden Beschluss vom **27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 („Bestandsdatenauskunft II“) ** die verfassungsrechtlichen Grenzen deutlich gemacht. Für eine Bestandsdatenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung muss zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen. Außerdem entwickelte das Gericht das sogenannte „Doppeltürmodell“ weiter: Sowohl die Übermittlung der Daten durch den Anbieter als auch deren Abruf durch die Behörde benötigen eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Der Gesetzgeber hat § 100j StPO daraufhin neu gefasst.
IP-Adresse bedeutet nicht automatisch Täter
Besonders praxisrelevant ist die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse. Sie kann einen Internetvorgang mit einem Anschluss verbinden. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Anschlussinhaber persönlich gehandelt hat. Familienangehörige, Mitarbeiter, Mitbewohner oder andere Nutzer können ebenfalls Zugriff gehabt haben.
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dass aus der technischen Zuordnung nicht vorschnell eine persönliche Täterschaft konstruiert wird.
Passwörter unterliegen strengeren Voraussetzungen
Noch sensibler sind Passwörter und andere Zugangsdaten, die den Zugriff auf Endgeräte oder Speicher schützen. Hier genügt eine einfache Bestandsdatenabfrage nicht. § 100j Abs. 1 und 3 StPO enthält zusätzliche materielle Voraussetzungen und grundsätzlich einen Richtervorbehalt. Bei Passwörtern digitaler Dienste verlangt das Gesetz für ihre Nutzung zur Strafverfolgung sogar eine besonders schwere Straftat aus dem gesetzlich bestimmten Katalog.
Damit unterscheidet das Gesetz bewusst zwischen einfachen Kundendaten und Zugangsdaten, die wesentlich tiefer in die digitale Privatsphäre führen.
Aktuell 2026: Streit um Nutzerdaten eines sozialen Netzwerks
Wie praktisch relevant § 100j StPO inzwischen ist, zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung des LG Hannover vom 5. August 2026 – 46 Qs 32/26. Nach einer Strafanzeige wegen einer Chat-Nachricht verlangte die Polizei von der Betreiberin eines sozialen Netzwerks Bestandsdaten zu einem Nutzernamen und einer URL. Die Plattform wollte das Auskunftsersuchen gerichtlich überprüfen lassen. Das LG Hannover verwarf ihre Beschwerde als unzulässig. Die Plattform sei durch das Auskunftsersuchen nicht in einer Weise beschwert, die ihr diesen strafprozessualen Rechtsbehelf eröffne. Über die materielle Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens entschied das Gericht deshalb gerade nicht abschließend.
Die Entscheidung zeigt zugleich ein Problem: Die gerichtliche Kontrolle einfacher Bestandsdatenabfragen kann begrenzt sein.
Wann erfährt der Betroffene von der Datenabfrage?
Auch hier differenziert das Gesetz. Eine Benachrichtigung schreibt § 100j Abs. 4 StPO insbesondere bei Abfragen anhand einer IP-Adresse sowie bei bestimmten besonders sensiblen Zugangsdaten vor. Sie kann allerdings zurückgestellt werden, solange sonst der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Bei einer einfachen Bestandsdatenauskunft besteht diese Benachrichtigungspflicht nach § 100j Abs. 4 dagegen nicht generell. Viele Beschuldigte entdecken deshalb erst bei der Akteneinsicht, welche digitalen Spuren die Ermittler bereits ausgewertet haben.
Verteidigung muss den Anfang der Ermittlung prüfen
Bei Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sollte die Verteidigung deshalb nicht erst die spätere Durchsuchung oder Beschlagnahme betrachten. Zu prüfen ist vielmehr die gesamte Ermittlungskette: Welcher Anfangsverdacht bestand vor der Datenabfrage? Welche Daten wurden verlangt? War § 100j StPO überhaupt die richtige Rechtsgrundlage? Wurde eine IP-Adresse zugeordnet? War eine richterliche Entscheidung erforderlich? Und welche weiteren Maßnahmen wurden anschließend auf diese Erkenntnisse gestützt?
Eine Bestandsdatenauskunft erscheint auf den ersten Blick unspektakulär. Im digitalen Strafverfahren kann sie jedoch der erste Baustein einer umfangreichen Beweiskette sein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Revision im Indizienprozeß – Verurteilung wegen Vergewaltigung mit Todesfolge
Revision im Indizienprozeß

Es gibt keinen Augenzeugen der Tat. Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf. Dennoch verurteilt ihn das Gericht wegen Vergewaltigung mit Todesfolge. Seine Überzeugung gewinnt es nicht aus einem unmittelbaren Tatnachweis, sondern aus zahlreichen einzelnen Indizien. Gegen ein solches Urteil richtete sich die auf meiner Webseite geschilderte Revision im Indizienprozeß. Der Fall berührt eine bis heute zentrale Frage des Revisionsrechts: Wann darf ein Gericht aus einer Vielzahl mittelbarer Beweisanzeichen auf die Täterschaft schließen – und wann weist diese Beweiswürdigung einen Rechtsfehler auf?
Eine Verurteilung ist auch allein aufgrund von Indizien möglich
Das deutsche Strafprozessrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen einem unmittelbaren Beweis und einem Indizienbeweis. Fingerabdrücke, DNA-Spuren, Mobilfunkdaten, Standortdaten, Verletzungen, Nachtatverhalten, widersprüchliche Angaben oder persönliche Beziehungen können gemeinsam eine sichere Überzeugung von der Täterschaft ermöglichen. Es gibt deshalb keinen Rechtssatz, wonach für eine Verurteilung mindestens ein unmittelbares Beweismittel vorhanden sein müsste.
Entscheidend ist vielmehr § 261 StPO: Das Gericht entscheidet nach seiner aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften freien Überzeugung.
Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz
Genau hier liegt die Schwierigkeit einer Revision im Indizienprozeß. Der Bundesgerichtshof bewertet die Indizien nicht einfach noch einmal und ersetzt die Überzeugung des Landgerichts durch seine eigene. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist deshalb beschränkt. Ein Urteil kann aber aufgehoben werden, wenn die Beweiswürdigung etwa widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das hat der BGH auch in seiner neueren Rechtsprechung erneut hervorgehoben.
Alle Indizien müssen zusammen betrachtet werden
Für Indizienprozesse ist ein weiterer Grundsatz besonders wichtig. Ein Gericht darf die einzelnen Beweisanzeichen nicht lediglich nacheinander prüfen und anschließend feststellen, dass keines für sich allein die Täterschaft beweist. Entscheidend ist die Gesamtschau. Der BGH hat dies mit Urteil vom 18. Juli 2024 nochmals deutlich gemacht: Einzelne Beweisergebnisse dürfen nicht isoliert bewertet werden. Vielmehr müssen alle für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Das gilt in beide Richtungen. Ein zunächst schwaches Indiz kann zusammen mit anderen Umständen erhebliches Gewicht gewinnen. Umgekehrt dürfen belastende Indizien nicht einfach addiert werden, wenn gewichtige entlastende Umstände unerörtert bleiben.
„Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt nicht für jedes einzelne Indiz
Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Grundsatz in dubio pro reo bereits auf jedes einzelne Beweisanzeichen anzuwenden. Der BGH lehnt dies ab.
Der Zweifelssatz ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel für das Ergebnis der gesamten Beweiswürdigung. Ein Gericht muss deshalb nicht jedes Indiz zugunsten des Angeklagten verwerfen, sobald dafür mehrere Erklärungen denkbar sind. Erst die Gesamtheit aller Beweise muss eine Überzeugung ermöglichen, die vernünftige Zweifel an der Täterschaft ausschließt.
Entlastende Indizien dürfen nicht verschwinden
Gerade hier kann die Revision erfolgreich ansetzen. In einer Entscheidung aus 2025 beanstandete der BGH eine landgerichtliche Beweiswürdigung, weil sich das Gericht nicht mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt hatte. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass belastende und entlastende Indizien vollständig erfasst und gemeinsam gewürdigt wurden. Naheliegende alternative Schlussfolgerungen dürfen nicht übergangen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Urteil jedes theoretisch denkbare Szenario widerlegen muss. Entscheidend sind naheliegende und für die Entscheidung erhebliche Alternativen.
Der aktuelle BGH bleibt streng bei der Gesamtwürdigung
Wie aktuell diese Anforderungen sind, zeigt auch die Rechtsprechung aus 2025. Der BGH betont weiterhin, dass selbst eine andere oder möglicherweise überzeugendere Bewertung der Beweise durch das Revisionsgericht nicht genügt, um ein Urteil aufzuheben. Erforderlich ist ein Rechtsfehler. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Feststellungen fehlen, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert werden, Indizien nur isoliert betrachtet werden oder eine umfassende Gesamtwürdigung überhaupt nicht stattfindet.
Revision im Indizienprozeß: Das Urteil selbst wird zum Prüfungsgegenstand
Bei einer Revision im Indizienprozeß muss die Verteidigung deshalb anders arbeiten als in der Hauptverhandlung. Es geht nicht darum, dem Bundesgerichtshof zu erklären, warum ein bestimmter Zeuge unglaubwürdig oder eine andere Tatversion wahrscheinlicher sei. Zu untersuchen ist vielmehr, ob die schriftlichen Urteilsgründe die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Überzeugungsbildung erfüllen. Fehlen entscheidende Indizien? Werden entlastende Umstände ausgeblendet? Widersprechen sich Feststellungen und Beweiswürdigung? Werden alternative Geschehensabläufe ohne tragfähige Begründung ausgeschlossen? Ein Indizienurteil kann auf einer Vielzahl von Beweisen beruhen. Je komplexer das Beweisgebäude ist, desto wichtiger wird jedoch seine widerspruchsfreie und vollständige Gesamtwürdigung.
Revision gegen das Urteil rügt fehlende Indizienkette
Mit der Revision gegen das Urteil wird die fehlende, in sich geschlossene Indizienkette gerügt. Insbesondere leidet das Urteil an einer Indizienkette für die Täterschaft des Angeklagten Not. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen im Falle einer solchen Indizienkette die Indiztatsachen in den Urteilsgründen so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht zu Recht angenommen hat, die von ihm aus den Indiztatsachen gezogenen Schlüsse seien zwingend. Voraussetzung für eine Beweiswürdigung im Rahmen einer Indizienkette ist, dass sämtliche Kettenglieder in einem logischen "wenn-dann-Verhätnis" stehen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

