Verbotene Vernehmungsmethode am Landgericht im Streit
Verwertungsverbot wegen verbotener Vernehmungsmethode?
Es wird heftig am Landgericht Berlin um ein Verwertungsverbot wegen einer verbotenen Vernehmungsmethode gestritten. Wie berichtet, wird derzeit vor der 29. Großen Strafkammer ein Verfahren wegen Totschlag statt. Der Angeklagten wird die Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt vorgeworfen. Nach der Geburt wurde die Mandantin am Krankenbett des Krankenhauses vernommen. Sie belastete sich. In der Hauptverhandlung streitet sie die Tat ab.
Verbotene Vernehmungsmethode wegen Übermüdung
Zu Beginn der Vernehmung war die Mandantin fast 38 Stunden ohne Schlaf. Das führte am ersten Hauptverhandlungstag zu einem Verwertungswiderspruch der Verteidigung wegen Übermüdung gem. § 136a StPO. Der Vorsitzende erklärte unmittelbar nach Verlesung des 17-seitigen Antrags, er sei gerade dabei, ihn zurückzuweisen. Er sehe keine Übermüdung. Im übrigen könne der Antrag derzeit noch nicht gestellt werden, er sei deshalb nicht zulässig. Das Gericht besann sich und verkündete mit Beschluss am nächsten Verhandlungstag, dass verschiedene Zeugen zur Prüfung des im Verwertungswiderspruch enthaltenen Sachverhalts gehört werden. Die Entscheidung über den Antrag bleibt der Urteilsberatung vorbehalten. Inzwischen sind die Zeugen gehört.
Gericht sieht kein Verwertungsverbot wegen Übermüdung
Am 5. Hauptverhandlungstag erklärte die Kammer nun, keine Gründe für ein Verwertungsverbot zu sehen. Es läge keine Übermüdung vor. Zwar habe die Mandantin über 30 Stunden nicht geschlafen. Sie habe sich aber in diesem Zeitraum 2 x über jeweils 30 min. ausruhen und so ihre geistige Leistungsfähigkeit regenerieren können. Über den Verwertungswiderspruch ist noch nicht entschieden.
Strafverteidiger sieht verbotene Vernehmungsmethode und Verwertungsverbot wegen Übermüdung
Meine eigenen Recherchen bei einer Professorin für Neurologie widerlegen nun das sachunkundige (Fehl)urteil der Kammer. Sehr detailliert und nachvollziebar konnte sie mir sachkompetent begreiflich machen, was ich laienhaft schon vorher annahm: dass nach einem Wachzustand von 38 Stunden, einer dabei erfolgten schwierigen Geburt in Becken-Endlage, bei extremen Blutverlust, nach drei Ohnmachten vor der Beschuldigtenvernehmung, bei chronischem Eisenmangel, Gerinnungsanämie und nach Einnahme von schlaffördernden Mitteln vor der Vernehmung eine erheblich beeinträchtigte geistige Leistungsfähigkeit vorgelegen hat. Und das trotz "Ruhephasen".
Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens
Am 6. Hauptverhandlungstag (26.09.13) habe ich nun die Einholung eine neurologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt (sinngemäß), dass die Mandantin in Folge der Erschöpfung in ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung erheblich beeinträchtigt war. Der Antrag ist hier veröffentlicht. Festes Ziel der Verteidigung bleibt es, unter diesen Umständen ein Verwertungsverbot wegen der verbotenen Vernehmungsmethode zu erreichen. Das gilt um so mehr, weil auch der BGH von einem Verwertungsverbot ausgeht, wenn der Beschuldigte 30 Stunden vor der Vernehmung ohne Schlaf gewesen ist. Es bleibt eine verbotene Vernehmungsmethode und nichts anderes!
Strafverteidiger stellt Totschlag in Frage

Totschlag und Kindstötung?
Wie berichtet, wird derzeit vor der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin ein Verfahren wegen Totschlag statt. Der Angeklagten wird die Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt vorgeworfen. Nach der bisherigen Beweisaufnahme steht fest, dass das Kind lebend geboren wurde, die Atmung einsetzte und nur wenige Minuten danach erstickt ist. Der Mandantin wird vorgeworfen, eine Bettdecke auf das Kind gedrückt und es so erstickt zu haben. Sie streitet die Tat vehement ab.
Recherchen der Verteidigung stellen Totschlag in Frage
Inzwischen weisen intensive Recherchen der Verteidigung ein alternatives Bild für die Todesursache auf. Es liegt nahe, dass das Kind nicht durch Totschlag um`s Leben kam, sondern auf Grund spezifischer Geburtsumstände ohne Fremdverschulden erstickte.
Geburt im präfinalen Zustand mit anschließendem Ersicken statt Totschlag
Es lagen Besonderheiten bei der Geburt vor. Das Kind wurde in Becken-End-Lage geboren. Das ist insofern schon kompliziert, weil das Kind so nicht mit dem Kopf, sondern mit dem Steiß zuerst geboren wird. Es besteht dann das Risiko der Kompression der Nabelschnur, infolgedessen es zunächst zur erheblichen körperlichen Schwächung und bereits nach 3 bis max. 5 min. definitiv zum Tod des Neugeborenen kommt. Bei der Mandantin verkomplizierte sich die Geburt noch dadurch, dass sie das Kind nicht zuerst mit dem Steiß gebar, sondern mit den Beinen ("Fußvorfall"). Das aber führt unweigerlich zur Kompression der Nabelschnur und zu Sauerstoffunterversorgung des Kindes während des Geburtsvorganges. Eine zusätzliche physiologische Kompression der Nabelschnur erfolgte dadurch, dass die Mandantin an dem schon geborenen Körper des Kindes über längere Zeit zog, um den im Geburtskanal oder Beckenbereich steckengebliebenen Kopf freizubekommen. Als dann auch der Kopf geboren war, befand sich das Kind auf Grund des zuvor eingetretenen Sauerstoffmangels in einem präfinalen Zustand, also nicht mehr überlebensfähig. Körperlich geschwächt war es nur noch zu einer sogenannten "Schnappatmung" über einen kurzen Zeitraum in der Lage und erstickte an Sauerstoffmangel.
Rechtsmedizinische Gutachten korrespondieren mit Recherchen zur Todesursache
Diese "Schnappatmung" korrespondiert auch mit den Feststellungen der Rechtsmedizin. So konnte nei der Obduktion im Magen-Darm-Trakt keine Luft festtgestellt werden.Sie wäre aber festgestellt worden, wenn nach der Geburt eine normale Atmung eingetreten wäre oder das Kind geschrien hätte. Die "Schnappatmung" reichte lediglich zur Belüftung der Lungen aus. Das wiederum korrespondiert mit den Einlassungen der Mandantin, die angab, das Neugeborene habe leblos gewirkt, sich nicht bewegt und nicht geschrien.
Antrag auf Einholung eines Geburtsmedizinischen Sachverständigengutachtens
In Folge der neuen Erkenntnisse wurde in der heutigen Hauptverhandlung ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt (Kurzfassung), dass das Kind in Folge einer Kompression der Nabelschnur und der sich daraus ergebenden Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges in einem präfinalen Zustand zur Welt kam und nach kurzer Schnappatmung ohne Fremdverschulden verstarb.
Angriff der NATO gegen Zivilpersonen
NATO - Schadenersatzansprüche jugoslawischer Zivilopfer gegen Deutschland gescheitert
In den Vormittagsstunden des 30. Mai 1999 beschossen zwei Kampfflugzeuge der NATO eine Brücke in dem serbischen Ort Varvarin (damals Jugoslawien). Der Ort lag außerhalb militärischer Kampfgebiete. Milosevic kämpfte damals im Kosovo, nicht in Serbien. Auch die Kriegsverbrechen der jugoslawischen Militärs ereigneten sich im Kosovo. Militärische Bedeutung kam der Brücke nicht zu. Sie war für eine Traglast bis 12,5 t ausgelegt. Militär war dort nicht stationiert. Varvarin (4000 Einwohner) liegt etwa 200 km von Belgrad und 200 km von der Grenze zum Kosovo entfernt.
Heimtückischer Raketenbeschuss gegen Zivilbevölkerung
Mehrere tausend Menschen hielten sich zum Zeitpunkt des Beschusses an der Brücke auf. Dort waren wie jeden Sonntag Marktstände aufgebaut. Neben der Brücke befindet sich die Kirche, ein Kirchenfest fand statt. Plötzlich beschossen zwei im Tiefflug angreifende Kampfjets der NATO in zwei kurz hintereinander folgenden Angriffswellen die Brücke. Zunächst wurden zwei Raketen abgefeuert. Die Brücke fiel in den Fluss Morava, Autos und Menschen stürzten hinterher. Als nur wenige Momente später erste Hilfeleistende den Verletzten am Ufer helfen wollten, kamen die Kampfjets zurück. Nochmals wurden zwei Raketen abgeschossen. 11 Tote und über 30 Schwerverletzte hinterließ der heimtückische und völkerrechtswidrige Angriff.
Klagen gegen Deutschland und Verfassungsbeschwerden scheiterten
Die Hinterbliebenen und Verletzten klagten gegen Deutschland als NATO Mitgliedsstaat auf Schadenersatz und Entschädigung bis zum BGH. Die Anspruchsgrundlage (Verletzung des ZP I zum Genfer Abkommen) scheiterte an der Staatenimmunität. Soweit sich die Kläger auf Staatshaftung beriefen, scheiterten sie an der Beweislast. Deutschland hatte vortragen lassen, von dem Angriff nichts gewusst zu haben. Im übrigen gelte in der NATO der Grundsatz "need to know". Die Kläger konnten zwar nachweisen, dass Flugzeuge Deutschlands an diesem Tage über dem Staatsterritorium Jugoslawiens (Serbien) im Einsatz waren. Dass sie aber selbst den Angriff vorgenommen oder als Begleitschutz für die angreifenden Kampfjets eingesetzt waren, konnte nicht nachgewiesen werden.
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss vom 13. August 2013 2 BvR 2660/06 und 2 BvR 487/07) ist hier nachzulesen.
Varvarin ist kein Einzelfall
Ich habe diesen "Fall Varvarin" mit einem eigenen Team vor Klageerhebung am Tatort aufgearbeitet. Daneben habe ich eine Vielzahl weiterer Angriffe der Nato aufgearbeitet. Kennzeichnend für viele untersuchte Angriffe ist , dass die NATO gezielt die Zivilbevölkerung und zivile Objekte außerhalb von Kampfgebieten in Serbien beschossen hat. Die Anzahl der zivilen Opfer ist mir nicht bekannt, Schätzungen gehen von ca. 2500 Toten unter der serbischen Zivilbevölkerung aus. Aber auch Angriffe auf Flüchtlinge im Kosovo sind belegt. So liegt mit ein Fall vor, wo Dorfbewohner aus dem Kosovo mit Pferdefuhrwerken und Traktoren mit ihren Familien und Habseligkeiten über eine Landstrasse flüchteten. Am hellichten Tag wurden sie von Kampfjets der NATO beschossen. Die Opfer verbrannten bei lebendigem Leib auf ihren Fahrzeugen. Die Fotodokumentation befindet sich in meinem Besitz.
Schlusswort
Nicht nur wegen meiner eigenen Erfahrung als Prozessvertreter von Kriegsopfern wende ich mich auch zukünftig gegen jeden Krieg. Natürlich sollte man völkerrechtlich und auf nationaler Ebene endlich Regelungen schaffen, die es Kriegsopfern ermöglicht, Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können. Dazu muss die Staatenimmunität weichen. Und hinsichtlich der Staatshaftung muss zumindestens teilweise eine Beweislastumkehr her.
Und dennoch bin ich der Überzeugung, dass das für die Zukunft zu kurz greift. Die Staaten müssen sich alle vom Krieg als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln verabschieden.
Vernehmung ohne Tatverdacht - Verletzung der Verteidigungsrechte

Verteidigung rügt Verletzung der Verteidigungsrechte
Hauptverhandlung wegen Totschlags (Kindstötung) hat in Berlin begonnen
Zum Prozessauftakt am 02. September 2013 in dem Strafverfahren wegen Kindstötung (Eingangsbericht) vor dem Landgericht Berlin rügte die Verteidigung auch die Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Es wurde Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung erhoben.
Anklagevorwurf des Totschlags auf belastende Einlassungen in Vernehmung der Angeklagten gestützt
Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft soll die damals 23-jährige Studentin im Dezember 2012 ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken in der elterlichen Wohnung getötet haben (Neonatizid). Der Anklagevorwurf der Kindstötung beruht ausschließlich auf einer Beschuldigtenvernehmung, in der die Angeklagte die Tat eingeräumt habe.
Verletzung der Verteidigungsrechte - Vernehmung ohne Bekanntgabe der Tathandlung
Nach § 136 Abs. 1 StPO ist einem Beschuldigten vor einer Vernehmung bekannt zu geben, welche Tathandlung ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften zur Anwendung kommen. Im Falle der Angeklagten ist das unterblieben, auch wenn in einem nichtssagenden Vordruck der Vernehmung allgemein und floskelhaft festgehalten wurde:
»Mir ist eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.«
Kein Tatverdacht zum Zeitpunkt der Vernehmung
Die Vernehmung der Angeklagten fand am Krankenbett der Wöchnerinnenstation eines Berliner Krankenhauses wenige Stunden nach Geburt des Kindes statt. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt den Ermittlungsbehörden lediglich bekannt war, dass der Säugling lebend geboren wurde und erst anschließend verstarb. Das war das Ergebnis einer Computertomographie. Der Gerichtsmediziner teilte den Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang mit, dass über die Todesursachen noch keine Aussage getroffen werden könne. Dazu müsse eine am Folgetag vorgesehene Obduktion abgewatet werden.
Wenn aber die Todesursache zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht bekannt war, konnte es schon objektiv auch keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte geben. Folglich konnte ihr auch nicht die ihr zur Last gelegte Tathandlung und die anzuwendenden Strafvorschriften bekanntgegeben werden. Das ist der einzige und zwingende Schluss. Jede andere Annahme würde gegen die denkgesetzliche Logik verstoßen.
Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung
Das aber führte zu einer massiven Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Niemand muss Jurist sein um zu verstehen, dass man sich als Angeklagter oder Beschuldigter nur dann gegen einen Straftatvorwurf verteidigen kann, wenn man ihn zuvor kennt. Auch versetzt erst die Kenntnis des Straftatvorwurfs den Angeklagten oder den Beschuldigten in die Lage darüber selbstbestimmt zu entscheiden, ob er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen will oder nicht. Auch auf diesen Verfahrensverstoß wurde der Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten gestützt. Grundsätzlich ist der Wille eines Beschuldigten, ob er sich zu einem Tatverdacht äußern will, ohne wenn und aber von den Ermittlungsbehörden zu akzeptieren. Diese Akzeptanz legt den Ermitlungsbehörden auf, ihren Verpflichtungen aus § 136 StPO nachzukommen.
Massiver Verfahrensversoß führt zu Beweisverwertungsverbot
Die Verletzung der Verteidigungsrechte muss nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Das gilt nur dann, wenn eine massive Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt. Das ist hier die Fall. Die Gründe dafür sind hier näher ausgeführt.
Kindstötung in Berlin? - Rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden

Hauptverhandlung wegen Kindstötung hat begonnen
Am 02. September 2013 hat vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung in einem Fall der vermeintlichen Kindstötung und somit wegen Totschlags begonnen. Die Angeklagte befindet sich nach einem Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf freiem Fuß.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin mit Vorwurf der Kindstötung
Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft soll die damals 23-jährige Studentin im Dezember 2012 ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken in der elterlichen Wohnung getötet haben (Neonatizid). Der Anklagevorwurf der Kindstötung beruht ausschließlich auf einer Beschuldigtenvernehmung, in der die Angeklagte die Tat eingeräumt habe.
Einlasung der Angeklagten zum Vorwurf der Kindstötung
Die Angeklagte hat zu Prozessbeginn eine persönliche Einlassung über ihren Strafverteidiger verlesen lassen. Darin hat sie im Kern dargelegt, dass sie das Kind an diesem Tag unerwartet und ohne fremde Hilfe zur Welt gebracht habe. Sie schildert auch die schwierigen Umstände der Geburt. Die ihr vorgeworfene Tat hat sie zurückgewiesen.
Umstände der rechtswidrigen Beschuldigtenvernehmung
Die Vernehmung, mit der sich die Angeklagte selbst belastete, fand auf einer Wöchnerinnenstation eines Krankenhaus statt. Sie begann in den späten Abendstunden wenige Stunden nach der dramatischen Geburt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte fast 38 Stunden ohne Schlaf. Sie war außerdem durch hohen Blutverlust (Anämie) und die kräftezehrende Geburt physisch und psychisch in einem desolaten Zustand. Hinzu kam, dass ihr von den Ärzten unmittelbar vor Beginn der Vernehmung ein Medikament zur Beruhigung und Beförderung des Schlafes verabreicht worden war.
Rechtsstaatswidrige Vernehmung wegen Übermüdung
Ermittlungsbehörden ist es nach § 136a StPO untersagt, Vernehmungen im Zustand der Übermüdung durchzuführen. Die Vorschrift schützt jeden Beschuldigten vor massiver Bedrängung durch Ermittlungsbehörden. Insbesondere soll damit gewährleistet werden, dass die Entschliessungsfreiheit eines Beschuldigten durch Übermüdung nicht beeinträchtigt ist. Denn jeder Beschuldigte hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er sich zu einem erhobenen Straftatvorwurf äußern will oder nicht. Diese Fähigkeit zu einer selbstbestimmten, freien Entscheidung war bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der Vernehmung ausgeschlossen, zumindest aber erheblich beeinträchtigt.
Verteidigung erhebt Widerspruch gegen die Beweisverwertung
Die Anwendung einer rechtsstaatswidrigen Vernehmungsmethode der beschriebenen Art liegt nach der Rechtsprechung bei Schlafentzug ab 30 Stunden vor. Dieser Zeitraum war bei der Angeklagten zu Beginn der Vernehmung mit fast 38 Stunden bereits weit überschritten. Folglich hat die Verteidigung am heutigen ersten Verhandlungstag Widerspruch gegen die Verwertung der Beschuldigtenvernehmung und gegen Vernehmung der Vernehmungsbeamten als Zeugen erhoben. Der Widerspruch ist hier nachzulesen.
Folge eines Beweisverwertungsverbots
Folgt das Gericht dem erhobenen Widerspruch, darf der Inhalt der Vernehmung mit dem vermeintlichen Geständnis der Angeklagten nicht als Beweismittel und somit nicht gegen sie verwendet werden. Die Gerichtsentscheidung bleibt abzuwarten. Wird die Aussage doch verwendet, ist der Ausgang des Verfahrens aus anderen Gründen offen. Denn die Ursachen für den Tod des Säuglings stehen aus Sicht der Verteidigung und nach Aktenlage nicht fest.
Ausnutzung des Erschöpfungszustandes zur Erzwingung einer Aussage
Den Ermittlungsbehörden kann der Zustand der Angeklagten zu Beginn der Beschuldigtenvernehmungen nicht verborgen geblieben sein. Deshalb liegt die Vermutung der Verteidigung auch nahe, dass die Vernehmungen unter Ausnutzung des psychisch und physisch desolaten Zustandes der Angeklagten mit dem Ziel der Erzwingung einer belastenden Aussage erfolgt ist.
Massive Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte
In dieser Auffassung wird die Verteidigung auch dadurch bestärkt, dass es zum Zeitpunkt der Vernehmungen keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte gab. In diesem Zusammenhang kam es durch die Ermittlungsbehörde zu massiven Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte der Angeklagten (§ 136 StPO). Der zweite Teil des Widerspruchs gegen die Beweisverwertung stützt sich folgerichtig auf die Verletzung der Verteidigungsrechte und ist hier näher ausgeführt.
Schnüffler von Amts wegen
Die Schnüffler und die Schnüffelgrundlage der StPO

Die Schnüffler sitzen überall. Nicht nur im fernen Amerika, eben auch hier. Wie wir alle wissen und wogegen fast alle nichts unternehmen. Und § 100j StPO sorgt für ein rechtsstaatliches Spitzeln. Ich meine jedenfalls, wir sollten im eigenen Land Ordnung schaffen. Hier sein Beitrag.
Bestandsdatenauskunft im Strafverfahren
Viele Beschuldigte erfahren erst durch Akteneinsicht, dass Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Bestandsdaten abgefragt haben. § 100j StPO erlaubt den Ermittlungsbehörden, Telekommunikationsanbieter und Anbieter digitaler Dienste zur Auskunft aufzufordern. Dadurch können sie etwa einen Telefonanschluss, ein Nutzerkonto oder eine zeitweise verwendete IP-Adresse einer Person zuordnen. Weil solche Daten weitere Ermittlungen ermöglichen, sollte die Verteidigung die Maßnahme nicht als bloße Formalität behandeln.
Was erlaubt § 100j StPO?
Die Vorschrift erfasst insbesondere Namen, Anschrift und Vertragsdaten. Außerdem kann sie die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse ermöglichen. Unter strengeren Voraussetzungen betrifft sie auch Passwörter, PIN- oder PUK-Daten, sofern ein Anbieter solche Zugangsdaten gespeichert hat.
Allerdings schafft § 100j StPO keinen grenzenlosen Zugriff. Die Auskunft muss zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich sein. Zudem setzt die Strafverfolgung einen konkreten Anfangsverdacht voraus. Für besonders sensible Zugangsdaten gilt grundsätzlich ein Richtervorbehalt, während die einfache Bestandsdatenauskunft regelmäßig ohne vorherige gerichtliche Kontrolle erfolgt.
Warum ist die Regelung kritisch?
Bestandsdaten wirken zunächst harmlos. Dennoch können sie eine unbekannte Person identifizieren und anschließend Durchsuchungen oder weitere Überwachungsmaßnahmen auslösen. Besonders die Zuordnung einer IP-Adresse verbindet einen Internetvorgang mit einem Anschlussinhaber, obwohl dieser nicht zwingend selbst gehandelt haben muss.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete deshalb im Beschluss „Bestandsdatenauskunft II“ vom 27. Mai 2020 mehrere damalige Regelungen. Es verlangte verhältnismäßige Rechtsgrundlagen auf beiden Seiten der sogenannten Doppeltür: sowohl für die Übermittlung durch den Anbieter als auch für den Abruf durch die Behörde. Der Gesetzgeber änderte daraufhin § 100j StPO. Kritisch bleibt jedoch, dass Betroffene über eine einfache Bestandsdatenabfrage nicht immer benachrichtigt werden und daher oft erst spät Rechtsschutz suchen können.
Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei?
Machen Sie keine Angaben zur Nutzung eines Anschlusses, Accounts oder Geräts, bevor ein Strafverteidiger die Akte geprüft hat. Nennen Sie lediglich Ihre Personalien. Geben Sie außerdem Passwörter, PIN-Codes oder Entsperrmuster nicht freiwillig heraus und stimmen Sie einer Durchsicht Ihrer Geräte nicht vorschnell zu.
Auch die Aussage „Nur ich benutze diesen Anschluss“ kann die entscheidende Verbindung zwischen den Daten und dem Tatvorwurf herstellen. Deshalb sollten Sie schweigen und zunächst Akteneinsicht beantragen lassen.
Welches Rechtsmittel gibt es?
Gegen eine richterliche Anordnung kommt grundsätzlich die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Hat sich die Maßnahme erledigt, kann die Verteidigung bei fortbestehendem Rechtsschutzinteresse eine nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit anstreben. Welcher Antrag zulässig ist, hängt jedoch vom Anordnenden und vom Verfahrensstadium ab.
Außerdem muss die Verteidigung prüfen, ob rechtswidrig erlangte Daten verwertet werden dürfen. Ein Verstoß führt zwar nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Dennoch kann ein rechtzeitiger Widerspruch für die Hauptverhandlung und eine spätere Revision entscheidend sein.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe persönlich, ob ein Anfangsverdacht vorlag, die Datenabfrage erforderlich war und ein Richter hätte entscheiden müssen. Außerdem kontrolliere ich die Dokumentation, die Benachrichtigung und die weitere Verwendung der Daten. Falls die Maßnahme rechtswidrig war, lege ich das passende Rechtsmittel ein und greife ihre Verwertung an.
Haben Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Schreiben wegen eines Online-Sachverhalts erhalten, sollten Sie keine Erklärung abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich unnötige Selbstbelastungen verhindere und Ihre Verteidigung vorbereite.
Revision gegen das Urteil - Vergewaltigung mit Todesfolge - Indizienprozess

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
Inzwischen hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2013 eingelegt.
In dem Indizienprozess wurde der zur Tatzeit im Sommer 2012 25-jährige Angeklagte für schuldig befunden, in den frühen Morgenstunden gegen 05.30 Uhr eine 78-jährige Frau mit Gewalt in ein Gebüsch nahe eines kleinen Landbahnhofs im Land Brandenburg gezerrt und dort vergewaltigt zu haben. Die Frau erlitt daraufhin einen Herzinfarkt und verstarb. Zum Motiv gibt es keine Erkenntnisse. Der Angeklagte räumte ein, nach einer Feier stark alkoholisiert auf dem Heimweg und am Bahnhof gewesen zu sein, stritt aber die Tatbegehung ab. Er gab an, dort eine Person gesehen zu haben, die weglief. Dass eine weitere Personen außer dem Angeklagten und der Frau im Tatzeitraum am Tatort anwesend gewesen sein könnte und als Täter in Frage komme, verneinte das Gericht.
Revision gegen das Urteil mit der Sachbeschwerde
Mit einer ausgeführten Sachbeschwerde wandte sich nun der Angeklagte an den Bundesgerichtshof (BGH). Es gibt keine Tatzeugen. Die 78-jährige Frau konnte gegenüber Polizeibeamten vor ihrem Ableben in einem äußerst verwirrten Zustand als Folge des Geschehens zwar Angaben zum Tatgeschehen machen, aber keine Täterbeschreibung abgeben. An der Bekleidung des Angeklagten befanden sich kurz nach seiner Festnahme in der Nähe des Tatorts Blutanhaftungen der Frau und ihre DNA-Spuren in seinem Intimbereich.
Mit der Revision wird insbesondere gerügt, dass keine geschlossen Indizienkette vorliegt. Auch wurden aus einzelnen Indizien Schlussfolgerungen gezogen, die objektiv nicht möglich sind. So wurde aus den DNA-Spuren der Frau an der Bekleidung und im Intimbereich des Angeklagten der Schluss gezogen, dass er auch der Täter ist. Das Urteil führt dazu sinngemäß (fast wörtlich) aus, dass die Überzeugung des Gericht von der Täterschaft des Angeklagten auf der DNA-Spurenlage "beruhe".
Aus den festgestellten Spuren ist für sich allein genommen lediglich der Schluss auf einen körperlichen Kontakt möglich. Rechtsirrig zog das Landgericht aus der Spurenlage den Schluss auf die Täterschaft des Angeklgten. Das ist auch deshalb lückenhaft, weil auf eine gerichtsbiologische Begutachtung des Leichnams der Frau zur Frage, ob sich insbesondere in ihrem Intimbereich DNA Spuren des Angeklagten auffinden ließen, aus unbekannten und nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet wurde.
Am Körper des Angeklagten (unter den Fingernägeln) und an der Bekleidung der Frau fanden sich identische DNA-Spuren einer unbekannten dritten Person. Dass diese Spurenübertragung am Tatort von der unbekannten Person erfolgte schloss das Gericht mit der Begründung aus, das DNA-Spuren an jedem Ort durch Kontaktaufnahme leicht übertragbar seien. Mit dieser Begründung setzt sich das Gericht allerdings in offensichtlichen Widerspruch zu seiner Feststellung, wonach sich der Angeklagte und die Frau am Tattag erstmalig begegnet seien. Dann aber kann die DNA-Übertragung der unbekannten Person auch nur am Tatort erfolgt sein. Das Urteil ist insoweit lückenhaft, als ihm Ausführungen fehlen, wonach die unbekannte dritte Person im Vorfeld der Tat mit dem Angeklagten und der Frau oder mit einem von beiden zusammenkam und es in Folge dessen zur Übertragung von DNA-Material auf beide oder einen gekommen sein könnte. Dem Urteil ermangelt es auch an Darlegungen, ob die fremden DNA-Spuren entweder auf den Angeklagten oder die Frau an einem anderen als dem Tatort auf einen von beiden übertragen wurde und eine Übertragung dann erst am Tatort auf einen der beiden erfolgt sein könnte. Die unzureichenden Urteilsausführungen lassen so alle Alternativen offen, weshalb im Ergebnis auch die Täterschaft einer anderen, unbekannten Person nicht auszuschließen ist.
Revision gegen das Urteil rügt fehlende Indizienkette
Mit der Revision gegen das Urteil wird die fehlende, in sich geschlossene Indizienkette gerügt. Insbesondere leidet das Urteil an einer Indizienkette für die Täterschaft des Angeklagten Not. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen im Falle einer solchen Indizienkette die Indiztatsachen in den Urteilsgründen so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht zu Recht angenommen hat, die von ihm aus den Indiztatsachen gezogenen Schlüsse seien zwingend. Voraussetzung für eine Beweiswürdigung im Rahmen einer Indizienkette ist, dass sämtliche Kettenglieder in einem logischen "wenn-dann-Verhätnis" stehen.
Daran krankt das Urteil nach Überzeugung der Revision. Die Täterschaft des Angeklagten steht nicht fest. Ob die Revision gegen das Urteil Erfolg haben kann, bleibt - wie immer - abzuwarten und ist im Vorfeld nicht einzuschätzen.
Zoff der Staatsanwälte um Ermittlungsverfahren wegen Betrug
Transitreise - Ermittlungsverfahren wegen Betrug mit Schrottimmobilien
Es mühten sich zwei Staatsanwaltschaften über drei Jahre gegen die Verantwortlichen mehrerer Vertriebsgesellschaften in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrug, um den Verdacht - Verkauf von Schrottimmobilien - beweisrechtlich in Sack und Tüten zu bekommen.
Nein, anderen Inhalts waren die Bemühungen: sie bestanden in erster Linie im Streit um die Zuständigkeit. Und so waren die prall gefüllten Umzugskartons mit zuletzt 15.000 Seiten Umfang auf ständiger Transitreise von einer Behörde zur anderen und das über einen Zeitraum von gut zwei Jahren . Und um so umfangreicher die Akten wurden, um so mehr eskalierte der Streit. Ich habe so meine Zweifel, das die Akte jemals in der Staatsanwaltschaft wirklich einem Aktenstudium unterzogen wurde. Dann hätte man eher darauf kommen können, das nicht jede glanzlose Immobilie eine Schrottimmobilie ist. Aber eines ist sicher: der Zoff der Staatsanwaltschaften machte mit Sicherheit weniger Mühe als ein Aktenstudium gemacht hätte.
Rechte des Beschuldigten - BGH zu Anforderungen an Vernehmung

Rechte des Beschuldigten - Konsultationsrecht mit Rechtsanwalt
Der 3. Strafsenat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Wahrung der Rechte des Beschuldigten ging. Dem lag zu Grunde, dass ein Beschuldigter der Ermittlungsrichterin zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt wurde und nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht erklärte, nichts zur Sache aussagen zu wollen. Außerdem wünschte er Rechtsanwalt Volker König zu konsultieren. Die Ermittlungsrichterin konnte den Verteidiger nicht erreichen und stellte dem Beschuldigten anschließend Fragen, die zwar nicht unmittelbar ihn betrafen, auf die er aber antwortete und was dann spontan dazu führte, dass er seine eigene Tatbeteiligung einräumte.
In der Hauptverhandlung legte sein Strafverteidiger unter Hinweis darauf, dass die Angaben des Angeklagten anlässlich der Vernehmung durch die Haftrichterin wegen Belehrungsmängeln unverwertbar seien, Widerspruch gegen die Vernehmung der Ermittlungsrichterin als auch gegen die Verwertung ihrer Aussage ein. Der Verwertungswiderspruch wurde von der Strafkammer zurückgewiesen und die Aussage vor der Ermittlungsrichterin gegen den Angeklagten verwendet. Der Angeklagte wurde, gestützt auf die verwerteten Aussagen, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Rechte des Beschuldigten verletzt - Urteil des BGH vom 27. Juni 2013 (3 StR 435/12)
Mit der Revision erhob Kollege Volker König eine Verfahrensrüge. Der BGH gab der Revision mit dem vorgenannten Urteil nach mündlicher Verhandlung statt. Es führte dazu aus, dass die Rechte des Beschuldigten verletzt wurden:
"Die von der Revision zulässig erhobene Verfahrensrüge zeigt auf, dass bei der Vernehmung des Angeklagten durch die Ermittlungsrichterin in unzulässiger Weise in dessen Rechte, sich zur Sache äußern zu müssen und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), eingegriffen worden ist"
Das Urteil des BGH ist mit der vollständigen und lesenswerten Begründung hier nachzulesen.
BGH zur Vernehmung des Beschuldigten durch Haftrichter
Vor Vernehmung des Beschuldigten Konsultation mit Rechtsanwalt
Erfolgreiche Revision des Kollegen Rechtsanwalt Volker König
Der BGH hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 (AZ: 3 StR 435/12) sich zur Vernehmung des Beschuldigten geäußert und die Rechte eines Beschuldigten hinsichtlich der Beachtung des Aussageverweigerungsrechts und anwaltichen Konsultationsrechts weiter gestärkt.
Der 3. Strafsenat hatte über eine von Rechtsanwalt Volker König vertretene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 zu entscheiden. Gerügt wurde die Nichtbeachtung der Rechte bei der Vernehmung des Beschuldigten. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Der Beschuldigte war am 24. Juli 2011 festgenommen worden und am 25. Juli 2011 dem Haftrichter zur Verkündung eines Haftbefehls vorgeführt worden. Nach den Ermittlungen der Polizei soll der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2011 einen am Boden liegenden Geschädigten zweimal an den Kopf getreten haben, wobei dieser schwer verletzt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl beim zuständigen Amtsgericht, der auch erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dem Haftrichter zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Ordnungsgemäß gab der Haftrichter dem Beschuldigten zur Kenntnis, welcher Straftat er verdächtig sei. Der Haftrichter belehrte den Beschuldigten auch ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO). Auf die weitergehende Frage des Haftrichters, welchen Rechtsanwalt der Beschuldigte beigeordnet haben möchte erklärte dieser: "Ich möchte Rechtsanwalt König beigeordnet haben".
Daraufhin versuchte der Haftrichter um 13:45 Uhr Rechtsanwalt König fernmündlich zu erreichen. Zu dieser Zeit war in der Kanzlei von Rechtsanwalt König ein Anrufbeantworter eingeschaltet, der dem Anrufer mitteilte, dass in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr eine Mittagspause in der Kanzlei gemacht werde und die Kanzlei erst ab 15:00 Uhr wieder zu erreichen sei.
Dies teilte der Haftrichter dem Beschuldigten mit.
Daraufhin äußerte der Beschuldigte: "Ich möchte dazu nichts sagen." Er sagte weiter: "Es hat doch eh keinen Sinn, hier (der Beschuldigte zeigt auf den Haftbefehl) wird doch nur Scheiße erzählt." Danach machte der Beschuldigte gegenüber dem Haftrichter umfangreiche Angaben zum Straftatvorwurf. Anschließend wurde der Beschuldigte in Haft genommen."
Verhandlung vor dem Landgericht Lüneburg
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schwieg der Angeklagte und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Rechtsanwalt Volker König legte rechtzeitig in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Beweiserhebung (insbesondere des Haftrichters) ein . Er begründete das mit der Verletzung der Rechte bei der Vernehmung des Beschuldigten, in dem ihm die Möglichkeit der Konsultation mit einem Rechtsanwalt verwehrt wurde.
Darüber setzte sich das Landgericht hinweg. Es vernahm den Haftrichter dazu, was der Beschuldigte anlässlich der Haftbefehlsverkündung zum Straftatvorwurf geäußert hatte. Aufgrund der Aussage des Haftrichters wurde der Angeklagte zu einer längeren Jugendstrafe verurteilt.
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof
Die Revision des Kollegen Volker König hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erläuterte der Vorsitzende Richter, dass das Landgericht im vorliegenden Fall das Konsultationsrecht des Angeklagten mit einem Rechtsanwalt verletzt habe und die Aussage des Haftrichters einem Verwertungsverbot unterliege. Jeder Beschuldigte und Angeklagte habe das Recht, sich vor seiner Vernehmung mit einem Strafverteidiger zu beraten. Der BGH deutete an, dass die Vernehmung des Beschuldigten bei der Verkündung des Haftbefehls nicht hätte fortgesetzt werden dürfen, ohne dass der Beschuldigte einen Verteidiger konsultieren konnte, nachdem er erklärt hatte, dass er nichts zum Straftatvorwurf aussagen möchte.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Beschuldigten abermals gestärkt. Das Urteil liegt in Schriftform noch nicht vor, wird aber später als PDF eingestellt werden. Der Kollege Volker König hat mich um Veröffentlichung gebeten.
Weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Regelungen bei der Vernehmung von Beschuldigten finden Sie auch auf meiner Webseite. Auf den jeweiligen Unterseiten sind konkrete Ausführungen zu den Rechten der Beschuldigten eingestellt.