Verfahrenseinstellung im Strafprozess

Verfahrenseinstellung im Strafprozess – wenn über Schuld gar nicht mehr entschieden werden darf

Urteil erkennt auf Verfahrenseinstellung

Verfahrenseinstellung im Strafprozess
Verfahrenseinstellung im Strafprozess

Der Vorwurf wog schwer: zwei Vergewaltigungen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dannenberg hatte bereits begonnen. Doch zu einer Beweisaufnahme über Schuld oder Unschuld kam es nicht. Die Verteidigung machte geltend, dass eine unverzichtbare Voraussetzung für einen Strafprozess fehlte. Nach einer Unterbrechung folgte das Gericht unserer Argumentation und stellte das Verfahren am 17. November 2015 durch Urteil ein. Das Prozessurteil wurde rechtskräftig. Der Fall führt zu einer häufig übersehenen Frage: Wann darf ein Strafgericht über einen Tatvorwurf überhaupt entscheiden?

Verfahrenshindernis: Stopp vor der Schuldfrage

Ein Strafgericht darf einen Angeklagten nicht schon deshalb verurteilen, weil es ihn für schuldig hält. Das gesamte Verfahren muss zulässig sein. Fehlt eine sogenannte Prozess- oder Verfahrensvoraussetzung beziehungsweise besteht ein Verfahrenshindernis, darf grundsätzlich keine Sachentscheidung über Schuld und Strafe ergehen. Solche Hindernisse können beispielsweise eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat, Strafklageverbrauch, fehlender Strafantrag, Verjährung, dauernde Verhandlungsunfähigkeit oder bestimmte Mängel bei Anklage und Eröffnungsentscheidung sein.

Der entscheidende Punkt: Verfahrenshindernisse sind grundsätzlich von Amts wegen zu beachten.

Beschluss oder Urteil – wann wird wie eingestellt?

Hier kommt es auf den Zeitpunkt an. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens, aber außerhalb der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, ermöglicht § 206a Abs. 1 StPO die Einstellung durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist nach Absatz 2 die sofortige Beschwerde zulässig. Wird das Hindernis dagegen in der Hauptverhandlung festgestellt, bestimmt § 260 Abs. 3 StPO:

Das Urteil lautet auf Einstellung des Verfahrens.

Genau dies geschah in unserem damaligen Verfahren. Deshalb endete der Prozess nicht mit einem Einstellungsbeschluss, sondern mit einem Prozessurteil.

Einstellung ist kein Freispruch

Dieser Unterschied ist praktisch erheblich. Ein Freispruch bedeutet: Das Gericht hat eine Sachentscheidung getroffen und den Angeklagten nicht wegen der angeklagten Tat verurteilt. Beim Prozessurteil sagt das Gericht dagegen sinngemäß:

Wir dürfen über diesen Tatvorwurf in diesem Verfahren nicht entscheiden.

Deshalb kann die Reichweite der Rechtskraft unterschiedlich sein. Beruht die Einstellung beispielsweise auf einem behebbaren Prozesshindernis, kann nach dessen Beseitigung unter Umständen erneut Anklage erhoben werden. Der BGH hat dies 2025 nochmals ausdrücklich hervorgehoben: Bei einer Einstellung wegen bestimmter Verfahrenshindernisse kann eine neue Anklage weiterhin möglich sein.

BGH 2025: Fehlender Eröffnungsbeschluss beendet den Prozess

Wie aktuell das Thema ist, zeigt BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 6 StR 358/25. Ein Angeklagter war unter anderem wegen Sexualdelikten verurteilt worden. Für einen der abgeurteilten Fälle fehlte jedoch ein wirksamer Eröffnungsbeschluss. Der BGH stellte klar: Das ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Die betreffende Verurteilung wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO eingestellt.

Das zeigt: Selbst wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt und ein Urteil gesprochen wurde, kann noch das Revisionsgericht feststellen, dass für eine Verurteilung bereits die prozessuale Grundlage fehlte.

BGH 2026: Nicht jedes Hindernis wird vorschnell angenommen

Die andere Seite zeigt BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 – 6 StR 561/25. Die Verteidigung beantragte im Revisionsverfahren eine Einstellung nach § 206a StPO wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit. Der BGH lehnte ab. Verhandlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn der Angeklagte selbst unter Nutzung verfahrensrechtlicher Hilfen nicht mehr in der Lage ist, grundlegende Verteidigungsentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen und seine persönlichen Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen.

Die Gerichte dürfen ein Verfahrenshindernis also weder übersehen noch vorschnell annehmen.

Verteidigung beginnt vor der Beweisaufnahme

Der Fall aus Dannenberg zeigt deshalb mehr als einen formalen Fehler in einer Anklageschrift. Bevor sich die Verteidigung mit Zeugen, Gutachten und der Glaubhaftigkeit einer Aussage beschäftigt, sollte eine grundlegendere Prüfung erfolgen:

Darf dieser Strafprozess in dieser Form überhaupt stattfinden?

Manchmal entscheidet diese Frage über das gesamte Verfahren, bevor auch nur ein einziger Beweis über Schuld oder Unschuld erhoben werden muss.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Einziehung von Taterträgen

Einziehung von Taterträgen – wenn nach der Strafe der Zugriff auf das Vermögen droht

Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy

Einziehung von Taterträgen
Einziehung von Taterträgen

4,5 Kilogramm Crystal Meth, Ecstasy und erhebliche Verkaufserlöse: Im Dezember 2015 standen zwei Männer vor dem Landgericht Berlin. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht verhängte fünf Jahre und drei Monate. Noch interessanter war jedoch der Kampf um das Vermögen. 14.800 Euro Verfall und rund 450.000 Euro erweiterter Verfall standen im Raum. Die Staatsanwaltschaft wollte nochmals etwa 200.000 Euro mehr abschöpfen. Damit konnte sie sich nicht durchsetzen. Auch die gemeinsame Eigentumswohnung sowie Rentenansprüche der älteren, nicht vorbestraften Mandanten blieben unangetastet.

Heute würde dieser Teil des Verfahrens nach völlig anderen Vorschriften geführt.

Damals: Verfall und erweiterter Verfall

2015 regelten §§ 73 ff. StGB a.F. den Verfall dessen, was aus einer Straftat erlangt worden war. Daneben ermöglichte § 73d StGB a.F. unter besonderen Voraussetzungen den erweiterten Verfall von Vermögenswerten aus anderen rechtswidrigen Taten. Für die Verteidigung war damals § 73c StGB a.F. besonders wichtig. Danach konnte das Gericht von einer Verfallsanordnung absehen, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet hätte. Auch der Wegfall der Bereicherung konnte berücksichtigt werden.

Diese Härteklausel spielte in unserem Berliner Verfahren eine wesentliche Rolle.

Seit 2017: Aus Verfall wird Einziehung

Mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde das System grundlegend neu geordnet. Heute bestimmt § 73 Abs. 1 StGB: Hat Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB grundsätzlich dessen Wert eingezogen. Die frühere Härtefallregelung gibt es für Täter und Teilnehmer nicht mehr. Insbesondere schützt eine inzwischen eingetretene Entreicherung den Täter grundsätzlich nicht vor der Wertersatzeinziehung. § 73e Abs. 2 StGB enthält eine Entreicherungsklausel nur für bestimmte Drittbegünstigte.

Damit kann heute eine erhebliche Einziehungsforderung bestehen, obwohl das aus Straftaten eingenommene Geld längst ausgegeben wurde.

Entscheidend: Was hat der Angeklagte tatsächlich erlangt?

Genau hier setzt moderne Einziehungsverteidigung an. § 73 StGB erlaubt nicht, dem Angeklagten pauschal sämtliche Umsätze eines Tatkomplexes zuzurechnen. Er muss tatsächlich wirtschaftliche Verfügungsmacht über den jeweiligen Vermögenswert erlangt haben.

Das zeigt die aktuelle BGH-Rechtsprechung besonders deutlich: In einer neueren Betäubungsmittelsache reduzierte der BGH die Einziehung, weil Drogen vor ihrer Übergabe sichergestellt worden waren. Der vereinbarte Kaufpreis von 65.050 Euro war deshalb noch nicht gezahlt worden. Der Angeklagte hatte daran keine Verfügungsgewalt erlangt – also gab es insoweit auch keinen Tatertrag, der bei ihm eingezogen werden konnte. Bei mehreren Beteiligten muss ebenfalls genau festgestellt werden, wer tatsächliche oder zumindest faktische Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen hatte. Der BGH hat dies etwa im Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 482/24 nochmals hervorgehoben. Haben mehrere Täter Mitverfügungsgewalt, kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.

Brutto bedeutet nicht: Staatsanwaltschaft darf schätzen, was sie will

Das heutige Einziehungsrecht folgt grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Aufwendungen für die Tat selbst – beim Drogenhandel etwa der Einkaufspreis der Betäubungsmittel – können regelmäßig nicht abgezogen werden. § 73d Abs. 2 StGB erlaubt zudem ausdrücklich eine Schätzung des Umfangs und Wertes des Erlangten. Eine Schätzung braucht aber eine belastbare Tatsachengrundlage. Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Beteiligungsquoten, tatsächlich vereinnahmte Gelder und Mitverfügungsgewalt müssen deshalb sorgfältig auseinandergehalten werden.

Einziehung kann wirtschaftlich härter treffen als die Strafe

Der alte Berliner Fall würde heute ein anderes einziehungsrechtliches Verfahren auslösen. Die damalige Möglichkeit, eine Eigentumswohnung wegen unbilliger Härte über § 73c StGB a.F. aus der Vermögensabschöpfung herauszuhalten, besteht in dieser Form nicht mehr. Deshalb muss Verteidigung heute frühzeitig eine zweite Rechnung aufmachen:

Nicht nur: Welche Strafe droht? Sondern auch: Was hat der Mandant tatsächlich erlangt – und welchen Betrag darf der Staat überhaupt einziehen?

Gerade bei Drogen-, Betrugs- und Wirtschaftsstrafverfahren kann diese Frage wirtschaftlich entscheidender werden als die eigentliche Strafe.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Mangelhafte Anklage

Mangelhafte Anklage – wenn der Strafprozess am § 200 StPO scheitert

Strafverfahren mit Prozessurteil eingestellt

Mangelhafte Anklage
Mangelhafte Anklage

Zwei Vergewaltigungen soll mein Mandant begangen haben. Zwei Städte waren bekannt. Doch welche Hotels waren die Tatorte? Das verschwieg die Anklage. Noch erstaunlicher: Tag und Monat der angeblichen Taten wurden genannt – das Tatjahr fehlte. Trotzdem begann vor dem Amtsgericht Dannenberg die Hauptverhandlung. Die Verteidigung beantragte, die Anklage nicht zu verlesen und das Verfahren durch Prozessurteil einzustellen. Das Gericht unterbrach die Sitzung. Eine Stunde später war der Strafprozess beendet. Nicht durch Freispruch. Sondern weil keine wirksame Anklage vorlag.

§ 200 StPO: Die Anklage bestimmt, worüber verhandelt wird

Eine Anklageschrift ist mehr als eine Zusammenfassung der Ermittlungsakte. Nach § 200 Abs. 1 StPO muss sie insbesondere den Angeschuldigten, die ihm vorgeworfene Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. Dabei erfüllt die Anklage zwei Funktionen: Sie muss den Beschuldigten darüber informieren, wogegen er sich verteidigen soll. Vor allem muss sie aber den Gegenstand des Strafverfahrens umgrenzen. Es muss eindeutig feststehen: Über welchen konkreten historischen Lebenssachverhalt soll das Gericht entscheiden?

Zwei Vergewaltigungsvorwürfe – aber welche konkreten Taten?

Genau daran fehlte es in meinem damaligen Verfahren. Dem Mandanten wurden zwei Vergewaltigungen in Hotels unterschiedlicher Städte vorgeworfen. Die Hotels wurden nicht bezeichnet. Das Jahr der jeweiligen Tat fehlte vollständig. Hinzu kam ein weiterer Punkt: Nach dem damals geltenden § 177 StGB sollte das Opfer dem Angeklagten „schutzlos ausgeliefert“ gewesen sein. Der Anklagesatz beschrieb jedoch nicht, welche konkrete Situation diese Schutzlosigkeit begründet haben sollte. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, das zur Auslegung hätte herangezogen werden können, enthielt die Anklage ebenfalls nicht. Das Gericht folgte der Verteidigung: Die Umgrenzungsfunktion war nicht erfüllt.

Mangelhafte Anklage bedeutet nicht automatisch unwirksame Anklage

Das ist auch nach heutiger Rechtslage entscheidend. Nicht jeder Fehler der Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung. Der BGH unterscheidet streng zwischen Umgrenzungsfunktion und Informationsfunktion. Nur wenn ein Mangel die Umgrenzungsfunktion betrifft und deshalb der Prozessgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist, fehlt es an einer wirksamen Anklage als Verfahrensvoraussetzung. Dann kommt eine Einstellung durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO in Betracht. Fehlen dagegen lediglich Einzelheiten, die für die Verteidigung wichtig sind, ohne dass Zweifel an der Identität der angeklagten Tat bestehen, bleibt die Anklage grundsätzlich wirksam.

BGH 2025: Nicht Beweisbarkeit mit Umgrenzung verwechseln

Besonders aktuell ist BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – 1 StR 467/24. Dort hatte ein Landgericht ein umfangreiches Geldwäscheverfahren ebenfalls nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es die Anklage für unzureichend hielt. Der BGH hob dieses Prozessurteil auf.

Seine Kernaussage: Die Anforderungen an eine Anklage sind nicht dieselben wie an ein Strafurteil. Entscheidend ist zunächst, ob der angeklagte Lebenssachverhalt eindeutig identifizierbar ist. Ob die Staatsanwaltschaft ihre Behauptungen später auch beweisen kann, gehört grundsätzlich in die Hauptverhandlung.

Das macht die Verteidigung gegen eine mangelhafte Anklage anspruchsvoller: Schlecht begründet ist nicht automatisch unwirksam.

BGH 2025: Der Anklagesatz braucht einen tatsächlichen Kern

Eine zweite aktuelle Entscheidung setzt die Grenze in die andere Richtung. Nach BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 6 StR 458/24 darf zwar zur Auslegung des Anklagesatzes ergänzend auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden. Im Anklagesatz selbst müssen sich aber zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung finden. Ein völlig konturloser Tatvorwurf lässt sich nicht beliebig aus anderen Teilen der Anklageschrift rekonstruieren.

Die Anklageschrift gehört auf den Prüfstand

Der Fall aus Dannenberg zeigt, weshalb Strafverteidigung nicht erst bei der Beweisaufnahme beginnt. Vor der Frage „Hat der Angeklagte die Tat begangen?“ steht eine andere:

„Welche konkrete Tat ist überhaupt wirksam angeklagt?“

Fehlt darauf eine eindeutige Antwort, kann ein schwerwiegender Tatvorwurf enden, bevor das Gericht überhaupt über Schuld oder Unschuld entscheidet.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Haftbeschwerde

Haftbeschwerde – wenn das Beschwerdegericht über die Freiheit entscheidet

Kammergericht verwirft Beschwerde

Haftbeschwerde
Haftbeschwerde

16 Monate Untersuchungshaft. Dann hebt der Bundesgerichtshof das Strafurteil auf. Das Landgericht Berlin prüft die Haftfrage neu und kommt zu einem entscheidenden Ergebnis: Für die schwerwiegenden Tatvorwürfe besteht kein dringender Tatverdacht mehr. Der Haftbefehl wird aufgehoben. Doch die Staatsanwaltschaft akzeptiert die Entscheidung nicht. Sie legt Haftbeschwerde ein und versucht zunächst sogar, die Freilassung durch eine Vollzugshemmung zu verhindern. Auch damit scheitert sie.

Am 30. Oktober 2015 verwarf das Kammergericht Berlin die Beschwerde – 4 Ws 107/15. Mein Mandant blieb auf freiem Fuß.

Was ist eine Haftbeschwerde?

Die Haftbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen über einen Haftbefehl. Ihre Grundlage bilden insbesondere §§ 304 ff. StPO. Anders als bei einer bloßen Kontrolle formaler Fehler prüft das Beschwerdegericht die Haftvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im Mittelpunkt stehen regelmäßig drei Fragen:

Besteht weiterhin dringender Tatverdacht? Liegt ein Haftgrund wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vor? Und ist die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig?

Damit kann sich die Haftbeschwerde sowohl gegen den Haftbefehl selbst als auch gegen eine Entscheidung richten, mit der dessen Aufhebung oder Außervollzugsetzung abgelehnt wurde.

Haftbeschwerde oder Haftprüfung?

Beides ist nicht dasselbe. Bei der Haftprüfung nach § 117 StPO entscheidet zunächst das Gericht, das für die Haftentscheidung zuständig ist. Der Beschuldigte kann dabei eine mündliche Verhandlung verlangen.

Mit der Haftbeschwerde wird dagegen das übergeordnete Gericht eingeschaltet. Das Ausgangsgericht prüft zunächst, ob es der Beschwerde abhilft. Tut es das nicht, legt es die Sache dem Beschwerdegericht vor (§ 306 StPO).

Beide Wege können sinnvoll sein. § 117 Abs. 2 StPO verhindert jedoch, dass Haftprüfung und Haftbeschwerde beliebig parallel betrieben werden.

Was gehört in eine gute Haftbeschwerde?

Eine erfolgreiche Haftbeschwerde sollte nicht lediglich behaupten, der Haftbefehl sei „unverhältnismäßig“. Sie muss an den konkreten Voraussetzungen ansetzen. Beim dringenden Tatverdacht können beispielsweise widersprüchliche Zeugenaussagen, neue Gutachten, fehlende objektive Beweise oder – wie in meinem damaligen Verfahren – eine erfolgreiche Revision die bisherige Bewertung erschüttern. Bei Fluchtgefahr gehören familiäre Bindungen, Wohnung, Beruf, finanzielle Verhältnisse, Auslandsbeziehungen und das bisherige Verhalten des Beschuldigten auf den Prüfstand.

Außerdem ist darzulegen, weshalb gegebenenfalls mildere Maßnahmen nach § 116 StPO ausreichen.

BGH 2025: Fluchtgefahr verlangt eine konkrete Prognose

Wie genau das Beschwerdegericht prüfen muss, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat am 15. Mai 2025 (AK 29/25) nochmals hervorgehoben, dass die für einen Haftbefehl erforderlichen Voraussetzungen auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen müssen. Auch in einem bereits länger andauernden Haftverfahren bleiben dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit eigenständig zu überprüfen. Eine hohe Straferwartung kann erheblichen Fluchtanreiz schaffen. Sie ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse.

Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bleibt eine Haftbeschwerde zulässig. Der BGH hatte beispielsweise 2024 über eine solche Beschwerde zu entscheiden, mit der sich ein bereits verurteilter Angeklagter insbesondere gegen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Untersuchungshaft wandte.

Auch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen

Der Berliner Fall zeigt die andere Seite des Rechtsmittels: Nicht nur der Beschuldigte kann eine Haftentscheidung angreifen. Hebt ein Gericht einen Haftbefehl auf oder setzt ihn außer Vollzug, kann auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Dann verteidigt der Beschuldigte vor dem Beschwerdegericht nicht seinen Antrag auf Freilassung – sondern seine bereits wiedergewonnene Freiheit. Gerade deshalb sollte die Verteidigung nach einer erfolgreichen Haftentscheidung nicht davon ausgehen, die Angelegenheit sei erledigt.

Haftbeschwerde bedeutet vollständige Kontrolle der Haftgründe

Untersuchungshaft ist kein vorweggenommener Strafvollzug. Sie darf nur so lange bestehen, wie ihre gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der damalige Fall macht das besonders deutlich: Erst bestand der Haftbefehl über Monate, dann fiel nach der erfolgreichen Revision der dringende Tatverdacht weg – und schließlich scheiterte auch der Versuch der Staatsanwaltschaft, die Freilassung rückgängig zu machen. Die Haftbeschwerde ist deshalb kein Formalrechtsbehelf. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Beschuldigter das weitere Strafverfahren in einer Zelle oder in Freiheit erlebt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Totschlag oder fahrlässige Tötung

Totschlag oder fahrlässige Tötung – der entscheidende Unterschied beim Tötungsvorsatz

Urteil im Totschlagsprozess

Totschlag oder fahrlässige Tötung
Totschlag oder fahrlässige Tötung

Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags standen zunächst im Urteil. Zwei Jahre später waren davon noch neun Monate wegen fahrlässiger Tötung übrig – ausgesetzt zur Bewährung. Dazwischen lagen eine erfolgreiche Revision zum Bundesgerichtshof und eine vollständig neue Hauptverhandlung vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin. Der Fall zeigt, wie schmal die strafrechtliche Grenze zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung sein kann – und welche enorme Bedeutung der Frage zukommt, was einem Angeklagten tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Ein Neugeborenes stirbt – aber wodurch?

Meine damals 23-jährige Mandantin hatte ihr Kind allein in der elterlichen Wohnung zur Welt gebracht. Ihre Eltern schliefen im Nebenzimmer. Die Geburt verlief äußerst anstrengend. Unmittelbar danach verlor die junge Frau das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, lag das Neugeborene unter ihren Beinen und einer Daunendecke. Später stellte die Rechtsmedizin fest: Das Kind war lebend geboren worden und wenige Minuten später unter weicher Bedeckung erstickt. Im ersten Prozess wurde meine Mandantin wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil jedoch wegen der rechtswidrigen Verwertung einer nach mehr als 38 Stunden Schlaflosigkeit zustande gekommenen Beschuldigtenvernehmung auf (BGH, 21.10.2014 – 5 StR 296/14).

Totschlag verlangt Vorsatz

§ 212 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet. Dafür genügt zwar bedingter Vorsatz. Der Täter muss den Tod aber zumindest als mögliche Folge seines Verhaltens erkennen und ihn billigend in Kauf nehmen. Genau daran fehlte es im zweiten Verfahren. Die neue Schwurgerichtskammer fand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass meine Mandantin ihr Kind aktiv getötet hatte. Auch einen Totschlag durch Unterlassen nach §§ 13, 212 StGB sah das Gericht nicht als erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft hatte noch zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags durch Unterlassen beantragt. Die Verteidigung beantragte Freispruch.

Warum trotzdem fahrlässige Tötung?

Das Landgericht ging einen anderen Weg. Meine Mandantin wusste, dass sie an einer Blutgerinnungsstörung litt und bereits früher während einer Regelblutung bewusstlos geworden war. Deshalb hätte sie nach Auffassung des Gerichts ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern zur Geburt hinzuziehen müssen. Das Unterlassen dieser Hilfe wertete das Gericht als Sorgfaltspflichtverletzung. Es verurteilte sie am 3. November 2015 – 540 Ks 8/14 – wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wir ließen auch dieses Urteil vom BGH überprüfen.

BGH: Keine allgemeine Pflicht zur medizinisch begleiteten Geburt entschieden

Der BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16, bestätigte das Urteil. Bemerkenswert ist allerdings, was er gerade nicht entschied. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob bereits die Entscheidung einer unerfahrenen Erstgebärenden, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, generell eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Im konkreten Fall kamen zusätzliche Risikofaktoren hinzu: die bekannte Blutgerinnungsstörung und eine frühere Ohnmacht. Deshalb hätte die Angeklagte nach Auffassung des BGH jedenfalls ihre Eltern herbeirufen müssen. Deren Anwesenheit hätte den Erstickungstod nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.

Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sauber getrennt werden

Diese Abgrenzung beschäftigt die Strafgerichte bis heute. Für bedingten Tötungsvorsatz genügt es nicht, allein auf die objektive Gefährlichkeit eines Verhaltens zu verweisen. Erforderlich bleibt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Bei § 222 StGB geht es dagegen darum, ob eine gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, der tödliche Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war und sich gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklichte. Der Berliner Fall zeigt, welche Dimension diese Unterscheidung besitzt: Aus einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wurde nach erfolgreicher Verteidigung eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit zu neun Monaten auf Bewährung.

Die entscheidende Frage in einem Tötungsverfahren lautet deshalb nicht nur: Was ist geschehen? Sondern auch: Was wusste und wollte der Angeklagte – und was lässt sich davon beweisen?

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Neue Hauptverhandlung nach Revision

Neue Hauptverhandlung nach Revision – wenn ein Strafprozess von vorn beginnt

Neue Hauptverhandlung nach Revision

Neue Hauptverhandlung nach Revision
Neue Hauptverhandlung nach Revision

Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags. Dann hebt der Bundesgerichtshof das Urteil vollständig auf. Was geschieht danach? Der Strafprozess ist keineswegs beendet. Vielmehr beginnt vor einer anderen Strafkammer eine neue Hauptverhandlung nach Revision. Und die kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen.

Genau das geschah in einem von mir verteidigten Berliner Verfahren.

Vom Totschlagsurteil zurück auf Anfang

Das Landgericht Berlin hatte meine Mandantin 2013 wegen Totschlags ihres neugeborenen Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Entscheidende Grundlage war eine polizeiliche Aussage. Das Problem: Bei Beginn der Vernehmung hatte die damals 23-Jährige mindestens 38 Stunden nicht geschlafen, eine äußerst belastende Geburt ohne ärztliche Hilfe hinter sich und befand sich in erheblicher körperlicher und seelischer Erschöpfung. Der Bundesgerichtshof zog die Konsequenz.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14 hob der 5. Strafsenat das Urteil mit den Feststellungen auf. Das Geständnis hätte wegen Verstoßes gegen § 136a StPO nicht verwertet werden dürfen. Die Sache ging an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurück.

Was bedeutet eine Urteilsaufhebung für die neue Hauptverhandlung?

Nach § 354 Abs. 2 StPO verweist das Revisionsgericht die Sache grundsätzlich an eine andere Abteilung oder Kammer des Ausgangsgerichts zurück, wenn eine neue Tatsachenentscheidung erforderlich ist. Wurden – wie in unserem Fall – auch die Feststellungen aufgehoben, muss das neue Tatgericht die entscheidenden Tatsachen selbst neu feststellen. Zeugen können erneut gehört, Sachverständige vernommen und Beweisanträge gestellt werden. Vor allem darf ein Beweismittel, dessen Verwertung der BGH für unzulässig erklärt hat, nicht einfach auf anderem Wege wieder zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden.

Die neue Hauptverhandlung ist deshalb keine bloße Reparatur des ersten Urteils.

Der zweite Prozess nahm eine andere Richtung

Am 6. Oktober 2015 begann die neue Hauptverhandlung. Ohne das unverwertbare Geständnis rückte eine andere Frage in den Mittelpunkt: War überhaupt nachweisbar, dass das Kind vorsätzlich getötet worden war? Die Verteidigung stellte eine vorsätzliche Fremdeinwirkung in Frage und machte alternative Ursachen für den Erstickungstod zum Gegenstand der Beweisaufnahme. Das Ergebnis war bemerkenswert.

Das Landgericht verurteilte die Mandantin am 3. November 2015 nicht mehr wegen Totschlags, sondern wegen fahrlässiger Tötung. Der ursprüngliche Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts war damit vom Tisch.

BGH: Fahrlässige Tötung wegen unterlassener Hilfe

Auch gegen das zweite Urteil wurde Revision eingelegt. Der BGH verwarf diese mit Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16. Entscheidend war nun ein völlig anderer strafrechtlicher Ansatz.

Die Angeklagte litt an einer bekannten Blutgerinnungsstörung und war zuvor bereits ohnmächtig geworden. Nach Auffassung des Landgerichts hätte sie deshalb ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern zur Geburt hinzuziehen müssen. Das Kind erstickte, während die Angeklagte bewusstlos war. Das Herbeirufen der Eltern hätte seinen Tod nach den Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Der BGH hielt diese Begründung für rechtsfehlerfrei.

Aus dem ursprünglichen Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung durch aktives Handeln war damit eine fahrlässige Tötung aufgrund unterlassener Hilfeleistung in einer konkreten Gefahrensituation geworden.

Welche Grenzen gelten nach erfolgreicher Revision?

Besonders wichtig ist § 358 StPO. Das neue Tatgericht muss die rechtliche Beurteilung zugrunde legen, auf der die Aufhebung durch das Revisionsgericht beruht. Hinzu kommt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO: Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, darf das neue Urteil grundsätzlich keine höhere Strafe enthalten als das aufgehobene Urteil. Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt, dass eine Zurückverweisung tatsächlich eine neue Tatsachenentscheidung verlangen kann. So hob der BGH am 29. Juli 2025 – 4 StR 280/25 ein Urteil auf und verlangte ausdrücklich eine insgesamt neue Verhandlung und Entscheidung.

Eine erfolgreiche Revision kann einen Prozess grundlegend verändern

Der Berliner Fall zeigt, weshalb eine Urteilsaufhebung mehr sein kann als ein prozessualer Zwischenerfolg. Im ersten Verfahren lautete das Ergebnis: Totschlag. Nach erfolgreicher Revision musste die Beweisaufnahme ohne das rechtswidrig erlangte Geständnis neu geführt werden. Der Vorsatzvorwurf hielt nicht. Eine neue Hauptverhandlung nach Revision eröffnet deshalb die Chance, nicht nur Fehler des ersten Prozesses zu korrigieren, sondern den gesamten Tatvorwurf neu auf den Prüfstand zu stellen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.


Haftbefehl im Strafverfahren

Haftbefehl im Strafverfahren – wann muss Untersuchungshaft beendet werden?

Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht

Haftbefehl im Strafverfahren
Haftbefehl im Strafverfahren

16 Monate saß der Beschuldigte in Untersuchungshaft.

Der ursprüngliche Vorwurf lautete auf zahlreiche Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Später kamen schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Inhalte hinzu. Mehrfach wurden die Haftverhältnisse überprüft. Der Haftbefehl blieb bestehen. Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin den Mandanten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Doch das war nicht das Ende des Verfahrens.

Erfolgreiche Revision – und plötzlich fehlt der dringende Tatverdacht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil am 19. August 2015 auf. Einen Tag nachdem die Entscheidung zuging, wurde erneute Haftprüfung beantragt. Das Landgericht kannte zu diesem Zeitpunkt den BGH-Beschluss noch nicht; die Strafakten befanden sich noch beim Bundesgerichtshof. Nach der mündlichen Haftprüfung kam die entscheidende Wendung:

Der Haftbefehl wurde aufgehoben.

Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sah das Gericht keinen dringenden Tatverdacht mehr. Allenfalls bestand noch hinreichender Tatverdacht. Beim Verstoß gegen die Führungsaufsicht war nach der BGH-Entscheidung sogar ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten.

Nach 16 Monaten kam der Mandant frei.

Dringender Tatverdacht ist mehr als Anklagereife

Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Unterschied. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht: Eine Verurteilung muss nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich erscheinen. Untersuchungshaft nach § 112 StPO verlangt dagegen grundsätzlich dringenden Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Hinzu kommen ein Haftgrund – insbesondere Flucht-, Verdunkelungs- oder in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr – und die Verhältnismäßigkeit der Haft.

Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto größer wird zudem das Gewicht des Freiheitsgrundrechts.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen einen Haftbefehl?

Ein Beschuldigter muss einen einmal erlassenen Haftbefehl keineswegs hinnehmen. Nach § 117 StPO kann er jederzeit Haftprüfung beantragen. Dabei prüft das Gericht sowohl die Aufhebung des Haftbefehls als auch eine Außervollzugsetzung nach § 116 StPO, etwa gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder Sicherheitsleistung. Daneben besteht die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Haftprüfung und Haftbeschwerde können allerdings nicht beliebig gleichzeitig betrieben werden: Solange über einen Haftprüfungsantrag entschieden wird, ist die Beschwerde ausgeschlossen; gegen die anschließende Haftentscheidung kann wiederum Beschwerde eingelegt werden.

Nach sechs Monaten greift zusätzlich die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO. Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass dieses besondere Verfahren grundsätzlich Vorrang vor einer gleichzeitig beantragten einfachen Haftprüfung besitzt. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – StB 3/26.

BVerfG 2025: Untersuchungshaft darf nicht zum Dauerzustand werden

Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25. Bei länger dauernder Untersuchungshaft müssen Gerichte das Verfahren besonders intensiv fördern. In umfangreichen Verfahren ist grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erforderlich. Kurze Termine, die das Verfahren kaum fördern, können eine unzureichende Verhandlungsdichte nicht kaschieren.

Dass dies praktische Konsequenzen hat, zeigen Berliner Zahlen: Das Kammergericht hob 2024 fünf Haftbefehle wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot auf, bis September 2025 einen weiteren.

Haftprüfung ist keine Formalität

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft müssen während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Neue Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, entlastende Beweise oder eine erfolgreiche Revision können die ursprüngliche Bewertung grundlegend verändern. Der damalige Fall zeigt das besonders eindrucksvoll: Was 16 Monate lang zur Inhaftierung genügte, genügte nach der revisionsgerichtlichen Überprüfung plötzlich nicht mehr.

Ein Haftbefehl ist keine endgültige Entscheidung. Gerade bei langer Untersuchungshaft muss seine Grundlage immer wieder angegriffen und überprüft werden.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht

Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht – nicht jeder Regelbruch ist strafbar

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht
Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht

41 Verstöße – so eindeutig erschien die Sache zunächst. Der Beschuldigte hatte eine längere Freiheitsstrafe verbüßt und stand anschließend unter Führungsaufsicht. Ihm war unter anderem aufgegeben worden, keine Kinder zu beaufsichtigen oder zu beherbergen und Orte zu meiden, an denen eine unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern möglich war. Der studierte Sozialpädagoge fand nach seiner Haftentlassung keine reguläre Beschäftigung. Schließlich betreute er im privaten Auftrag von Eltern Kinder. Das Landgericht Berlin wertete dies in 41 Fällen als strafbaren Verstoß gegen Weisungen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 auf.

Führungsaufsicht: Weisung ist nicht gleich Weisung

Genau hier liegt ein häufiger Irrtum. Nach § 68b StGB kann das Gericht während der Führungsaufsicht zahlreiche Vorgaben machen. Diese können etwa Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote, Meldepflichten, Abstinenzweisungen oder Vorgaben zur Berufsausübung betreffen.

Aber: Nicht jede Weisung ist strafbewehrt.

§ 68b Abs. 1 StGB enthält Weisungen, deren Verletzung grundsätzlich unter § 145a StGB fallen kann. Daneben erlaubt § 68b Abs. 2 weitere Weisungen, deren Missachtung nicht ohne Weiteres eine neue Straftat darstellt. § 145a StGB sieht für einen strafbaren Weisungsverstoß inzwischen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Außerdem muss der Verstoß den Zweck der Führungsaufsicht gefährden und die Aufsichtsstelle Strafantrag stellen.

Warum der BGH das Berliner Urteil aufhob

In meinem damaligen Revisionsverfahren ließ sich aus dem Urteil nicht zuverlässig feststellen, ob die betreffende Weisung überhaupt als strafbewehrte Weisung ausgestaltet worden war. Der Führungsaufsichtsbeschluss war nicht vollständig in das Urteil einbezogen worden. Das klingt formalistisch, betrifft aber das Fundament des Strafrechts: Wer wegen der Verletzung einer gerichtlichen Anordnung bestraft werden soll, muss eindeutig erkennen können, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist.

BGH 2025: Eine mündliche Belehrung genügt nicht

Zehn Jahre später musste der BGH praktisch dieselbe Frage erneut entscheiden. Im Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 539/24 hob er eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung auf. Der Führungsaufsichtsbeschluss muss einen eindeutigen schriftlichen Hinweis enthalten, dass die Verletzung der betreffenden Weisung nach § 145a StGB strafbar ist. Eine lediglich mündliche Belehrung reicht nicht.

Der BGH empfiehlt deshalb ausdrücklich, den Führungsaufsichtsbeschluss im Strafurteil im Wortlaut wiederzugeben. Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH nochmals mit Beschluss vom 28. Juli 2025 – 2 StR 613/24. Auch dort trugen die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Weisungsverstoßes nicht.

BGH 2026: Der Regelbruch allein reicht weiterhin nicht

Noch aktueller ist BGH, Beschluss vom 15. Juni 2026 – 4 StR 135/26. Der BGH betont erneut: Es genügt nicht, lediglich festzustellen, dass eine Weisung verletzt wurde. § 145a StGB verlangt zusätzlich, dass dadurch der Zweck der Führungsaufsicht gefährdet wurde. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, muss aufgrund der konkreten Umstände und des spezialpräventiven Zwecks gerade dieser Weisung beurteilt werden.

Vier Fragen entscheiden über die Strafbarkeit

Bei einem Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht sollte deshalb nicht vorschnell über Schuld oder Strafe gesprochen werden.

  • Zunächst muss geklärt werden: War die Weisung rechtmäßig und hinreichend bestimmt?
  • Gehört sie zu den strafbewehrten Weisungen?
  • Enthält der Beschluss den erforderlichen Hinweis auf § 145a StGB?
  • Und hat der konkrete Verstoß tatsächlich den Zweck der Führungsaufsicht gefährdet?

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Eine verletzte Weisung ist deshalb noch keine Straftat. Zwischen Ungehorsam und § 145a StGB liegen mehrere rechtliche Hürden.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Besitz kinderpornographischer Inhalte

Besitz kinderpornographischer Inhalte – gefunden heißt noch nicht vorsätzlich besessen

Kein strafbarer Besitz kinderpornographischer Inhalte

Besitz kinderpornographischer Inhalte
Besitz kinderpornographischer Inhalte

Im vorherigen Beitrag ging es um einen ungewöhnlichen Vorgang: Justizvollzugsbeamte übergaben einem Gefangenen bei seiner Entlassung mehrere Umzugskartons mit seiner Habe. Darunter befand sich ein alter Aktenordner. Was offenbar niemand bemerkte: Der Ordner enthielt Hunderte kinderpornographische Bilder aus einem früheren Strafverfahren. Vier Jahre später fand die Polizei den Ordner bei einer Hausdurchsuchung. Für das Landgericht Berlin war die Sache klar: Der Mann hatte die Bilder in seiner Wohnung – also besaß er Kinderpornographie.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 auf.

Ein Gegenstand in der Wohnung ist noch kein vorsätzlicher Besitz

Der Fall macht einen Unterschied deutlich, der auch bei heutigen Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB entscheidend ist:

Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit allein genügt nicht.

Strafbarer Besitz setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass sich kinderpornographische Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden. Genau daran fehlten tragfähige Feststellungen.

Der Mandant hatte die sechs Kartons nach seiner Haftentlassung in seiner kleinen Wohnung abgestellt. Die alten Verfahrensakten sah er nach seiner Einlassung nicht mehr durch. Dass ihm bei der Übergabe bewusst gewesen wäre, dass sich die Jahre zuvor in der JVA verwahrten Bilder noch darin befanden, konnte das Landgericht nicht hinreichend feststellen.

Heute heißt es „kinderpornographische Inhalte“

Seit dem damaligen Verfahren hat sich § 184b StGB mehrfach verändert. Das Gesetz spricht inzwischen nicht mehr von „Schriften“, sondern von kinderpornographischen Inhalten. Nach der seit 2024 geltenden Fassung wird das Abrufen oder Sichverschaffen sowie der Besitz tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergebender kinderpornographischer Inhalte grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die 2021 eingeführte zwingende Einstufung als Verbrechen wurde 2024 wieder zurückgenommen. Dadurch sind insbesondere in weniger schweren Fällen wieder sachgerechtere Reaktionen möglich.

Smartphone, Cloud und Cache: Wer wusste von der Datei?

Die damalige Entscheidung ist im digitalen Zeitalter sogar noch interessanter geworden. Heute geht es selten um einen Leitzordner. Ermittler finden Dateien auf Smartphones, Festplatten, Cloud-Konten, Messenger-Speichern, Backups oder anderen Datenträgern. Damit stellen sich dieselben Fragen in technischer Form:

Hat der Beschuldigte die Datei bewusst heruntergeladen? Wurde sie automatisch gespeichert? Kannte er ihren Inhalt? Konnte er überhaupt darauf zugreifen? Wann wurde sie gespeichert oder gelöscht?

Die bloße Feststellung „Datei auf Datenträger vorhanden“ beantwortet diese Fragen nicht.

BGH 2025: Auch einzelne Downloadvorgänge müssen genau festgestellt werden

Wie präzise Gerichte differenzieren müssen, zeigt eine neuere Entscheidung des BGH aus April 2025. Bei einem Angeklagten waren mehr als 20.000 kinderpornographische Inhalte auf verschiedenen Datenträgern gefunden worden. Zusätzlich ging es um 1.600 heruntergeladene Dateien. Der BGH unterschied zwischen dem fortdauernden Besitz und einzelnen nachweisbaren Beschaffungsvorgängen. Nur für neun Downloadvorgänge ließ sich überhaupt ein konkretes Bezugsdatum feststellen. Diese konnten als selbständige Verschaffungstaten bewertet werden.

Auch die neuere Rechtsprechung zu Weitergaben zeigt, dass § 184b StGB nicht pauschal angewendet werden darf. Der BGH unterscheidet sorgfältig zwischen Besitz, Drittbesitzverschaffung und öffentlichem Zugänglichmachen sowie deren Konkurrenzverhältnis.

Digitale Forensik kann für die Verteidigung entscheidend sein

Deshalb gehört in heutigen Verfahren nach § 184b StGB nicht nur der Inhalt, sondern auch dessen technischer Entstehungsweg auf den Prüfstand. Zeitstempel, Downloadpfade, Messenger-Datenbanken, Vorschaubilder, Cloud-Synchronisation und Dateisysteminformationen können Hinweise darauf geben, ob eine Datei bewusst beschafft wurde oder lediglich technisch auf einem Gerät vorhanden war.

Das Revisionsverfahren von 2015 betraf einen Leitzordner. Heute liegt derselbe Verteidigungsansatz häufig auf einer Festplatte. Denn auch beim Besitz kinderpornographischer Inhalte gilt: Gefunden ist nicht automatisch wissentlich besessen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Kuss auf den Mund

Kuss auf den Mund – wo beginnt eine strafbare sexuelle Handlung?

Der Kuss auf den Mund in den Augen des BGH

Kuss auf den Mund
Symbolbild

Ein Kuss dauert nur einen Augenblick. Strafrechtlich kann dieser Augenblick jedoch darüber entscheiden, ob überhaupt keine Sexualstraftat vorliegt, sexueller Missbrauch eines Kindes gegeben ist oder sogar ein schwerer sexueller Missbrauch diskutiert werden muss. Genau diese Grenze beschäftigte den Bundesgerichtshof in einem von mir geführten Revisionsverfahren. Das Landgericht Berlin hatte meinen Mandanten wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. Der entscheidende Vorwurf: ein kurzer spontaner Kuss auf den Mund eines vierjährigen Jungen auf einem Spielplatz.

Der BGH hob das Urteil auf

Mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 folgte der 5. Strafsenat meiner Revision. Das Problem des landgerichtlichen Urteils lag nicht darin, dass ein Kuss niemals sexuell sein könnte. Entscheidend war vielmehr, dass das Gericht aus dem Kuss einen Sexualbezug abgeleitet hatte, ohne diesen ausreichend mit Tatsachen zu belegen.

Der BGH stellte klar: Kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Kindes besitzen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht automatisch einen eindeutigen Sexualbezug. Bei einer solchen mehrdeutigen Handlung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.

Das gilt bis heute.

§ 184h StGB: Nicht jede Berührung genügt

Die aktuelle Rechtslage enthält eine wichtige zweite Hürde. § 176 Abs. 1 StGB bestraft sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Doch § 184h Nr. 1 StGB bestimmt, was überhaupt als sexuelle Handlung im Sinne dieser Vorschriften zählt: Sie muss im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ sein.

Deshalb darf die Prüfung nicht lauten:

Kuss auf den Mund = sexuelle Handlung = sexueller Missbrauch.

Zu untersuchen sind vielmehr Art, Dauer und Intensität des Kusses, die Begleitumstände, das Verhalten davor und danach sowie bei äußerlich ambivalenten Handlungen die erkennbare Zielrichtung.

BGH 2023: Auch ein Kuss zwischen Kindern ist nicht automatisch erheblich

Bemerkenswert ist BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23. Dort ging es um einen einfachen Kuss auf den Mund zwischen zwei Zwölfjährigen. Der BGH stellte unter ausdrücklichem Hinweis auf mein Revisionsverfahren von 2015 fest, dass ein solcher Kuss nicht ohne Weiteres eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt. Das Urteil enthielt keine Feststellungen zu einer besonderen Intensität oder Dauer, die eine andere Bewertung hätten tragen können.

Damit wirkt die Entscheidung von 2015 in der heutigen Rechtsprechung unmittelbar fort.

Zungenkuss: dieselbe Handlungskategorie – andere Bewertung

Noch interessanter wird die Abgrenzung durch BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Mann hatte einem elfjährigen Mädchen einen Zungenkuss gegeben und erklärt, er wolle ihm das Küssen beibringen, damit es dies bei seinem Freund anwenden könne. Hier lag der Sexualbezug aufgrund des konkreten Kontextes deutlich näher. Der BGH behandelte den Vorgang als sexuellen Missbrauch.

Aber auch hier differenzierte das Revisionsgericht.

Das Landgericht hatte den Zungenkuss als schweren sexuellen Missbrauch bewertet. Das ging dem BGH zu weit. Ein Zungenkuss ist regelmäßig keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung. Seine Eingriffsintensität erreicht grundsätzlich nicht diejenige von Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Der BGH änderte deshalb den Schuldspruch und setzte für diesen Fall eine Einzelstrafe von sechs Monaten fest.

Ein Kuss kennt im Strafrecht keine automatische Schublade

Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung eine interessante Linie:

Ein kurzer Kuss auf den Mund kann unterhalb der strafrechtlichen Erheblichkeitsschwelle bleiben. Ein Zungenkuss in eindeutig sexualisiertem Zusammenhang kann dagegen sexueller Missbrauch sein. Selbst dieser erfüllt aber nicht automatisch die Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauchs.

Das Sexualstrafrecht verlangt deshalb eine genaue Betrachtung dessen, was tatsächlich geschehen ist. Nicht das Wort „Kuss“ entscheidet über die Strafbarkeit. Entscheidend sind Intensität, Kontext und nachweisbarer Sexualbezug der konkreten Handlung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.