BGH - Kuss auf den Mund kein sexueller Missbrauch

Der Kuss auf den Mund in den Augen des BGH
Dem Landgericht Berlin genügte ein kurzer flüchtiger Kuss auf den Mund, um meinen Mandanten im April 2015 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu verurteilen. Das Urteil wurde auf die von mir für den Angeklagten eingelegte Revision durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes aufgehoben.
Sachverhalt zu dem Kuss auf den Mund im Urteil des Landgerichts
In dem landgerichtlichen Urteil wurde festgestellt: Am 14. Mai 2014 habe der Mandant die zweijährige Judith und den vierjährigen Olaf (Namen geändert) im Auftrage ihrer Mutter betreut. Auf einem Spielplatz habe er dann mit beiden Kindern gespielt. Er habe dann den Olaf „… spontan für einen kurzen Moment auf den Mund und die Stirn (geküsst)”. Dies sei in einem Augenblick geschehen, als der Olaf gerade eine Hängebrücke überquerte und den Mandanten zu sich gerufen habe. Auch habe der Mandant mit dem Olaf ein Spiel namens „Fliegerspiel” gespielt. Dabei habe er ihn an Brust und im Bereich des unteren Oberkörpers gehalten und durch die Luft geschwenkt. Auch habe er ihm dabei geholfen, über eine Leiter auf einen Spielturm zu klettern, wobei er diesen dabei unterstützend am Gesäß berührt habe.
Die unzureichende Begründung des Landgericht, warum es darin einen sexuellen Missbrauch gesehen hat, findet sich in meinem damals veröffentlichten Beitrag.
Der Kuss auf den Mund aus Sicht des Revisionsgerichts
In dem Beschluss des BGH vom 19. August 2015 (5 StR 275/15) wird ausgeführt, warum die Urteilsfeststellungen des Landgerichts den Schuldspruch nicht tragen:
"Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist... . Dies ist bei den festgestellten Handlungen - kurze spontane Küsse auf den Mund - nicht der Fall. ... Die vom Landgericht unterstellte mit den Küssen verbundene Absicht des Angeklagten, sich sexuell zu erregen, ist beweiswürdigend nicht belegt."
Die insoweit auszugsweise Begründung des BGH findet sich hier. Soweit das Urteil auch wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgehoben wurde, ist in diesem Beitrag nachzulesen. Die Aufhebung wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht wird in Kürze in einem weiteren Beitrag nachzulesen sein.
Der Zweifelsgrundsatz beim sexuellen Missbrauch

Zweifelsgrundsatz als Grundlage des Freispruchs
Nach der Anklage soll mein Mandant den vor 2 Jahren 12 Jahre alten Robert (Name geändert) mit drei selbstständigen Handlungen in dessen Wohnung sexuell missbraucht haben. Das zuständige Amtsgericht Brandenburg an der Havel sprach den Angeklagten im Juni 2015 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs frei. Über die schwierige Beweislage berichtete ich bereits. Nun liegt auch das schriftliche Urteil vor, das hier veröffentlicht wird.
Der Zweifelsgrundsatz war für das Amtsgericht die Grundlage, meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Laut der schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung stütze sich das Gericht dabei im Kern auf die Aussage der Gutachterin, die - anders noch in ihrem schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten vor der Hauptverhandlung - nicht mehr davon überzeugt war, dass die Angaben des kindlichen Zeugen Robert erlebnisbezogen sind. So sei nicht auszuschließen, er durch den Druck der Mutter den Angeklagten zu Unrecht belastet habe.
Die Mutter von Robert und und kein Zweifelsgrundsatz
Der Verdacht, dass sich mein Mandant an Robert vergangen hat kam bei der Mutter auf, als sie erfuhr, dass sich Robert recht massiv sexuell an der jüngeren Schwester vergangen hatte. Da gab es für sie offensichtlich nur eine Denkrichtung: das muss er selbst erfahren haben. Und natürlich von dem väterlichen Freund und einzigen Kumpel des Robert, dem Angeklagten, der ihm Ersatzvater geworden war. Die Mutter drangsalierte den Sohn immer wieder mit suggestiven Fragestellungen, bis er einräumte, was die Mutter hören wollte und Robert dadurch meinte, seine Ruhe wiederzufinden. Der Zweifelsgrundsatz scheint der Mutter fremd zu sein. Vielleicht stehen die sexuellen Übergriffe des Sohnes auf die Schwester schlicht im Zusammenhang mit der sich entwickelnden Sexualität des Robert und sind also nicht erlebnisbezogen über den Angeklagten?
Der Zweifelsgrundsatz in der Berufung vor dem Landgericht
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Mutter hat Berufung einlegen lassen. Nun wird sich das Berufungsgericht mit dem Zweifelsgrundsatz herumzuschlagen haben.
Nur Opfer in diesem Strafverfahren?
Wie immer das Verfahren ausgehen mag, genau genommen gibt es nur Opfer. Mag sich jeder seine Begründung dafür denken.
Ausländer raus aus dem Rechtsstaat

Der Rechtsstaat und der rechte Pöbel
Und wieder ist der Rechtsmob pöbelnd, blökend und gewalttätig auf den Strassen im deutschen Rechtsstaat unterwegs. Keine neue Situation also, keine neuen Bilder und Berichte der Medien, alles wie gehabt: Der Rechtsmob mit dem Stein, der Flasche, einer Fackel gegen "Fremde". Und der Rechtsstaat dagegen angehend mit der beschilderten Polizei reizgasend und wasserwerfend mittendrin. Der kleine politische Flaschengeist De Maizière droht in der ungeistigen BamS dem Rechtsmob, gegen ihn mit der ganzen Härte des Rechtsstaats vorgehen zu wollen.
Der Rechtsstaat fordert: Ausländer raus mit Fairness
Und gleichzeitig scheint De Maizière im Einklang mit dem Rechtsmob die Forderung nach "Ausländer raus" aus dem Rechtsstaat zu unterstützen, wenn er ausführt:
"Auch ein Asylbewerber, der morgen abgeschoben wird, hat heute Anspruch auf eine faire Behandlung und darauf, in Frieden zu leben."
Der Rechtsmob will also die Ausländer mit Gewalt vertreiben und der Rechtsstaat den Ausländer mit rechtsstaatlicher Fairness.
Neue Politik braucht unsere Welt
Natürlich sind Nazis, Faschisten und braunes Gedankengut politisch und mit den Möglichkeiten des Gesetzes zu bekämpfen. Das aber löst weder das deutsche Naziproblem, noch die weltweiten Probleme.
Wir haben heute wesentlich mehr Kriege auf der Welt als noch vor 20 Jahren. Der Westen führt einen Weltwirtschaftskrieg sonders gleichen. Beispiel: Nigeria als größter Erdölförderer Afrikas und der achte weltweit wird seit 1966 von Militärjuntas regiert. Staatliche Souveränität kennt das Land nicht. Shell, BP, Total, Exxon, Texaco und andere plündern das Land. Aber 70% der Bevölkerung vegetiert in unsagbarer Armut dahin. Kein Wunder also, dass so der Nährboden gesät wird für Hass auf den Westen und für religiöse Fanatiker, Hungerleidende in Kriege zu führen. Und es ist auch eine Ursache für weltweite Fluchtbewegungen nach Europa. Wen das wundert, der muss mit unschlagbarer Naivität geschlagen sein. Denn diese Fluchtbewegung war absehbar und sie ist seit Jahren in Gange. Denn Europa baute für uns alle sichtbar 15 Jahre lang Zäune und Mauern um Afrika. Und negierte dabei die historische Erfahrung der beiden deutschen Staaten, dass Mauern Probleme nicht lösen können.
Die UNO ist politisch insolvent. So ist die Genfer Abrüstungskonferenz seit mehr als 20 Jahren lahmgelegt. Die Weiterverbreitung von Atomwaffen schreitet fort. Im Jahre 2000 versammelten sich in New York Staatschefs aus 122 Staaten und vereinbarten die "Milleniumentwicklungsziele". Damit verpflichteten sie sich innerhalb einer Generation Unterernährung, Hunger, Epidemien und extreme Not von 2,2 Milliarden Menschen zu beseitigen. Nichts davon ist nur im Ansatz umgesetzt worden. Alle 5 Sekunden stirbt auf unserer Erde ein Kind unter 10 Jahren an Hunger oder hungerbedingter Krankheit. Erniedrigung, Ausgrenzung, Furcht vor dem Morgen sind das Schicksal hunderter Millionen Menschen besonders in der südlichen Hemisphäre. Für die Völker dort sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Charta der Vereinten Nationen hohle Phrasen. So bringt es sinngemäß Jean Ziegler in seinem Buch "Der Hass auf den Westen" zutreffend auf den Punkt.
Go home, Mr. De Maizière!
Wir müssen selbst Verantwortung übernehmen und Politiker wie De Maizière nach Hause schicken. Ziel muss es sein, eigene Werte weltweit wertig zu machen. Lasst uns verkrustete Politik abschütteln und nach dem Rechtsstaat suchen, der eine versöhnte und gerechte Weltgesellschaft möglich macht. Um es mit Rio Reiser zu sagen: wer soll es tun, wenn nicht wir, wann wenn nicht jetzt, wo wenn nicht hier. Packen wir es an, es gibt viel zu tun!
Der Strafprozess gegen Zschäpe ist geplatzt
Strafprozess gegen Zschäpe am OLG München ging in die Hose

Von diesem Strafprozess am OLG München weiß ich aus den Medien folgendes: Da soll eine Art Nazibraut der Beihilfe des Mordes in 10 Fällen angeklagt sein. Es gäbe Dutzende Nebenkläger, Nebenklägervertreter und einen von den Medien als tollen juristischen Hecht gefeierten Vorsitzenden, der alles im Griff haben soll. Außerdem soll am und im OLG München massenhaft Medienvolk herumlungern, aus dessen Tun und Unterlassen ich jedoch nicht recht schlau, schon garnicht schlauer werde.
Dann sollen da noch vier Strafverteidiger durch den Gerichtssaal toben, von denen drei als "Altverteidiger" und einer als "Neuverteidiger" betitelt werden. Ach ja, Letzterer soll aus der bayrischen Landeshauptstadt sein. Das ist die Stadt, aus der ein Herr Seehofer als Führer (der CSU und des Landes) gerade gegen Ausländer und Flüchtlinge verbal und handelnd mobil macht.
Stahlharte Medienberichterstattung über das stürmende Verteidigerheer im Strafprozess
Die Medien erzählen mir gelegentlich mal wieder, wie die "Altverteidiger" stahlhart im Heer stürmen. Vom "Neuverteidiger" habe ich noch nicht wirklich viel aus der Presse erfahren. Das mag an meiner Unachtsamkeit liegen. Vielleicht liegt es aber auch daran, dass er Hunderttausende Seiten Akten liest, deshalb untergetaucht ist, um erst einmal zu wissen, worum es überhaupt geht. Denn das Wissen wäre ja sonst so gering wie das meine: Wer sich auf Medienberichterstattung verlässt ist verlassen. Dass der zwischen den Zeilen von den Medien als Greenhorn bezeichnte "Neuverteidiger" einen Aussetzungsantrag stellte habe ich nicht gehört. Aber das hat er bestimmt, liegt ja auf der Hand! Haben die Medien sicherlich nur vergessen, mir zu berichten. Oder hat er doch nicht? Sollte er doch, dann hat das Gericht dem zwingenden Antrag nur noch nicht zwingend entsprochen.
Dieser Prozess soll jetzt schon über 2 Jahre laufen und über 220 Hauptverhandlungstage sollen absolviert sein.. Man, wie die Zeit vergeht!
Ein Strafprozess ohne Beweisaufnahme zu den Anklagevorwürfen?
Ansonsten weiß ich über den Strafprozess am OLG München eigentlich nichts. Oder jedenfalls nicht viel. Wie wenig inhaltsreich nichtssagend ist die Berichterstattung der Medien über die vermeintlich beihelfenden Mordtaten an in Deutschland ehemals lebenden "Ausländern"! Ging es darum eigentlich schon in diesem Strafprozess?
Jedenfalls höre ich nur immer wieder was von Befangenheitsanträgen gegen das Gericht. Und von Auseinandersetzungen, die das stahlharte Heer im Sturm um eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse führte. Oder jetzt, die neuen Entwicklungen, wo es knallhart um die Entpflichtung des gestählten Sturmheeres geht, mal von der Armee gestellt, mal von der vermeintlichen Beihelferin (des Mordes) angebracht. Oder von einer Strafanzeige der vermeintlich Beihelfenden gegen die "Altverteidiger" wegen Verletzung der Schweigepflicht. An der Strafanzeige soll der " Neuverteidiger" mit rumgebastelt haben. Wahrscheinlich hat er nichts anderes greenhorniges zu tun, nachdem er vermutlich in wenigen Wochen hunterttausende Verfahrensakten schon studiert hat.
Der große Nürnberger Kriegsverbrecherprozess und der Münchner NSU Strafprozess
Der Nürnberger Strafprozess gegen 21 Hauptkriegsverbrecher des 3. Reiches dauerte 1946 nicht eimal 1 Jahr und hatte 218 Verhandlungstage. Was in unserem Rechtssystem ist so todkrank, dass der im Vergleich so kleine Münchner NSU Strafprozess gegen nur eine Hauptangeklagte mit schon über zwei Jahren unendlich länger und schon 220 Prozesstage ohne Ende in Sich andauert? Und kann mir jemand die Frage beantworten, warum die Medien 1946 aus Nürnberg über die während der Hauptverhandlung erörterten Taten berichteten, aber heute aus München überwiegend nur über prozessuales Geplänkel berichtet wird?
Der Strafprozess ist geplatzt
Aus meiner Sicht ist der München-Prozess längst geplatzt. Dafür bedarf es keines förmlichen Gerichtsbeschlusses mehr. Und die deutsche Gerichtsbarkeit stellt sich wieder einmal ein Armutszeugnis aus, wenn es darum geht, einen Strafprozess in angemessener Zeit durchzuführen und unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze mit einem Urteil zu Ende zu bringen. Es ist aus meiner Sicht nur noch eine Frage der Zeit, bis das auch formal feststeht.
Justizvollzugsbeamte verbreiten kinderpornographische Schriften

Justizvollzugsbeamte und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Manchmal sind Justizvollzugsbeamte in kriminelle Machenschaften verwickelt. Zu ihrer Ehrenrettung halte ich ihnen - jedenfalls im vorliegenden Fall - zu Gute, dass sie sich dessen nicht bewusst waren und ihr Tun und Unterlassen vermutlich mehr oder weniger auf eine kleine Schlamperei zurückzuführen ist.
Ein Mandant wurde von einem Landgericht in Süddeutschland zu 6 1/2 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Während des Verfahrens übersandte ihm sein damaliger Verteidiger viele Verfahrensakten in die Haftanstalt, zu denen auch der Leitzordner mit den kinderpornographischen Fotos gehörte. Dort kamen sie während der Strafvollstreckung zur Habe des Mandanten in die Asservatenkammer. Nach 6 1/2 Jahren wurde er aus der Haft entlassen. Der Justizvollzugsbeamte händigten ihm an der Pforte seine Habe aus: 5 Umzugskartons. Der Mandant quittierte den Empfang. Weder er noch der Justizvollzugsbeamte schauten in die Umzugskartons, in denen sich der inkriminierte Ordner mit der Aufschrift "Verteidigerpost" befand. Zu Hause angekommen lagerte er die Unterlagen ein. Sie gerieten in Vergessenheit. Das alles ereignete sich im Jahre 2010.
Hausdurchsuchung fördert kinderpornographische Schriften hervor
Als 4 Jahre später eine Hausdurchsuchung bei dem Mandanten stattfindet, finden die Beamten den Ordner mit der Aufschrift "Verteidigerpost"und die darin enthaltenen kinderpornographischen Fotos auf.
Landgericht Berlin sieht Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften als gegeben an
Das Landgericht verurteilte nun den Mandanten, obwohl dieser ausgesagt hatte, nicht gewusst zu haben, dass er diesen Leitzordner bei der Haftentlassung Jahre zuvor in Besitz genommen hatte. Die Urteilsegründung fiel kurz aus:
„Im Fall unter ... hat der Angeklagte sich außerdem des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Buchst. b Abs. 4, S. 2 schuldig gemacht. Unerheblich ist soweit, dass der Angeklagte unwiderlegt behauptet, zum Zeitpunkt der Durchsuchung am ...2014 habe er an die kinderpornographischen Schriften nicht mehr gedacht, denn er hatte diese im Bewusstsein ihrer Existenz zuvor selbst in die Wohnung in einem Regal abgestellt."
Revision gegen Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften
Dagegen ist der Mandant nun in Revision im Wesentlichen mit folgender Begründung gegangen:
Die subjektive Seite des Straftatbestands ist nicht erfüllt. Die Besitzverschaffung setzt voraus, dass der Täter weiß, worauf sich sein diesbezügliches Tun (Besitzverschaffung) bezieht. Die darauf gerichtete Besitzverschaffung und das Wissen um die Besitznahme kinderpornographischer Schriften sind aber nach den Urteilsfeststellungen nicht feststellbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Mandant nun während seiner Haftzeit vom Inhalt des relevanten Ordners, den er von seinem Verteidiger erhalten hatte, Kenntnis genommen hat oder nicht. Nach den Urteilsfeststellungen nämlich wurde ihm seine Habe und somit auch der relevante Ordner Jahre später bei der Haftentlassung durch Bedienstete der Vollzugseinrichtung ausgehändigt. Erst dabei erlangte der Beschwerdeführer den Besitz an den kinderpornographischen Schriften (wieder). Das Urteil ist insoweit lückenhaft, weil keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aushändigung seiner Habe durch die Justizvollzugsbeamten zur Kenntnis nahm oder wenigstens hätte zur Kenntnis nehmen müssen oder eben wusste, dass er somit wissentlich einen Ordner mit kinderpornographischen Bildern in Besitz nahm.
Über den Ausgang des Verfahrens werde ich berichten.
Der Kuss als sexueller Missbrauch eines Kindes ?
Der Kuss auf den Mund in den Augen des Landgerichts

Auch wegen eines kurzen, flüchtigen Kusses auf die Lippen kann man eine Freiheitsstrafe kassieren. Meint jedenfalls das Berliner Landgericht. Und zwar wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Vor wenigen Wochen verurteilte das Landgericht Berlin einen Mandanten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 41 Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Mandant ist einschlägig vorbestraft.
Der Kuss und der festgestellte Sachverhalt im Urteil
Am 14. Mai 2014 habe der Mandant die zweijährige Judith und den vierjährigen Olaf (Namen geändert) im Auftrage ihrer Mutter betreut. Auf einem Spielplatz habe er dann mit beiden Kindern gespielt. Er habe dann den Olaf „… spontan für einen kurzen Moment auf den Mund und die Stirn (geküsst)". Dies sei in einem Augenblick geschehen, als der Olaf gerade eine Hängebrücke überquerte und den Mandanten zu sich gerufen habe. Auch habe der Mandant mit dem Olaf ein Spiel namens „Fliegerspiel" gespielt. Dabei habe er ihn an Brust und im Bereich des unteren Oberkörpers gehalten und durch die Luft geschwenkt. Auch habe er ihm dabei geholfen, über eine Leiter auf einen Spielturm zu klettern, wobei er diesen dabei unterstützend am Gesäß berührt habe.
Der Kuss als Kindesmissbrauch nach Auffassung des Landgerichts
Die Berührung am Gesäß wurde - entgegen der Anklage - durch die Kammer zutreffend nicht als sexualbezogen gewürdigt. Auch bei dem „Fliegerspiel" ging die Kammer - ebenfalls entgegen der Anklage - zutreffend von einer nicht sexualbezogenen Handlungsweise aus. Die sexuelle Missbrauchshandlung begründet das Urteil allein mit dem Kuss auf den Mund des Olaf. Zur Begründung heißt es dazu im Urteil:
„Durch den Kuss auf den Mund des Kindes Olaf ... hat der Angeklagte sich ferner des schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § § 176,176 a Abs. 1 und 6 StGB schuldig gemacht. Soweit der Angeklagte eine sexuelle Handlung gegenüber dem Kind ... in Abrede stellt, ist er bereits durch den Kuss als solchen, den er selbst eingeräumt hat und von dem die Kammer sich auch - wie oben unter III bereits ausgeführt - durch Inaugenscheinnahme des entsprechenden Observierungsvideos und die Aussage des Observierungsbeamten, des Zeugen PHK ..., überzeugt hat, überführt."
Der Kuss und die vermeintliche Sexualbezogenheit
Die richterliche Überzeugung von der Sexualbezogenheit des Kusses wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Angesichts der hier vorliegenden Gesamtumstände, nämlich der erstmaligen Betreuung des dem Angeklagten ansonsten fremden Kindes an diesem Tag und der Vorbelastung des Angeklagten, ist dieser Kuss, zumal auf den Mund, für den ansonsten keinerlei Veranlassung bestand, objektiv gesehen nur als sexualbezogen zu bewerten."
Das Urteil geht von einer erheblichen und nicht lediglich belanglosen Handlungsweise aus. Gleichzeitig aber kommt das Urteil zu der dazu im Widerspruch stehenden Feststellung, dass
„eine vergleichsweise geringe Intensität und Dauer des Kusses vorgelegen habe."
Der Kuss in der Revision zum BGH
Das Urteil ist nun (auch) insoweit mit der Revision zum BGH angegriffen worden. Nach hiesiger Auffassung ist ein kurzer flüchtiger Kuss nicht unter § 176 StGB zu subsumieren.
Denn das Landgericht Berlin hat schon vom Ansatz her verkannt, dass ein bloßes Berühren der Lippen ohne Eindringen mit der Zunge in den Mund keinen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung darstellt. Der gesamte Vorfall (Kuss) hat nur einen kurzen Augenblick angedauert und sei nach den Urteilsfeststellungen von nur geringer Intensität gewesen. Diese Feststellungen des Landgerichts zur Art des Handelns und zur geringen Intensität, mit der der Mandant vorging, lassen eine Einordnung nur unterhalb der Schwelle der Unrechtsbewertung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu. Ansonsten enthält das Urteil keine Feststellungen, dass etwa eine Nötigung vorgelegen haben könnte. Denn dafür, dass der Mandant gegen den Willen des von ihm betreuten Kindes gehandelt haben könnte, gibt es keine Anzeichen.
Ist die zu würdigende Handlung wie hier (kurzer, flüchtiger Kuss auf den Mund) von besonders geringer Intensität, Dauer und eher von flüchtiger Natur, sind nach meiner Überzeugung die Anforderungen an die Nachweisführung, dass es sich dabei um eine erhebliche sexuelle Handlung handelt, die also die Erheblichkeitsschwelle im Sinne der §§ 176,184 c Nr. 1 StGB überschreitet, besonders hoch anzusetzen. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
Über den Ausgang des Verfahrens werde ich weiter berichten.
Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Freispruch des Kindesmissbrauchs
Hier geht es um den Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbraus eines Kindes. Nach der Anklage soll mein Mandant den damals 12 Jahre alten Robert (Name geändert) mit drei selbstständigen Handlungen in dessen Wohnung sexuell missbraucht haben. Das zuständige Amtsgericht im Land Brandenburg sprach den Angeklagten am 04.06.2015 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs frei.
Der Freispruch war kein Selbstläufer
Noch im Ermittlungsverfahren sprach alles gegen meinen Mandanten.
Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung hatte Robert den Beschuldigten erheblich belastet. Auffällig war nur, dass seine Aussge über die vermeintlichen Vorwürfe von Detailarmut und einer Reihe von Widersprüchen sowohl zum Kerngeschehen als auch zum Randgeschehen gekennzeichnet war. Das war vermutlich auch der Grund dafür, dass die Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung ein Glaubwürdigkeitsgutachen einholte.
Schriftliches Glaubwürdigkeitsgutachen keine Vorlage für den späteren Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs
Das Gutachten fiel zum Leidwesen des Mandanten, der die Taten vehement bestritt, aus. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen zwar detailarm geschildert wurden, aber im Ergebnis erlebnisbezogen und letztlich glaubwürdig seien. Nachvollziehbar war das Ergebnis für mich als Verteidiger nicht zwingend, denn es ließ in der Begründung die aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen des Robert außen vor.
Erste Zeugenaussage säte Zweifel der Sachverständigen an der Glaubwürdigkeit
In der Hauptverhandlung wurde die Gutachterin schon nach der ersten Zeugenvernehmung hinsichtlich ihres vorläufigen Ergebnisses im schriftlichen Gutachten unsicher. Die Mutter von Robert wurde angehört. Sie berichtete, dass sie Mutter von 5 Kindern sei, Vollzeit beruflich tätig und mit der häuslichen Situation meistens überfordert sei. Sie berichtete, dass eines Tages der Angeklagte als guter Bekannter in ihr Leben trat. Schnell entstand eine Freundschaft zwischen dem ohne Vater aufwachsenden Robert und dem Angeklagten. Die Mutter war darüber froh, sie bediente sich gerne wechselnder "Babysitter", um Entlastung zu erreichen. Robert schlief manchmal an den Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten. Sie unternahmen viel miteinander, Robert war begeistert. Eines Tages verdrosch die Mutter Robert, nachdem bekannt wurde, dass er sich mehrfach sexuell an seiner kleinen Schwester vergangen hatte. Die Mutter suchte eine Psychologin auf. Schnell war die Vermutung geboren, Robert habe etwas an der Schwester ausgelebt, was er selbst leidvoll erfahren habe. Für die Mutter war damit klar: der Angeklagte ist der Täter.
Die Vernehmung des Robert in der Hauptverhandlung zeichnete sich wie gehabt als schwaches Beweismittel ab. Immer mehr Widersprüche tauchten auf, die Detailarmut kam noch deutlicher zum Vorschein als bei der polizeilichen Vernehmung und während der Befragung durch die Sachverständige anlässlich der Begutachtung. Die Aussagen waren auch inkonstant.
Die Sachverständige äußerte in einem Rechtsgespräch, dass sie daher nicht sicher sei, ob sie an dem vorläufigen Ergebnis der Begutachtung festhalten könne. Zeichnete sich hier eine Aussicht auf Freispruch vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs ab?
Beweisantrag der Verteidigung machte Weg frei für Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs
Auf Antrag der Verteidigung, der auf eigenen Recherchen beruhte, wurde zum Leidwesen des Gerichts ein zweiter Hauptverhandlungstag erforderlich. Die Großmutter des Robert wurde als Zeugin vernommen. Sie berichtete, dass Robert ihr mitgeteilt habe, seine Beschuldigungen gegen den Angeklagten träfen nicht zu. Er habe das nur ausgesagt, weil die Mutter das so wollte. Und fügte hinzu: "Die Alte hat nur genervt, dass ich das so sagen soll. Und nun habe ich meine Ruhe". Der Junge lebt inzwischen in einem Heim. Die häusliche Situation ließ offensichtlich keinen anderen Weg zu. Ach ja, was die "Erlebnisbezogenheit" betrifft: erlebnisbezogen waren die Aussagen des Robert: sie beruhten nämlich auf Erlebnissen mit Sexvideos aus dem Internet, die er schon mit 12 hatte.
Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam nun wie er kommen musste
Die Dominanz der Mutter sah das Gericht als einen der Hauptgründe, warum Robert die belastenden Aussagen gegen den Angeklagten möglicherweise falsch tätigte. Es blieben vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten, sodass der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam wie er unter diesen Umständen kommen musste.
Das Urteil wird nach Rechtskraft und Zustellung hier veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Sexualstrafrecht
Auf der Webseite finden Sie auch Erläuterungen zu Strafrechtsnormen aus dem Bereich der Sexualdelikte. Etwa zur Vergewaltigung, dem sexuellen Übergriff, zum Kindesmissbrauch oder auch zur Kinderpornographie. Über Erfolge in der Revision am Oberlandesgericht Brandenburg und am Bundesgerichtshof finden Sie hier und auch hier.
Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr

Die Bundeskanzlerin und mein Schrecken
Die Neujahrsansprache der Kanzlerin enthält vielleicht Teile, die von fehlender Kompetenz getragen sind und bei nur oberflächlicher Betrachtung wenig Beachtung verdienen könnten. In einem aber hat sie voll in's Schwarze getroffen:
In ihrer Rede ließ sie fallen, dass die Kinder in der DDR in Furcht aufwachsen mussten. Und das stimmt:
Ich war nach den Jahren in der Diktatur zur Wende 1990 so verängstigt, dass ich stotterte, einnäßte und am ganzen Körper zitterte, wenn ich in Lumpen gehüllt im Winter Abend für Abend mit meinen Eltern schweigend in der asbestverseuchten Hütte ohne Öfen in der kalten Küche am Küchentisch essen und mit ihnen wie jeden Tag meine lauwarme Kohlsuppe vom Plastikteller schlürfen musste.
Dass mich meine Kanzlerin mit einem solchen ausgemachten Unfug behelligt, ist erschreckend. Aber irgendwie verzeihe ich ihr auch. Sie erscheint eben als erschreckend schlichte Frau, die vermutlich deshalb viele mögen und der gerade deshalb keiner was antun will. Und sie bedient den Mainstream im Kampf um die Massenverblödung. Einfach rührend.
Wie eine Strafkammer zur "Flegelkammer" avancierte

Die flegelhafte Verhandlungsführung der Berliner 29. großen Strafkammer
Die 29. große Strafkammer des Landgerichts Berlin tat sich in einem Kindstötungsprozess im Jahre 2013 in besonderer Weise hervor. Über den Fall berichtete ich bereits hier, hier und auch hier. Aus den Ermittlungsakten ergab sich, dass das Berliner Landeskriminalamt bei der Beschuldigtenvernehmung weit über das Ziel und vor allem über das gesetzlich Zulässige hinausgeschossen war. Es vernahm die Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Kriminalbeamten nicht von einem mehrstündigen Verhör ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr Stand und legte ein "Geständnis" ab.
Die Strafkammer beim Verlesen des Verwertungswiderspruchs
Unmittelbar nach Verlesung der Anklage brachte ich daher am 1. Hauptverhandlungstag einen auf Verletzung des $ 136 a StPO gestützten Verwertungswiderspruch an. Er ist hier nachzulesen. Schon beim Verlesen des Verwertungswiderspruchs schien mir der Vorsitzende genervt. Zugegeben, es waren 16 Seiten zu verlesen und das verlangte der Strafkammer einige Minuten Aufmerksamkeit ab. Diese Minuten nutzte der Vorsitzende zu gymnastischen Übungen: die rechte Hand ließ er sichtbar und hörbar fast im gleichbleibenden Takt auf eine Akte oder den Richtertisch "fallen". Anwesende Medienvertreter und weitere Prozessbeobachter berichteten mir später übereinstimmend, die Mimik sei dem Vorsitzenden förmlich entglitten. Er habe schlicht "angeekelt" gewirkt und den Eindruck vermittelt, dass ihm dieser Verhandlungsauftakt nicht gefalle.
Die Strafkammer nach Verlesen des Verwertungswiderspruchs
Nach Verlesung brachte ich das Schriftstück zum Richtertisch und übergab es dem Vorsitzenden. Er warf keinen Blick darauf und "bemerkte" unmittelbar darauf: "Ich bin gerade dabei, ihren Antrag zurückzuweisen". Der dabei gewählte Ton erschien mir aggressiv, schneidig, unnötig lautstark. Etwas bekümmert schienen mir die beisitzenden Berufsrichter ihren Vorsitzenden anzuschauen, hielten sich aber zurück. Dann erklärte der Vorsitzende im "Brustton der Überzeugung", dass der Verwertungswiderspruch derzeit unzulässig sei. Er könne erst nach Vernehmung der entprechenden Zeugen angebracht werden. Ich widersprach, wie vorlaut von mir: So wurde ich dann belehrt, der Antrag enthalte keine konkrete Benennung derjenigen Beweismittel, die nicht zu erheben bzw. zu verwerten seien. Wieder widersprach ich und verwies auf die konkrete Seite und den entsprechenden Absatz. Dann ließ der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu Worte kommen. Der wirkte fachlich zu dieser Prozessmaterie völlig überfordert. Nachdem er zunächst gar keine Worte fand, stammelte er irgendetwas, wonach das alles "so nicht ginge". Sinngemäß wurde bei mir hinterfragt, ob ich den Verwertungswiderspruch aufrechterhalte. Es sei ohnehin mit einer Zurückweisung zu rechnen. Ich nahm ihn nicht zurück. Auch der letzte scheinbare Versuch des Vorsitzenden, den Verteidiger als Deppen hinzustellen, schlug fehl. Entgegen seiner laut herausposaunten Behauptung, befand sich selbstverständlich meine Unterschrift unter dem Verwertungswiderspruch.
Die Strafkammer an den Hauptverhandlungstagen danach
Der Verwertungswiderspruch wurde dann doch nicht sogleich zurückgewiesen, man behielt sich die Entscheidung bis zur Schlusssitzung vor. Dort wischte die Strafkammer ihn dann vom Tisch. Aber der Verlauf des 1. Hauptverhandlungstages schien den Vorsitzenden gegen den Strafverteidiger, also mich, aufgebracht zu haben. Beweisanträge wurden mit Kopfschütteln und "Händetrommeln" aufgenommen. Meine Befragungen wurden sichtlich gestört, in dem meine Fragen als "schon beantwortet" behandelt wurden. Oder man nahm mir die Befragung aus der Hand, indem der Richter selbst weiterfragte. Auf meine sachliche Bemerkung, ob mir das Fragerecht entzogen werden solle, blaffte der Richter zurück. An die Worte erinnere ich mich nicht mehr. Als ich ihn fragte, warum er sich so aufrege, schrie er in den Saal:"Ich verbitte mir Ihre Bemerkung, ich würde mich aufregen! Nehmen Sie das sofort zurück! Wie kommen Sie überhaupt darauf?" Ich stand auf. Mit ruhigem Ton erklärte ich ihm, dass man das an seiner Lautstärke, Mimik und Gestik erkennen könne. Fast ängstlich, jedenfalls sehr besorgt schauten die Beisitzer zum Vorsitzenden. Irgendwie fuhr er sich für den Moment herunter. Aber es änderte sich nicht wirklich was. Auch mein Plädoyer nahm er mit unentwegtem Kopfschütteln und Trommeln entgegen.
Keine Abrechnung mit Strafkammer als Flegelkammer
Wie bereits berichtet, war die auf Verletzung des § 136 a StPO gestützte Revision erfolgreich. Der BGH hob das Urteil mit an das Landgericht gerichteten, klaren Worten auf. Das bereitete mir nicht nur fachlich, sondern auch wegen der fast unerträglichen Verhandlungsatmosphäre Genugtuung. Mehrere Kollegen berichteten mir, dass sie schon Praxiserfahrung mit dem Vorsitzenden hätten. Er sei schon des öfteren bei Verhandlungen durch Überheblichkeit, Anmaßung und Voreingenommenheit gegenüber Strafverteidigern in Erscheinung getreten und habe deshalb einen "Ruf". Egal. Ich rechne hier aber nicht mit einem Vorsitzenden ab. Ich reiche ihm vielmehr die Hand, wenn er den erforderlichen Respekt gegenüber Strafverteidigern künftig zur Handlungsprämisse bei der Prozessführung macht.
Urteilsaufhebung - Revision im Kindstötungsprozess erfolgreich

Urteilsaufhebung wegen rechtsstaatswidriger Vernehmungsmethode
Die Urteilsaufhebung durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 296/14) erfolgte mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 und betraf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2013. Die 29. große Strafkammer hatte unter dem Vorsitzenden Miczaijka meine Mandantin wegen Totschlags ihres Neugeborenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, das Kind unmittelbar nach der Geburt erstickt zu haben (Neonatizid).
Rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode führte zu "Geständnis"
Die Verurteilung beruhte ausschließlich auf einem "Geständnis", das die Kriminalbeamten der Mandantin bei einer nächtlichen Beschuldigtenvernehmung am Krankenbett unter skurrilen Umständen abtrotzten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie über 38 Stunden nicht geschlafen und stand unter dem Einfluss schlaffördernder Medikamente.
Verwertungswiderspruch stieß bei Landgericht Berlin auf taube Ohren
Der von mir als Verteidiger am ersten Hauptverhandlungstag auf § 136a StPO gestütze Verwertungswiderspruch der Beschuldigtenvernehmung bzw. der Zeugenaussagen der Vernehmungsbeamten führte zu unsachlichen Reaktionen und Bemerkungen des Vorsitzenden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war völlig überfordert. Ich berichtete darüber bereits hier.
Willkürliche Verneinung des Beweisverwertungsverbots durch das Landgericht
Die Begründung des Landgerichts Berlin zur Verneinung des Verwertungsverbots erschien mir damals bereits als willkürlich und unter Zugrundelegung der konkreten Umstände als schlicht abwegig. So wurde argumentiert, die Mandantin sei trotz der langen Schlaflosigkeit vernehmungsfähig gewesen. Nach Aussagen der Vernehmungsbeamten habe sich die Mandantin zu Beginn der Vernehmung in einem "erstaunlich guten Zustand” befunden. Auch habe eine Gynäkologin im Vorfeld der Vernehmung im Krankenhaus den Polizeibeamten mitgeteilt, die Angeklagte sei “vernehmungsfähig”. Im übrigen habe die Angeklagte in der Vernehmung detaillierte Angaben getätigt, was auf ihre “Vernehmungsfähigkeit” schließen lasse.
Revision auf Verletzung des § 136a StPO getützt
Die über 300 Seiten umfassende Revisionsbegründung stützte sich nicht nur, aber vornehmlich auf die Verletzung des § 136a StPO.
Urteilsaufhebung - BGH findet klare Worte!
Der BGH hat nun mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 das Urteil aufgehoben. Und der 5. Strafsenat folgte nicht nur der Auffassung der Verteidigung. Vielmehr fand er klare Worte, warum und weswegen"es auf der Hand lag, dass die Angeklagte einer immer wieder und immer energischer geführten konfrontativen Befragung wegen ihres Erschöpfungszustandes nicht mehr in freier Willensbetätigung würde standhalten können".
Erneute Hauptverhandlung am Landgericht Berlin
Nach der Urteilsaufhebung wird es nun zu einer neuen Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts kommen. Das Ergebnis bleibt offen. Dennoch ist dieser Erfolg als eine Stärkung der Rechte der Angeklagten zu sehen. Auch hat sich gezeigt, dass der Widerstand der Strafverteidiger gegen verurteilungswillig in Erscheinung tretende statt konsequent Recht anwendende Richter von Erfolg gekrönt sein kann. Ich werde weiter berichten. Der Beschluss ist hier nachzulesen.