Erstattung der Reisekosten in Strafverfahren

Reisekostenerstattung
Reisekostenerstattung

Der Mandant wohnte in Köln. Vor dem Landgericht Berlin sollte er sich wegen versuchten Totschlags verantworten. Seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung war erforderlich – nur fehlte ihm das Geld für Bahnfahrt und Hotel. Ein praktisches Problem mit möglicherweise erheblichen Folgen: Ein Angeklagter kann einer Hauptverhandlung nicht einfach fernbleiben, weil er sich die Reise nicht leisten kann. Die Verteidigung beantragte deshalb die Reisekostenerstattung durch die Justizkasse. Das Landgericht Berlin bewilligte sowohl die Bahnfahrt von Köln nach Berlin und zurück als auch die erforderlichen Übernachtungskosten. Das Geld musste nicht erst nach Abschluss des Prozesses erstattet werden. Die Reise wurde vorab finanziert. Zwölf Jahre später ist diese Möglichkeit noch immer aktuell.

Mittellos – aber zum Gericht geladen

Die 2026 aktualisierte VwV Reiseentschädigung bestimmt ausdrücklich: Mittellosen Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten können auf Antrag Mittel für die Hin- und Rückreise zu einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Mittellos ist, wer die notwendigen Reisekosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Strafverfahren das Gericht, bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung die Staatsanwaltschaft. Bemerkenswert ist außerdem: Auf diese Möglichkeit soll bereits in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.

Was bezahlt die Justizkasse?

Die Reiseentschädigung muss die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise abdecken. Maßstab sind grundsätzlich die Vorschriften des JVEG. Erstattungsfähig beziehungsweise vorab finanzierbar können daher insbesondere sein:

  • notwendige Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • erforderliche Übernachtungskosten,
  • unvermeidbare Tagegelder und
  • unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift weitere notwendige Reiseaufwendungen.

Die VwV wurde durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2026 zuletzt geändert. Die Grundidee blieb unverändert: Ein Strafverfahren darf nicht daran scheitern, dass ein mittelloser Beschuldigter seine Anreise nicht bezahlen kann.

Warum der Antrag vor der Hauptverhandlung gestellt werden sollte

Das ist praktisch der wichtigste Punkt. Wer eine Ladung erhält und die Anreise nicht finanzieren kann, sollte nicht einfach zu Hause bleiben. Stattdessen sollte die finanzielle Situation rechtzeitig vor dem Termin gegenüber dem Gericht offengelegt und Reiseentschädigung beantragt werden. Denn das unentschuldigte Ausbleiben eines Angeklagten kann erhebliche Konsequenzen haben. Je nach Verfahrenssituation kommen Vorführung oder sogar ein Haftbefehl in Betracht.

Im damaligen Berliner Verfahren hatte deshalb auch das Gericht ein Interesse daran, die Anreise zu ermöglichen: Ohne den Angeklagten konnte die geplante Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Reisekostenerstattung nach einem Freispruch

Von dieser Vorabfinanzierung für Mittellose ist eine zweite Situation zu unterscheiden. Wird ein Angeklagter freigesprochen und werden seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, können seine notwendigen eigenen Reise- und Übernachtungskosten anschließend Gegenstand der Kostenfestsetzung sein. Wie erheblich solche Beträge werden können, zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 28. November 2022 – 1 Ws 104/22. Ein später freigesprochener Angeklagter hatte an 31 Sitzungstagen eines Wirtschaftsstrafverfahrens teilgenommen. Er machte unter anderem mehr als 22.000 Euro Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten und Tagegeld geltend. Das OLG setzte die insgesamt aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach eingehender Prüfung auf 36.785,07 Euro fest.

Nicht jede tatsächlich entstandene Ausgabe ist allerdings automatisch eine „notwendige Auslage“. Erstattet wird nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

Reisekostenerstattung ist Teil eines fairen Strafverfahrens

Der alte Berliner Fall wirkt zunächst wie eine Randnotiz des Kostenrechts. Tatsächlich berührt er einen elementaren Punkt. Ein vermögender Angeklagter kann selbstverständlich von Köln nach Berlin reisen, ein Hotel buchen und am nächsten Morgen vor Gericht erscheinen. Ein mittelloser Angeklagter muss dieselbe Möglichkeit haben. Deshalb ist die Reisekostenerstattung keine Gefälligkeit der Justizkasse. Sie dient der praktischen Durchführung des Strafverfahrens und ermöglicht dem Beschuldigten, seine Verfahrensrechte tatsächlich wahrzunehmen. Wer eine Ladung erhält, aber weder Fahrt noch Unterkunft bezahlen kann, sollte daher nicht fragen:

„Wie soll ich dort hinkommen?“

Sondern rechtzeitig den entsprechenden Antrag stellen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.