Verurteilungswille in Totschlagsprozess?

Verurteilungswille
Verurteilungswille (Symbolbild)

Kann ein Gericht so sehr von der Schuld eines Angeklagten überzeugt sein, dass entlastende Gesichtspunkte nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit erhalten? Diesen Eindruck hinterließ ein Totschlagsprozess vor dem Landgericht Berlin. Eine junge Frau war angeklagt, ihr unmittelbar nach einer Alleingeburt verstorbenes Kind vorsätzlich getötet zu haben. Am 25. November 2013 verurteilte sie die Strafkammer wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung hatte bereits während des Prozesses erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit des entscheidenden Beweismittels vorgetragen. Trotzdem stützte das Gericht seine Verurteilung maßgeblich auf die polizeiliche Aussage der Angeklagten.

Das problematische Geständnis

Die Umstände der Vernehmung waren außergewöhnlich. Die Angeklagte hatte mehr als 30 Stunden nicht geschlafen, erheblichen Blutverlust erlitten, eine schwere Geburt hinter sich und Medikamente erhalten. Dennoch wurde sie im Krankenhaus zunehmend konfrontativ vernommen. Die Verteidigung berief sich auf § 136a StPO: Eine durch Ermüdung beeinträchtigte Willensfreiheit darf von Ermittlungsbeamten nicht zur Erlangung einer Aussage ausgenutzt werden. Das Landgericht sah trotzdem kein Beweisverwertungsverbot. Genau hier entstand aus Sicht der Verteidigung der Eindruck eines Verurteilungswillens: Das Gericht wollte einen entscheidenden Belastungsbeweis verwerten, obwohl erhebliche rechtliche Bedenken dagegen bestanden.

Der BGH korrigiert das Landgericht

Die Revision bestätigte, dass die Einwände der Verteidigung keineswegs fernlagen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf. Der BGH fand deutliche Worte: Angesichts des Erschöpfungszustands habe es nahegelegen, dass die Angeklagte der immer energischer geführten Befragung nicht mehr in freier Willensbetätigung standhalten konnte. In der neuen Hauptverhandlung wurde sie nicht mehr wegen Totschlags zu drei Jahren verurteilt, sondern lediglich wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Der Unterschied zeigt, welche Auswirkungen eine fehlerhafte Bewertung eines einzigen zentralen Beweismittels haben kann.

Gibt es „Verurteilungswille“ als Rechtsbegriff?

Nein. Ein Richter darf selbstverständlich während einer Hauptverhandlung eine vorläufige Einschätzung der Beweislage entwickeln. Auch eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung oder die Zurückweisung von Verteidigungsanträgen beweist keine Befangenheit. Die Grenze wird überschritten, wenn objektive Umstände aus Sicht eines besonnenen Angeklagten Anlass zu der Annahme geben, dass der Richter eine innere Haltung eingenommen hat, welche seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinträchtigen kann. Dann kommt ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO in Betracht. Diesen Maßstab hat der BGH zuletzt mit Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24 bestätigt.

BGH 2025: Einseitige Gespräche können problematisch werden

Die Entscheidung vom 1. April 2025 ist besonders interessant. Das Gericht hatte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsgespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt. Der BGH stellte klar: Gespräche zur Förderung eines Strafverfahrens sind zwar grundsätzlich zulässig. Richter müssen dabei jedoch Zurückhaltung wahren und jeden Anschein der Parteilichkeit vermeiden. Ob dadurch die Besorgnis der Befangenheit entsteht, hängt von den konkreten Umständen ab – insbesondere davon, ob der Angeklagte annehmen muss, dass sich solche Gespräche zu seinen Ungunsten auswirken könnten.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche innere Haltung

Die Verteidigung muss einem Richter auch nicht nachweisen, dass er tatsächlich „unbedingt verurteilen wollte“. Entscheidend ist der objektive Eindruck. Die Rechtsprechung formuliert es präzise: Es genügt, wenn bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme besteht, dass die erforderliche Unvoreingenommenheit beeinträchtigt sein könnte. Auf eine tatsächlich nachgewiesene Befangenheit kommt es nicht an.

Auch das Bundesverfassungsgericht betonte 2025 erneut, dass bereits der „böse Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit relevant sein kann. Problematisch kann insbesondere eine Situation werden, in der ein Richter auf eine bestimmte Auffassung derart festgelegt erscheint, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen ist.

Verurteilungswille zeigt sich häufig erst im Gesamtbild

Nicht jede kritische Bemerkung des Vorsitzenden und nicht jede Niederlage der Verteidigung bei einem Beweisantrag rechtfertigt einen Befangenheitsantrag. Problematisch wird es vielmehr, wenn sich mehrere Umstände verdichten: entlastende Gesichtspunkte werden nicht ernsthaft geprüft, rechtliche Einwände ungewöhnlich schnell verworfen, belastende Beweise dagegen großzügig behandelt oder das Gericht vermittelt bereits vor Abschluss der Beweisaufnahme den Eindruck einer endgültig feststehenden Schuld.

Der Berliner Totschlagsprozess zeigt, warum Strafgerichte bis zum letzten Wort ergebnisoffen bleiben müssen. Ein Strafprozess dient nicht dazu, einen einmal gefassten Verdacht zu bestätigen. Er muss klären, ob die Schuld des Angeklagten unter Beachtung sämtlicher Verfahrens- und Beweisregeln tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Wo diese Offenheit verloren geht, wird aus richterlicher Überzeugungsbildung möglicherweise Verurteilungswille.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.