Der missbrauchte Wille einer Staatsanwältin zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Rüge zum Gerichtsstand als Schutz gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs?

Der Weg, um über eine angedrohte Rüge zum Gerichtsstand die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zu verhindern, mag abwegig klingen und hat dennoch funktioniert. Dieser Weg wurde in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs gewählt. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde dem Mandanten tatmehrheitlich in 5 selbstständigen Handlungen sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB in verschiedenen Tatalternativen des Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 vorgeworfen. Ausweislich der Anklageschrift sollen die Straftaten über das Internet begangen worden sein. Dabei soll der Mandant die Straftaten in und aus seiner Berliner Wohnung begangen haben. Die Staatsanwaltschaft erhob die Anklage bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg.

Die beiden hier relevanten Hauptgerichtsstände sind der des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO) und der des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO). In beiden Fällen liegt der Gerichtsstand nicht bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg, sondern ausschließlich beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Denn zum Einen soll sich der Tatort jeweils in Berlin befunden haben. Zum Anderen soll der Mandant zum Zeitpunkt der Anklageerhebung im August 2013 seinen festen Wohnsitz gemäß  § 8 Abs. 1 StPO in Berlin gehabt haben.

Angedrohte Rüge zum Gerichtsstand verhinderte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Zu Beginn der Hauptverhandlung suchte ich um ein "6-Augen-Gespräch" mit der Staatsanwaltschaft und der Richterin nach. Die zuständige Oberstaatsanwältin lehnte eine von mir angeregte Verfahrenseinstellung gem. §153a StPO  kategorisch ab und bot eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung an. Es war wohl erheblicher Verfolgungswille der Staatsanwältin im Spiel, meinen Mandanten unbedingt “hinter Gittern sehen zu wollen”. Schon vor der Hauptverhandlung hatte es Versuche zur Verständigung gegeben, in denen mir eine Oberstaatsanwältin mit deutlich unsachlichen Auftreten begegnete, das eine Totalablehnung gegen vermeintliche Sexualstraftäter erkennen ließ und ihr eine objektive Betrachtung des Falles verbaute. Genau das aber versuchte ich mir für meinen Mandanten bei den "Dealgesprächen" zu nutze zu machen. Ich kündigte an, den Gerichtsstand zu rügen und Verweisungsantrag an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu stellen. Den schriftlich vorbereiteten Antrag legte ich vorsorglich auf den  Tisch. Hätte ich ihn gestellt, wäre es zur Abgabe des Verfahrens gekommen. Die Staatsanwältin knickte ein und ließ sich nun auf eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer nicht unbeträchtlichen Geldbuße ein. So konnte sie ihre von mir als Rachegelüste erschienene Einstellung ausleben, was ihr bei Verfahrensabgabe nach Berlin nicht möglich gewesen wäre. Für den Mandanten war das die Sicherung seiner Existenz, weil er sonst wegen des Eintrags im Strafregister keine Dienstreisen mehr in die USA hätte unternehmen können.

Und die Lehre aus der Geschichte um den unbedingten Willen zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs: Manchmal kann einem Angeklagten ein übersteigerter Verfolgungswille einer Staatsanwaltschaft zu seinem Nutzen gereichen.


Sex des Heilpraktikers mit Patientin - sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Es ist nichts Neues und gerade deshalb immer wieder erstaunlich, dass es sich noch immer nicht bei allen Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern herumgesprochen hat: Sex mit Patienten im Rahmen der Behandlung ist auch dann strafbar, wenn dieser im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet.

Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Ein Heilpraktiker hatte sich vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoß gegen § 174c StGB zu verantworten und wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen. Die Revision zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.

Der Heilpraktiker hatte über einen langen Zeitraum eine Patientin mit Akupunktur behandelt. Es waren Dutzende von Sitzungen, jeweils 30 Minuten und - weil man sich lange kannte - für einen Freundschaftspreis von 10 € statt der üblichen 40 €. Gelegentlich massierte der Heilpraktiker die Patientin nach der Akupunktur auch, er sah das aber lediglich als Freundschaftsdienst und nicht als Bestandteil der Behandlung an. Nach der letzten Akupunktur bot er ihr wieder eine Massagen an, die die Patientin auch annahm. Die verlief dann aber anders als die anderen. Es kam zu  eindeutigen sexuellen Handlungen des Heilpraktikers an der Patientin, die über mehrere Minuten andauerten und erst mit ihrem Orgasmus endeten. Sie widersprach während der Massage dem Geschehen nicht, erstattete aber dann einige Tage später Strafanzeige.

Sexueller Missbrauch - Verteidigung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker verteidigte sich aus seiner Sicht - die eines juristischen Laien - durchaus nachvollziehbar. Er räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen unumwunden ein. Er stellte sich dann auf den Standpunkt, die Massage habe nicht zur Behandlung gehört, so dass die sexuellen Handlungen außerhalb des Behandlungsverhältnisses gelegen hätten und daher §174c StGB nicht greife.

Das Kammergericht  - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Dieser Rechtsargumentation schob letztlich auch das Kammergericht Berlin in seinem ausgeführten Beschluss einen eindeutigen Riegel vor. Der Beschluss enthält zwar Tatsachenbehauptungen, die nicht festgestellt wurden. So wird dort unrichtig behauptet, der Heilpraktiker habe der Patientin zwei zusätzliche Nadeln gesetzt, die ihm die sexuellen Handlungen erst möglich machten oder sie unterstützten. Das hat keine Tatsacheninstanz jemals festgestellt, geschweige denn wurde das in den vorangegangenen Urteilen behauptet. Auch die Behauptung des Revisionsgerichts, das sei alles gegen den Willen der Patientin erfolgt, ist mehr als fragwürdig. Sei es drum: die restriktive Gesetzgebung zu § 174c StGB wird konsequent angewendet wie man an der Entscheidung des Kammerichts entnehmen kann.

Sexueller Missbrauch - gefährlicher Vorwurf gegen Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker

Die Regelung des § 174c StGB mag restriktiv sein. Sie ist auch in Teilen umstritten, gerade wenn es um einvernehmliche sexuelle Handlungen geht. Aber alle Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sollten wissen, wie sie sich gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage verhalten sollten. Mehr Hinweise dazu finden sich auch hier.


Verurteilungswille in Totschlagsprozess?

Rechtsanwalt bei Totschlag und Kindstötung - Verurteilungswille von Richtern
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verurteilungswille in Berliner Kindstötungsprozess?

Den Eindruck von Verurteilungswille hinterließ das Berliner Landgericht mit der mündlichen Urteilsbegründung am 25.11.2013 in dem zu Ende gegangenen Kindstötungsprozess.  Unter Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB  ging die Strafkammer von einem minder schweren Fall des Totschlags aus. Die Kammer verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und folgte somit dem Antrag der Staatsanwaltschaft.  So weit, so gut. Aber der Schuldspruch beruht ausschließlich auf Aussagen, die die Angeklagte in einer Beschuldigtenvernehmung tätigte und die schon bei oberflächlicher Betrachtung einem Verwertungsverbot unterliegen.

Verteidigung beantragte Freispruch und sah Verwertungsverbot

Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt. Gegen die Verwertung der Beschuldigtenvernehmung war Verwertungswiderspruch erhoben worden. Dieser hätte unter Zugrundelegung der konkreten Umstände (Ermüdung) zu einem Verwertungsverbot gem. § 136a StPO führen müssen. Die Angeklagte war zu Beginn der Vernehmung weit über 30 Stunden ohne Schlaf.

Gericht verneint Verwertungsverbot

Das Landgericht verneinte in der mündlichen Urteilsbegründung eine Übermüdung und ein sich daraus ableitendes Beweisverwertungsverbot trotz der langen Schlaflosigkeit  u.a. damit, dass sich die Beschuldigte nach Aussagen der Vernehmungsbeamten zu Beginn der Vernehmung in einem "erstaunlich guten Zustand" befunden habe. Auch habe eine Gynäkologin im Vorfeld der Vernehmung im Krankenhaus den Polizeibeamten mitgeteilt, die Angeklagte sei "vernehmungsfähig". Im übrigen habe die Angeklagte in der Vernehmung detaillierte Angaben getätigt, was auf ihre "Vernehmungsfähigkeit" schließen lasse.

Willkürliche Verneinung des Verwertungsverbots

Die Begründung des Landgerichts Berlin zur Verneinung des Verwertungsverbots erscheint willkürlich und ist unter Zugrundelegung der konkreten Umstände schlicht abwegig. Und eben das erweckt den Anschein, das bei dieser Entscheidung Verurteilungswille mitgespielt haben könnte. Denn ein Mensch, der weit über 30 Stunden nicht geschlafen hat, dürfte schon deshalb im Sinne des § 136a StPO übermüdet sein. Wenn wie hier noch zusätzliche Umstände wie extrem hoher Blutverlust und Blutarmut, Erschöpfung durch Geburt, Einnahme von schlaffördernden Medikamenten vor der Vernehmung, hinzutreten, dann liegt es auf der Hand, dass die Entschließungsfreiheit zum Zeitpunkt des Vernehmungsbeginns erheblich beeinträchtigt war. Und das war nicht nur nicht auszuschließen, sondern wegen der konkreten Umstände höchst wahrscheinlich anzunehmen.

Wahrheitsfindung nicht unter allen Umständen

Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte,  immer und unter allen Umständen "Wahrheit" zu erforschen. Dem sind, wie sich auch aus § 136a StPO ergibt, gesetzliche Grenzen gesetzt. Die Qualität einer Strafkammer bemisst sich gerade daran, wie konsequent sie auch diejenigen Regeln anwendet, die Wahrheitsfindung begrenzen. Das Urteil wird zur revisonsrechtlichen Überprüfung dem Bundesgerichtshof (BGH) zugehen.

 


Landgericht Berlin - Totschlag durch Unterlassen

Rechtlicher Hinweis auf  Totschlag durch Unterlassen

Rechtsanwalt bei Totschlag durch Unterlassen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Landgericht Berlin erteilte nun am 9. Verhandlungstag in dem seit Anfang Septemper 2013 verhandelten Kindstötungsprozess einen rechtlichen Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen in Betacht käme. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, ihr Neugeborenes (durch aktives Tun) erstickt zu haben. Sie belastete sich in einer Beschuldigtenvernehmung selbst. Gegen die Verwertung dieser Vernehmung wurde - wie bereits berichtet - am 1. Verhandlungstag Verwertungswiderspruch erhoben. Die Entscheidung darüber vertagte die Strafkammer bis in die Urteilsberatung.

 Antrag auf Erteilung eines neuen rechtlichen Hinweises

Der zunächst erteilte rechtliche Hinweis enthielt lediglich Rechtsausführungen und verwies auf § 13 StGB und 212 StGB. Tatsächliche Ausführungen enthielt er nicht. Es blieb unklar, woraus sich ein Totschlag durch Unterlassen ergeben sollte. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Angeklagten verletzt und ihre Verteidigungsrechte beschränkt.

Darauf hin wurde beantragt, einen neuen rechtlichen Hinweis unter Zugrundelegung tatsächlicher Ausführungen zu erteilen. Nach ca. 1 1/2 Stunden Beratung verkündete die Kammer dann einen ergänzenden rechtlichen Hinweis, der Ausführungen enthält, woraus sich der Totschlag durch Unterlassen ergeben soll.

Inzwischen hat das Gericht die Plädoyers entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft sieht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung. Es sei "völlig abwegig" von Ermüdung  im Sinne des § 136a StPO  bei Vernehmungsbeginn von weit mehr als 30 Stunden ausgehen zu wollen. Sie beantragte unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles des Totschlags (213 StGB) 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Verteidigung beantragte Freispruch und geht davon aus, dass der Verwertungswiderspruch  zwingend zu einem Verwertungsverbot zu führen hat. Die Annahme, jemand könnte nach über 30 Stunden Schlaflosigkeit, nach enormen Blutverlust, unter dämpfenden Medikamenten stehend nicht ermüdet und nicht in seiner Entschließungsfreiheit bei der Vernehmung beeinträchtigt sein, ist nicht nur möglich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen scheidet aus Sicht der Verteidigung ebenfalls aus.

Am Montag, den 25.11.2013, wird das Urteil verkündet.

 

 


Verbotene Vernehmungsmethode am Landgericht im Streit

Verbotene Vernehmungsmethode
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verwertungsverbot wegen verbotener Vernehmungsmethode?

Es wird heftig am Landgericht Berlin  um ein Verwertungsverbot wegen einer verbotenen Vernehmungsmethode  gestritten. Wie berichtet, wird derzeit vor der 29. Großen Strafkammer ein Verfahren wegen Totschlag statt. Der Angeklagten wird die Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt vorgeworfen. Nach der Geburt wurde die Mandantin am Krankenbett des Krankenhauses vernommen. Sie belastete sich. In der Hauptverhandlung streitet sie die Tat ab.

Verbotene Vernehmungsmethode wegen Übermüdung

Zu Beginn der Vernehmung war die Mandantin fast 38 Stunden ohne Schlaf. Das führte am ersten Hauptverhandlungstag zu einem Verwertungswiderspruch der Verteidigung wegen Übermüdung gem. § 136a StPO. Der Vorsitzende erklärte unmittelbar nach Verlesung des 17-seitigen Antrags, er sei gerade dabei, ihn zurückzuweisen. Er sehe keine Übermüdung. Im übrigen könne der Antrag derzeit noch nicht gestellt werden, er sei deshalb nicht zulässig. Das Gericht besann sich und verkündete mit Beschluss am nächsten Verhandlungstag, dass verschiedene Zeugen zur Prüfung des im Verwertungswiderspruch enthaltenen Sachverhalts gehört werden. Die Entscheidung über den Antrag bleibt der Urteilsberatung vorbehalten. Inzwischen sind die Zeugen gehört.

Gericht sieht kein Verwertungsverbot wegen Übermüdung

Am 5. Hauptverhandlungstag erklärte die Kammer nun, keine Gründe für ein Verwertungsverbot zu sehen. Es läge keine Übermüdung vor. Zwar habe die Mandantin über 30 Stunden nicht geschlafen. Sie habe sich aber in diesem Zeitraum 2 x über jeweils 30 min. ausruhen und so ihre geistige Leistungsfähigkeit regenerieren können. Über den Verwertungswiderspruch ist noch nicht entschieden.

Strafverteidiger sieht verbotene Vernehmungsmethode und Verwertungsverbot wegen Übermüdung

Meine eigenen Recherchen bei einer Professorin für Neurologie widerlegen nun das sachunkundige (Fehl)urteil der Kammer. Sehr detailliert und nachvollziebar konnte sie mir sachkompetent begreiflich machen, was ich laienhaft schon vorher annahm: dass nach einem Wachzustand von 38 Stunden, einer dabei erfolgten schwierigen Geburt in Becken-Endlage, bei extremen Blutverlust, nach drei Ohnmachten vor der Beschuldigtenvernehmung, bei chronischem Eisenmangel, Gerinnungsanämie und nach Einnahme von schlaffördernden Mitteln vor der Vernehmung eine erheblich beeinträchtigte  geistige Leistungsfähigkeit vorgelegen hat. Und das trotz "Ruhephasen".

Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens

Am 6. Hauptverhandlungstag (26.09.13) habe ich nun die Einholung eine neurologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt (sinngemäß), dass die Mandantin in Folge der Erschöpfung in ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung erheblich beeinträchtigt war. Der Antrag ist hier veröffentlicht. Festes Ziel der Verteidigung bleibt es, unter diesen Umständen ein Verwertungsverbot wegen der verbotenen Vernehmungsmethode zu erreichen. Das gilt um so mehr, weil auch der BGH von einem Verwertungsverbot ausgeht, wenn der Beschuldigte 30 Stunden vor der Vernehmung ohne Schlaf gewesen ist. Es bleibt eine verbotene Vernehmungsmethode und nichts anderes!

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Strafverteidiger stellt Totschlag in Frage

Rechtsanwalt bei Totschlag und Kindstötung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Totschlag und Kindstötung?

Wie berichtet, wird derzeit vor der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin ein Verfahren wegen Totschlag statt. Der Angeklagten wird die Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt vorgeworfen. Nach der bisherigen Beweisaufnahme steht fest, dass das Kind lebend geboren wurde, die Atmung einsetzte und nur wenige Minuten danach erstickt ist. Der Mandantin wird vorgeworfen, eine Bettdecke auf das Kind gedrückt und es so erstickt zu haben. Sie streitet die Tat vehement ab.

Recherchen der Verteidigung stellen Totschlag in Frage

Inzwischen weisen intensive Recherchen der Verteidigung ein alternatives Bild  für die Todesursache auf. Es liegt nahe, dass das Kind nicht durch Totschlag um`s Leben kam, sondern auf Grund spezifischer Geburtsumstände ohne Fremdverschulden erstickte.

Geburt im präfinalen Zustand mit anschließendem Ersicken statt Totschlag

Es lagen Besonderheiten bei der Geburt vor. Das Kind wurde in Becken-End-Lage geboren. Das ist insofern schon kompliziert, weil das Kind so nicht mit dem Kopf, sondern mit dem Steiß zuerst geboren wird. Es besteht dann das Risiko der Kompression der Nabelschnur, infolgedessen es zunächst zur erheblichen körperlichen Schwächung und bereits  nach 3 bis max. 5 min.  definitiv zum Tod des Neugeborenen kommt. Bei der Mandantin verkomplizierte sich die Geburt noch dadurch, dass sie das Kind nicht zuerst mit dem Steiß gebar, sondern mit den Beinen ("Fußvorfall"). Das aber führt unweigerlich zur Kompression der Nabelschnur und zu Sauerstoffunterversorgung des Kindes während des Geburtsvorganges. Eine zusätzliche physiologische Kompression der Nabelschnur erfolgte dadurch, dass die Mandantin an dem schon geborenen Körper des Kindes über längere Zeit zog, um den im Geburtskanal oder Beckenbereich steckengebliebenen Kopf freizubekommen. Als dann auch der Kopf geboren war, befand sich das Kind auf Grund des zuvor eingetretenen Sauerstoffmangels in einem präfinalen  Zustand, also nicht mehr überlebensfähig. Körperlich geschwächt war es nur noch zu einer sogenannten "Schnappatmung" über einen kurzen Zeitraum in der Lage und erstickte an Sauerstoffmangel.

Rechtsmedizinische Gutachten korrespondieren mit Recherchen zur Todesursache

Diese "Schnappatmung" korrespondiert auch mit den Feststellungen der Rechtsmedizin. So konnte  nei der Obduktion im Magen-Darm-Trakt keine Luft festtgestellt werden.Sie wäre aber festgestellt worden, wenn nach der Geburt eine normale Atmung eingetreten wäre oder das Kind geschrien hätte. Die "Schnappatmung" reichte lediglich zur Belüftung der Lungen aus. Das wiederum korrespondiert mit den Einlassungen der Mandantin, die angab, das Neugeborene habe leblos gewirkt, sich nicht bewegt und nicht geschrien.

Antrag auf Einholung eines Geburtsmedizinischen Sachverständigengutachtens

In Folge der neuen Erkenntnisse wurde  in der heutigen Hauptverhandlung ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt (Kurzfassung), dass das Kind in Folge einer Kompression der Nabelschnur und der sich daraus ergebenden Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges in einem präfinalen Zustand zur Welt kam und nach kurzer Schnappatmung ohne Fremdverschulden verstarb. Der Antrag ist hier veröffentlicht.


Angriff der NATO gegen Zivilpersonen

Angriff der NATO gegen Zivilpersonen
Rechtsanwalt Oliver Marson

NATO - Schadenersatzansprüche jugoslawischer Zivilopfer gegen Deutschland gescheitert

In den Vormittagsstunden des 30. Mai 1999 beschossen zwei Kampfflugzeuge der NATO eine Brücke in dem serbischen Ort Varvarin (damals Jugoslawien). Der Ort lag außerhalb militärischer Kampfgebiete.  Milosevic kämpfte damals im Kosovo, nicht in Serbien. Auch die Kriegsverbrechen der jugoslawischen Militärs ereigneten sich im Kosovo. Militärische Bedeutung kam der Brücke nicht zu. Sie war für eine Traglast bis 12,5 t ausgelegt. Militär war dort nicht stationiert. Varvarin (4000 Einwohner) liegt etwa 200 km von Belgrad und 200 km von der Grenze zum Kosovo entfernt.

Heimtückischer Raketenbeschuss gegen Zivilbevölkerung

Mehrere tausend Menschen hielten sich zum Zeitpunkt des Beschusses an der Brücke auf. Dort waren wie jeden Sonntag Marktstände aufgebaut. Neben der Brücke befindet sich die Kirche, ein Kirchenfest fand statt. Plötzlich beschossen zwei im Tiefflug angreifende Kampfjets der NATO in zwei kurz hintereinander folgenden Angriffswellen die Brücke. Zunächst wurden zwei Raketen abgefeuert. Die Brücke fiel in den Fluss Morava, Autos und Menschen stürzten hinterher. Als nur wenige Momente später erste Hilfeleistende den Verletzten am Ufer helfen wollten, kamen die Kampfjets zurück. Nochmals wurden zwei Raketen abgeschossen. 11 Tote und über 30 Schwerverletzte hinterließ der heimtückische und völkerrechtswidrige Angriff.

Klagen gegen Deutschland  und Verfassungsbeschwerden scheiterten

Die Hinterbliebenen und Verletzten klagten gegen Deutschland als NATO Mitgliedsstaat auf Schadenersatz und Entschädigung bis zum BGH. Die Anspruchsgrundlage (Verletzung des ZP I zum Genfer Abkommen) scheiterte an der Staatenimmunität. Soweit sich die Kläger auf Staatshaftung beriefen, scheiterten sie an der Beweislast. Deutschland hatte vortragen lassen, von dem Angriff nichts gewusst zu haben. Im übrigen gelte in der NATO der Grundsatz "need to know". Die Kläger konnten zwar nachweisen, dass Flugzeuge Deutschlands an diesem Tage über dem Staatsterritorium Jugoslawiens (Serbien) im Einsatz waren. Dass sie aber selbst den Angriff  vorgenommen oder als Begleitschutz für die angreifenden Kampfjets eingesetzt waren, konnte nicht nachgewiesen werden.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss vom 13. August 2013 2 BvR 2660/06 und 2 BvR 487/07) ist hier nachzulesen.

Varvarin ist kein Einzelfall

Ich habe diesen "Fall Varvarin" mit einem eigenen Team vor Klageerhebung  am Tatort aufgearbeitet. Daneben habe ich eine Vielzahl weiterer Angriffe der Nato aufgearbeitet. Kennzeichnend für viele untersuchte Angriffe ist , dass die NATO gezielt die Zivilbevölkerung und zivile Objekte außerhalb von Kampfgebieten in Serbien beschossen hat. Die Anzahl der zivilen Opfer ist mir nicht bekannt, Schätzungen gehen von ca. 2500 Toten unter der serbischen Zivilbevölkerung aus. Aber auch Angriffe auf Flüchtlinge im Kosovo sind belegt. So liegt mit ein Fall vor, wo Dorfbewohner aus dem Kosovo mit Pferdefuhrwerken und Traktoren mit ihren Familien und Habseligkeiten über eine Landstrasse flüchteten. Am hellichten Tag wurden sie von Kampfjets der NATO beschossen. Die Opfer verbrannten bei lebendigem Leib auf ihren Fahrzeugen. Die Fotodokumentation befindet sich in meinem Besitz.

Schlusswort

Nicht nur wegen meiner eigenen Erfahrung als Prozessvertreter von Kriegsopfern wende ich mich auch zukünftig gegen jeden Krieg. Natürlich sollte man völkerrechtlich und auf nationaler Ebene endlich Regelungen schaffen, die es Kriegsopfern ermöglicht, Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können. Dazu muss die Staatenimmunität weichen. Und hinsichtlich der Staatshaftung muss  zumindestens  teilweise eine Beweislastumkehr her.

Und dennoch bin ich der Überzeugung, dass das für die Zukunft zu kurz greift. Die Staaten müssen sich alle vom Krieg als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln verabschieden.

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Vernehmung ohne Tatverdacht - Verletzung der Verteidigungsrechte

Verletzung der Verteidigungsrechte
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verteidigung rügt Verletzung der Verteidigungsrechte

Hauptverhandlung wegen Totschlags (Kindstötung) hat in Berlin begonnen

Zum Prozessauftakt  am 02. September 2013 in dem Strafverfahren wegen Kindstötung (Eingangsbericht) vor dem Landgericht Berlin rügte die Verteidigung auch die Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Es wurde Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung erhoben.

Anklagevorwurf  des Totschlags auf belastende Einlassungen in Vernehmung der Angeklagten gestützt

Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft soll die damals 23-jährige Studentin im Dezember 2012 ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken in der elterlichen Wohnung getötet haben (Neonatizid). Der Anklagevorwurf der Kindstötung beruht ausschließlich auf einer Beschuldigtenvernehmung, in der die Angeklagte die Tat eingeräumt habe.

Verletzung der  Verteidigungsrechte - Vernehmung ohne  Bekanntgabe der Tathandlung

Nach § 136 Abs. 1 StPO ist einem Beschuldigten vor einer Vernehmung bekannt zu geben, welche Tathandlung ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften zur Anwendung kommen. Im Falle der Angeklagten ist das unterblieben, auch wenn in einem nichtssagenden Vordruck der Vernehmung allgemein und floskelhaft festgehalten wurde:

»Mir ist eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.«

 Kein Tatverdacht zum Zeitpunkt der Vernehmung

Die Vernehmung der Angeklagten fand am Krankenbett der Wöchnerinnenstation eines  Berliner Krankenhauses wenige Stunden nach Geburt des Kindes statt. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt den Ermittlungsbehörden lediglich bekannt war, dass der Säugling lebend geboren wurde und erst anschließend verstarb. Das war das Ergebnis einer Computertomographie. Der Gerichtsmediziner teilte den Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang mit, dass über die Todesursachen noch keine Aussage getroffen werden könne. Dazu müsse eine am Folgetag vorgesehene Obduktion abgewatet werden.

Wenn aber die Todesursache zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht bekannt war, konnte es  schon objektiv auch keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte geben. Folglich konnte ihr auch nicht die ihr zur Last gelegte Tathandlung und die anzuwendenden Strafvorschriften bekanntgegeben werden. Das ist der einzige und zwingende Schluss. Jede andere Annahme würde gegen die denkgesetzliche Logik verstoßen.

Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung

Das aber führte zu einer massiven Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Niemand muss Jurist sein um zu verstehen, dass man sich als Angeklagter oder Beschuldigter nur dann gegen einen Straftatvorwurf verteidigen kann, wenn man ihn  zuvor kennt. Auch versetzt erst die Kenntnis des Straftatvorwurfs den Angeklagten oder den Beschuldigten in die Lage darüber selbstbestimmt zu entscheiden, ob er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen will oder nicht. Auch auf diesen Verfahrensverstoß wurde der Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten gestützt. Grundsätzlich ist der Wille eines Beschuldigten, ob er sich zu einem Tatverdacht äußern will, ohne wenn und aber von den Ermittlungsbehörden zu akzeptieren. Diese Akzeptanz legt den Ermitlungsbehörden auf, ihren Verpflichtungen aus § 136 StPO nachzukommen.

Massiver Verfahrensversoß führt zu Beweisverwertungsverbot

Die Verletzung der Verteidigungsrechte muss nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Das gilt nur dann, wenn eine massive Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt. Das ist hier die Fall. Die Gründe dafür sind hier näher ausgeführt.

 


Kindstötung in Berlin? - Rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden

Kindstötung Beweisververtungsverbot Beschuldigtenvernehmung Übermüdung § 136a StPO
Rechtsanwalt Oliver Marson

Hauptverhandlung wegen Kindstötung hat begonnen

Am 02. September 2013 hat vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung in einem Fall der vermeintlichen Kindstötung  und somit wegen Totschlags begonnen. Die Angeklagte befindet sich nach einem Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf freiem Fuß.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin mit Vorwurf der Kindstötung

Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft soll die damals 23-jährige Studentin im Dezember 2012 ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken in der elterlichen Wohnung getötet haben (Neonatizid). Der Anklagevorwurf  der Kindstötung beruht ausschließlich auf einer Beschuldigtenvernehmung, in der die Angeklagte die Tat eingeräumt habe.

Einlasung der Angeklagten zum Vorwurf der Kindstötung

Die Angeklagte hat zu Prozessbeginn eine persönliche Einlassung über ihren Strafverteidiger verlesen lassen. Darin hat sie im Kern dargelegt, dass  sie das Kind an diesem Tag unerwartet und ohne fremde Hilfe zur Welt gebracht habe. Sie schildert auch die schwierigen Umstände der Geburt. Die ihr vorgeworfene Tat hat sie zurückgewiesen.

Umstände der rechtswidrigen Beschuldigtenvernehmung

Die Vernehmung, mit der sich die Angeklagte selbst belastete, fand auf einer Wöchnerinnenstation  eines Krankenhaus statt. Sie begann in den späten Abendstunden wenige Stunden nach der dramatischen Geburt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte fast 38 Stunden ohne Schlaf. Sie war außerdem durch hohen Blutverlust (Anämie) und die kräftezehrende Geburt physisch und psychisch in einem desolaten Zustand. Hinzu kam, dass ihr von den Ärzten unmittelbar vor Beginn der Vernehmung ein Medikament zur Beruhigung und Beförderung des Schlafes verabreicht worden war.

Rechtsstaatswidrige Vernehmung wegen Übermüdung

Ermittlungsbehörden ist es nach § 136a StPO untersagt, Vernehmungen im Zustand der Übermüdung durchzuführen. Die Vorschrift schützt jeden Beschuldigten vor massiver Bedrängung durch Ermittlungsbehörden. Insbesondere soll damit gewährleistet werden, dass die Entschliessungsfreiheit eines Beschuldigten durch Übermüdung nicht beeinträchtigt ist. Denn jeder Beschuldigte hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er sich zu einem erhobenen Straftatvorwurf äußern will oder nicht. Diese Fähigkeit  zu einer selbstbestimmten, freien Entscheidung war bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der Vernehmung ausgeschlossen, zumindest  aber erheblich beeinträchtigt.

Verteidigung erhebt Widerspruch gegen die Beweisverwertung

Die Anwendung einer rechtsstaatswidrigen Vernehmungsmethode der beschriebenen Art liegt nach der Rechtsprechung bei Schlafentzug ab 30 Stunden vor. Dieser Zeitraum war bei der Angeklagten zu Beginn der Vernehmung mit fast 38 Stunden bereits weit überschritten. Folglich hat die Verteidigung am heutigen ersten Verhandlungstag Widerspruch gegen die Verwertung der Beschuldigtenvernehmung und gegen Vernehmung der Vernehmungsbeamten als Zeugen erhoben. Der Widerspruch ist hier nachzulesen.

Folge eines Beweisverwertungsverbots

Folgt das Gericht dem erhobenen Widerspruch, darf der Inhalt der Vernehmung mit dem vermeintlichen Geständnis der Angeklagten nicht als Beweismittel und somit nicht gegen sie verwendet werden.  Die Gerichtsentscheidung bleibt abzuwarten. Wird die Aussage doch verwendet,  ist der Ausgang des Verfahrens aus anderen Gründen offen. Denn die Ursachen für den Tod des Säuglings stehen aus Sicht der Verteidigung und nach Aktenlage nicht fest.

Ausnutzung des Erschöpfungszustandes zur Erzwingung einer Aussage

Den Ermittlungsbehörden kann der Zustand der Angeklagten zu Beginn der Beschuldigtenvernehmungen nicht verborgen geblieben sein. Deshalb liegt die Vermutung der Verteidigung auch nahe, dass die Vernehmungen unter Ausnutzung des psychisch und physisch desolaten Zustandes der Angeklagten mit dem Ziel der Erzwingung einer belastenden Aussage erfolgt ist.

Massive Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte

In dieser Auffassung wird die Verteidigung auch dadurch bestärkt, dass es zum Zeitpunkt der Vernehmungen keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte gab. In diesem Zusammenhang kam es durch die Ermittlungsbehörde zu massiven Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte der Angeklagten (§ 136 StPO). Der zweite Teil des Widerspruchs gegen die Beweisverwertung stützt sich folgerichtig auf die Verletzung der Verteidigungsrechte und ist hier näher ausgeführt.

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Deutschland - Schnüffler von Amts wegen

Schnüffler, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Schnüffler und die Schnüffelgrundlage der StPO

Die Schnüffler sitzen überall. Nicht nur im fernen Amerika, eben auch hier. Wie wir alle wissen und wogegen fast alle nichts unternehmen.  Und § 100j StPO sorgt für ein rechtsstaatliches Spitzeln. Der Kollege Marson meint jedenfalls, wir sollten im eigenen Land Ordnung schaffen. Hier sein Beitrag.