Anklage wegen Vergewaltigung

Anklage wegen Vergewaltigung – wenn aus einer Aussage ein Strafprozess wird

Anklage wegen Vergewaltigung

Anklage wegen Vergewaltigung
Anklage wegen Vergewaltigung

Der Briefumschlag des Landgerichts liegt im Briefkasten. Darin befindet sich keine polizeiliche Vorladung mehr, sondern eine Anklageschrift. Der Vorwurf: Vergewaltigung. Für den Beschuldigten verändert sich die Situation schlagartig. Die Staatsanwaltschaft hält nach Abschluss ihrer Ermittlungen eine Verurteilung für wahrscheinlich und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Doch eine Anklage wegen Vergewaltigung ist kein Schuldspruch. Gerade im Sexualstrafrecht zeigt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sorgfältig zwischen Tatvorwurf, hinreichendem Tatverdacht und tatsächlich bewiesener Schuld unterschieden werden muss.

Was ist heute eine Vergewaltigung?

Seit der Reform des Sexualstrafrechts gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt. Gewalt ist dafür nicht erforderlich.

Als Vergewaltigung bezeichnet § 177 Abs. 6 StGB insbesondere den Beischlaf und vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der besonders schwere Fall sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Damit handelt es sich regelmäßig um ein Verbrechen.

Der entscheidende Punkt: Was war für den Beschuldigten erkennbar?

Ein entgegenstehender Wille allein genügt für eine vorsätzliche Verurteilung nicht. Das hat der BGH mit Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24 nochmals herausgearbeitet. Das Gericht muss zunächst feststellen, ob objektiv ein erkennbarer entgegenstehender Wille bestand. Davon getrennt ist zu untersuchen, ob der Angeklagte diesen Willen auch wahrnahm oder zumindest mit ihm rechnete. Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf.

Für die Verteidigung ist diese Trennung zentral: Was wollte die andere Person – und was konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation davon erkennen?

Aussage gegen Aussage: Eine Anklage ersetzt keine Glaubhaftigkeitsprüfung

Viele Verfahren beginnen ohne Videoaufzeichnung, neutrale Tatzeugen oder eindeutige medizinische Befunde. Eine Person sagt: „Ich wollte das nicht.“ Der Beschuldigte sagt: „Es war einvernehmlich.“ Eine solche Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verhindert weder Anklage noch Verurteilung. Sie verlangt aber eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung. Der BGH fordert insbesondere die Analyse des Aussageinhalts, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, möglicher Aussagemotive sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität.

Wie ernst diese Anforderungen sind, zeigt eine BGH-Entscheidung vom 6. November 2024: Eine Verurteilung hielt der Revision nicht stand, weil Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugin nicht ausreichend aufgeklärt und in die Gesamtwürdigung einbezogen worden waren.

Erstmals in der Hauptverhandlung von einer Vergewaltigung berichtet?

Besonders interessant ist eine weitere BGH-Entscheidung aus 2024. Eine Nebenklägerin hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, der Angeklagte habe lediglich versucht, vaginal in sie einzudringen. Erst in der Hauptverhandlung schilderte sie ein tatsächliches Eindringen. Das Landgericht verurteilte wegen Vergewaltigung.

Der BGH hob die Verurteilung auf. Die Beweiswürdigung genügte den besonderen Anforderungen der Aussage-gegen-Aussage-Rechtsprechung nicht.

Das bedeutet nicht, dass spätere Ergänzungen einer Aussage automatisch falsch sind. Das Gericht muss jedoch nachvollziehbar erklären, weshalb erhebliche Veränderungen der Aussage ihrer Glaubhaftigkeit nicht entgegenstehen.

Auch das Gericht darf die Anklage nicht einfach umschreiben

Ein weiterer Punkt wird häufig unterschätzt. Der Angeklagte muss wissen, gegen welchen konkreten Vorwurf er sich verteidigen muss. Verändert sich in der Hauptverhandlung die rechtliche Grundlage wesentlich, kann deshalb ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 StPO erforderlich sein. Der BGH hob eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auf, weil die Anklage davon ausgegangen war, dass die Betroffene keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern konnte. Verurteilt wurde anschließend aber wegen sexueller Handlungen gegen ihren erkennbaren Willen – ohne den notwendigen Hinweis auf diese veränderte Beurteilung.

Auch bei schwersten Tatvorwürfen gelten die Verfahrensrechte uneingeschränkt.

Verteidigung beginnt vor der Hauptverhandlung

Nach einer Anklage wegen Vergewaltigung sollte deshalb nicht erst über das spätere Plädoyer nachgedacht werden. Aussagen müssen chronologisch verglichen, Chatverläufe und digitale Kommunikation ausgewertet, objektive Spuren überprüft und mögliche Widersprüche herausgearbeitet werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Anklage den gesetzlichen Tatbestand überhaupt vollständig beschreibt.

Der entscheidende Satz lautet:

Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage. Ob der Vorwurf bewiesen werden kann, entscheidet erst das Strafgericht nach eigener Beweisaufnahme.

Zwischen beiden Punkten kann eine erfolgreiche Verteidigung liegen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Reisekostenerstattung

Reisekostenerstattung im Strafverfahren – wenn schon die Anreise zum Gericht unbezahlbar ist

Erstattung der Reisekosten in Strafverfahren

Reisekostenerstattung
Reisekostenerstattung

Der Mandant wohnte in Köln. Vor dem Landgericht Berlin sollte er sich wegen versuchten Totschlags verantworten. Seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung war erforderlich – nur fehlte ihm das Geld für Bahnfahrt und Hotel. Ein praktisches Problem mit möglicherweise erheblichen Folgen: Ein Angeklagter kann einer Hauptverhandlung nicht einfach fernbleiben, weil er sich die Reise nicht leisten kann. Die Verteidigung beantragte deshalb die Reisekostenerstattung durch die Justizkasse. Das Landgericht Berlin bewilligte sowohl die Bahnfahrt von Köln nach Berlin und zurück als auch die erforderlichen Übernachtungskosten. Das Geld musste nicht erst nach Abschluss des Prozesses erstattet werden. Die Reise wurde vorab finanziert. Zwölf Jahre später ist diese Möglichkeit noch immer aktuell.

Mittellos – aber zum Gericht geladen

Die 2026 aktualisierte VwV Reiseentschädigung bestimmt ausdrücklich: Mittellosen Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten können auf Antrag Mittel für die Hin- und Rückreise zu einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Mittellos ist, wer die notwendigen Reisekosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Strafverfahren das Gericht, bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung die Staatsanwaltschaft. Bemerkenswert ist außerdem: Auf diese Möglichkeit soll bereits in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.

Was bezahlt die Justizkasse?

Die Reiseentschädigung muss die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise abdecken. Maßstab sind grundsätzlich die Vorschriften des JVEG. Erstattungsfähig beziehungsweise vorab finanzierbar können daher insbesondere sein:

  • notwendige Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • erforderliche Übernachtungskosten,
  • unvermeidbare Tagegelder und
  • unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift weitere notwendige Reiseaufwendungen.

Die VwV wurde durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2026 zuletzt geändert. Die Grundidee blieb unverändert: Ein Strafverfahren darf nicht daran scheitern, dass ein mittelloser Beschuldigter seine Anreise nicht bezahlen kann.

Warum der Antrag vor der Hauptverhandlung gestellt werden sollte

Das ist praktisch der wichtigste Punkt. Wer eine Ladung erhält und die Anreise nicht finanzieren kann, sollte nicht einfach zu Hause bleiben. Stattdessen sollte die finanzielle Situation rechtzeitig vor dem Termin gegenüber dem Gericht offengelegt und Reiseentschädigung beantragt werden. Denn das unentschuldigte Ausbleiben eines Angeklagten kann erhebliche Konsequenzen haben. Je nach Verfahrenssituation kommen Vorführung oder sogar ein Haftbefehl in Betracht.

Im damaligen Berliner Verfahren hatte deshalb auch das Gericht ein Interesse daran, die Anreise zu ermöglichen: Ohne den Angeklagten konnte die geplante Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Reisekostenerstattung nach einem Freispruch

Von dieser Vorabfinanzierung für Mittellose ist eine zweite Situation zu unterscheiden. Wird ein Angeklagter freigesprochen und werden seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, können seine notwendigen eigenen Reise- und Übernachtungskosten anschließend Gegenstand der Kostenfestsetzung sein. Wie erheblich solche Beträge werden können, zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 28. November 2022 – 1 Ws 104/22. Ein später freigesprochener Angeklagter hatte an 31 Sitzungstagen eines Wirtschaftsstrafverfahrens teilgenommen. Er machte unter anderem mehr als 22.000 Euro Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten und Tagegeld geltend. Das OLG setzte die insgesamt aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach eingehender Prüfung auf 36.785,07 Euro fest.

Nicht jede tatsächlich entstandene Ausgabe ist allerdings automatisch eine „notwendige Auslage“. Erstattet wird nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

Reisekostenerstattung ist Teil eines fairen Strafverfahrens

Der alte Berliner Fall wirkt zunächst wie eine Randnotiz des Kostenrechts. Tatsächlich berührt er einen elementaren Punkt. Ein vermögender Angeklagter kann selbstverständlich von Köln nach Berlin reisen, ein Hotel buchen und am nächsten Morgen vor Gericht erscheinen. Ein mittelloser Angeklagter muss dieselbe Möglichkeit haben. Deshalb ist die Reisekostenerstattung keine Gefälligkeit der Justizkasse. Sie dient der praktischen Durchführung des Strafverfahrens und ermöglicht dem Beschuldigten, seine Verfahrensrechte tatsächlich wahrzunehmen. Wer eine Ladung erhält, aber weder Fahrt noch Unterkunft bezahlen kann, sollte daher nicht fragen:

„Wie soll ich dort hinkommen?“

Sondern rechtzeitig den entsprechenden Antrag stellen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Presseerklärung

Sexualstraftaten in den Medien – wenn die öffentliche Verurteilung vor dem Urteil beginnt

Sexulastraftaten in den Medien

Sexulastraftaten in den Medien Presseerklärung
Sexulastraftaten in den Medien

„Angeklagt wegen Vergewaltigung.“ Diese Schlagzeile genügt häufig. Innerhalb weniger Stunden verbreiten Nachrichtenportale und soziale Netzwerke Namen, Fotos und Einzelheiten eines Tatvorwurfs. Was juristisch zunächst nur eine Anklage ist, kann in der Öffentlichkeit bereits wie ein Schuldspruch wirken. Schon 2014 habe ich auf dieser Webseite die Berichterstattung über Sexualstraftaten in den Medien kritisiert. Mein damaliger Einwand: Komplexe Strafverfahren werden häufig auf Tatvorwurf, Geständnis und erwartete Strafe reduziert. Zwölf Jahre später ist das Problem nicht kleiner geworden.

Eine Anklage ist noch kein Beweis

Sexualstrafverfahren gehören zu den schwierigsten Verfahren des Strafrechts. Häufig gibt es keine neutralen Tatzeugen. Dann steht Aussage gegen Aussage. Seit der Reform des § 177 StGB im Jahr 2016 kommt es außerdem nicht mehr darauf an, ob ein Opfer körperlichen Widerstand geleistet hat. Strafbar macht sich bereits, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt. Gewalt ist hierfür nicht erforderlich.

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Das klingt zunächst eindeutig. Im Strafprozess muss jedoch bewiesen werden, was tatsächlich geschehen ist und was der Beschuldigte erkannt hat.

BGH 2024: „Nein heißt Nein“ ersetzt keine Beweiswürdigung

Wie genau Gerichte dabei arbeiten müssen, zeigt BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24. Das Landgericht hatte einen Mann wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf. Er stellte klar: Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Davon getrennt muss geprüft werden, ob der Angeklagte diesen entgegenstehenden Willen tatsächlich erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Hinzu kamen Anforderungen an die besonders sorgfältige Beweiswürdigung in der Aussage-gegen-Aussage-Situation.

Für die öffentliche Diskussion ist das wichtig: Zwischen der Aussage „Sie wollte das nicht“ und einer strafrechtlich tragfähigen Verurteilung liegen mehrere Beweisschritte.

Verdachtsberichterstattung hat Grenzen

Die Presse darf selbstverständlich über Strafverfahren berichten. Art. 5 GG schützt die Pressefreiheit. Dem gegenüber stehen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und die Unschuldsvermutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe Ende 2025 erneut konkretisiert. Eine Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Allerdings darf man von Journalisten nicht verlangen, bereits eine strafprozessuale Verurteilungswahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je schwerer der öffentlich erhobene Vorwurf wiegt, desto sorgfältiger muss jedoch recherchiert und formuliert werden.

Bei Sexualstraftaten in den Medien ist das besonders relevant. Schon die identifizierende Verbindung einer Person mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung kann berufliche, gesellschaftliche und familiäre Folgen haben, die selbst ein späterer Freispruch kaum vollständig beseitigt.

BVerfG 2025: Die Prangerwirkung zählt

Das Bundesverfassungsgericht betonte im Dezember 2025 ausdrücklich, dass bei identifizierender Verdachtsberichterstattung eine mögliche Prangerwirkung und die Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung berücksichtigt werden müssen. Fotos können dabei sogar stärker in das Persönlichkeitsrecht eingreifen als eine reine Wortberichterstattung. Die Öffentlichkeit darf informiert werden. Aus einem Beschuldigten darf aber nicht durch die Art der Darstellung vor Abschluss des Strafverfahrens ein bereits überführter Täter gemacht werden.

BGH 2025: Mediale Vorverurteilung kann sogar die Strafe beeinflussen

Besonders bemerkenswert ist BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24. Der BGH akzeptierte, dass eine intensive identifizierende Medienberichterstattung bei der Strafzumessung zugunsten eines Angeklagten berücksichtigt werden kann. Im konkreten Fall waren voller Name und unverpixelte Bilder veröffentlicht worden; Teile der Berichterstattung hatten deutlich vorverurteilenden Charakter. Der BGH sah darin eine erhebliche zusätzliche Belastung und ein mögliches Hindernis für die spätere Resozialisierung.

Die mediale Begleitstrafe kann damit sogar strafrechtlich relevant werden.

Sexualstrafverfahren werden im Gerichtssaal entschieden

Medien müssen verkürzen. Strafgerichte dürfen es nicht. Sie müssen Aussagen auf Entstehung, Konstanz und Plausibilität untersuchen, objektive Beweismittel einbeziehen und ebenso belastende wie entlastende Umstände würdigen. Der Beschuldigte darf schweigen. Sein Schweigen ist kein Schuldbeweis. Das gilt auch bei emotional besonders belastenden Vorwürfen.

Der entscheidende Unterschied lautet deshalb:

Medien berichten über einen Verdacht. Das Strafgericht muss ihn beweisen.

Gerade bei Sexualstraftaten in den Medien sollte diese Grenze sichtbar bleiben.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Freispruch

Freispruch – wenn aus einem Parkplatzstreit ein Strafverfahren wird

Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung

Freispruch
Freispruch

Es sollte eigentlich nur um einen gebrauchten VW-Transporter gehen. Am Ende stand der Vorwurf im Raum, ein Mann habe seinen hoch motorisierten Audi als Waffe eingesetzt und zwei Menschen beinahe überfahren. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Uelzen. Angeklagt waren unter anderem gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung und Körperverletzung. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

Was war geschehen?

Detektive suchen nach einem VW-Transporter. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hatte ein Rechtsanwalt eine Detektei damit beauftragt, nach Fahrzeugen zu suchen, die zum Betriebsvermögen eines insolventen Unternehmens gehören sollten. Die Ermittler entdeckten im Internet einen VW-Transporter. Der spätere Angeklagte bot das Fahrzeug zum Verkauf an. Zwei Mitarbeiter der Detektei vereinbarten deshalb unter dem Vorwand eines Kaufinteresses ein Treffen auf einem Parkplatz. Dort erschien der spätere Angeklagte mit seinem Audi, während seine Ehefrau den VW brachte.

Dann änderte sich die Situation schlagartig.

Aus der Fahrzeugbesichtigung wird ein Handgemenge

Die vermeintlichen Kaufinteressenten erklärten, den Transporter sicherstellen zu wollen. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren überrascht: Sie gingen davon aus, das Fahrzeug rechtmäßig gekauft zu haben. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Detektive versuchten, die Abfahrt zu verhindern, zerrten am Zündschlüssel und stellten sich vor beziehungsweise neben das Fahrzeug. Schließlich gelang es dem Angeklagten, den Parkplatz zu verlassen. Anschließend erstatteten die Detektive Strafanzeige. Ihr Vorwurf war erheblich: Der Angeklagte habe seinen leistungsstarken Audi gezielt gegen sie eingesetzt, sei mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren und nur durch schnelle Ausweichbewegungen hätten sie einen Zusammenstoß verhindern können.

In der Hauptverhandlung verändert sich das Bild

Vor Gericht wirkten die Belastungsaussagen wesentlich weniger überzeugend. Die Zeugen konnten sich an Teile des Geschehens nicht mehr richtig erinnern. Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Das Gericht erkannte schließlich eine Belastungstendenz in den Aussagen. Die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung ließ sich auf dieser Grundlage nicht gewinnen.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.

Wann muss ein Gericht freisprechen?

Grundlage der strafgerichtlichen Beweiswürdigung ist § 261 StPO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet allerdings nicht beliebige Beweiswürdigung. Für eine Verurteilung muss das Gericht von der Schuld überzeugt sein. Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel vernünftige Zweifel, gilt in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten. Gerade widersprüchliche oder interessengeleitete Zeugenaussagen müssen deshalb sorgfältig auf ihre Entstehung, Konstanz und Plausibilität sowie ihre Übereinstimmung mit objektiven Umständen geprüft werden.

BGH: Auch ein Freispruch muss nachvollziehbar begründet sein

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt allerdings auch die andere Seite. Ein Gericht darf nicht deshalb freisprechen, weil sich irgendwie Zweifel formulieren lassen. Auch die einem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und rational nachvollziehbar sein. Der BGH hat dies mit Urteil vom 25. September 2024 erneut hervorgehoben. Ein Freispruch kann revisionsrechtlich fehlerhaft sein, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Gewissheit stellt.

Anforderungen an das freisprechende Urteil

Diese Linie hat der BGH auch 2025 fortgeführt. Nach § 267 Abs. 5 StPO muss ein freisprechendes Urteil grundsätzlich zunächst darstellen, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen hält. Anschließend muss nachvollziehbar erläutert werden, weshalb sich die zusätzlichen Tatsachen, die für eine Verurteilung erforderlich wären, nicht feststellen ließen. Auch die Einlassung des Angeklagten gehört grundsätzlich in diese Darstellung. Fehlt sie, kann selbst ein Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

Aussage gegen objektive Umstände prüfen

Der damalige Parkplatzfall zeigt anschaulich, weshalb die Hauptverhandlung für die Verteidigung entscheidend sein kann. In einer Ermittlungsakte können Zeugenaussagen zunächst eindeutig wirken. Erst die unmittelbare Befragung offenbart möglicherweise Erinnerungslücken, Widersprüche, Eigeninteressen oder Belastungstendenzen.

Ein Freispruch ist deshalb kein Ausdruck bloßer Unsicherheit. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn das Gericht nach vollständiger Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht gewinnen kann.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.


Haftverschonung

Haftverschonung – wenn Meldeauflagen und soziale Bindungen die Untersuchungshaft ersetzen

Langer Weg zur Haftverschonung nach vermüllter Haftbeschwerde

Haftverschonung
Haftverschonung

Eine Haftbeschwerde wird per Fax beim Amtsgericht Tiergarten eingereicht (2014). Das Sendeprotokoll bestätigt die erfolgreiche Übermittlung. Nur: Beim Gericht ist der Schriftsatz plötzlich nicht mehr auffindbar. Der Beschuldigte sitzt währenddessen weiter in Untersuchungshaft. So begann 2014 ein ungewöhnlicher Kampf um die Haftverschonung. Am Ende kam der Mandant frei – und der Fall zeigt bis heute, weshalb Verteidigung im Haftrecht vor allem eines verlangt: Beharrlichkeit.

98 angebliche Weisungsverstöße und ein Haftbefehl

Der Beschuldigte hatte eine sechsjährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt und stand anschließend unter Führungsaufsicht. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, in 98 Fällen gegen gerichtliche Weisungen verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten erließ Haftbefehl. Als Argument für Fluchtgefahr wurde unter anderem angeführt, der Mandant verfüge über keine ausreichenden sozialen Bindungen. Das Gegenteil ließ sich konkret belegen: Er hatte engen Kontakt zu seinen betagten Eltern und unterstützte sie wöchentlich. Trotzdem blieb der Haftbefehl zunächst in Vollzug.

Die Haftbeschwerde, die verschwand

Noch am Tag der Haftprüfung wurde Haftbeschwerde eingelegt. Doch der Schriftsatz gelangte zunächst nicht zum Landgericht. Nachfragen blieben erfolglos. Also wurde erneut interveniert. Drei Wochen später kam Bewegung in die Sache. Inzwischen war Anklage erhoben worden und die Haftfrage wurde erneut geprüft. Das Ergebnis: Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Haftverschonung blieb erfolglos.

Wann muss das Gericht Haftverschonung gewähren?

§ 116 StPO enthält einen wichtigen Grundsatz: Beruht der Haftbefehl auf Fluchtgefahr und können weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren nicht entziehen wird, muss das Gericht den Vollzug des Haftbefehls aussetzen. Es handelt sich nicht um eine bloße Gefälligkeit. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise regelmäßige Meldungen bei der Polizei, Aufenthaltsbeschränkungen, Abgabe von Ausweispapieren, Sicherheitsleistung oder die Verpflichtung, die Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu verlassen.

Auch bei Verdunkelungsgefahr kommen insbesondere Kontaktverbote in Betracht. Selbst bei Wiederholungsgefahr kennt § 116 Abs. 3 StPO die Außervollzugsetzung unter geeigneten Bedingungen.

Fluchtgefahr muss konkret festgestellt werden

Besonders wichtig sind deshalb die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten. Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, wirtschaftliche Verhältnisse, Auslandsbeziehungen und bisheriges Verhalten im Verfahren können für die Prognose erheblich sein. Eine hohe Straferwartung ist zwar ein wichtiges Indiz. Sie ersetzt aber nicht die erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Deshalb sollte ein Antrag auf Haftverschonung nicht lediglich behaupten, der Mandant werde nicht fliehen. Gute Haftverteidigung liefert dem Gericht überprüfbare Tatsachen und zugleich ein konkretes Sicherungskonzept.

Aktuelle Rechtsprechung: Mildere Mittel bleiben Pflichtprogramm

Dass § 116 StPO auch bei schwersten Tatvorwürfen nicht einfach übersprungen werden darf, bestätigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat im Beschluss vom 26. Juni 2025 – StB 30/25 ausdrücklich hervorgehoben, dass weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft auch bei Schwerkriminalität zu erwägen sind. Im konkreten Fall hielt er sie allerdings für nicht ausreichend.

Interessant ist außerdem BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25. Dort bestand ein Haftbefehl nach zwischenzeitlicher Verurteilung weiter außer Vollzug; sogar die Meldeauflage war zuvor reduziert worden. Die Entscheidung zeigt, wie differenziert Haftbefehl und dessen tatsächlicher Vollzug voneinander zu behandeln sind.

Einmal gewährte Haftverschonung schafft Vertrauen

Besonders streng sind die Voraussetzungen, wenn ein bereits außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder vollzogen werden soll. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet § 116 Abs. 4 StPO als wichtige grundrechtliche Verfahrensgarantie. Hält sich ein Beschuldigter zuverlässig an seine Auflagen, darf das Gericht die Haftverschonung grundsätzlich nicht allein deshalb widerrufen, weil es dieselben Tatsachen später anders bewertet.

Auch bei neuen Umständen muss geprüft werden, ob beispielsweise verschärfte Auflagen statt erneuter Inhaftierung ausreichen.

Haftverschonung muss praktisch durchgesetzt werden

Der Berliner Fall von 2014 endete trotz verschwundener Haftbeschwerde erfolgreich. Er zeigt aber ein grundlegendes Problem des Haftrechts: Für einen Menschen in Untersuchungshaft ist eine verzögerte Entscheidung keine bloße Aktenpanne. Jeder zusätzliche Tag bedeutet einen weiteren Tag Freiheitsentzug. Deshalb gehören Haftprüfung, Haftbeschwerde und ein konkret begründeter Antrag auf Haftverschonung zu den Instrumenten, die in einem laufenden Haftverfahren konsequent eingesetzt werden müssen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Zäsurwirkung

Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gefordert

Keine rationalen Gründe für lebenslange Freiheitsstrafe

Auf dem 38. Strafverteidigertag verabschiedeten die teilnehmenden Strafverteidiger am 23. März 2014 eine Resolution, mit der die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gefordert wird. Daneben werden konkrete inhaltliche Forderungen an die Reform der Tötungsdelikte gestellt. Die Resolution ist hier einsehbar.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Sanktion des deutschen Strafrechts. Sie droht insbesondere bei Mord nach § 211 StGB, allerdings kann sie auch bei einem besonders schweren Fall des Totschlags verhängt werden. Für Beschuldigte und Angehörige bedeutet bereits der Vorwurf eines Tötungsdelikts eine existentielle Belastung. Dennoch ist eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe keineswegs vorgegeben, denn häufig entscheiden die genaue Rekonstruktion der Tat, die subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten und die rechtliche Bewertung einzelner Mordmerkmale über das Ergebnis.

Warum ist die lebenslange Freiheitsstrafe kritisch zu betrachten?

Das Bundesverfassungsgericht hält die lebenslange Freiheitsstrafe nur deshalb für verfassungsgemäß, weil dem Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich erreichbare Chance verbleiben muss, die Freiheit wiederzuerlangen. Damit begrenzen Menschenwürde und Resozialisierungsgebot eine Strafe, die ihrem Wortlaut nach bis zum Tod dauert.

Nach § 57a StGB kann das Gericht den Strafrest frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung aussetzen. Allerdings erfolgt die Entlassung nicht automatisch. Vielmehr muss die weitere Vollstreckung verantwortet werden können, während außerdem die besondere Schwere der Schuld einer Entlassung entgegenstehen kann. Dadurch bleibt für den Verurteilten lange unklar, wie viele Jahre er tatsächlich in Haft verbringen wird.

Kritisch ist zudem, dass § 211 StGB zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Obwohl Taten und Täterpersönlichkeiten sehr unterschiedlich sein können, eröffnet der Strafrahmen grundsätzlich keinen Spielraum. Deshalb müssen Gerichte die Mordmerkmale eng und schuldangemessen auslegen. Anderenfalls droht eine Sanktion, die den individuellen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird.

Wo setzt die Strafverteidigung an?

Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung. Vielmehr muss der Strafverteidiger frühzeitig Akteneinsicht beantragen, Spuren und Zeugenaussagen prüfen sowie voreilige Festlegungen der Ermittlungsbehörden hinterfragen. Gerade bei Tötungsdelikten beeinflussen erste Aussagen, rechtsmedizinische Befunde und digitale Daten häufig den gesamten weiteren Verlauf.

Ich prüfe deshalb zunächst, ob überhaupt ein Tötungsvorsatz nachweisbar ist. Außerdem untersuche ich, ob das angenommene Mordmerkmal tatsächlich vorliegt. Bei Heimtücke kommt es beispielsweise nicht allein auf einen überraschenden Angriff an, sondern auf weitere rechtliche Voraussetzungen. Ebenso müssen Beweggründe, Tatplanung und die psychische Verfassung differenziert betrachtet werden.

Falls Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine erhebliche Alkoholisierung bestehen, sind §§ 20 und 21 StGB sorgfältig zu prüfen. Ein eigener Sachverständiger kann dabei helfen, das gerichtliche Gutachten fachlich zu kontrollieren und alternative Erklärungen aufzuzeigen.

Besondere Schwere der Schuld und Revision

Selbst wenn das Gericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, darf es die besondere Schwere der Schuld nicht schematisch feststellen. Denn diese Entscheidung kann die Haftzeit erheblich verlängern. Die Verteidigung muss deshalb sämtliche entlastenden Umstände in die Gesamtwürdigung einbringen und eine doppelte Verwertung bereits berücksichtigter Tatmerkmale verhindern.

Außerdem prüfe ich nach einem Urteil, ob Rechtsfehler vorliegen und eine Revision Aussicht auf Erfolg hat. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich persönlich in Verfahren wegen Mordes und Totschlags. Auch Untersuchungshaft und öffentliche Vorverurteilung erfordern eine früh abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wenn Ihnen ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, sollten Sie schweigen und unverzüglich Kontakt zu meiner Kanzlei aufnehmen. Frühzeitige Verteidigung kann darüber entscheiden, ob der Vorwurf Mord, Totschlag oder eine andere rechtliche Bewertung trägt.

 


Legalisierung Drogen

Legalisierung Drogen – vom strafrechtlichen Verbot zur Cannabiswende und wieder zurück?

Legalisierung der Drogen?

Legalisierung Drogen
Legalisierung von Drogen?

Im März 2014 klang die Forderung revolutionär: Zahlreiche deutsche Strafrechtsprofessoren verlangten eine grundlegende Überprüfung des Betäubungsmittelstrafrechts. Das Verbot verhindere den Konsum nicht, stärke den Schwarzmarkt und überlasse der organisierten Kriminalität ein Milliardengeschäft. Auch der 38. Strafverteidigertag schloss sich der Forderung nach einer Reform an.

Zehn Jahre später änderte der Gesetzgeber tatsächlich den Kurs. Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Doch von einer allgemeinen Legalisierung Drogen kann keine Rede sein.

Cannabis ist legaler geworden – aber keineswegs generell legal

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen Besitz und privaten Eigenanbau. Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten. Auch Handel, unerlaubte Weitergabe, Einfuhr und zahlreiche andere Verhaltensweisen bleiben strafbar. Andere Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin oder MDMA unterliegen weiterhin dem BtMG.

Deutschland hat daher nicht „Drogen legalisiert“, sondern ausschließlich die strafrechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend verändert.

Der BGH musste das neue Cannabisrecht sofort korrigierend einordnen

Die Reform hatte erhebliche Auswirkungen auf bereits laufende Strafverfahren. Der BGH stellte 2024 klar, dass das KCanG gegenüber dem früheren BtMG vielfach das mildere Gesetz darstellt. Nach § 2 Abs. 3 StGB kann die Neuregelung deshalb sogar auf Taten Anwendung finden, die vor dem 1. April 2024 begangen wurden. Eine Hoffnung der Reformbefürworter erfüllte der BGH allerdings nicht: Die Grenze der „nicht geringen Menge“ blieb bei 7,5 Gramm THC.

Der 5. Strafsenat entschied am 23. April 2024 – 5 StR 153/24, dass die gesetzgeberische Neubewertung von Cannabis keinen Anlass gebe, diesen Grenzwert anzuheben. Andere Strafsenate schlossen sich dieser Linie an.

Das ist für die Verteidigung praktisch bedeutsam: Legalisierung bedeutet nicht, dass größere Cannabismengen strafrechtlich bedeutungslos geworden wären.

BGH 2025: Jugendschutz bleibt eine scharfe Grenze

Wie weit das neue Recht von einer vollständigen Freigabe entfernt ist, zeigt auch BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24. Der Angeklagte hatte Cannabis unter anderem an 15-Jährige verkauft beziehungsweise Jugendliche für den Weiterverkauf eingesetzt. Der BGH hatte die Verurteilung unter Berücksichtigung des neuen Cannabisrechts zu überprüfen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere die Weitergabe an Minderjährige weiterhin erhebliches strafrechtliches Gewicht besitzt.

2026: Die politische Stimmung dreht sich

Besonders spannend ist die Entwicklung im Jahr 2026. Das wissenschaftliche Projekt EKOCAN untersucht im Auftrag der Bundesregierung die Auswirkungen des Cannabisgesetzes. Nach einem ersten Zwischenbericht 2025 erschien am 1. April 2026 der zweite Bericht. Untersucht wurden unter anderem organisierte Kriminalität, Gesundheits- und Jugendschutz sowie Medizinalcannabis.

Die Bundesregierung sieht inzwischen erheblichen Nachsteuerungsbedarf. Das Bundesgesundheitsministerium verweist unter anderem auf rückläufige Frühinterventionen bei Jugendlichen, steigende THC-Gehalte und eine starke Zunahme der Importe von Medizinalcannabis. Im April 2026 erklärte die Bundesregierung, über Konsequenzen aus der Evaluation werde innerhalb der Koalition beraten.

Eine vollständige Rücknahme des KCanG ist derzeit jedoch nicht beschlossen.

Medizinalcannabis soll wieder stärker reguliert werden

Parallel läuft eine konkrete Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Bundesregierung will insbesondere die Verschreibung über reine Onlineangebote begrenzen. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor. Außerdem soll der Versand von Cannabisblüten eingeschränkt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen Markt, bei dem Cannabis teilweise nach kurzer telemedizinischer Beratung verschrieben und anschließend per Versand geliefert wird. Das Reformvorhaben wird 2026 parlamentarisch weiter beraten.

Kommt irgendwann die Legalisierung weiterer Drogen?

Davon ist Deutschland derzeit weit entfernt. Die Diskussion aus dem Jahr 2014 bleibt dennoch erstaunlich aktuell. Die damaligen Strafrechtsprofessoren stellten eine Grundfrage, die auch das Cannabisgesetz nicht beantwortet hat:

Soll der Staat Drogenkonsum hauptsächlich mit Strafrecht bekämpfen – oder durch Prävention, Gesundheitsschutz und staatliche Kontrolle?

Cannabis war das erste große Experiment mit einem anderen Weg. 2026 zeigt sich allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Weg bereits neu vermisst.

Die Geschichte der Legalisierung Drogen ist damit nicht beendet. Sie hat gerade erst begonnen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Untersuchnungshaft

Untersuchungshaft – eingesperrt, obwohl noch niemand verurteilt wurde

Untersuchungshaft – wann muss ein Haftbefehl aufgehoben werden?

Untersuchnungshaft Haftverschonung
Untersuchnungshaft

Morgens um sechs Uhr klingelt die Polizei. Durchsuchung, Beschlagnahme des Mobiltelefons, anschließend Fahrt zum Haftrichter. Wenige Stunden später befindet sich ein Mensch, der bis dahin ein völlig normales Leben führte, in einer Justizvollzugsanstalt. Noch kein Prozess. Kein Urteil. Keine rechtskräftige Verurteilung. Die Untersuchungshaft gehört deshalb zu den einschneidendsten Maßnahmen des Strafverfahrens. Sie soll das Verfahren sichern und darf niemals eine vorweggenommene Strafe sein.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Ein Haftbefehl setzt nach § 112 StPO zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus. Es muss nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Hinzu kommen muss grundsätzlich ein gesetzlicher Haftgrund. Dazu gehören insbesondere:

  • Flucht oder Fluchtgefahr,
  • Verdunkelungsgefahr,
  • unter besonderen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).

Bei bestimmten schwersten Straftaten enthält § 112 Abs. 3 StPO eine Sonderregelung. Auch diese Vorschrift erlaubt jedoch keine automatische Inhaftierung allein wegen der Schwere des Tatvorwurfs. Schließlich muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Eine hohe Straferwartung bedeutet nicht automatisch Fluchtgefahr

In der Praxis wird ein Haftbefehl besonders häufig mit Fluchtgefahr begründet. Das Argument klingt zunächst einleuchtend: Wer eine mehrjährige Freiheitsstrafe erwartet, könnte fliehen. So einfach ist es aber nicht. Der BGH hat 2025 erneut verlangt, sämtliche Umstände des konkreten Falles gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist, ob es wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. Deshalb gehören beispielsweise stabile familiäre Bindungen, Arbeitsplatz, Wohnung, Vermögen, bisheriges Verhalten im Verfahren und Auslandsbeziehungen in die Prüfung.

Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle Prognose.

Haftverschonung: Haftbefehl bedeutet nicht zwingend Gefängnis

Selbst wenn Fluchtgefahr besteht, muss geprüft werden, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Nach § 116 StPO kann der Haftbefehl beispielsweise gegen Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontaktverbote oder eine Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt werden. Das ist ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung: Nicht nur die Aufhebung des Haftbefehls, sondern auch eine Haftverschonung kann die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft ermöglichen.

BVerfG 2025: Untersuchungshaft zwingt die Justiz zur Eile

Besonders bemerkenswert ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25. Zwei Angeklagte befanden sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft. Das Landgericht hatte während der Hauptverhandlung durchschnittlich nur an 0,66 Tagen pro Woche verhandelt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Haftfortdauerentscheidung für verfassungswidrig.

In Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot. Gerichte und Staatsanwaltschaft müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Verfahren zügig voranzutreiben. Bei umfangreichen Verfahren verlangt das BVerfG grundsätzlich eine vorausschauende Planung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.

Organisatorische Schwierigkeiten der Justiz dürfen nicht ohne Weiteres auf Kosten der Freiheit des Angeklagten gehen.

Mehr als ein Jahr Untersuchungshaft? Nur ausnahmsweise

Noch deutlicher formuliert es das Bundesverfassungsgericht für sehr lange Haftzeiten. Der Vollzug von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder bis zum Urteil ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Je länger die Haft dauert, desto stärker wiegt der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig Verurteilten. Deshalb genügt es auch nicht, einen alten Haftfortdauerbeschluss immer wieder fortzuschreiben. Die Gerichte müssen aktuell und konkret begründen, weshalb Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit weiterhin bestehen. Das ist keine Formalität.

Nach sechs Monaten gelten zusätzliche Anforderungen

§§ 121, 122 StPO ziehen eine weitere wichtige Grenze. Dauert die Untersuchungshaft wegen derselben Tat länger als sechs Monate, darf sie grundsätzlich nur fortgesetzt werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Dann findet eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht statt.

Dass diese Kontrolle praktisch Konsequenzen hat, zeigen Zahlen aus Berlin: Das Kammergericht hob allein 2024 fünf Haftbefehle wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot auf; bis September 2025 kam ein weiterer Fall hinzu.

Untersuchungshaft muss ständig neu gerechtfertigt werden

Ein Haftbefehl ist deshalb keine einmal getroffene Entscheidung, die bis zum Prozessende unverändert fortbestehen darf. Die Verteidigung muss fortlaufend prüfen: Besteht der dringende Tatverdacht noch? Gibt es tatsächlich Flucht- oder Verdunkelungsgefahr? Reichen Auflagen aus? Wird das Verfahren schnell genug geführt? Ist die Dauer der Haft noch verhältnismäßig?

Denn bei der Untersuchungshaft gilt ein entscheidender Grundsatz:

Nicht der Beschuldigte muss erklären, warum er seine Freiheit verdient. Der Staat muss rechtfertigen, warum er sie ihm weiterhin entzieht.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren

Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren – wenn Ermittlungen politisch werden

Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren – wenn der Staat seine eigenen Regeln verletzt

Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren
Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren

Ein Bundesminister erfährt von strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Bundestagsabgeordneten. Die Information bleibt nicht innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Sie gelangt an die Führung einer politischen Partei. Als die Sache öffentlich wird, tritt der Minister zurück – und kündigt zugleich an: „Ich komme wieder.“

So begann der Beitrag, der im Februar 2014 auf dieser Webseite erschien. Anlass war die Affäre um den damaligen Bundesminister Hans-Peter Friedrich und Ermittlungen im Zusammenhang mit dem SPD-Politiker Sebastian Edathy. Der damalige Artikel war scharf formuliert. Mehr als zwölf Jahre später lohnt sich jedoch der Blick auf die juristische Grundfrage:

Wie viel politische Einflussnahme verträgt ein Strafverfahren?

Strafverfolgung ist keine politische Dienstleistung

Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bindet die gesamte Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Für ein Strafverfahren bedeutet dies zunächst: Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nach den Regeln der Strafprozessordnung – nicht danach, ob ein Beschuldigter politisch bedeutend, unbequem oder einflussreich ist. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet auf Grundlage des Legalitätsprinzips, ob ein Anfangsverdacht besteht und welche Ermittlungen erforderlich sind. Ebenso wichtig ist die Unschuldsvermutung. Vertrauliche Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren sind deshalb kein Material für parteipolitische Strategien.

Der alte Friedrich-Fall stellte genau diese Grenze zur Diskussion: Darf Wissen, das ein Minister aufgrund seines Amtes erhält, außerhalb der dafür vorgesehenen strafprozessualen Strukturen weitergegeben werden?

Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Der Beschuldigte bleibt Subjekt

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundidee in jüngster Zeit bemerkenswert deutlich formuliert. Mit Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24 erklärte es eine strafrechtliche Entscheidung für verfassungswidrig, weil eine Berufungshauptverhandlung ohne Verteidiger durchgeführt worden war, obwohl notwendige Verteidigung vorlag. Das Gericht bezeichnet das faire Verfahren als „unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens“. Der Beschuldigte dürfe niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden. Er müsse seine Rechte wirksam wahrnehmen und auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen können.

Das ist mehr als eine juristische Floskel.

BVerfG 2025: Auch die Verteidigung bestimmt, was aufgeklärt werden muss

Noch deutlicher wurde das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete nicht nur diese Entscheidung, sondern auch die anschließende revisionsgerichtliche Behandlung. Das Recht auf ein faires Verfahren war verletzt.

Die Entscheidung zeigt: Rechtsstaatlichkeit verlangt nicht lediglich, dass eine Hauptverhandlung formal stattfindet. Auch entlastende Beweisangebote müssen nach den gesetzlichen Regeln ernsthaft behandelt werden.

Rechtsstaatlichkeit schützt nicht vor Strafverfolgung

Ein rechtsstaatliches Strafverfahren bedeutet allerdings keineswegs, dass jeder Ermittlungsfehler zur Einstellung führt. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht 2025 nochmals hervorgehoben. Dem deutschen Strafprozessrecht ist ein allgemeiner Grundsatz fremd, wonach jeder Fehler bei der Beweiserhebung automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht des Rechtsverstoßes sowie die betroffenen Interessen.

Rechtsstaatlichkeit schützt deshalb nicht vor legitimer Strafverfolgung. Sie bestimmt vielmehr die Grenzen, innerhalb derer der Staat verfolgen und bestrafen darf.

Und wenn der Staat selbst die Regeln verletzt?

Für den Strafverteidiger beginnt die interessante Arbeit häufig genau an diesem Punkt. Wer hat eine Information erhoben? Auf welcher Rechtsgrundlage? Wer durfte davon erfahren? Wurde ein Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt? Durfte ein Beweismittel verwendet werden? Wurde ein Verteidiger ausgeschlossen? Hat das Gericht entlastende Beweise übergangen? Das sind keine Formalien. Sie entscheiden darüber, ob aus staatlicher Strafverfolgung ein rechtsstaatliches Verfahren wird.

Der Artikel aus dem Jahr 2014 endete mit der provokanten Frage, ob die Rechtsstaatlichkeit „vor einem Abgrund“ stehe.

Heute würde ich die Frage anders stellen:

Wie stabil ein Rechtsstaat ist, zeigt sich nicht daran, wie konsequent er Beschuldigte verfolgt. Es zeigt sich daran, ob er seine eigenen Regeln auch dann einhält, wenn deren Einhaltung unbequem ist.

Genau darin liegt die Verbindung zwischen Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

 


Zuständigkeit Strafgericht

Zuständigkeit Strafgericht – wie der falsche Gerichtsstand ein Verfahren verändern kann

Zuständigkeit Strafgericht

Zuständigkeit Strafgericht
Zuständigkeit Strafgericht

Fünf Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern warf die Staatsanwaltschaft Cottbus einem Berliner Beschuldigten vor. Die behaupteten Taten sollten über das Internet begangen worden sein. Nach der Anklage hatte der Mann dabei aus seiner Wohnung in Berlin gehandelt. Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg. Die Verteidigung stellte deshalb eine zunächst unscheinbar wirkende Frage: Ist dieses Gericht überhaupt zuständig?

Aus einer prozessrechtlichen Frage wurde schließlich der entscheidende Hebel des Verfahrens.

Der Fall: Tatort Berlin, Wohnsitz Berlin – Anklage in Brandenburg

Der Beschuldigte wohnte bei Anklageerhebung in Berlin. Auch die ihm vorgeworfenen Internet-Handlungen sollten von seiner Berliner Wohnung ausgegangen sein. Nach den üblichen Gerichtsständen sprach daher vieles für Berlin und nicht für Brandenburg.

§ 7 StPO bestimmt den Gerichtsstand grundsätzlich nach dem Tatort. Daneben begründet § 8 StPO einen Gerichtsstand dort, wo der Angeschuldigte bei Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz hat.

Beide Anknüpfungspunkte führten hier nach Auffassung der Verteidigung nach Berlin.

Die Zuständigkeitsrüge verändert die Verhandlung

Zu Beginn der Hauptverhandlung fanden Gespräche zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung statt. Eine Einstellung nach § 153a StPO lehnte die Staatsanwaltschaft zunächst ab. Stattdessen stand eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung im Raum. Daraufhin kündigte die Verteidigung an, die örtliche Zuständigkeit des Strafgerichts zu beanstanden und die Verweisung nach Berlin zu beantragen. Der entsprechende Antrag war bereits vorbereitet. Damit änderte sich die Situation.

Statt einer Verurteilung verständigten sich die Verfahrensbeteiligten schließlich auf eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO. Der Mandant blieb ohne strafrechtliche Verurteilung.

Der Fall zeigt: Prozessrecht ist keine Nebensache.

Zuständigkeit Strafgericht: örtlich und sachlich sind zwei verschiedene Fragen

Bei der Zuständigkeit Strafgericht muss zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterschieden werden. Die örtliche Zuständigkeit beantwortet die Frage: Berlin, Cottbus, Hamburg oder München? Neben Tatort und Wohnsitz kennt die StPO weitere Gerichtsstände. Die sachliche Zuständigkeit entscheidet dagegen: Strafrichter, Schöffengericht oder Landgericht?

Nach § 25 GVG entscheidet der Strafrichter grundsätzlich bei Vergehen, wenn höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Im Übrigen kommt innerhalb der amtsgerichtlichen Zuständigkeit das Schöffengericht in Betracht. Das Amtsgericht darf allerdings grundsätzlich keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren verhängen. Ist eine höhere Strafe zu erwarten, ist regelmäßig das Landgericht zuständig.

Wer muss die falsche Zuständigkeit bemerken?

Hier liegt heute ein wichtiger Unterschied. Die sachliche Zuständigkeit muss das Gericht gemäß § 6 StPO grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen.

Bei der örtlichen Zuständigkeit ist das anders. Nach § 16 StPO prüft das Gericht sie nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach muss der Angeklagte die Unzuständigkeit rechtzeitig einwenden – und zwar spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Chance verlieren.

Damit ist die Zuständigkeitsprüfung eine Aufgabe, die bereits bei Eingang der Anklageschrift zur Verteidigungsstrategie gehören sollte.

BGH 2025: Zuständigkeit ist keine Formalität

Wie aktuell das Thema ist, zeigt der BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 2 ARs 76/25, 2 AR 46/25. Dort war ein Verfahren zunächst beim Amtsgericht geführt worden, obwohl wegen einer zu erwartenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus tatsächlich das Landgericht erstinstanzlich zuständig war.

Der BGH betonte die Pflicht zur Prüfung nach § 6 StPO und zeigte zugleich, wie ein solcher Zuständigkeitsfehler im weiteren Verfahren prozessual behandelt werden muss.

BVerfG: Es geht um den gesetzlichen Richter

Hinter den Zuständigkeitsregeln steht sogar Verfassungsrecht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2025 – 2 BvR 1298/24 nochmals hervorgehoben, dass diese Garantie die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern und verhindern soll, dass für einen konkreten Fall gezielt ein bestimmtes Gericht oder bestimmte Richter ausgewählt werden. Eine bloß fehlerhafte Zuständigkeitsentscheidung reicht zwar nicht automatisch für einen Verfassungsverstoß. Wird die Zuständigkeitsordnung jedoch willkürlich oder offensichtlich unhaltbar angewendet, kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.

Manchmal entscheidet Prozessrecht über das ganze Verfahren

Der damalige Fall endete nicht mit der ursprünglich angestrebten Verurteilung, sondern mit einer Einstellung. Nicht weil die Verteidigung plötzlich ein neues Beweismittel gefunden hatte. Nicht weil ein Zeuge seine Aussage zurücknahm.

Sondern weil sie rechtzeitig die Frage stellte:

Warum findet dieses Strafverfahren eigentlich vor diesem Gericht statt?

Die Zuständigkeit Strafgericht gehört deshalb zu den Punkten, die eine Verteidigung schon bei der Prüfung der Anklageschrift kontrollieren sollte. Manchmal steckt die entscheidende Verteidigungslinie nicht im materiellen Strafrecht – sondern in den ersten Paragraphen der Strafprozessordnung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.