Freispruch

Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung

Das Amtsgericht Uelzen kam zu einem Freispruch vom Anklagevorwurf des gefärlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Nötigung und der Körperverletzung.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ließ ein Rechtsanwalt durch eine Detektei nach Fahrzeugen suchen, die zum betrieblichen Vermögen der insolventen Firma gehören sollten. Die Recherche war scheinbar erfolgreich, denn im Internet wurde ein VW-Transporter vom späteren Angeklagten zum Verkauf angeboten, der  tatsächlich mal zum Betriebsvermögen gehört haben soll. Um den Wagen sicherzustellen, verabredeten sich die von dem Insolvenzanwalt beauftragten zwei Hilfsdedektive mit dem Besitzer des VW-Transporter (Angeklagter) auf einem zentralen Parkplatz in einer Kleinstadt in Norddeutschland. Bei Kontaktaufnahme gaben sie sich als Kaufinteressenten aus. Der Angeklagte erschien mit seinem Audi, seine Ehefrau fuhr den VW vor. Der Besitzer des VW und seine Ehefrau staunten nicht schlecht, als man ihnen plötzlich den VW wegnehmen wollte. Immerhin hatten sie das Fahrzeug gekauft und verstanden nun die Welt nicht mehr. So kam es zu einem nicht mehr genau aufklärbaren Handgemenge, bei dem die Hilfsdetektive versuchten, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Man zerrte am Zündschlüssel, stellte sich vor und neben den VW, um ein Wegfahren zu verhindern. Irgendwann gelang es dann doch, sich dem Zugriff zu entziehen und der Angeklagte verließ den Parkplatz mit dem VW.

Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Die Detektive erstatteten Strafanzeige und schilderten bei der Polizei blumig, dass der Angeklagte seinen hoch motorisierten Audi als Waffe gegen sie eingesetzt habe, mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei und nur schnelle Seitensprünge einen Zusammenstoß verhindert hätten.

Freispruch gestützt auf Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen

In der mündlichen Verhandlung dann hatten die als Zeugen keine rechte Erinnerung mehr an den Vorfall, Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Insgesamt ging das Gericht von Aussagen mit Belastungstendenz aus un kam hinsichtlich der Anklagevorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Nötigung und der Körperverletzung zu einem Freispruch. Die Begründung zu dem Freispruch ist im Urteil nachzulesen.


Amtsgericht Tiergarten verschlampt Antrag auf Haftverschonung

echtsanwalt Strafrecht Haftverschonung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Langer Weg zur Haftverschonung nach vermüllter Haftbeschwerde

Es geht um Haftverschonung: Der Mandant saß eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs ab. Eine exorbitant hohe Strafe, was allerdings am Landgericht Hildesheim, in einer erzkatholischen Region, auch nicht verwundern kann. 2010 wurde der Mandant nach vollständiger Verbüßung der Strafe entlassen. Er wurde unter Führungsaufsicht gestellt und ihm wurden Weisungen gem. § 68b StGB erteilt: Umgangsverbot jeder Art mit Kindern.

Keine Haftverschonung nach Erlass eines Haftbefehls

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, durch 98 selbstständige Handlungen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten erließ Haftbefehl. Haftverschonung käme nicht in Betracht, weil der Mandant - laut der Staatsanwaltschaft - seine sozialen Kontakte zur Familie vor ca. 10 Jahren abgebrochen habe.

Haftprüfung mit dem Ziel der Haftverschonung

Im Haftprüfungsantrag ließ der Mandant über seinen Verteidiger vortragen, dass sehr wohl und sehr enge Bindungen zu den betagten Eltern bestünden, die auf seine wöchentliche Hilfe angewiesen seien. Der Staatsanwalt phantasierte im Haftprüfungstermin am 23.07 2014 weiter von den fehlenden sozialen Bindungen. Der Haftrichter folgte der Phantasie des Staatsanwalts und änderte an den Haftbedingungen nichts.

Haftbeschwerde zum Landgericht Berlin mit dem Ziel der Haftverschonung

Die noch am Tag der Haftprüfung per Fax eingelegte Haftbeschwerde des Strafverteidigers versandete in den dämmrigen Gewölben des Amtsgericht Berlin Tiergarten. Sie tauchte auch nie wieder auf. Der Verteidiger hatte sein Faxprotokoll mit der ordnungsgemäßen Übertragung des Fax. Alle Nachfragen und Probebohrungen verliefen im Sande. Also nochmals den gleichen Antrag an das Gericht und siehe da: nichts passierte. Die Akte wurde mit Eilvermerk vom Staatsanwalt an das Amtsgericht gesendet, nach einer Woche Flugzeit erreichte sie ihr Ziel. Dann half der Haftrichter der Beschwerde nicht ab. Der Verteidiger wurde erst gar nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Wozu auch. Dann ging die Akte wieder - statt zum Landgericht - zum Staatsanwalt, der sendete sie dann mit der gerade fertig gestellten Anklage (§145 a StGB) an das Gericht weiter.

Haftbeschwerde wird Antrag auf Haftprüfung

3 (in Worten: drei) Wochen später, am 13.08.2014, wurde nun endlich am 13.08.2014 die Haftbeschwerde verhandelt, die nun als Haftprüfung behandelt wurde, denn inzwischen war Anklage erhoben worden.

Haftverschonung gegen Schlamperei des Amtsgerichts und Phantasien des Staatsanwalts erreicht

Heute nun wurde die Haftverschonung mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin angeordnet. Und das, obwohl die Staatsanwaltschaft weiter von den fehlenden sozialen Bindungen des Mandanten phantasierte. Auch ihre Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss wurde zurückgewiesen.

Haftverschonung und Sommer in Berlin

In Berlin ist Sommer und die Sonne scheint. Vielleicht nicht in den Amtsstuben, sonst hätte ja die Haftbeschwerde aufgefunden werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft vielleicht zu stark, sonst wären die Phantasien nicht erklärbar. Für den Mandanten ist nun auch Sommer, denn das Ziel der Haftverschonung ist vor Weihnachten erreicht worden und er sieht die Sonne wieder.

 

 


Fachanwälte, Fachanwalt, Strafrecht, Verteidiger , Beschuldigtenvernehmung

Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gefordert

Keine rationalen Gründe für lebenslange Freiheitsstrafe

Auf dem 38. Strafverteidigertag verabschiedeten die teilnehmenden Strafverteidiger am 23. März 2014 eine Resolution, mit der die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gefordert wird. Daneben werden konkrete inhaltliche Forderungen an die Reform der Tötungsdelikte gestellt. Die Resolution ist hier einsehbar.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Sanktion des deutschen Strafrechts. Sie droht insbesondere bei Mord nach § 211 StGB, allerdings kann sie auch bei einem besonders schweren Fall des Totschlags verhängt werden. Für Beschuldigte und Angehörige bedeutet bereits der Vorwurf eines Tötungsdelikts eine existentielle Belastung. Dennoch ist eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe keineswegs vorgegeben, denn häufig entscheiden die genaue Rekonstruktion der Tat, die subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten und die rechtliche Bewertung einzelner Mordmerkmale über das Ergebnis.

Warum ist die lebenslange Freiheitsstrafe kritisch zu betrachten?

Das Bundesverfassungsgericht hält die lebenslange Freiheitsstrafe nur deshalb für verfassungsgemäß, weil dem Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich erreichbare Chance verbleiben muss, die Freiheit wiederzuerlangen. Damit begrenzen Menschenwürde und Resozialisierungsgebot eine Strafe, die ihrem Wortlaut nach bis zum Tod dauert.

Nach § 57a StGB kann das Gericht den Strafrest frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung aussetzen. Allerdings erfolgt die Entlassung nicht automatisch. Vielmehr muss die weitere Vollstreckung verantwortet werden können, während außerdem die besondere Schwere der Schuld einer Entlassung entgegenstehen kann. Dadurch bleibt für den Verurteilten lange unklar, wie viele Jahre er tatsächlich in Haft verbringen wird.

Kritisch ist zudem, dass § 211 StGB zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Obwohl Taten und Täterpersönlichkeiten sehr unterschiedlich sein können, eröffnet der Strafrahmen grundsätzlich keinen Spielraum. Deshalb müssen Gerichte die Mordmerkmale eng und schuldangemessen auslegen. Anderenfalls droht eine Sanktion, die den individuellen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird.

Wo setzt die Strafverteidigung an?

Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung. Vielmehr muss der Strafverteidiger frühzeitig Akteneinsicht beantragen, Spuren und Zeugenaussagen prüfen sowie voreilige Festlegungen der Ermittlungsbehörden hinterfragen. Gerade bei Tötungsdelikten beeinflussen erste Aussagen, rechtsmedizinische Befunde und digitale Daten häufig den gesamten weiteren Verlauf.

Ich prüfe deshalb zunächst, ob überhaupt ein Tötungsvorsatz nachweisbar ist. Außerdem untersuche ich, ob das angenommene Mordmerkmal tatsächlich vorliegt. Bei Heimtücke kommt es beispielsweise nicht allein auf einen überraschenden Angriff an, sondern auf weitere rechtliche Voraussetzungen. Ebenso müssen Beweggründe, Tatplanung und die psychische Verfassung differenziert betrachtet werden.

Falls Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine erhebliche Alkoholisierung bestehen, sind §§ 20 und 21 StGB sorgfältig zu prüfen. Ein eigener Sachverständiger kann dabei helfen, das gerichtliche Gutachten fachlich zu kontrollieren und alternative Erklärungen aufzuzeigen.

Besondere Schwere der Schuld und Revision

Selbst wenn das Gericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, darf es die besondere Schwere der Schuld nicht schematisch feststellen. Denn diese Entscheidung kann die Haftzeit erheblich verlängern. Die Verteidigung muss deshalb sämtliche entlastenden Umstände in die Gesamtwürdigung einbringen und eine doppelte Verwertung bereits berücksichtigter Tatmerkmale verhindern.

Außerdem prüfe ich nach einem Urteil, ob Rechtsfehler vorliegen und eine Revision Aussicht auf Erfolg hat. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich persönlich in Verfahren wegen Mordes und Totschlags. Auch Untersuchungshaft und öffentliche Vorverurteilung erfordern eine früh abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wenn Ihnen ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, sollten Sie schweigen und unverzüglich Kontakt zu meiner Kanzlei aufnehmen. Frühzeitige Verteidigung kann darüber entscheiden, ob der Vorwurf Mord, Totschlag oder eine andere rechtliche Bewertung trägt.

 


Forderung nach Entkriminalisierung von Drogen

Drogen, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Legalisierung der Drogen?

Strafrechtsprofessoren fordern die Überprüfung des Betäubungsmittelgesetzes. und eine Teillegalisierung von Drogen. Aber nicht für alle. In diesem Zusammenhang regen sie die Bildung einer Enquête-Kommission an. Als Sprecher des Initiativkreises hat Prof. Dr. L. Böllinger entsprechende Thesen zur Begründung erarbeitet. Viele namhafte Kriminalwissenschaftler haben sich der Initiative angeschlossen (Liste mit Stand Dezember 2013).

Verbot entzieht dem Staat die Möglichkeit der Kontrolle

In den Thesen zur Begründung wird ausgeführt, dass nicht die Wirkung, sondern die repressive Drogenpolitik Probleme schaffe.

Verbot verfehlt den Zweck

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Verbot den Konsum zu keinem Zeitpunkt verhindert habe.

Verbot fördert organisierte Kriminalität

Auch werde durch das Verbot die organisierte Kriminalität und der Schwarzmarkt gefördert.

Verbot der Drogen gefährdet Rechtsstaat

Das Verbot schränke Bürgerrechte ein umd korrumpiere den Rechtsstaat. Die Machtballung bei Kartellen und Mafia führe zur Gefahr des Scheiterns des Rechtsstaates.

Drogen - Resolution des 38. Strafverteidigertags in Dresden

Die Teilnehmer des 38. Strafverteidigertags in Dresden haben sich mit einer eigenen Resolution der Forderung der Strafrechtsprofessoren am 23. März 2014 angeschlossen.


Hoeneß in Untersuchungshaft - Steuerstrafverfahren

Haftbefehl gegen Hoeneß wegen Verdunkelungsgefahr

Im Strafprozess gegen Hoeneß wurde heute in den frühen Morgenstunden ein gerade vom Gericht erlassener Haftbefehl vollstreckt. Hoeneß wurde vor seinem Haus festgenommen. Er schaute unglaublich ungläubig, als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde. Sichtlich schien ihm das Spiel seiner Elf am Vorabend im krassen Widerspruch zu seiner drohenden Niederlage vor der Justiz zu stehen.

Hoeneß und die Verdunkelungsgefahr

Der Haftbefehl stützt sich auf Verdunkelungsgefahr. Zur Begründung heißt es darin, nach dem Bekanntwerden weiterer Steuerstraftaten, die den bisherigen Betrag aus der Anklage fast um ein zehnfaches übersteigen, sei laut einer als Zeugin vernommenen Steuerfahnderin denkbar, dass weitere Millionen hinterzogener Steuern ermittelt würden. Der Haftrichter hält deshalb Verdunkelungsgefahr für gegeben.

Die Enttarnung der Ente

So könnte jedenfalls eine Mitteilung der "Liveticker" unserer Medien aussehen, wenn es den Haftbefehl tatsächlich gäbe. Es stellt sich die Frage, warum es keinen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr gibt. Handelt die Justiz im speziellen Fall Falle konsequent und unabhängig?

 

 


Die Drohung eines Bundesministers und die marode Rechtsstaatlichkeit

Rechtsanwalt Strafrecht, Strafrecht, Mord, Totschlag, Rechtsstaatlichkeit
Rechtsanwalt Oliver Marson

Friedrich als Garant für die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit?

Stichwort Rechtsstaatlichkeit: Das ist schon mehr oder weniger, wohl eher mehr als weniger eine Entgleisung des Bundesministers Friedrich, einen überfälligen Rücktritt zu verkünden und den gleichzeitig mit der Drohung zu verbinden: "Ich komme wieder!" Was denkt sich ein solcher Mann eigentlich? Er ist einer Straftat verdächtig (Geheimnisverrat gem §353b StGB) und meint wieder in höchste Staatsämter aufsteigen zu können? Aber selbst wenn es hypothetisch betrachtet keine Straftat wäre, stünde dann nicht eine verwerfliche Moral einem neuerlichen Aufstieg in höchste Ämter im Wege? Denn es wäre mir neu, wenn es einem (ehemaligen) Bundesinnenminister zustünde, sich vom BKA über Ermittlungen einzelner Bürger informieren zu lassen und die Erkenntnisse dann an Dritte (in dem Falle an die SPD-Spitze) außerhalb der Strafverfolgungsbehörden in Spitzelmanie weiterzuverbreiten.

Das Kernbroblem beim Namen genannt: Friedrich handelte unter Mißbrauch seines Amtes rechtsstaatswidrig, in dem er das Monopol des Staates zur Strafverfolgung missachtete und ihm bekannt gewordene Ermittlungserkenntnisse des BKA zu parteipolitischen Zwecken  an Vertreter einer politischen Partei weiterleitete.  Wer lernte hier von wem: Putin von Fridrich oder Friedrich von Putin?

Aber muss man über Bespitzelung durch Friedrich verwundert sein, eher ein Waschlappen statt ein Mann, der schon als Innenminister wie die gesamte deutsche Regierung vor weltweiter Bespitzelung der US-Amerikaner abduckte wie ein kolonialisierter Satellitenstaat ohne eigene Staatssouveränität?  Und bei der Aufklärung des NSU-Terrors zeigte Friedrich auch nicht das, was man als Mindestanforderung hätte erwarten müssen. Es wird doch kein Zufall gewesen sein, dass Friedrich ausgerechnet Edathy  ins Visier nahm, der sich als Vorsitzender des NSU-Ausschusses einen Namen gemacht hat?! Und dann meint Friedrich auch noch "politisch richtig gehandelt zu haben", als er die SPD-Spitze über Ermittlungen gegen einen SPD-Bundestagsabgeordneten informiert habe. Genau hier wird ersichtlich, dass Friedrich den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit missachtet, der besagt, das politisches Handeln nur im Rahmen des gesetzlich  Erlaubten stattzufinden hat. Nun war Friedrich zuletzt als Minister nur noch für die Kühe auf deutschen Weiden und das Korn auf deutschen Feldern zuständig. Besser wohl, wenn er den Bauern nicht mehr vorstehen kann und seine Drohung wiederzukommen keine Realität wird.

Das BKA - ein Apparat außerhalb der Rechtsstaatlichkeit?

Und was ist das BKA eigentlich für ein unrechtstaatlicher Staat im Staate, der ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen Nagathy ermittelt?! War eigentlich die Immunität des Abgeordneten zum Zeitpunkt der Berichterstattung an Friedrich aufgehoben worden? Sicherlich nicht, denn das hätte nach Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens nur durch die Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet werden können. Haben die Jungs des BKA vergessen, dass sie nicht mehr als Erfüllungsgehilfen der Staatsanwaltschaft sind? Natürlich vergaßen sie das nicht. Denn das BKA handelte gesetzwidrig politisch als Erfüllungsgehilfe der Politik statt zu Strafverfolgungszwecken für die Staatsanwaltschaft, als es eilfertig zum damaligen Innenminister rannte und ihn über Ermittlungen gegen einen Bundestagsabgeordneten informierte. Oder will jemand im Ernst behaupten, die hätten den Innenminister auch dann informiert, wenn es sich um Ermittlungen gegen Personen außerhalb der Politik und somit um Durchschnittsbürger wie  Meier, Müller oder Schulze gehandelt hätte?

Friedrich ein Ausnahmefall für gesetzwidriges Handeln und fehlende Moral politischer Amtsträger und mangelnde Rechtsstaatlichkeit?

Was ist eigentlich los im deutschen Staat? Wie ist es um die Rechtsstaatlichkeit bestellt? Da treten reihenweise Politiker zurück, weil sie bei ihren Dissertationen nicht den eigenen Geist, sondern den anderer eingebracht haben. Kein Wunder, wenn der eigene Geist für die Wissenschaft nicht reicht. Aber sehr verwunderlich, das der  wenige Geist für höchste Staatsämter ausreichen soll. Und manche fallen nach ihrem Fall nach unten dann auch gleich wieder die Treppe hoch wie Frau Schawan, die nun einen hohen Posten über die Kirche und bei der Kirche zugeschanzt bekommen hat. Sie schrieb ein Buch mit dem Titel: "Gott ist größer als wir glauben". Ein Buch von Friedrich mit dem Titel "Politiker sind größer als Gott" halte ich nicht für unwahrscheinlich.

Und da bleibt ein Steuerbetrüger Kultursenator in Berlin und der Regierende Bürgermeister deckt ihn, weil er so ein Gutmensch in Ausübung seines Kulturamtes gewesen sein soll. Und natürlich findet Wowereit seine damalige Entscheidung auch heute noch für rechtlich und politisch richtig. Fast wortgleich wie Papageien, der Friedrich und der Wowereit.

Rechtsstaatlichkeit vor einem Abgrund?

Vielleicht steht die Rechtsstaatlichkeit heute einen Schritt vor dem Abgrund. Ist sie morgen zwei Schritte weiter? Mit Politikern wie Friedrich sicher. Möge seine Androhung, bald wieder da zu sein, nicht wahr werden.


Der missbrauchte Wille einer Staatsanwältin zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Rüge zum Gerichtsstand als Schutz gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs?

Der Weg, um über eine angedrohte Rüge zum Gerichtsstand die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zu verhindern, mag abwegig klingen und hat dennoch funktioniert. Dieser Weg wurde in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs gewählt. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde dem Mandanten tatmehrheitlich in 5 selbstständigen Handlungen sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB in verschiedenen Tatalternativen des Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 vorgeworfen. Ausweislich der Anklageschrift sollen die Straftaten über das Internet begangen worden sein. Dabei soll der Mandant die Straftaten in und aus seiner Berliner Wohnung begangen haben. Die Staatsanwaltschaft erhob die Anklage bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg.

Die beiden hier relevanten Hauptgerichtsstände sind der des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO) und der des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO). In beiden Fällen liegt der Gerichtsstand nicht bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg, sondern ausschließlich beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Denn zum Einen soll sich der Tatort jeweils in Berlin befunden haben. Zum Anderen soll der Mandant zum Zeitpunkt der Anklageerhebung im August 2013 seinen festen Wohnsitz gemäß  § 8 Abs. 1 StPO in Berlin gehabt haben.

Angedrohte Rüge zum Gerichtsstand verhinderte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Zu Beginn der Hauptverhandlung suchte ich um ein "6-Augen-Gespräch" mit der Staatsanwaltschaft und der Richterin nach. Die zuständige Oberstaatsanwältin lehnte eine von mir angeregte Verfahrenseinstellung gem. §153a StPO  kategorisch ab und bot eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung an. Es war wohl erheblicher Verfolgungswille der Staatsanwältin im Spiel, meinen Mandanten unbedingt “hinter Gittern sehen zu wollen”. Schon vor der Hauptverhandlung hatte es Versuche zur Verständigung gegeben, in denen mir eine Oberstaatsanwältin mit deutlich unsachlichen Auftreten begegnete, das eine Totalablehnung gegen vermeintliche Sexualstraftäter erkennen ließ und ihr eine objektive Betrachtung des Falles verbaute. Genau das aber versuchte ich mir für meinen Mandanten bei den "Dealgesprächen" zu nutze zu machen. Ich kündigte an, den Gerichtsstand zu rügen und Verweisungsantrag an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu stellen. Den schriftlich vorbereiteten Antrag legte ich vorsorglich auf den  Tisch. Hätte ich ihn gestellt, wäre es zur Abgabe des Verfahrens gekommen. Die Staatsanwältin knickte ein und ließ sich nun auf eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer nicht unbeträchtlichen Geldbuße ein. So konnte sie ihre von mir als Rachegelüste erschienene Einstellung ausleben, was ihr bei Verfahrensabgabe nach Berlin nicht möglich gewesen wäre. Für den Mandanten war das die Sicherung seiner Existenz, weil er sonst wegen des Eintrags im Strafregister keine Dienstreisen mehr in die USA hätte unternehmen können.

Und die Lehre aus der Geschichte um den unbedingten Willen zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs: Manchmal kann einem Angeklagten ein übersteigerter Verfolgungswille einer Staatsanwaltschaft zu seinem Nutzen gereichen.


Sex des Heilpraktikers mit Patientin - sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Es ist nichts Neues und gerade deshalb immer wieder erstaunlich, dass es sich noch immer nicht bei allen Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern herumgesprochen hat: Sex mit Patienten im Rahmen der Behandlung ist auch dann strafbar, wenn dieser im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet.

Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Ein Heilpraktiker hatte sich vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoß gegen § 174c StGB zu verantworten und wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen. Die Revision zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.

Der Heilpraktiker hatte über einen langen Zeitraum eine Patientin mit Akupunktur behandelt. Es waren Dutzende von Sitzungen, jeweils 30 Minuten und - weil man sich lange kannte - für einen Freundschaftspreis von 10 € statt der üblichen 40 €. Gelegentlich massierte der Heilpraktiker die Patientin nach der Akupunktur auch, er sah das aber lediglich als Freundschaftsdienst und nicht als Bestandteil der Behandlung an. Nach der letzten Akupunktur bot er ihr wieder eine Massagen an, die die Patientin auch annahm. Die verlief dann aber anders als die anderen. Es kam zu  eindeutigen sexuellen Handlungen des Heilpraktikers an der Patientin, die über mehrere Minuten andauerten und erst mit ihrem Orgasmus endeten. Sie widersprach während der Massage dem Geschehen nicht, erstattete aber dann einige Tage später Strafanzeige.

Sexueller Missbrauch - Verteidigung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker verteidigte sich aus seiner Sicht - die eines juristischen Laien - durchaus nachvollziehbar. Er räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen unumwunden ein. Er stellte sich dann auf den Standpunkt, die Massage habe nicht zur Behandlung gehört, so dass die sexuellen Handlungen außerhalb des Behandlungsverhältnisses gelegen hätten und daher §174c StGB nicht greife.

Das Kammergericht  - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Dieser Rechtsargumentation schob letztlich auch das Kammergericht Berlin in seinem ausgeführten Beschluss einen eindeutigen Riegel vor. Der Beschluss enthält zwar Tatsachenbehauptungen, die nicht festgestellt wurden. So wird dort unrichtig behauptet, der Heilpraktiker habe der Patientin zwei zusätzliche Nadeln gesetzt, die ihm die sexuellen Handlungen erst möglich machten oder sie unterstützten. Das hat keine Tatsacheninstanz jemals festgestellt, geschweige denn wurde das in den vorangegangenen Urteilen behauptet. Auch die Behauptung des Revisionsgerichts, das sei alles gegen den Willen der Patientin erfolgt, ist mehr als fragwürdig. Sei es drum: die restriktive Gesetzgebung zu § 174c StGB wird konsequent angewendet wie man an der Entscheidung des Kammerichts entnehmen kann.

Sexueller Missbrauch - gefährlicher Vorwurf gegen Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker

Die Regelung des § 174c StGB mag restriktiv sein. Sie ist auch in Teilen umstritten, gerade wenn es um einvernehmliche sexuelle Handlungen geht. Aber alle Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sollten wissen, wie sie sich gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage verhalten sollten. Mehr Hinweise dazu finden sich auch hier.


Verurteilungswille in Totschlagsprozess?

Rechtsanwalt bei Totschlag und Kindstötung - Verurteilungswille von Richtern
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verurteilungswille in Berliner Kindstötungsprozess?

Den Eindruck von Verurteilungswille hinterließ das Berliner Landgericht mit der mündlichen Urteilsbegründung am 25.11.2013 in dem zu Ende gegangenen Kindstötungsprozess.  Unter Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB  ging die Strafkammer von einem minder schweren Fall des Totschlags aus. Die Kammer verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und folgte somit dem Antrag der Staatsanwaltschaft.  So weit, so gut. Aber der Schuldspruch beruht ausschließlich auf Aussagen, die die Angeklagte in einer Beschuldigtenvernehmung tätigte und die schon bei oberflächlicher Betrachtung einem Verwertungsverbot unterliegen.

Verteidigung beantragte Freispruch und sah Verwertungsverbot

Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt. Gegen die Verwertung der Beschuldigtenvernehmung war Verwertungswiderspruch erhoben worden. Dieser hätte unter Zugrundelegung der konkreten Umstände (Ermüdung) zu einem Verwertungsverbot gem. § 136a StPO führen müssen. Die Angeklagte war zu Beginn der Vernehmung weit über 30 Stunden ohne Schlaf.

Gericht verneint Verwertungsverbot

Das Landgericht verneinte in der mündlichen Urteilsbegründung eine Übermüdung und ein sich daraus ableitendes Beweisverwertungsverbot trotz der langen Schlaflosigkeit  u.a. damit, dass sich die Beschuldigte nach Aussagen der Vernehmungsbeamten zu Beginn der Vernehmung in einem "erstaunlich guten Zustand" befunden habe. Auch habe eine Gynäkologin im Vorfeld der Vernehmung im Krankenhaus den Polizeibeamten mitgeteilt, die Angeklagte sei "vernehmungsfähig". Im übrigen habe die Angeklagte in der Vernehmung detaillierte Angaben getätigt, was auf ihre "Vernehmungsfähigkeit" schließen lasse.

Willkürliche Verneinung des Verwertungsverbots

Die Begründung des Landgerichts Berlin zur Verneinung des Verwertungsverbots erscheint willkürlich und ist unter Zugrundelegung der konkreten Umstände schlicht abwegig. Und eben das erweckt den Anschein, das bei dieser Entscheidung Verurteilungswille mitgespielt haben könnte. Denn ein Mensch, der weit über 30 Stunden nicht geschlafen hat, dürfte schon deshalb im Sinne des § 136a StPO übermüdet sein. Wenn wie hier noch zusätzliche Umstände wie extrem hoher Blutverlust und Blutarmut, Erschöpfung durch Geburt, Einnahme von schlaffördernden Medikamenten vor der Vernehmung, hinzutreten, dann liegt es auf der Hand, dass die Entschließungsfreiheit zum Zeitpunkt des Vernehmungsbeginns erheblich beeinträchtigt war. Und das war nicht nur nicht auszuschließen, sondern wegen der konkreten Umstände höchst wahrscheinlich anzunehmen.

Wahrheitsfindung nicht unter allen Umständen

Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte,  immer und unter allen Umständen "Wahrheit" zu erforschen. Dem sind, wie sich auch aus § 136a StPO ergibt, gesetzliche Grenzen gesetzt. Die Qualität einer Strafkammer bemisst sich gerade daran, wie konsequent sie auch diejenigen Regeln anwendet, die Wahrheitsfindung begrenzen. Das Urteil wird zur revisonsrechtlichen Überprüfung dem Bundesgerichtshof (BGH) zugehen.

 


Landgericht Berlin - Totschlag durch Unterlassen

Rechtlicher Hinweis auf  Totschlag durch Unterlassen

Rechtsanwalt bei Totschlag durch Unterlassen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Landgericht Berlin erteilte nun am 9. Verhandlungstag in dem seit Anfang Septemper 2013 verhandelten Kindstötungsprozess einen rechtlichen Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen in Betacht käme. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, ihr Neugeborenes (durch aktives Tun) erstickt zu haben. Sie belastete sich in einer Beschuldigtenvernehmung selbst. Gegen die Verwertung dieser Vernehmung wurde - wie bereits berichtet - am 1. Verhandlungstag Verwertungswiderspruch erhoben. Die Entscheidung darüber vertagte die Strafkammer bis in die Urteilsberatung.

 Antrag auf Erteilung eines neuen rechtlichen Hinweises

Der zunächst erteilte rechtliche Hinweis enthielt lediglich Rechtsausführungen und verwies auf § 13 StGB und 212 StGB. Tatsächliche Ausführungen enthielt er nicht. Es blieb unklar, woraus sich ein Totschlag durch Unterlassen ergeben sollte. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Angeklagten verletzt und ihre Verteidigungsrechte beschränkt.

Darauf hin wurde beantragt, einen neuen rechtlichen Hinweis unter Zugrundelegung tatsächlicher Ausführungen zu erteilen. Nach ca. 1 1/2 Stunden Beratung verkündete die Kammer dann einen ergänzenden rechtlichen Hinweis, der Ausführungen enthält, woraus sich der Totschlag durch Unterlassen ergeben soll.

Inzwischen hat das Gericht die Plädoyers entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft sieht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung. Es sei "völlig abwegig" von Ermüdung  im Sinne des § 136a StPO  bei Vernehmungsbeginn von weit mehr als 30 Stunden ausgehen zu wollen. Sie beantragte unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles des Totschlags (213 StGB) 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Verteidigung beantragte Freispruch und geht davon aus, dass der Verwertungswiderspruch  zwingend zu einem Verwertungsverbot zu führen hat. Die Annahme, jemand könnte nach über 30 Stunden Schlaflosigkeit, nach enormen Blutverlust, unter dämpfenden Medikamenten stehend nicht ermüdet und nicht in seiner Entschließungsfreiheit bei der Vernehmung beeinträchtigt sein, ist nicht nur möglich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verurteilung wegen Totschlag durch Unterlassen scheidet aus Sicht der Verteidigung ebenfalls aus.