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Rechtsanwalt Oliver Marson

Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht

Im Rechtsstaat dürfen Unschuldige nicht verfolgt werden – dieser Grundsatz ist weder politisch noch auf andere Weise zu relativieren, und er gilt auch in einer aufgeheizten gesellschaftlichen Situation. Noch immer geht es um das Tötungsdelikt an Daniel H. in Chemnitz, infolge dessen mein Mandant Yousif A. bis zum heutigen Tag rechtswidrig in Untersuchungshaft festgehalten wurde. Über den Fall berichtete ich bereits. Die heute erfolgte Haftbefehlsaufhebung war überfällig. Seit über drei Wochen musste mein Mandant Yousif A. ohne jeden Tatverdacht in Untersuchungshaft verbringen.

Freiheitsberaubung statt rechtmäßige Untersuchungshaft

Am 26. August 2018 wurde Yousif A. etwa 1 1/2 km vom Tatort entfernt kurze Zeit nach der Tötungshandlung festgenommen. Er bestritt gegenüber der Polizei eine Tatbeteiligung. Als der Staatsanwalt einen Tag nach der Festnahme einen Haftbefehlsantrag fertigte, hatte er gegen Yousif A. nichts in der Hand. Dass er einer der Mittäter gewesen sein könnte, die Daniel H. niederstachen, war ein Phantasiegebilde der Staatsanwaltschaft. Kein Tatzeuge bezichtigte meinen Mandanten der Tatbeteiligung. Zeugen konnten ihn auf Lichtbildern nicht identifizieren. Die Polizei fand ein Messer mit Blutanhaftungen der Opfer. Aber Fingerabdrücke meines Mandanten befanden sich daran nicht. Es gab einfach nichts. Die im Haftbefehlsantrag vom Staatsanwalt benannten Beweise waren Fake-Beweise. Sie enthielten alles mögliche, aber eben nicht die geringsten Hinweise auf eine Mittäterschaft.

Tatverdacht gegen Beamte der Staatsanwaltschaft Chemnitz

Bei dem Vorgehen des Staatsanwalts gegen Yousif A. dessen Haft zu beantragen, stellt sich angesichts der fehlenden Beweismittel nicht die Frage, ob er sich nur täuschte. Hier drängt sich förmlich der Verdacht auf, dass er willentlich meinen Mandanten rechtsbeugend der Freiheit berauben wollte. Die Frage, ob er sich alleine dazu entschloss, kann von hier derzeit noch nicht beantwortet werden. Dass er dazu von dem ihm vorgesetzten Oberstaatsanwalt, Behördenleiter oder von der Sächsischen Generalstaatsanwaltschaft angewiesen wurde, ist jedenfalls eine naheliegende Überlegung und Recherchen wert.

Tatverdacht gegen Richter des Amtsgerichts Chemnitz

Das Amtsgericht Chemnitz erließ den Haftbefehl noch am Tag der Antragstellung und steckte Yousif A. in Untersuchungshaft. Das Handeln des Untersuchungsrichters war zweifellos rechtswidrig. Denn dass die „Beweise“ den Charakter von Fake-Beweisen hatten, lag augenscheinlich auf der Hand. Bei der Frage, wie der Richter seine Haftentscheidung traf, kommen alternativ nur zwei naheliegende Varianten in Betracht:

  1. Dem Richter wurden die im Haftbefehlsantrag benannten „Beweise“ vorgelegt. Dann aber hat er sie gesehen, auch als Fake-Beweise erkannt und folglich wider besseres Wissen den Haftbefehl erlassen.
  2. Dem Richter wurden die „Beweise“ von der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegt bzw. vorgelegte „Beweise“ wurden gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Dann aber erließ er den Haftbefehl in blindem Gehorsam gegenüber dem Staatsanwalt ohne eigene Prüfung der Beweismittel und somit unter Verletzung seiner Amtspflichten.

Welche der beiden Alternativvarianten zutrifft kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis läuft auch das auf den Verdacht rechtsbeugenden Verhaltens hinaus, meinen Mandanten der Freiheit berauben zu wollen.

Missachtung von Rechtsstaatsprinzipien im Fall Yousif A.

Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurde missachtet, wonach sich die rechtsprechende und vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz zu halten hat, sich aber nicht daran hielt.

Das Grundrecht meines Mandanten auf Freiheit seiner Person (Art. 2 GG) wurde verletzt, indem er eingesperrt wurde.

Die Würde seiner Person gem. Art. 1 GG wurde förmlich mit Füßen getreten, in dem er vom Generalstaatsanwalt, von Regierungsvertretern, wie dem Ministerpräsidenten von Sachsen, öffentlich gegenüber den Medien als „Tatverdächtiger“ bezeichnet wurde, obwohl es keinen Tatverdacht gab und gibt. Diese Diktion wurde auch auf der Bundesebene übernommen und im Bundestag verkündet. Den Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde von vielen Politikern im Falle meines Mandanten missachtet.

Der Strafregisterauszug meines Mandanten kursierte durch die öffentlichen Debatten, als ob es die Unschuldsvermutung nicht geben würde.

Mindestens ein Mitarbeiter des sächsischen Strafvollzugs verbreitete den Haftbefehl im Internet und steht nun unter dem Verdacht, sich gem. § 353d StGB strafbar gemacht zu haben. Die Justiz in Sachsen ist auch dadurch in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert.

Die Datenschutzbestimmungen wurden verletzt, weil durch die Veröffentlichung des Haftbefehls der Name und die Wohnanschrift meines Mandanten bekannt wurden. Folge dessen war, dass in den „sozialen Medien“ Fotos von Yousif A. mit verunglimpfenden Texten versehen und gepostet wurden.

Verfassungsschützer Maaßen maßte sich an, von Mord in Chemnitz zu sprechen und verunglimpfte so auch meinen ohne Tatverdacht im Gefängnis sitzenden Mandanten, ein Verbrecher zu sein.

Das Seehofer-Ministerium in Berlin veröffentlichte in einer Pressemitteilung aus einem laufenden Asylverfahren meines Mandanten Informationen.

Mein Mandant wurde zum Spielball der Politik. Denn die Messerattacke gegen Daniel H. und somit mein Mandant als Asylbewerber mit irakischer Staatsbürgerschaft  wurden auch von den sächsischen Regierungsparteien instrumentalisiert.

Unzureichende Unrechtsbeseitigung durch Haftbefehlsaufhebung

Die gesetzwidrige Anordnung und Vollstreckung der Untersuchungshaft hatte also verheerende Folgen für meinen Mandanten. Durch die Haftbefehlsaufhebung ist das Yousif A. widerfahrene Unrecht nicht gesühnt. Rechtliche Schritte zur Sühne des erlittenen Unrechts, auch gegen verantwortliche Beamte in der Justiz, gegen Regierungsmitglieder in Sachsen und im Bund, werden geprüft.

Weitere Informationen in den Medien und zu den Schutzmaßnahmen

Sie finden weitere Mediennachrichten auch hier. Für meinen Mandanten wurden, wie von mir eingefordert, staatliche Schutzmaßnahmen ergriffen.

Pressekonferenz der Strafverteidigung

Die Hatftbefehlsaufhebung ist entgegen der sachlich falschen Presseerkläung der Staatsanwaltschaft nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Sie erfolgte auf Antrag der Verteidigung. Dem Antrag auf Haftbefehlsaufhebung  schloss sich die Staatsanwaltschaft nur unter Druck des Strafverteidigers an. Meine Pressekonferenz in Chemnitz finden Sie hier.