Anklage lautet auf Misshandlung und Totschlag eines Kindes

Ein neunjähriger Junge stirbt. Die Rechtsmedizin findet massive Verletzungen. Schläge gegen den Kopf sollen seinen Tod verursacht haben. Im entscheidenden Zeitraum befinden sich zwei Erwachsene in seiner Nähe.
Damit scheint vieles geklärt. Für ein Strafgericht reicht das jedoch nicht. Denn eine der wichtigsten Fragen ist noch offen:
Wer hat dem Kind die tödlichen Verletzungen zugefügt?
Mit dieser schwierigen Ausgangslage begann im Oktober 2016 vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz ein Verfahren.
Von der Misshandlung zum Tötungsvorwurf
Die Mutter des Jungen hatte sich acht Wochen zu einer Kur begeben und ihren Sohn währenddessen dem Tatverdächtigen zur Betreuung überlassen. Nach der Anklage soll er das Kind in dieser Zeit unter anderem geschlagen und mit Strafarbeiten gequält haben. Nach Rückkehr der Mutter kam es zu dem Geschehen, das später Gegenstand des Tötungsvorwurfs wurde.
Das rechtsmedizinische Gutachten ging von massiver Gewalteinwirkung gegen den Kopf aus. Die Mutter hatte zunächst von einem Unfall beim Duschen berichtet. Später änderte sie ihre Aussage und belastete den Beschuldigten erheblich. Er bestritt die Vorwürfe und ließ sich ausführlich zur Sache ein.
Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB
§ 225 StGB schützt insbesondere Minderjährige, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen oder ihm von einem Fürsorgepflichtigen überlassen wurden. Strafbar macht sich, wer einen Schutzbefohlenen quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht gesundheitlich schädigt. Der Grundtatbestand sieht heute sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Wird das Kind etwa in Todesgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, beträgt die Mindeststrafe nach § 225 Abs. 3 StGB ein Jahr.
Der BGH verlangt allerdings präzise Feststellungen. Für eine „rohe Misshandlung“ genügt nicht allein eine erhebliche Verletzung. Hinzukommen muss eine gefühllose Gesinnung des Täters, die sich in den Tatfolgen manifestiert.
Wenn das Kind stirbt: § 227 oder § 212 StGB?
Der Tod eines misshandelten Kindes macht aus einer Körperverletzung nicht automatisch einen Totschlag. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB will der Täter die Körperverletzung, nicht aber den Tod. Hinsichtlich der Todesfolge muss ihm wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Für Totschlag nach § 212 StGB muss dagegen Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Bedingter Vorsatz genügt: Der Täter erkennt den Tod als mögliche Folge seines Handelns und nimmt ihn billigend in Kauf.
Gerade bei massiven Gewalthandlungen gegen kleine Kinder kann diese Abgrenzung schwierig sein. Entscheidend sind insbesondere Gefährlichkeit und Intensität der Gewalt, Anzahl und Zielrichtung der Schläge sowie die körperliche Verfassung des Kindes.
Mord verlangt noch mehr
Im Weidener Verfahren enthielt bereits der Eröffnungsbeschluss einen Hinweis darauf, dass auch Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht kommen könnte. Damit wäre die Rechtsfolge lebenslange Freiheitsstrafe.
Doch ein besonders grausames Geschehen allein begründet noch keinen Mord. Zusätzlich zum Tötungsvorsatz muss eines der Mordmerkmale des § 211 StGB nachgewiesen werden. Bei niedrigen Beweggründen muss das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen.
BGH 2025: Auch § 225 StGB verlangt genaue Feststellungen
Wie differenziert Gerichte bei Misshandlungen von Kindern prüfen müssen, zeigt BGH, Urteil vom 7. August 2025 – 3 StR 545/24. Dort ging es um massive Schläge, Tritte und demütigende Handlungen gegenüber dem eigenen Kind. Der BGH überprüfte detailliert, welche einzelnen Handlungen § 225 StGB erfüllten, ob eine erhebliche Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung vorlag und wie mehrere Misshandlungen konkurrenzrechtlich zusammenzufassen waren. Das Urteil wurde teilweise aufgehoben.
Am Ende muss die Tat einem Menschen bewiesen werden
Gerade bei Tötungsdelikten besteht die Gefahr, zwei Fragen miteinander zu vermischen:
Was ist dem Opfer geschehen? Und wer hat es getan?
Selbst ein rechtsmedizinisch zweifelsfrei festgestellter gewaltsamer Tod beantwortet die zweite Frage nicht. Befanden sich mehrere Personen am möglichen Tatort, muss das Gericht anhand von Verletzungsbild, Tatzeit, Anwesenheitszeiten, Zeugenaussagen und sonstigen Indizien feststellen, welcher Person die tödliche Gewalthandlung individuell zugerechnet werden kann. Das ist keine Formalität.
Ein Strafprozess darf nicht bei der Feststellung stehen bleiben, dass jemand das Kind getötet haben muss. Für eine Verurteilung muss bewiesen werden, dass es der Angeklagte war.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.