11 Jahre nach der Tat und einer über achtjährigen Prozessdauer endlich ein Urteil
Mord oder gefährliche Körperverletzung – die Schwurgerichtskammer hat bereits Zweifel an der Mordtheorie der Staatsanwaltschaft, ließ jedoch dennoch die Mordanklage zu.
Was war passiert?
Mein Mandant und seine damals 24 und 19 Jahre alten Söhne, haben einen Bekannten (damals 43J.), welcher mit der damals 13-jährigen Tochter meines Mandaten ein „Techtelmechtel“ hatte, am 14. Oktober 2011 geschlagen, getreten und mit Messern attackiert. Zuvor war der Versuch eines Friedensrichters zwischen den beiden arabischen Familien, denen die Kontrahenten angehörten, gescheitert. Die beiden Söhne wurde bereits im Jahre 2014 von einer Berliner Jugendstrafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das ursprünglich ebenfalls gegen meinen Mandanten eröffnete Ermittlungsverfahren war bereits zuvor nach § 170 II StPO eingestellt worden. Unter dem Eindruck der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen die beide Söhne sah sich jedoch die Berliner Staatsanwaltschaft veranlasst, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und erhob 2014 gegen meinen Mandanten Anklage wegen versuchten Mordes aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Den Erlass eines Haftbefehls, wie von der Staatsanwaltschaft 2014 ebenfalls beantragt, lehnt das Schwurgericht, mehr als drei Jahre nach der Tat, ab. Da mein Mandant auf freiem Fuß blieb, hatte die Sache keine besondere Priorität bei der Berliner Strafjustiz und blieb rund weitere 8 Jahre liegen. Strafverfahren, bei denen die Angeklagten in Untersuchungshaft sind, haben eben Vorrang und so landete dieses Verfahren immer wieder in der Versenkung.
Überlange Prozessdauer
Ein altes Sprichtwort sagt ja bekanntlich: Was lange währt, wird gut. Im meinem Fall stimmt das sogar.
Für die Berliner Presse war die extrem lange Prozessdauer ein Skandal und sie berichtete ausführlich. So titelte die BZ : Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung nach 11 Jahren!
Am Ende ein glücklicher Mandant
Unter Berücksichtigung einer geständigen Einlassung, mildernder Umstände, überlanger rechtsstaatswidriger Prozessdauer und eines Härteausgleiches auf Grund gesamtstrafenfähiger, aber bereits vollstreckter Verurteilungen, gab es eine Haftstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde.