Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags – Landgericht Berlin

Ein nächtlicher Park in Berlin, mehrere stark alkoholisierte Personen und eine kurze Auseinandersetzung: Mein Mandant zog ein Taschenmesser mit einer etwa acht Zentimeter langen Klinge und stach einem ihm unbekannten Mann in den Bauch. Der Verletzte überlebte nur aufgrund einer Notoperation. Die Staatsanwaltschaft klagte meinen Mandanten wegen versuchten Totschlags an. Im Raum stand damit eine erhebliche Freiheitsstrafe.
Das Landgericht Berlin kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es verurteilte ihn am 25. Februar 2013 wegen Vollrausches zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus dem Vorwurf des versuchten Totschlags wurde damit: Vollrausch statt versuchter Totschlag.
Warum scheiterte die Anklage wegen versuchten Totschlags?
Zunächst konnte das Landgericht den für einen Tötungsversuch erforderlichen Tötungsvorsatz nicht feststellen. Nach seiner Bewertung lag vielmehr eine schwere Körperverletzung vor. Doch auch deswegen konnte der Mandant nicht verurteilt werden.
Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,1 Promille. Das Gericht ging von Schuldunfähigkeit aus. Wer bei Begehung einer Tat wegen eines Rauschzustandes nach § 20 StGB schuldunfähig ist, kann wegen dieser Rauschtat grundsätzlich nicht bestraft werden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch Freispruch.
§ 323a StGB schließt die Strafbarkeitslücke
Hier greift der Straftatbestand des Vollrausches. Nach § 323a StGB macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, wegen der er infolge des Rausches nicht bestraft werden kann. Der strafrechtliche Vorwurf verschiebt sich also: Bestraft wird nicht die schuldlos begangene Körperverletzung oder Tötungshandlung, sondern das schuldhafte Sich-Berauschen, sofern es anschließend zu einer Rauschtat kommt. Der BGH hat dies in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben.
BGH 2024: Tötungsdelikt im Vollrausch
Wie aktuell diese Konstellation ist, zeigt BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23. Auch dort hatte ein Angeklagter im alkoholbedingten Rausch einen Menschen getötet. Wegen seiner Alkoholisierung konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches. Dabei stellte er klar: Ein für § 323a StGB ausreichender Rausch liegt vor, wenn die Auswirkungen der Rauschmittel die Fähigkeit beeinträchtigen, das eigene Verhalten an rechtlichen Normen auszurichten, und hinsichtlich der Rauschtat Schuldunfähigkeit besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Drei Promille bedeuten nicht automatisch Schuldunfähigkeit
Ein hoher Blutalkoholwert allein entscheidet allerdings nicht über § 20 StGB. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung. Neben der errechneten Blutalkoholkonzentration können insbesondere Trinkverlauf, Verhalten vor und nach der Tat, motorische Fähigkeiten, Erinnerungsvermögen und konkrete psychische Auffälligkeiten relevant sein. Auch die Rückrechnung des Alkoholwertes muss methodisch korrekt erfolgen. Der BGH hat in der Entscheidung 3 StR 280/23 nochmals die Berechnungsgrundsätze für die dem Angeklagten günstigste Blutalkoholkonzentration hervorgehoben.
Auch beim Vollrausch muss der Vorsatz geprüft werden
Eine weitere wichtige Differenzierung betrifft das Sich-Berauschen selbst. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 StR 391/21 entschieden: Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Betroffene beim Konsum zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, einen Rausch zu erreichen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder ausschließt. Ist nicht einmal ein entsprechend schwerer Rausch vorhersehbar, kann auch der Fahrlässigkeitsvorwurf scheitern.
Wie wird die Strafe bei Vollrausch bestimmt?
Hier besteht eine Besonderheit. Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist. Gleichzeitig besitzt § 323a StGB einen eigenen Strafrahmen von grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Folgen der Rauschtat berücksichtigen. Ein Messerstich mit lebensgefährlichen Verletzungen wiegt deshalb erheblich schwerer als eine geringfügige Rauschtat.
Der BGH betont jedoch, dass der eigentliche Schuldvorwurf beim Vollrausch das schuldhafte Sich-Berauschen bleibt. Die Rauschtat und ihre Folgen dürfen die Strafzumessung beeinflussen, aber nicht dazu führen, dass der Täter faktisch doch für eine Tat bestraft wird, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 264/19 macht diese Grenze besonders deutlich.
Strafverteidigung muss den Tatzeitpunkt rekonstruieren
Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei erheblich alkoholisierten Beschuldigten mehrere Fragen getrennt untersucht werden müssen: Was geschah objektiv? Welchen Vorsatz hatte der Beschuldigte? Wie stark war seine Schuldfähigkeit eingeschränkt? Und schließlich: Hat er den maßgeblichen Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt?
Aus einer Anklage wegen versuchten Totschlags kann sich dadurch eine vollkommen andere strafrechtliche Bewertung ergeben.
Für den Mandanten machte diese Differenzierung einen erheblichen Unterschied: Vollrausch statt versuchter Totschlag – und schließlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.