Ermittlungsverfahren wegen Betrug – wenn die Schrottimmobilie zum Strafverfahren führt
Ermittlungsverfahren wegen Betrug

Eine Immobilie wird als sichere Kapitalanlage angeboten. Die Miete soll angeblich die Finanzierung weitgehend tragen, das Objekt sich zur Altersvorsorge eignen und langfristig im Wert steigen. Einige Zeit später folgt die Ernüchterung: Die tatsächlichen Mieteinnahmen bleiben hinter den Erwartungen zurück, erhebliche Kosten entstehen – und die Wohnung lässt sich nur mit Verlust verkaufen. In einem älteren, von mir begleiteten Fall beschäftigte eine solche Immobilienvermittlung sogar verschiedene Staatsanwaltschaften. Es entstand Streit darüber, wer das Ermittlungsverfahren wegen Betrug führen sollte.
Der Fall steht exemplarisch für die sogenannten „Schrottimmobilienverfahren“. Strafrechtlich ist die Sache allerdings komplizierter, als der Begriff vermuten lässt.
Was ist überhaupt eine Schrottimmobilie?
„Schrottimmobilie“ ist kein Rechtsbegriff. Gemeint sind meist Immobilien, die als Kapitalanlage zu einem Preis verkauft wurden, der ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert deutlich nicht entspricht. Für § 263 StGB genügt eine schlechte Kapitalanlage jedoch nicht. Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden voraus. Hinzukommen müssen Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Entscheidend ist deshalb: Was wurde dem Käufer vor Vertragsabschluss konkret gesagt oder verschwiegen?
Überhöhter Kaufpreis allein ist noch kein Betrug
Dass eine Wohnung objektiv zu teuer verkauft wurde, begründet für sich genommen noch keine Strafbarkeit. Besonders deutlich zeigt das die Rechtsprechung zu Werbeaussagen. Formulierungen wie „risikolose Immobilie“, „hervorragende Altersvorsorge“ oder die Aussicht auf eine wahrscheinliche Wertsteigerung können lediglich werbende Werturteile darstellen. Anders liegt es bei überprüfbaren Tatsachenbehauptungen über beispielsweise Mieteinnahmen, bestehende Mietverhältnisse, Zustand oder tatsächliche Ertragsfähigkeit des Objekts.
Für ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug muss deshalb genau zwischen Werbung und falscher Tatsachenbehauptung unterschieden werden. Täuschung über Mieteinnahmen kann Betrug begründen
Ein anschauliches Beispiel liefert der BGH.
Einem Käufer war vorgespiegelt worden, die erworbenen Räume seien für zehn Jahre zu monatlich 600 Euro an das amerikanische Schatzamt vermietet. Diese Angabe war sowohl für den Immobilienwert als auch für die Kaufentscheidung wesentlich. Der BGH bestätigte, dass bei der Schadensberechnung nicht lediglich die ausgebliebenen Mieten betrachtet werden dürfen. Maßgeblich kann vielmehr der Minderwert der erworbenen Immobilie gegenüber der eingegangenen Kaufpreisverpflichtung sein.
Damit rückt regelmäßig ein Sachverständigengutachten zum damaligen Verkehrswert in den Mittelpunkt des Strafverfahrens.
Wann ist eine Immobilie sittenwidrig überteuert?
Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Frage des § 138 BGB. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, wenn der Immobilienkaufpreis knapp doppelt so hoch wie der tatsächliche Verkehrswert ist. Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten werden bei diesem Vergleich grundsätzlich nicht einfach dem Immobilienpreis zugeschlagen. Diese Rechtsprechung kann auch im Strafverfahren tatsächliche Anhaltspunkte liefern. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis der einzelnen Voraussetzungen des § 263 StGB.
Eine sittenwidrige Überteuerung und ein strafbarer Betrug sind nicht dasselbe.
Wie wird der Schaden beim Immobilienbetrug berechnet?
Gerade hier liegen häufig Schwächen der Anklage. Beim sogenannten Eingehungsbetrug muss grundsätzlich geprüft werden, welchen wirtschaftlichen Wert die gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Bei einer Immobilie bedeutet das regelmäßig: Kaufpreisverpflichtung einerseits, tatsächlicher Wert des erworbenen Objekts andererseits.
Der Verkehrswert darf dabei nicht nach Belieben festgesetzt werden. Der BGH verlangt eine sachgerechte Bewertungsmethode und hat beispielsweise klargestellt, dass bei vorhandenem aussagekräftigem Vergleichsmaterial das Vergleichswertverfahren grundsätzlich geeignet sein kann. Für die Verteidigung kann deshalb das Immobiliengutachten ebenso wichtig sein wie die Vernehmung des Käufers.
Verkäufer, Vermittler und Banken müssen getrennt betrachtet werden
Bei Schrottimmobilien treten häufig mehrere Beteiligte auf: Verkäufer, Vertriebsgesellschaft, Vermittler, Finanzierungsberater und Bank. Strafrechtlich darf daraus keine pauschale Verantwortlichkeit konstruiert werden. Für jeden Beschuldigten muss individuell nachgewiesen werden, welche falschen Angaben er kannte, welche er selbst machte oder zurechenbar veranlasste und welchen Vermögensvorteil er anstrebte.
Auch eine finanzierende Bank haftet nicht schon deshalb, weil sie einen überhöhten Kaufpreis finanziert hat. Selbst zivilrechtlich verlangt der BGH grundsätzlich positive Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung; bloße Erkennbarkeit genügt nur unter besonderen Umständen.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen Betrug
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug im Zusammenhang mit einer angeblichen Schrottimmobilie sollte deshalb nicht auf die einfache Frage reduziert werden: „War die Wohnung zu teuer?“ Die Verteidigung muss vielmehr rekonstruieren: Welche Angaben wurden wann gemacht? Waren sie objektiv falsch? Wer kannte ihre Unrichtigkeit? Warum kaufte der Erwerber tatsächlich? Welchen Verkehrswert hatte die Immobilie am maßgeblichen Stichtag? Und welcher konkrete Vermögensschaden entstand?
Gerade ältere Immobilienverfahren zeigen, dass zwischen einer enttäuschenden Kapitalanlage, zivilrechtlicher Fehlberatung und strafbarem Betrug erhebliche rechtliche Unterschiede bestehen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung – wann muss die Polizei belehren?
Rechte des Beschuldigten - Konsultationsrecht mit Rechtsanwalt

Ein Ermittlungsverfahren beginnt nicht immer mit einer förmlichen Vorladung als Beschuldigter. Mitunter möchte die Polizei zunächst nur „ein paar Fragen“ stellen. Der Betroffene soll den Sachverhalt erklären, erscheint vielleicht sogar freiwillig auf der Dienststelle – und merkt erst später, dass sich die Ermittlungen tatsächlich gegen ihn richten.Genau hier setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Der ältere Beitrag auf meiner Webseite berichtete über eine BGH-Entscheidung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschuldigtenvernehmung. Die dahinterstehende Frage bleibt aktuell: Ab wann bestehen die Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung – und was geschieht, wenn Ermittler sie umgehen?
Wann wird aus einer Auskunftsperson ein Beschuldigter?
Nicht jeder Tatverdächtige ist sofort Beschuldigter. Grundsätzlich setzt die Beschuldigtenstellung voraus, dass die Ermittlungsbehörden gegen die betreffende Person einen entsprechenden Verfolgungswillen erkennen lassen. Dieser Entscheidungsspielraum hat jedoch Grenzen. Der BGH stellte mit Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19 klar: Verdichtet sich während einer Zeugenvernehmung der Tatverdacht so stark, dass die Person ernsthaft als Täter in Betracht kommt, kann eine weitere Befragung als bloßer Zeuge unzulässig sein. Im entschiedenen Fall hätte das BKA die Zeugenvernehmung abbrechen und zur Beschuldigtenvernehmung übergehen müssen.
Das ist praktisch wichtig. Die Polizei darf Beschuldigtenrechte nicht dadurch umgehen, dass sie eine tatsächlich verdächtige Person möglichst lange als Zeugen behandelt.
Welche Rechte hat der Beschuldigte?
§ 136 StPO enthält die zentralen Belehrungspflichten. Zu Beginn der Vernehmung muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er darauf hingewiesen werden, dass er
- zur Sache schweigen darf,
- jederzeit einen Verteidiger konsultieren kann,
- zu seiner Entlastung Beweiserhebungen beantragen kann und
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen darf.
Will der Beschuldigte zunächst einen Rechtsanwalt sprechen, müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen; auch auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.
Diese Grundsätze gelten über § 163a Abs. 4 StPO auch für die polizeiliche Vernehmung.
Muss ich zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erscheinen?
Nein.
Ein Beschuldigter muss einer bloßen Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft: § 163a Abs. 3 StPO verpflichtet den Beschuldigten dort zum Erscheinen. Eine Pflicht, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entsteht dadurch aber nicht. Das Schweigerecht bleibt bestehen. Aus Verteidigersicht ist deshalb regelmäßig sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und erst anschließend zu entscheiden, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben wird.
Verboten: Drohung, Täuschung und unzulässige Versprechen
Besonders weit reicht § 136a StPO. Die Ermittlungsbehörden dürfen die freie Willensentscheidung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei oder unzulässigen Zwang beeinflussen. Verboten sind außerdem bestimmte Täuschungen, unzulässige Drohungen und das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile. Hier zieht das Gesetz eine scharfe Grenze: Aussagen, die unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden – selbst dann nicht, wenn der Beschuldigte später ihrer Verwertung zustimmt.
Fehlende Belehrung kann zur Unverwertbarkeit führen
Auch bei Belehrungsfehlern stellt sich die Frage eines Beweisverwertungsverbotes. Besonders schwer wiegt die Verletzung des Schweigerechts oder des Rechts, vor einer Aussage einen Verteidiger zu konsultieren. Die BGH-Rechtsprechung misst gerade diesen elementaren Beschuldigtenrechten erhebliches Gewicht bei.
Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Bei anderen Belehrungs- und Verteidigungsvorschriften nimmt der BGH eine Einzelfallabwägung vor. Von Bedeutung sind insbesondere Schwere und Bewusstheit des Rechtsverstoßes sowie das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Das zeigt etwa eine BGH-Entscheidung aus Dezember 2023 zu einer fehlerhaft ohne Verteidiger durchgeführten Beschuldigtenvernehmung.
Nach einer rechtswidrigen Vernehmung: qualifizierte Belehrung
Besonders interessant ist die Situation, wenn ein Beschuldigter zunächst ohne ordnungsgemäße Belehrung ausgesagt hat und später erneut vernommen wird. Dann kann eine einfache Belehrung über das Schweigerecht nicht genügen. Nach der BGH-Rechtsprechung kann eine sogenannte qualifizierte Belehrung erforderlich sein: Der Beschuldigte muss zusätzlich erfahren, dass seine frühere, rechtswidrig erlangte Aussage nicht verwertet werden darf. Nur so kann er wirklich frei entscheiden, ob er nun erneut aussagen möchte.
Rechte des Beschuldigten beginnen nicht erst mit der Anklage
Die Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung sollen verhindern, dass ein Tatverdächtiger selbst zum unfreiwilligen Beweismittel gegen sich wird. Deshalb sollte die Verteidigung nicht lediglich prüfen, was der Mandant ausgesagt hat. Ebenso wichtig ist die Rekonstruktion des Weges zu dieser Aussage: In welcher Eigenschaft wurde er befragt? Wie stark war der Tatverdacht bereits? Wann erfolgte die Belehrung? Wollte er einen Rechtsanwalt sprechen? Wurde darauf angemessen reagiert?
Ein Vernehmungsprotokoll kann belastend wirken. Die Umstände seiner Entstehung können aber darüber entscheiden, ob sein Inhalt überhaupt gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Vernehmung des Beschuldigten – warum Schweigen oft die bessere Verteidigung ist
Vor Vernehmung des Beschuldigten Konsultation mit Rechtsanwalt

Der Beschuldigte wird festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Er befindet sich in einer Ausnahmesituation: möglicherweise eine Nacht im Polizeigewahrsam, Unsicherheit über den Tatvorwurf und die entscheidende Frage, ob er anschließend nach Hause oder in Untersuchungshaft kommt.
Dann fragt der Richter: „Wollen Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern?“
Der ältere Beitrag auf meiner Webseite beschäftigte sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter. Die dahinterstehende Problematik ist unverändert aktuell: Eine Aussage beim Haftrichter dient nicht nur der Entscheidung über den Haftbefehl. Was der Beschuldigte dort erklärt, kann später im Strafverfahren erhebliche Bedeutung erlangen.
Was geschieht beim Haftrichter?
Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden. Nach § 115 StPO hat der Richter ihn über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. Er muss auf die belastenden Umstände und insbesondere darauf hinweisen, dass es dem Beschuldigten freisteht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Gleichzeitig erhält dieser Gelegenheit, Tatverdacht und Haftgründe zu entkräften.
Das führt zu einem Dilemma: Eine Aussage kann möglicherweise helfen, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr zu widerlegen. Gleichzeitig kann sie Beweismittel für das spätere Strafverfahren schaffen.
Schweigen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden
§ 136 StPO sichert einen zentralen Grundsatz des Strafverfahrens: Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Vor einer Vernehmung des Beschuldigten muss ihm deshalb mitgeteilt werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er darüber belehrt werden, dass er schweigen und bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger konsultieren darf. Möchte er einen Rechtsanwalt sprechen, müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen.
Für einen festgenommenen Beschuldigten enthält § 114b StPO zusätzliche Belehrungspflichten. Diese Belehrung muss grundsätzlich unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgen.
Heute muss grundsätzlich erneut belehrt werden
Die Rechtslage wurde inzwischen zugunsten des Beschuldigten präzisiert. Die Belehrungspflichten des § 136 Abs. 1 StPO gelten heute grundsätzlich bei jeder neuen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte damit deutlich machen, dass das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation nicht dadurch verloren gehen, dass ein Beschuldigter bei einer früheren Vernehmung bereits ausgesagt hat.
Wer gestern gegenüber der Polizei gesprochen hat, darf heute beim Haftrichter also schweigen.
Was passiert bei einer fehlerhaften Belehrung?
Eine rechtswidrig zustande gekommene Aussage ist nicht automatisch in jedem Fall unverwertbar. Die Rechtsprechung differenziert nach Art und Gewicht des Verfahrensfehlers. Besonders streng sind die Anforderungen jedoch, wenn eine Person tatsächlich bereits Beschuldigter ist, aber weiterhin lediglich als Zeuge behandelt wird.
Das zeigt BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19. Während einer Zeugenvernehmung hatte sich ein Tatverdacht so verdichtet, dass der Betroffene als Beschuldigter hätte behandelt und entsprechend belehrt werden müssen. Eine bloße Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen konnte das umfassende Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation nicht ersetzen. Die betreffenden Angaben durften bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts weitgehend nicht berücksichtigt werden.
BGH: Auch die verspätete Vorführung kann problematisch werden
Der Bundesgerichtshof hatte sich außerdem mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Festgenommene nicht unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden war. Bemerkenswert ist die Aussage des BGH: Ein Beweisverwertungsverbot könne insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Polizeibeamte die vorgeschriebene Vorführung bewusst verzögern, um die Bestellung eines Verteidigers durch den Haftrichter zu umgehen. Im konkreten Verfahren sah der BGH dafür allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte. Damit wird deutlich: Entscheidend ist nicht nur, was der Beschuldigte gesagt hat. Die Verteidigung muss ebenso untersuchen, unter welchen Bedingungen seine Aussage zustande gekommen ist.
Tötungsdelikt: Vernehmung soll aufgezeichnet werden
Bei besonders schweren Vorwürfen sieht das Gesetz heute eine weitere Sicherung vor. Liegt dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde, muss die Vernehmung grundsätzlich in Bild und Ton aufgezeichnet werden, soweit nicht die äußeren Umstände oder eine besondere Dringlichkeit entgegenstehen. Auch bei erkennbar geistig eingeschränkten oder schwer psychisch erkrankten Beschuldigten kann eine solche Aufzeichnung vorgeschrieben sein.
Damit lässt sich später wesentlich zuverlässiger feststellen, wie belehrt, gefragt und geantwortet wurde.
Erst Akteneinsicht, dann Einlassung
Aus Verteidigersicht gilt deshalb häufig: Eine spontane Aussage ist selten erforderlich. Der Beschuldigte kennt regelmäßig nur einen Bruchteil dessen, was Polizei und Staatsanwaltschaft bereits wissen. Der Verteidiger kann dagegen Akteneinsicht nehmen und anschließend entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und in welcher Form sie erfolgen sollte.
Das gilt besonders bei einer Vernehmung des Beschuldigten vor dem Haftrichter. Dort müssen zwei Verteidigungsziele sorgfältig voneinander getrennt werden: den Haftbefehl anzugreifen – und gleichzeitig zu vermeiden, durch eine unvorbereitete Aussage die spätere Verteidigung zu erschweren.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist ein gesetzlich garantiertes Verteidigungsrecht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Organspende, Untersuchungshaft und Totschlag – wann wird ärztliches Handeln strafbar?
Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Ein Arzt gerät unter den Verdacht des versuchten Totschlags. Der Vorwurf hängt mit einer beabsichtigten Organspende zusammen. Schließlich wird sogar Untersuchungshaft angeordnet. Ein solcher Fall berührt eine der schwierigsten Grenzen des Medizinstrafrechts: Welche medizinischen Maßnahmen dürfen bei einem potenziellen Organspender vorgenommen werden, bevor dessen Tod zweifelsfrei festgestellt ist? Der auf meiner Webseite ursprünglich geschilderte Fall einer Organspende, Untersuchungshaft und Totschlag zeigt, wie schnell aus einer medizinischen Entscheidung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit existenziellen Folgen für einen Arzt werden kann.
Die entscheidende Grenze: Der Organspender muss tot sein
Das Transplantationsgesetz zieht eine klare Grenze. Nach § 3 TPG dürfen einem verstorbenen Menschen Organe grundsätzlich nur entnommen werden, wenn die erforderliche Einwilligung vorliegt und der Tod nach den Regeln festgestellt wurde, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Zusätzlich muss vor der Entnahme der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm festgestellt worden sein. Damit ist strafrechtlich entscheidend: Eine Organentnahme darf niemals den Tod des Spenders herbeiführen.
Zwei unabhängige Ärzte müssen den Tod feststellen
Das Gesetz versucht Interessenkonflikte ausdrücklich auszuschließen. Die maßgeblichen Feststellungen müssen grundsätzlich von zwei dafür qualifizierten Ärzten getroffen werden, die den Spender unabhängig voneinander untersucht haben. Diese Ärzte dürfen weder an der Organentnahme noch an der späteren Transplantation beteiligt sein und auch keinen entsprechenden Weisungen unterliegen. Untersuchungsergebnisse und Zeitpunkt sind zu dokumentieren.
Diese organisatorische Trennung besitzt auch strafrechtliche Bedeutung: Die Aussicht auf eine Organspende darf die Entscheidung über Fortführung oder Beendigung einer lebenserhaltenden Behandlung nicht beeinflussen.
Wann kann der Vorwurf des Totschlags entstehen?
Solange der Patient im strafrechtlichen Sinne lebt, gelten die allgemeinen Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB. Beendet ein Arzt eine lebenserhaltende Behandlung oder nimmt er einen Eingriff vor, der den Tod verursacht, muss deshalb zunächst geklärt werden, ob dieses Handeln medizinisch und rechtlich zulässig war. Eine zulässige Therapiebegrenzung entsprechend dem Patientenwillen ist grundsätzlich etwas völlig anderes als eine Tötung zur Ermöglichung einer Organentnahme. Entscheidend sind Patientenwille, medizinische Indikation, konkrete Todesursache und Kausalität des ärztlichen Handelns. Eine spätere Organspende kann eine Tötung niemals rechtfertigen.
Auch der Versuch ist denkbar
Für den Vorwurf des versuchten Totschlags muss ein Arzt mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung angesetzt haben. Das ist eine hohe strafrechtliche Schwelle. Nicht jeder medizinische Fehler, nicht jede umstrittene Therapieentscheidung und nicht jeder Verstoß gegen transplantationsrechtliche Vorgaben begründet deshalb einen Tötungsvorsatz. Die Rechtsprechung verlangt beim bedingten Vorsatz eine sorgfältige Gesamtwürdigung von Wissens- und Willenselement. Gerade bei Ärzten muss berücksichtigt werden, welchem therapeutischen Ziel eine konkrete Maßnahme diente und von welchem medizinischen Geschehensablauf der Arzt tatsächlich ausging.
Angehörige können nicht frei über Organe entscheiden
Auch die Zustimmung zur Organspende ist gesetzlich detailliert geregelt. Hat der Verstorbene keine eigene Erklärung hinterlassen, können unter den Voraussetzungen des § 4 TPG die nächsten Angehörigen einbezogen werden. Sie haben dabei den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten. Ein bekannter Widerspruch des Betroffenen schließt eine Entnahme aus. Das aktuelle Recht schützt damit nicht nur das Leben, sondern ebenso die Selbstbestimmung des möglichen Organspenders.
Warum Untersuchungshaft bei Ärzten besonders genau geprüft werden muss
Selbst ein schwerer Tatvorwurf rechtfertigt noch keine Untersuchungshaft.
Erforderlich sind nach § 112 StPO insbesondere dringender Tatverdacht und grundsätzlich ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Auch bei einem Totschlagsvorwurf muss außerdem die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Bei komplexen medizinischen Sachverhalten hängt der dringende Tatverdacht häufig von Sachverständigengutachten ab. Deshalb muss die Verteidigung frühzeitig untersuchen, ob medizinische Tatsachen, Behandlungsdokumentation und Kausalzusammenhänge den strafrechtlichen Vorwurf überhaupt tragen.
Organspende und Totschlag verlangen eine präzise Rekonstruktion
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts im Zusammenhang mit einer Transplantation darf nicht auf die vereinfachte Formel reduziert werden: Behandlung beendet – Organe entnommen – Tötungsdelikt. Zu prüfen sind vielmehr Patientenwille, Behandlungsentscheidung, Todesfeststellung, zeitlicher Ablauf, Kausalität und subjektive Vorstellungen der beteiligten Ärzte. Der damalige Fall Organspende, Untersuchungshaft und Totschlag macht deshalb deutlich, weshalb medizinisches Strafrecht eine frühe Zusammenarbeit von Strafverteidigung und medizinischen Sachverständigen verlangt.
Wo ein Arzt wegen versuchten Totschlags verfolgt wird, entscheidet nicht die Dramatik des Vorwurfs. Entscheidend ist, was medizinisch tatsächlich geschehen ist und wie dieses Handeln strafrechtlich einzuordnen ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Die Bespitzelung der Welt und Angelas lieber Barack Obama

Die Bespitzelung der Welt
Gerade ist die grösste Bespitzelungskampagne aufgeflogen, die in ihren Dimensionen einer Bespitzelung der Welt gleichkommt und wohl nie in der Menschheitsgeschichte einen solchen Umfang hatte. Der Spiegel fordert die Kanzlerin zu Recht zur Gegenwehr gegen die Spitzelstaaten USA, Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland auf.
Aber muss uns solche Bespitzelung überraschen? Mich überrascht sie nicht. Es liegt in der Natur der Geheimdienste zu spitzeln, auszuspähen, Informationen zu sammeln und die so gewonnenen Erkenntnisse gegen einzelne Bürger, Gruppierungen, Parteien, Regierungen und Unternehmen zu nutzen. Das dabei auch genötigt, erpresst, Menschen missbraucht und benutzt werden, manchmal auch getötet wird, ist leicht denkbar.
Und wie realistisch ist die berechtigte Forderung des Spiegel an die Kanzlerin, dagegen etwas zu unternehmen? Ich habe jede Hoffnung auf ein unbespitzeltes Dasein - wenn überhaupt gehabt - dann in jedem Falle verloren. Was erhob sich vor gut 20 Jahren nach Öffnung der Spitzelarchive der Staatsicherheit der DDR für ein nachvollziehbarer Aufschrei um die Bespitzelung in der DDR. Aber auch das überraschte mich nicht, denn auch hier wirkten die naturgegebenen Eigenschaften eines Geheimdienstes mit allen seinen negativen Auswirkungen, die solche Bespitzelung für jeden Bespitzelten nach sich ziehen oder zumindest nach sich ziehen können.
Und auch die Kanzlerin wird nicht wirklich etwas tun gegen das jetzt bekannte Staatenspitzeln. Der Gründe mag es vieler geben. Und vielleicht gehört zu jenen auch der, dass die Nachrichtendienste der Bundesrepublik eben Geheimdienste sind und auch sie keine andere Natur als andere haben. Ich kann nur vermuten, das die Bespitzelung der deutschen Bevölkerung durch deutsche Geheimdienste weit über das gesetzlich zulässige Spitzeln hinaus geht. Auch deutsches Spitzeln ist aller Wahrscheinlichkeit nach Bestandteil der Bespitzelung der Welt. Gewissheit wird es erst geben, wenn ein deutscher Whistleblower auspackt oder die Archive geöffnet werden. Solange werden wir uns gedulden und abwarten müssen, ob unsere Datenschutzgesetze einen praktischen Wert besitzen.
Jedenfalls wird die Bundeskanzlerin Herrn Obama nach meiner Überzeugung wie bei seinem Staatsbesuch vergangene Woche weiter als "lieber Barack" umwerben und alles Spitzelstaatenleben bleibt beim alten.
Der Weg in ein unbespitzeltes Leben der Menschheit wird so lang sein wie ein Leben ohne Kriege. Beides mag heute Utopie sein, aber nicht auf Dauer Utopie bleiben müssen. Irgendwann wird auch die Bespitzelung der Welt zu Ende sein. Aber erst lange nach Angela.
Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet wird
Verkehrsunfall und Strafverfahren – richtig reagieren und den Führerschein schützen

Ein Verkehrsunfall ist schnell geschehen. Sobald sich ein Mensch verletzt, Alkohol oder Drogen im Raum stehen oder ein Beteiligter den Unfallort verlassen hat, droht jedoch neben der Schadensregulierung ein Strafverfahren. Dann geht es nicht nur um Geld, sondern möglicherweise auch um eine Geldstrafe, Punkte, ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Deshalb sollten Sie frühzeitig zwischen Ihren Pflichten am Unfallort und Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter unterscheiden.
Wann leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein?
Die Polizei beginnt Ermittlungen, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Nach einem Verkehrsunfall kommen insbesondere fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB in Betracht.
Bereits leichte Verletzungen können deshalb ein Ermittlungsverfahren auslösen. Allerdings bedeutet dessen Einleitung noch nicht, dass Sie den Unfall strafrechtlich verursacht haben. Vielmehr müssen Polizei und Staatsanwaltschaft den Unfallablauf, einen möglichen Verkehrsverstoß, die Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes und den Zusammenhang mit den Verletzungen klären.
Wie verhalte ich mich nach dem Unfall richtig?
Halten Sie sofort an, sichern Sie die Unfallstelle und helfen Sie Verletzten. Außerdem müssen Sie die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und Ihrer Beteiligung ermöglichen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 34 StVO und § 142 StGB. Dennoch müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben dazu machen, wie der Unfall geschah oder wer ihn verschuldete.
Nennen Sie deshalb Ihre Personalien und zeigen Sie die erforderlichen Dokumente vor. Äußern Sie sich jedoch nicht spontan zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand, zu einer möglichen Ablenkung oder zu einem Alkoholkonsum. Auch scheinbar harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Sagen Sie stattdessen ruhig: „Ich mache zunächst keine Angaben zur Sache und möchte mit meinem Strafverteidiger sprechen.“
Verlassen Sie den Unfallort außerdem niemals eigenmächtig. Falls kein Geschädigter anwesend ist, genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe grundsätzlich nicht. Informieren Sie vielmehr die Polizei und klären Sie das weitere Vorgehen.
Warum ist Schweigen nach einem Verkehrsunfall sinnvoll?
Nach § 136 StPO dürfen Beschuldigte schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Dieses Recht gilt auch am Unfallort. Weil Stress die Wahrnehmung und Erinnerung unmittelbar nach einem Unfall beeinträchtigen kann, führen vorschnelle Angaben häufig zu Ungenauigkeiten. Später wirken notwendige Korrekturen jedoch schnell wie Widersprüche.
Deshalb sollte zunächst ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte einsehen. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist oder ob Sie weiterhin schweigen sollten.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe anschließend Unfallskizzen, Fotos, Zeugenaussagen, Verletzungsunterlagen sowie technische Daten. Falls erforderlich, arbeite ich mit einem Sachverständigen zusammen, damit sich Geschwindigkeit, Reaktionsmöglichkeiten und Vermeidbarkeit zuverlässig bewerten lassen.
Außerdem prüfe ich, ob die Polizei Beweise rechtmäßig erhoben hat und ob sich eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abwehren lässt. Je früher ich eingreife, desto eher kann ich auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken und zugleich den Führerschein schützen.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Verkehrsstrafverfahren. Dabei bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie nach einem Verkehrsunfall eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, bevor Sie eine Aussage abgeben.
Rechtswidrige Hausdurchsuchung – frühzeitig überprüfen lassen
Rechtswidrige Hausdurchsuchung – wann dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft eine Wohnung durchsuchen?

Plötzlich stehen Polizeibeamte vor der Wohnung. Sie legen einen Durchsuchungsbeschluss vor, betreten die Räume und beginnen, Schränke, Unterlagen und Computer zu durchsuchen. Für den Beschuldigten ist eine Hausdurchsuchung regelmäßig einer der einschneidendsten Momente eines Ermittlungsverfahrens. In einem von mir bearbeiteten Berliner Strafverfahren bestanden erhebliche Zweifel daran, ob die angeordnete Durchsuchung rechtmäßig war. Der Fall zeigt: Ein Ermittlungsverfahren allein berechtigt die Staatsanwaltschaft noch nicht dazu, die Wohnung eines Beschuldigten durchsuchen zu lassen. Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung kann mit der Beschwerde angegriffen werden – unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach ihrem Abschluss.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Hausdurchsuchung?
Die Wohnung steht unter dem besonderen Schutz des Art. 13 GG. § 102 StPO erlaubt eine Durchsuchung beim Beschuldigten insbesondere dann, wenn zu vermuten ist, dass dabei Beweismittel gefunden werden. Erforderlich ist zunächst ein konkreter Anfangsverdacht. Bloße Vermutungen reichen nicht. Das Bundesverfassungsgericht formuliert dies deutlich: Eine Durchsuchung darf nicht dazu benutzt werden, erst diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die notwendig wären, um überhaupt einen Anfangsverdacht zu begründen. Anders gesagt: Die Ermittlungsbehörden dürfen nicht erst durchsuchen und anschließend schauen, ob sich vielleicht eine Straftat findet.
Der Richtervorbehalt ist mehr als eine Unterschrift
Grundsätzlich muss ein Richter die Durchsuchung anordnen. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst tätig werden. Der Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel hinreichend konkret bezeichnen. Damit soll verhindert werden, dass die Ermittlungsbehörden praktisch unbegrenzt nach belastendem Material suchen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich prüft. Der Beschluss muss zugleich den Rahmen der Durchsuchung so festlegen, dass der Betroffene deren Grenzen erkennen kann.
Aktuell: BVerfG erklärt Durchsuchung für verfassungswidrig
Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23. Ein Mann hatte über eine Onlineplattform zahlreiche neue beziehungsweise originalverpackte Baumarktartikel angeboten. Die Ermittlungsbehörden vermuteten Hehlerei und durchsuchten seine Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss und die bestätigende Entscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Die fachgerichtliche Begründung genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Die Entscheidung zeigt: Auch ein vorhandener Verdacht gibt den Ermittlungsbehörden keinen Freibrief.
Schwacher Tatverdacht kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig machen
Besonders bemerkenswert ist die jüngste Rechtsprechung aus dem Jahr 2025. In BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvR 1496/24 ging es um eine angeblich unterschlagene Spielekonsole. Das Gericht äußerte erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung. Ausschlaggebend waren unter anderem das geringe Gewicht des Vorwurfs und der schwache Tatverdacht vor dem Hintergrund einer familienrechtlichen Auseinandersetzung.
Am selben Tag beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Durchsuchung bei einem Jugendlichen. Ein kurzer Chat hatte den Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte ausgelöst. Auch hier äußerte das Gericht deutliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit: Ein eher schwacher Anfangsverdacht und eine geringe Auffindewahrscheinlichkeit können den erheblichen Eingriff in die Wohnung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvR 1677/24.
Die Verhältnismäßigkeit wird häufig unterschätzt
Eine Durchsuchung muss nicht nur einen legitimen Ermittlungszweck verfolgen. Sie muss auch verhältnismäßig sein. Dabei sind insbesondere gegeneinander abzuwägen:
- Stärke des Tatverdachts,
- Schwere des vorgeworfenen Delikts,
- Bedeutung der gesuchten Beweismittel,
- Wahrscheinlichkeit, diese tatsächlich zu finden,
- Intensität des Eingriffs und mögliche mildere Ermittlungsmaßnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kriterien zuletzt wiederholt hervorgehoben.
Was sollte der Beschuldigte während der Durchsuchung tun?
Gegen körperlichen Widerstand ist dringend zu raten. Ebenso sollte der Beschuldigte nicht spontan versuchen, den Tatvorwurf zu erklären. Sinnvoll ist vielmehr, möglichst früh einen Strafverteidiger zu kontaktieren, den Durchsuchungsbeschluss zu prüfen und darauf zu achten, dass dessen Grenzen eingehalten werden. Insbesondere bei der Sicherstellung von Computern, Smartphones und umfangreichen Geschäftsunterlagen kann außerdem die spätere Beschlagnahme rechtlich gesondert zu überprüfen sein.
Rechtswidrige Hausdurchsuchung – frühzeitig überprüfen lassen
Der Schutz der Wohnung endet nicht an der Tür des Ermittlungsverfahrens. Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die Ermittlungsbehörden dabei tatsächlich belastendes Material finden. Für die Verteidigung beginnt die Prüfung deshalb beim Ausgangspunkt: Was wusste die Staatsanwaltschaft vor der Durchsuchung? Welche konkreten Tatsachen begründeten den Verdacht? Was sollte gefunden werden? Und stand dieser Eingriff tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf?
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass diese Fragen keineswegs nur theoretischer Natur sind.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Neonazi vor Gericht – Verhandlungsunfähigkeit oder bewusste Prozessstörung?
Wann ist ein Angeklagter verhandlungsunfähig – und wann verweigert oder stört er lediglich die Hauptverhandlung?

Fünf Justizwachtmeister mussten den Angeklagten in den Gerichtssaal tragen. Dort angekommen, störte er die Verhandlung durch Zwischenrufe und beschimpfte den Vorsitzenden. Schließlich wurde er von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Der Neonazi K. D. stand Ende der 1990er-Jahre vor dem Landgericht Lübeck wegen Mordes und versuchten Mordes vor Gericht. Ich vertrat als Nebenklägervertreter einen Mann, auf den der Angeklagte aus nächster Nähe drei Schüsse abgefeuert hatte. Der Mandant überlebte schwer verletzt. Wenige Tage später erschoss der Angeklagte auf seiner Flucht einen Polizeibeamten. Das Verfahren veranschaulicht eine bis heute wichtige strafprozessuale Unterscheidung: Ein Angeklagter, der nicht verhandeln will, ist nicht automatisch verhandlungsunfähig.
Was bedeutet Verhandlungsunfähigkeit?
Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition. Nach der Rechtsprechung muss ein Angeklagter aber in der Lage sein, der Hauptverhandlung in seinen wesentlichen Abschnitten zu folgen, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, sich sachgerecht zu verteidigen und mit seinem Verteidiger zu kommunizieren. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Körperliche oder psychische Erkrankungen führen nicht automatisch zur Verhandlungsunfähigkeit.
Selbst eine psychische Erkrankung, die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte einem Strafprozess nicht folgen kann. Der BGH unterscheidet diese Fragen deutlich voneinander.
BGH: Bei Zweifeln darf nicht einfach weiterverhandelt werden
Besonders deutlich wurde der BGH mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 453/23. Der Angeklagte litt an einer floriden Psychose und wahrscheinlich an akustischen Halluzinationen. Das Tatgericht hatte selbst krankheitsbedingte Auffälligkeiten festgestellt, aber zunächst weiterverhandelt. Der BGH hob das Urteil auf. Bestehen objektiv begründete Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, müssen diese fachkundig aufgeklärt werden. Ein körperlich im Gerichtssaal anwesender, tatsächlich aber verhandlungsunfähiger Angeklagter gilt prozessual grundsätzlich als nicht anwesend. Die unzulässige Weiterverhandlung kann deshalb einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen.
Was passiert bei längerer Verhandlungsunfähigkeit?
Ist absehbar, dass ein Angeklagter für längere Zeit nicht an einer Hauptverhandlung teilnehmen kann, kommt eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO in Betracht. Das Gericht kann zugleich Maßnahmen treffen, um Beweise für eine spätere Hauptverhandlung zu sichern. Bei zeitlich begrenzten gesundheitlichen Einschränkungen können dagegen zunächst Unterbrechungen, kürzere Sitzungstage oder andere organisatorische Maßnahmen ausreichen. Entscheidend bleibt immer der konkrete Gesundheitszustand.
Wer den Prozess stört, ist deshalb nicht verhandlungsunfähig
Der damalige Lübecker Fall lag anders. Der Neonazi verweigerte zunächst den Zutritt zum Gerichtssaal, leistete bei seiner Vorführung Widerstand und störte anschließend gezielt die Hauptverhandlung. Nachdem er ausgeschlossen worden war, kündigte er über seinen Verteidiger sogar an, bei erneuter zwangsweiser Vorführung die Verhandlung wiederum zu stören. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich von krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Wer versteht, was vor Gericht geschieht, sich aber bewusst entscheidet, die Verhandlung zu verhindern oder zu stören, kann sich nicht allein dadurch dem Strafverfahren entziehen. Die StPO enthält deshalb verschiedene Vorschriften, unter denen eine Hauptverhandlung ausnahmsweise ohne den Angeklagten fortgeführt werden kann.
Selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit schützt nicht zwingend
Besonders interessant ist § 231a StPO. Versetzt sich ein Angeklagter vorsätzlich und schuldhaft selbst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, um die ordnungsgemäße Durchführung des Prozesses zu verhindern, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden. Das Gericht muss hierfür allerdings einen Arzt als Sachverständigen anhören. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Damit verhindert das Gesetz, dass ein Angeklagter durch gezielte Herbeiführung seiner Verhandlungsunfähigkeit die Hauptverhandlung blockiert.
Verhandlungsfähigkeit muss medizinisch und juristisch geprüft werden
Die Verteidigung sollte eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit weder vorschnell behaupten noch allein auf ein ärztliches Attest vertrauen. Entscheidend ist, welche konkreten Auswirkungen eine Erkrankung auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Strafverfahren hat. Umgekehrt darf ein Gericht auffälliges Verhalten nicht einfach als Renitenz oder Prozessstrategie abtun, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung bestehen. Die Entscheidung des BGH von 2023 zeigt, dass eine fehlerhafte Beurteilung zur Aufhebung des gesamten Urteils führen kann.
Der damalige Lübecker Neonazi demonstrierte das Gegenbeispiel: Massive Störungen einer Hauptverhandlung und Verhandlungsunfähigkeit sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Vollrausch – Therapieauflagen statt Freispruch
Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Mehr als drei Promille Alkohol, ein Messerstich und zunächst der Vorwurf des versuchten Totschlags: Das Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin hätte für meinen Mandanten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enden können. Das Gericht stellte jedoch Schuldunfähigkeit hinsichtlich der im Rausch begangenen Körperverletzung fest und verurteilte ihn stattdessen wegen Vollrausches. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, seine Alkoholproblematik außerhalb einer Entziehungsanstalt therapeutisch behandeln zu lassen. Der Fall zeigt, was Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch in der Praxis bedeuten können.
Schuldunfähig – warum trotzdem kein Freispruch?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer dort genannten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei meinem Mandanten ging das Landgericht aufgrund seiner Alkoholisierung von Schuldunfähigkeit aus. Wegen der im Rausch begangenen schweren Körperverletzung konnte er daher nicht verurteilt werden. Damit war das Verfahren aber nicht beendet. § 323a StGB erfasst den Fall, dass sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Der Vollrausch ist also ein eigenständiger Straftatbestand.
Therapie statt Entziehungsanstalt
Bei alkoholbedingten Straftaten stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde zum 1. Oktober 2023 erheblich verschärft. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt heute unter anderem eine Substanzkonsumstörung voraus, die dauerhaft und schwerwiegend ist. Außerdem muss die Anlasstat überwiegend auf diese Störung zurückgehen und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung bestehen. Eine Alkoholproblematik führt daher keineswegs automatisch zur Unterbringung nach § 64 StGB.
Wann kommt eine ambulante Therapie in Betracht?
Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht nach § 56c StGB Weisungen erteilen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit beachten muss. Dazu kann gehören, sich einer ambulanten Alkohol- oder Suchttherapie zu unterziehen.
Allerdings darf das Gericht eine solche Behandlung nicht grenzenlos erzwingen. § 56c Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Weisung, die sich auf eine Heilbehandlung oder Entziehungskur bezieht, grundsätzlich der Einwilligung des Verurteilten bedarf.
Damit unterscheidet sich die ambulante Behandlung grundlegend von einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB.
Therapieauflage muss verhältnismäßig sein
Auch eine Bewährungsweisung greift in die persönliche Lebensführung ein. Sie muss deshalb geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Gericht muss insbesondere einen Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Risiko weiterer Straftaten herstellen. Eine Therapie darf nicht lediglich deshalb angeordnet werden, weil Alkohol bei der abgeurteilten Tat eine Rolle spielte. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dem Gericht ein konkretes ambulantes Behandlungskonzept vorzulegen: Therapiebereitschaft, vorhandener Therapieplatz, regelmäßige Termine, Abstinenzbemühungen und gegebenenfalls eine fachärztliche oder suchttherapeutische Begleitung können eine positive Prognose unterstützen.
Neue Rechtslage bei § 64 StGB eröffnet Verteidigungsansätze
Die Reform des § 64 StGB hat die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung deutlich angehoben. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich erreichen, dass die Entziehungsanstalten stärker auf diejenigen Täter konzentriert werden, bei denen ein hinreichend ausgeprägter Zusammenhang zwischen Suchtstörung und Straftat besteht. Der BGH verlangt dementsprechend eine sorgfältige Feststellung der dauerhaften und schwerwiegenden Substanzkonsumstörung sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Störung und der Anlasstat.
Eine bloße Alkoholabhängigkeit oder häufiger Alkoholkonsum reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die Feststellung, dass die Tat im alkoholisierten Zustand begangen wurde.
Therapie kann für die Bewährungsprognose entscheidend sein
Von der Unterbringung nach § 64 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu unterscheiden. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren prüft das Gericht nach § 56 StGB, ob eine günstige Sozialprognose beziehungsweise – bei mehr als einem Jahr – zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine bereits begonnene Therapie kann dabei erhebliches Gewicht besitzen. Die Verteidigung sollte deshalb nicht erst auf das Urteil warten. Ist Alkohol erkennbar ein zentraler Faktor des Tatgeschehens, kann eine frühzeitig begonnene freiwillige Therapie zeigen, dass sich der Beschuldigte konkret mit den Ursachen der Tat auseinandersetzt.
Vollrausch und Therapieauflagen: individuelle Lösung statt Automatismus
Der Berliner Fall endete für meinen Mandanten ohne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Gericht verlangte eine Alkoholtherapie, die er in Freiheit absolvieren konnte. Gerade darin liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz: Zwischen Freispruch, Freiheitsstrafe und stationärem Maßregelvollzug bestehen weitere Möglichkeiten.
Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch können deshalb Teil einer Lösung sein, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der individuellen Entwicklung des Verurteilten Rechnung trägt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Vollrausch statt versuchter Totschlag – wenn Alkohol die strafrechtliche Bewertung verändert
Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags - Landgericht Berlin

Ein nächtlicher Park in Berlin, mehrere stark alkoholisierte Personen und eine kurze Auseinandersetzung: Mein Mandant zog ein Taschenmesser mit einer etwa acht Zentimeter langen Klinge und stach einem ihm unbekannten Mann in den Bauch. Der Verletzte überlebte nur aufgrund einer Notoperation. Die Staatsanwaltschaft klagte meinen Mandanten wegen versuchten Totschlags an. Im Raum stand damit eine erhebliche Freiheitsstrafe.
Das Landgericht Berlin kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es verurteilte ihn am 25. Februar 2013 wegen Vollrausches zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus dem Vorwurf des versuchten Totschlags wurde damit: Vollrausch statt versuchter Totschlag.
Warum scheiterte die Anklage wegen versuchten Totschlags?
Zunächst konnte das Landgericht den für einen Tötungsversuch erforderlichen Tötungsvorsatz nicht feststellen. Nach seiner Bewertung lag vielmehr eine schwere Körperverletzung vor. Doch auch deswegen konnte der Mandant nicht verurteilt werden.
Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,1 Promille. Das Gericht ging von Schuldunfähigkeit aus. Wer bei Begehung einer Tat wegen eines Rauschzustandes nach § 20 StGB schuldunfähig ist, kann wegen dieser Rauschtat grundsätzlich nicht bestraft werden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch Freispruch.
§ 323a StGB schließt die Strafbarkeitslücke
Hier greift der Straftatbestand des Vollrausches. Nach § 323a StGB macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, wegen der er infolge des Rausches nicht bestraft werden kann. Der strafrechtliche Vorwurf verschiebt sich also: Bestraft wird nicht die schuldlos begangene Körperverletzung oder Tötungshandlung, sondern das schuldhafte Sich-Berauschen, sofern es anschließend zu einer Rauschtat kommt. Der BGH hat dies in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben.
BGH 2024: Tötungsdelikt im Vollrausch
Wie aktuell diese Konstellation ist, zeigt BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23. Auch dort hatte ein Angeklagter im alkoholbedingten Rausch einen Menschen getötet. Wegen seiner Alkoholisierung konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches. Dabei stellte er klar: Ein für § 323a StGB ausreichender Rausch liegt vor, wenn die Auswirkungen der Rauschmittel die Fähigkeit beeinträchtigen, das eigene Verhalten an rechtlichen Normen auszurichten, und hinsichtlich der Rauschtat Schuldunfähigkeit besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Drei Promille bedeuten nicht automatisch Schuldunfähigkeit
Ein hoher Blutalkoholwert allein entscheidet allerdings nicht über § 20 StGB. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung. Neben der errechneten Blutalkoholkonzentration können insbesondere Trinkverlauf, Verhalten vor und nach der Tat, motorische Fähigkeiten, Erinnerungsvermögen und konkrete psychische Auffälligkeiten relevant sein. Auch die Rückrechnung des Alkoholwertes muss methodisch korrekt erfolgen. Der BGH hat in der Entscheidung 3 StR 280/23 nochmals die Berechnungsgrundsätze für die dem Angeklagten günstigste Blutalkoholkonzentration hervorgehoben.
Auch beim Vollrausch muss der Vorsatz geprüft werden
Eine weitere wichtige Differenzierung betrifft das Sich-Berauschen selbst. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 StR 391/21 entschieden: Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Betroffene beim Konsum zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, einen Rausch zu erreichen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder ausschließt. Ist nicht einmal ein entsprechend schwerer Rausch vorhersehbar, kann auch der Fahrlässigkeitsvorwurf scheitern.
Wie wird die Strafe bei Vollrausch bestimmt?
Hier besteht eine Besonderheit. Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist. Gleichzeitig besitzt § 323a StGB einen eigenen Strafrahmen von grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Folgen der Rauschtat berücksichtigen. Ein Messerstich mit lebensgefährlichen Verletzungen wiegt deshalb erheblich schwerer als eine geringfügige Rauschtat.
Der BGH betont jedoch, dass der eigentliche Schuldvorwurf beim Vollrausch das schuldhafte Sich-Berauschen bleibt. Die Rauschtat und ihre Folgen dürfen die Strafzumessung beeinflussen, aber nicht dazu führen, dass der Täter faktisch doch für eine Tat bestraft wird, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 264/19 macht diese Grenze besonders deutlich.
Strafverteidigung muss den Tatzeitpunkt rekonstruieren
Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei erheblich alkoholisierten Beschuldigten mehrere Fragen getrennt untersucht werden müssen: Was geschah objektiv? Welchen Vorsatz hatte der Beschuldigte? Wie stark war seine Schuldfähigkeit eingeschränkt? Und schließlich: Hat er den maßgeblichen Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt?
Aus einer Anklage wegen versuchten Totschlags kann sich dadurch eine vollkommen andere strafrechtliche Bewertung ergeben.
Für den Mandanten machte diese Differenzierung einen erheblichen Unterschied: Vollrausch statt versuchter Totschlag – und schließlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.

