Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Das Thema  Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,

Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.

Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.

Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.

Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.


Die Bespitzelung der Welt und Angelas lieber Barack Obama

Bespitzelung der Welt, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Bespitzelung der Welt

Gerade ist die grösste Bespitzelungskampagne aufgeflogen, die in ihren Dimensionen einer Bespitzelung der Welt gleichkommt und wohl nie in der Menschheitsgeschichte einen solchen Umfang hatte. Der Spiegel fordert die Kanzlerin zu Recht zur Gegenwehr gegen die Spitzelstaaten  USA, Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland auf.

Aber muss uns solche Bespitzelung überraschen? Mich überrascht sie nicht. Es liegt in der Natur der Geheimdienste zu spitzeln, auszuspähen, Informationen zu sammeln und die so gewonnenen Erkenntnisse gegen einzelne Bürger, Gruppierungen, Parteien, Regierungen und Unternehmen zu nutzen. Das dabei auch genötigt, erpresst, Menschen missbraucht und benutzt werden, manchmal auch getötet wird, ist leicht denkbar.

Und wie realistisch ist die berechtigte Forderung des Spiegel an die Kanzlerin, dagegen etwas zu unternehmen? Ich habe jede Hoffnung auf ein unbespitzeltes Dasein - wenn überhaupt gehabt - dann in jedem Falle verloren. Was erhob sich vor gut 20 Jahren nach Öffnung der Spitzelarchive der Staatsicherheit der DDR für ein nachvollziehbarer Aufschrei um die Bespitzelung in der DDR. Aber auch das überraschte mich nicht, denn auch hier wirkten die naturgegebenen Eigenschaften eines Geheimdienstes mit allen seinen negativen Auswirkungen, die solche Bespitzelung für jeden Bespitzelten nach sich ziehen oder zumindest nach sich ziehen können.

Und auch die Kanzlerin wird nicht wirklich etwas tun gegen das jetzt bekannte Staatenspitzeln. Der Gründe mag es vieler geben. Und vielleicht gehört zu jenen auch der, dass die Nachrichtendienste der Bundesrepublik eben Geheimdienste sind und auch sie keine andere Natur als andere haben. Ich kann nur vermuten, das die Bespitzelung der deutschen Bevölkerung durch deutsche Geheimdienste weit über das gesetzlich zulässige Spitzeln hinaus geht. Auch deutsches Spitzeln ist aller Wahrscheinlichkeit nach Bestandteil der Bespitzelung der Welt.  Gewissheit wird es erst geben, wenn ein deutscher Whistleblower auspackt oder die Archive geöffnet werden. Solange werden wir uns gedulden und abwarten müssen, ob unsere Datenschutzgesetze einen praktischen Wert besitzen.

Jedenfalls wird die Bundeskanzlerin Herrn Obama nach meiner Überzeugung  wie bei seinem Staatsbesuch vergangene Woche weiter als "lieber Barack" umwerben und alles Spitzelstaatenleben bleibt beim alten.

Der Weg in ein unbespitzeltes Leben der Menschheit wird so lang sein wie ein Leben ohne Kriege. Beides mag heute Utopie sein, aber nicht auf Dauer Utopie bleiben müssen. Irgendwann wird auch die Bespitzelung der Welt zu Ende sein. Aber erst lange nach Angela.


Verkehrsunfall - Strafverfahren

Verkehrsunfall und Strafverfahren – richtig reagieren und den Führerschein schützen

Verkehrsunfall Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Verkehrsunfall ist schnell geschehen. Sobald sich ein Mensch verletzt, Alkohol oder Drogen im Raum stehen oder ein Beteiligter den Unfallort verlassen hat, droht jedoch neben der Schadensregulierung ein Strafverfahren. Dann geht es nicht nur um Geld, sondern möglicherweise auch um eine Geldstrafe, Punkte, ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Deshalb sollten Sie frühzeitig zwischen Ihren Pflichten am Unfallort und Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter unterscheiden.

Wann leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein?

Die Polizei beginnt Ermittlungen, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Nach einem Verkehrsunfall kommen insbesondere fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB in Betracht.

Bereits leichte Verletzungen können deshalb ein Ermittlungsverfahren auslösen. Allerdings bedeutet dessen Einleitung noch nicht, dass Sie den Unfall strafrechtlich verursacht haben. Vielmehr müssen Polizei und Staatsanwaltschaft den Unfallablauf, einen möglichen Verkehrsverstoß, die Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes und den Zusammenhang mit den Verletzungen klären.

Wie verhalte ich mich nach dem Unfall richtig?

Halten Sie sofort an, sichern Sie die Unfallstelle und helfen Sie Verletzten. Außerdem müssen Sie die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und Ihrer Beteiligung ermöglichen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 34 StVO und § 142 StGB. Dennoch müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben dazu machen, wie der Unfall geschah oder wer ihn verschuldete.

Nennen Sie deshalb Ihre Personalien und zeigen Sie die erforderlichen Dokumente vor. Äußern Sie sich jedoch nicht spontan zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand, zu einer möglichen Ablenkung oder zu einem Alkoholkonsum. Auch scheinbar harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Sagen Sie stattdessen ruhig: „Ich mache zunächst keine Angaben zur Sache und möchte mit meinem Strafverteidiger sprechen.“

Verlassen Sie den Unfallort außerdem niemals eigenmächtig. Falls kein Geschädigter anwesend ist, genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe grundsätzlich nicht. Informieren Sie vielmehr die Polizei und klären Sie das weitere Vorgehen.

Warum ist Schweigen nach einem Verkehrsunfall sinnvoll?

Nach § 136 StPO dürfen Beschuldigte schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Dieses Recht gilt auch am Unfallort. Weil Stress die Wahrnehmung und Erinnerung unmittelbar nach einem Unfall beeinträchtigen kann, führen vorschnelle Angaben häufig zu Ungenauigkeiten. Später wirken notwendige Korrekturen jedoch schnell wie Widersprüche.

Deshalb sollte zunächst ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte einsehen. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist oder ob Sie weiterhin schweigen sollten.

Wie hilft ein Strafverteidiger?

Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe anschließend Unfallskizzen, Fotos, Zeugenaussagen, Verletzungsunterlagen sowie technische Daten. Falls erforderlich, arbeite ich mit einem Sachverständigen zusammen, damit sich Geschwindigkeit, Reaktionsmöglichkeiten und Vermeidbarkeit zuverlässig bewerten lassen.

Außerdem prüfe ich, ob die Polizei Beweise rechtmäßig erhoben hat und ob sich eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abwehren lässt. Je früher ich eingreife, desto eher kann ich auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken und zugleich den Führerschein schützen.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Verkehrsstrafverfahren. Dabei bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie nach einem Verkehrsunfall eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, bevor Sie eine Aussage abgeben.

 


Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst geraume Zeit gegen Unbekannt wegen bandenmäßigen Diebstahls von Edelmetallen in einem Unternehmen.  Während der schleppend geführten Ermittlungen im Jahre 2012 wurden von Zeugen Gerüchte an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, wer als Täter in Betracht kommen könnte.  Diese Gerüchte nahm die Ermittlungsbehörde zum Anlass, gegen fünf namentlich bekannt gewordene Mitarbeiter des Unternehmens weiter zu ermitteln.  Und dann folgte das: Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin.

§ 102 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen eine "Hausdurchsuchung beim Verdächtigen" zulässig ist. So setzt die Hausdurchsuchung zunächst einmal Tatverdächtige voraus. Aber genau an denen fehlte es, denn Gerüchte begründen regelmäßig keinen Tatverdacht. Ungeachtet dessen beantragte die Staatsanwaltschaft Ende 2012  Durchsuchungsbeschlüsse,  die das Amtsgericht Tiergarten auch promt erlassen hat.

Nach Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse machte der verantwortliche Staatsanwalt - Monate später(!) - sinngemäß aktenkundig, dass die Beweislage nach wie vor gegen keinen der Beschuldigten einen Tatverdacht zulasse.

Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden  aber trotzdem vollstreckt. Alle Beschuldigten erlebten die Durchsuchung ihrer Anwesen.

Für meinen Mandanten habe ich inzwischen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Und nebenbei  wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Staatsanwalt und Richter eingereicht. Nun genießen Beschwerden dieser Art  unter Rechtsanwälten aus tatsächlichen Gründen keinen hohen Stellenwert.  Dennoch ist es ein Achtungszeichen für Behörden und Gerichte, in Zukunft sorgsamer mit den Freiheitsrechten der Bürger umzugehen. Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin, München, Hamburg oder durch welche auch immer muss sich niemand bieten lassen.


Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen - Mordanklage

Neonazi, Strafverteidiger, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen - Vergleich zu NSU - Verfahren

Ein Angeklagter Neonazi ließ sich in den Gerichtssaal tragen:

Im Jahre 1999 verhandelte das Landgericht Lübeck in "zweiter I. Instanz"  gegen den zu mindest damals der rechtsradikalen Szene zugehörigen K. D. Er war wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagt.

Ich vertrat den Nebenkläger Klaus Baltruschat aus Berlin, auf den K. D. am 19.02.1997 in Tötungsabsicht auf Grund seiner menschenverachtenden, rechtsradikalen Gesinnung aus nächster Nähe mit einer Langwaffe  (Kaliber 12/76) drei Schüsse abfeuerte. Mein Mandant überlebte nur wegen der schnellen ärztlichen Hilfe. Der linke Unterarm und ein Finger der rechten Hand mussten amputiert  werden.

Wenige Tage später erschoss K. D.   auf seiner Flucht in Norddeutschland einen Polizeibeamten, einen weiteren verletzte er.

Das Landgericht Lübeck verurteilte K. D. mit Urteil vom 08.Dezember 1998 unter Einbeziehung des Urteils vom 01. Dezember 1997 wegen Mordes in einem Fall und versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe.  Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

Der Neonazi in der Hauptverhandlung

Gemeinsam mit meinem Mandanten erlebte ich den Auftritt eines Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie er sich so wohl selten sonst ereignet hat:

Am ersten Hauptverhandlungstag verweigerte K. D.  den Sitzungssaal zu betreten. Sein Verteidiger und auch der Vorsitzende versuchten erfolglos ihn umzustimmen. Darauf hin wurde er von fünf Wachtmeistern unter Gegenwehr in den Sitzungssaal getragen. Ab dem Zeitpunkt störte er mit beleidigenden Zwischenrufen die Hauptverhandlung. Den Vorsitzenden Herrn Kaiser beschimpfte er wiederholt mit "Scheiß Kaiser". Rufe wie "BRD verrecke, Deutschland erwache, Juda verrecke" schallten durch den bis auf den letzten Platz gefüllten Sitzungssaal. Letztlich wurde er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Er blieb bei den weiteren Verhandlungstagen im Vorführraum des Landgerichts. Auch von seinem Recht zum "letzten Wort" Gebrauch zu machen lehnte er ab. Er übermittelte dem Gericht über seinen Verteidiger, im Falle der zwangsweisen Vorführung die Verhandlung zu stören.

Lübeck- und NSU-Verfahren - ein Vergleich des Prozessauftaktes

Vergleiche ich die beiden Prozessauftakte miteinander, so fällt auf, dass das Verhalten der Angeklagten in München mit dem des K. D.  in Lübeck nicht zu vergleichen ist. Die in München Angeklagten treten jedenfalls im Vergleich deutlich zurückhaltender auf. Schon deshalb verstehe ich auch so manche Mediennberichterstattung nicht, die aus der Bekleidung der Hauptangeklagten, aus ihrem Styling insgesamt,  aus Gestik und Mimik Arroganz und Verachtung abgelesen haben will.

Meine Frage im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess

Ich denke nicht, dass solche Dinge überhaupt von Interesse sind. Auch der Prozessauftakt selbst ist unspektakulär. Da   gebe ich dem Kollegen Burhoff Recht. Es werden Anträge gestellt von der Verteidigung, vielleicht viele, vielleicht gute oder weniger gute, es gibt Wortgefechte mit dem Gericht. Ist das wirklich berichtenswert? Ich denke schon deshalb nicht, weil am OLG München gerade das stattfindet, was zu Beginn eines jeden Mammutverfahrens stattfindet.

Ich halte eine andere Frage für bedeutungsvoll: Wie geht man zukünftig mit der Problematik schwerster Verbrechen aus rechtsradikaler Gesinnung um, sollten sich die Anklagevorwürfe bestätigen und wie sind sie zu vermeiden.

Die Justiz kann Straftaten aburteilen. Sie kann aber nicht die hier sich als gesamtgesellschaftliche Problematik stellende Frage einer Lösung zuführen.

 


Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Mit einem Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit  endete ein Strafverfahren am Landgericht Berlin. Bekanntlich führt Schuldunfähigkeit dazu, dass der Betroffene wegen einer in diesem Zustand begangenen Straftat nicht verurteilt werden kann. Das kann bei bestimmten Konstellationen zu Freispruch führen, muss aber nicht immer so sein.

Wie bereits berichtet, war mein Mandant wegen versuchten Totschlags angeklagt. Der Zustand, in dem er sich zum Tatzeitpunkt mit über 3 Promille befand, führte zur Annahme der absoluten Schuldunfähigkeit. Deshalb konnte er nicht wgen der in diesem Zustand begangenen Straftat (schwere Körperverletzung) verurteilt werden.

Aber er wurde nicht freigesprochen. Hintergrund ist, dass man in solchen Fällen wegen Vollrauschs verurteilen kann. Auch ist in solchen Fällen eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt möglich, die neben der Strafe erfolgt.

 

Im vorliegenden Fall endete die Sache noch glimpflich für den Mandanten, dem mit Gerichtsbeschluss zwar auferlegt wurde, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Aber er ist deshalb nicht in eine Anstalt eingewiesen worden, sondern kann die Therapie in Freiheit absolvieren.


Rechtsanwalt erwirkt Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags - Landgericht Berlin

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags - Landgericht Berlin

Die Verteidigung konnte für den Mandanten eine Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags erreichen.

Der Mandant lief  unter starker Alkoholeinwirkung von ca. 3,1 Promille nachts durch einen Park und traf dort auf  drei ebenfalls stark alkoholisierte Personen. Der Mandant beschimpfte sie und nachdem einer von ihnen sich dann zu dem Mandanten begab, kam es zu einer kurzen Rangelei. Der Mandant zückte ein Taschenmesser mit einer kurzen Klinge von etwa 8 cm und stach in den Bauch des ihm unbekannten Mannes. Dessen Leben konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete auf versuchten Totschlag und scheiterte. Wie die Verteidigung konnte auch das Landgericht Berlin den erforderlichen Vorsatz, also die Tötungsabsicht, nicht erkennen. Vielmehr ging das Gericht von einer schweren Körperverletzung aus. Aber auch deshalb war keine Verurteilung möglich, wie hier nachzulesen ist.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Mandanten mit Urteil vom 25.02 3013 wegen Vollrausch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.


Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs am Landgericht Oldenburg

Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs Oldenburg Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs

Die Strafe für den Mandanten in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.

Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Es hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch den Sachverständigen kippen, so dass sich der Strafrahmen zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.


Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern

Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern - Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern

Manchmal kommt auch Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Betracht.

Die Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.

Freiheitssrafe gering durch doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten zu einer Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit 2 Jahren und 10 Monaten fiel das das Strafmaß verhältnismäßig gering aus. Das Gericht hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch den Sachverständigen kippen, so dass sich der Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.

Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern bei Pädophilie

Pädophilie kann, muss aber nicht in jedem Fall zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern führen. Liegt Pädophilie vor, sollte der Rechtsanwalt nichts unversucht lassen, ein Sachvertändigengutachten zu der Frage einzuholen, ob dadurch eine verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Straftaten vorgelegen hat. Denn in solchen Fällen liegt das Strafmaß, also die verhängte Strafe, in den meisten Fällen deutlich niedriger?

Solche Fälle sind durchaus keine "Einzelfälle" wie auch der in der "Berliner Zeitung" veröffentlichte Bericht über ein Strafverfahren am Landgericht Berlin zeigt. Auch hier war es mir gelungen, für meinen Mandanten eine geringe Strafe zu erwirken.

 


2. Presseerklärung zum Strafverfahren am Landgericht Oldenburg - Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen und stellt Antrag auf neue Begutachtung zur Schuldfähigkeit

Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen

Das Landgericht Oldenburg hatte lange vor Prozessbeginn einen psychiatrischen Sachverständigen beauftragt, den Mandanten auf seine Schuldfähigkeit zu untersuchen. Das war auch notwendig, weil die Ursache der Kindesmissbrauchshandlungen in einer pädophilen Neigung zu sehen ist. Und es ist wissenschaftlich erwiesen, dass diese naturgegebene und nicht heilbare Neigung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen kann.

Psychiatrischer Sachverständiger verneint zunächst verminderte Schuldfähigkeit

In dem vor Prozessbeginn erstellten schriftlichen Gutachten verneinte der Sachverständige eine verminderte Schuldfähigkeit. Er wohnte dann der Hauptverhandlung bei. Damit soll ein Sachverständiger Gelegenheit bekommen, die erst im Prozessverlauf bekannt werdenden Umstände bei dem letzlich am Schluss der Verhandlung mündlich zu erstattenden Gutachten berücksichtigen zu können.

Am zweiten Verhandlungstag erstattete er das mündliche Gutachten. Auch hier kam er zu dem Ergebnis, die Schuldfähigkeit des Mandanten sei bei Ausführungen der Kindesmissbrauchshandlungen nicht beeinträchtigt gewesen. Auf dieser Auffassung beharrte der Sachverständige jedenfalls vor dem dann folgenden Beweisantrag der Verteidigung.

Beweisantrag des Anwalts auf neue Begutachtung wegen fehlender Sachkunde des bisherigen Sachverständigen

Die Verteidigung sah sich nach Gutachtenerstattung veranlasst, mit einem Beweisantrag ein weiteres Gutachten für den Fall einzufordern, dass das Gericht beabsichtigt, sich dem Ergebnis des Sachverständigen anzuschließen.

Der Beweisantrag greift als solcher nicht unmittelbar das Ergebnis des Sachverständigen an. In der 10-seitigen Begründungsschrift wird vielmehr der Weg zum Ergebnis gerügt. Nach Auffassung der Verteidigung ist die dem Gutachten zu Grunde liegende Sexualanamnese lückenhaft, der Aufbau des Gutachtens unmethodisch und es entspricht insgesamt nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Folgerichtig leitet die Verteidigung daraus die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen ab. Darauf wiederum gründen letztlich auch die Zweifel, dass das Ergebnis des Sachvertändigen hinsichtlich der angeblich voll erhaltenen Schuldfähigkeit zutreffend ist. Näheres zu den Rügen am Gutachten ist insbesondere dem hier abrufbaren Interview zu entnehmen.

Die Wende des Sachverständigen

Das Gericht reagierte prompt und beorderte den Sachverständigen wieder zurück in den Gerichtssaal. Es unterzog ihn einer konkreten Nachbefragung zu den im Beweisantrag behaupteten Schwachpunkten des Gutachtens. Die Frage des Gerichts, ob er auch die Ausführungen des Mandanten im Geständnis zu seiner Sexualentwicklung berücksichtigt habe, beantwortete er mit einem klaren“ja”. Mit dieser allgemeinen Antwort gab sich das Gericht aber nicht zu Frieden. Punkt für Punkt der relevanten Einlassungen des Mandanten hinterfragte das Gericht bei dem nun schon verunsichert erscheinenden Sachverständigen.

Im Ergebnis der konkreten Befragung wendete sich die Auffassung des Sachverständigen. Er räumte ein, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen im Geständnis eine verminderte Schuldfähigkeit des Mandanten nicht auszuschließen sei.

Folglich hatte der Sachverständige das Geständnis, das mündlich in seiner Anwesenheit am ersten Prozesstag verlesen wurde und ihm in Schriftform zur Verfügung gestellt worden war, bei der ersten Gutachtenerstattung unbeachtet gelassen. Wäre es anders, hätte er zwingend schon vor dem Beweisantrag und der deshalb stattgefundenen Nachbefragung zu diesem Ergebnis kommen müssen.

Letztlich ist es Sache des Gerichts, ob es sich den Ausführungen des Gutachters anschließt oder nicht. Auch die Frage, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Das alles bleibt abzuwarten.