Rechtsanwalt erwirkt Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags - Landgericht Berlin

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags - Landgericht Berlin

Die Verteidigung konnte für den Mandanten eine Verurteilung wegen Vollrauschs statt wegen versuchten Totschlags erreichen.

Der Mandant lief  unter starker Alkoholeinwirkung von ca. 3,1 Promille nachts durch einen Park und traf dort auf  drei ebenfalls stark alkoholisierte Personen. Der Mandant beschimpfte sie und nachdem einer von ihnen sich dann zu dem Mandanten begab, kam es zu einer kurzen Rangelei. Der Mandant zückte ein Taschenmesser mit einer kurzen Klinge von etwa 8 cm und stach in den Bauch des ihm unbekannten Mannes. Dessen Leben konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete auf versuchten Totschlag und scheiterte. Wie die Verteidigung konnte auch das Landgericht Berlin den erforderlichen Vorsatz, also die Tötungsabsicht, nicht erkennen. Vielmehr ging das Gericht von einer schweren Körperverletzung aus. Aber auch deshalb war keine Verurteilung möglich, wie hier nachzulesen ist.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Mandanten mit Urteil vom 25.02 3013 wegen Vollrausch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.


Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs am Landgericht Oldenburg

Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs Oldenburg Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs

Die Strafe für den Mandanten in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.

Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Es hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch den Sachverständigen kippen, so dass sich der Strafrahmen zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.


Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern

Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern - Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern

Manchmal kommt auch Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Betracht.

Die Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.

Freiheitssrafe gering durch doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten zu einer Freiheitsstrafe wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit 2 Jahren und 10 Monaten fiel das das Strafmaß verhältnismäßig gering aus. Das Gericht hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch den Sachverständigen kippen, so dass sich der Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.

Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern bei Pädophilie

Pädophilie kann, muss aber nicht in jedem Fall zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern führen. Liegt Pädophilie vor, sollte der Rechtsanwalt nichts unversucht lassen, ein Sachvertändigengutachten zu der Frage einzuholen, ob dadurch eine verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Straftaten vorgelegen hat. Denn in solchen Fällen liegt das Strafmaß, also die verhängte Strafe, in den meisten Fällen deutlich niedriger?

Solche Fälle sind durchaus keine "Einzelfälle" wie auch der in der "Berliner Zeitung" veröffentlichte Bericht über ein Strafverfahren am Landgericht Berlin zeigt. Auch hier war es mir gelungen, für meinen Mandanten eine geringe Strafe zu erwirken.

 

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2. Presseerklärung zum Strafverfahren am Landgericht Oldenburg - Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen und stellt Antrag auf neue Begutachtung zur Schuldfähigkeit

Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen

Das Landgericht Oldenburg hatte lange vor Prozessbeginn einen psychiatrischen Sachverständigen beauftragt, den Mandanten auf seine Schuldfähigkeit zu untersuchen. Das war auch notwendig, weil die Ursache der Kindesmissbrauchshandlungen in einer pädophilen Neigung zu sehen ist. Und es ist wissenschaftlich erwiesen, dass diese naturgegebene und nicht heilbare Neigung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen kann.

Psychiatrischer Sachverständiger verneint zunächst verminderte Schuldfähigkeit

In dem vor Prozessbeginn erstellten schriftlichen Gutachten verneinte der Sachverständige eine verminderte Schuldfähigkeit. Er wohnte dann der Hauptverhandlung bei. Damit soll ein Sachverständiger Gelegenheit bekommen, die erst im Prozessverlauf bekannt werdenden Umstände bei dem letzlich am Schluss der Verhandlung mündlich zu erstattenden Gutachten berücksichtigen zu können.

Am zweiten Verhandlungstag erstattete er das mündliche Gutachten. Auch hier kam er zu dem Ergebnis, die Schuldfähigkeit des Mandanten sei bei Ausführungen der Kindesmissbrauchshandlungen nicht beeinträchtigt gewesen. Auf dieser Auffassung beharrte der Sachverständige jedenfalls vor dem dann folgenden Beweisantrag der Verteidigung.

Beweisantrag des Anwalts auf neue Begutachtung wegen fehlender Sachkunde des bisherigen Sachverständigen

Die Verteidigung sah sich nach Gutachtenerstattung veranlasst, mit einem Beweisantrag ein weiteres Gutachten für den Fall einzufordern, dass das Gericht beabsichtigt, sich dem Ergebnis des Sachverständigen anzuschließen.

Der Beweisantrag greift als solcher nicht unmittelbar das Ergebnis des Sachverständigen an. In der 10-seitigen Begründungsschrift wird vielmehr der Weg zum Ergebnis gerügt. Nach Auffassung der Verteidigung ist die dem Gutachten zu Grunde liegende Sexualanamnese lückenhaft, der Aufbau des Gutachtens unmethodisch und es entspricht insgesamt nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Folgerichtig leitet die Verteidigung daraus die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen ab. Darauf wiederum gründen letztlich auch die Zweifel, dass das Ergebnis des Sachvertändigen hinsichtlich der angeblich voll erhaltenen Schuldfähigkeit zutreffend ist. Näheres zu den Rügen am Gutachten ist insbesondere dem hier abrufbaren Interview zu entnehmen.

Die Wende des Sachverständigen

Das Gericht reagierte prompt und beorderte den Sachverständigen wieder zurück in den Gerichtssaal. Es unterzog ihn einer konkreten Nachbefragung zu den im Beweisantrag behaupteten Schwachpunkten des Gutachtens. Die Frage des Gerichts, ob er auch die Ausführungen des Mandanten im Geständnis zu seiner Sexualentwicklung berücksichtigt habe, beantwortete er mit einem klaren“ja”. Mit dieser allgemeinen Antwort gab sich das Gericht aber nicht zu Frieden. Punkt für Punkt der relevanten Einlassungen des Mandanten hinterfragte das Gericht bei dem nun schon verunsichert erscheinenden Sachverständigen.

Im Ergebnis der konkreten Befragung wendete sich die Auffassung des Sachverständigen. Er räumte ein, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen im Geständnis eine verminderte Schuldfähigkeit des Mandanten nicht auszuschließen sei.

Folglich hatte der Sachverständige das Geständnis, das mündlich in seiner Anwesenheit am ersten Prozesstag verlesen wurde und ihm in Schriftform zur Verfügung gestellt worden war, bei der ersten Gutachtenerstattung unbeachtet gelassen. Wäre es anders, hätte er zwingend schon vor dem Beweisantrag und der deshalb stattgefundenen Nachbefragung zu diesem Ergebnis kommen müssen.

Letztlich ist es Sache des Gerichts, ob es sich den Ausführungen des Gutachters anschließt oder nicht. Auch die Frage, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Das alles bleibt abzuwarten.


1. Presseerklärung vom 02.04.2013: Anwalt zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am LG Oldenburg

1. Presseerklärung vom 02.04.2013: Anwalt zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am LG Oldenburg

Wie den Medien bekannt ist, werden meinem Mandanten sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren vorgeworfen. Ich gebe  als Anwalt zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern  am Landgericht Oldenburg die nachfolgende Erklärung ab:

Die Missbrauchshandlungen sollen sich im Zeitraum von 2011 bis März 2012 ereignet haben. Mein Mandant ist geständig. Zum Prozessauftakt legt er heute ein von der Strafverteidigung verlesenes, umfassendes Geständnis ab. Er geht darin auch auf die Ursachen und Hintergründe des Kindesmissbrauchs ein, bei dem seine pädophile Neigung eine zentrale Rolle spielt.

Im Mittelpunkt der Strafverteidigung steht damit nicht die Frage nach der Schuld, sondern vielmehr nach einer gerechten und angemessenen Bestrafung.

Gerade Fälle wie diese belegen exemplarisch, dass die Justiz aus objektiven Gründen nur sehr bedingt in der Lage ist, mit (abschreckenden) Urteilen präventiv zukünftigem Kindesmissbrauch entgegen wirken zu können. Fälle wie diese belegen aber auch, dass bei bestimmten Konstellationen ohne Mitwirkung der Strafjustiz Ressourcen bestehen, um einen effektiveren Schutz für Kinder zu erreichen. Das ist dann möglich, wenn Menschen mit pädophiler Neigung vor Begehung der Straftaten verstärkt und flächendeckend die medizinisch mögliche Hilfe erfahren können.

Voraussetzung dafür ist ein Umdenken und Handeln in der Gesellschaft, das ein Umdenken und vorbeugendes Handeln potentieller Straftäter besser als bisher unterstützt und ermöglicht.

Das Phänomen der Pädophilie als Ursache des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Mein Mandant leidet an Pädophilie. Sie ist naturgegeben und nicht heilbar. Sie ist in verschiedenen Ausprägungen möglich. Die einseitige Pädophilie bedeutet, dass das Sexualinteresse der Betroffenen ausschließlich Kindern gilt. In anderen Fällen existieren “Mischformen” der Sexualausprägung, die gleichzeitig heterosexuelle oder homosexuelle Kontakte ermöglichen. Die Erörterung dieser Fragestellungen wird auch Gegenstand des anstehenden Strafprozesses sein. Nicht zuletzt werden auch Fragen erörtert, die sich aus dem seelischen Leid der von Pädophilie Betroffenen ergeben können. Und es wird behandelt, welche Auswirkungen das auf die Begehung solcher Straftaten haben kann.

Dass sich ein für Aussenstehende schwer nachvollziehbarer, unermesslicher Leidensdruck aufbauen kann, hat ein am Landgericht Berlin verhandelter Fall 2012 unter Beweis gestellt. Der Mandant, der sich seiner pädophilen Neigungen schämte und seine Handlungen bereute, unternahm in der JVA Berlin Moabit mehrere Selbstmordversuche. Er trennte sich dabei einen Hoden zur Selbstbestrafung ab.

Man stelle sich vor, eine Frau (ein Mann) begehrt einen Mann (eine Frau) und ihr (ihm) wäre es untersagt, das naturgegebene Verlangen auszuleben. Welcher Leidensdruck sich daraus ergibt, ist für jeden nachvollziehbar. Nichts anderes gilt für einen Mann mit pädophiler Neigung.

Pädophilie kann vor Strafe nicht schützen

Bei solchen Konstellationen gibt es oft zwei Opfer: das zum Opfer gewordene Kind und der zum Opfer gewordene Täter.

Das ändert nichts daran, dass sexuelle Missbrauchshandlungen im Interesse des Kindesschutzes bestraft werden müssen.

Gerade im Hinblick auf die Ursachen und Hintergründe der Straftaten meines zum Opfer seiner Neigung gewordenen Mandanten einerseits und des berechtigten Schutzes der durch ihn zu Opfern gewordenen Kinder andererseits stehen alle Prozessbeteiligten vor einer schwierigen Aufgabe bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe.

Ulrich Dost
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt erwirkt Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags

Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags
Rechtsanwalt Oliver Marson

Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags

Der Mandantin wird ein Neonatizid vorgeworfen, Kindstötung unmittelbar nach der Geburt. In Deutschland fällt das unter Totschlag oder Mord. Österreich ist diesbezüglich fortschrittlicher.

Die Mandantin mit russischer und deutscher Staatsbürgerschaft lebt mit ihrer Familie seit Jahrzehnten in Deutschland, steht kurz vor dem Studienabschluss, ist hier sozial eingebunden. Die Eltern sind das, was man in Deutschland schätzt: fleißig, arbeitsam und diszipliniert. So verdienen sie den täglichen Unterhalt.

Nach der Rechtsprechung sind das also eigentlich beste Voraussetzungen, um die Annahme der Fluchtgefahr verdrängen oder mindern zu können und um zumindestens die Haftverschonung zu erreichen.

Die diesbezüglichen Verteidigergespräche mit der Staatsanwaltschaft liefen gegen die Wand. Der Verteidiger musste sich von der zuständigen Staatsanwältin kurz angebunden sagen lassen, der Erlass des Haftbefehls sei doch wohl “keine Spaßnummer”.

Staatsanwältin: wer nicht verhütet, bleibt in Untersuchuchungshaft!

Noch “spaßiger” wurde es im Haftprüfungstermin vor dem Landgericht Berlin, der auf Antrag der Strafverteidigung stattfand. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft blieb bei der Auffassung, dass an den Haftverhältnissen nichts zu verändern sei. “Argumentativ” untersetzte sie das damit, dass die Mandantin ja wohl hätte verhüten können, wenn sie kein Kind hätte haben wollen.

Das “Verhütungsargument” fand klare Ablehnung bei den Richtern, deutlich in Worten zum Ausdruck gebracht.

Keine zwingende Vermutung der Fluchtgefahr wegen russischer Staatsbürgerschaft

Auch sei – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – bei einer Flucht nach Russland die Strafverfolgung in Deutschland mangels Auslieferung durch Russland nicht gewährleistet. Das “Auslieferungsargument” überzeugte die Richter ebenfalls nicht: Russland ist Anfang der neunziger Jahre dem Europäischen Auslieferungsabkommen beigetreten und kommt auch Auslieferungsersuchen Deutschlands nach.

Ausservollzugsetzung des Haftbefehls durch das Landgericht Berlin

Die Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags konnte erreicht werden. Die Mandantin ist wieder auf freiem Fuß.  Das Landgericht Berlin folgte der geltenden Rechtsprechung zur Fluchtgefahr und setzte den Haftbefehl unter Erteilung von Auflagen mit Beschluss vom 15. März 2013 außer Vollzug.


Gesetzesverletzungen durch Richter des BGH bei Prüfung von Revisionen im Strafrecht?

Die Strafsenate prüfen Urteile der Landgerichte auf Rechtsfehler. Dabei geht es zumeist um schwere Verbrechensvorwürfe und um langjährige, auch um lebenslängliche Freiheitsstrafen.

Ein Strafsenat besteht aus 5 Richtern. Soll eine Revision ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss verworfen werden, muss dazu ein begründeter Antrag der jeweiligen Revisionsstaatsanwaltschaft vorliegen. Das allein reicht aber nicht, denn außerdem müssen alle fünf Richter (Senatsmitglieder) den Revisionsfall geprüft haben und einstimmig zu der Auffassung gelangen, dass dem Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft zu folgen ist (Verwerfung der Revision).

Wie jüngst bekannt wurde (Fischer/Krehl in StV 2012,550 ff.), soll am BGH die Prüfung der Revisionen jedoch nicht mehr durch alle fünf Senatsmitglieder erfolgen, wenn es um Beschlussachen geht. Danach soll nur noch ein “4-Augen-Prinzip“ angewendet werden. Tatsächlich sollen nur noch der Vorsitzende und der Berichterstatter mit der Revisionsprüfung befasst sein, während die anderen Senatsmitglieder ohne eigen Prüfung dem Entscheidungsvorschlag mehr oder weniger blind folgen. Das aber impliziert das Unterlaufen des gesetzlich vorgeschriebenen “10-Augen-Prinzips“.

Appell des Deutschen Anwaltvereins rügt Praxis am BGH und sieht darin Gesetzesverstoß

Der Deutsche Anwaltsverein rügt diese Praxis in einem Appell vom März 2013 und sieht darin gravierende Grundgesetzverstöße. Die Gewährleistung des “10-Augen-Prinzips“ wird gefordert.

Die Teilnehmer des 37. Strafverteidigerstags in Freiburg haben sich diesem Appell am 10.03.2013 angeschlossen.

(Beitrag vom 11.03.2013)

Der Appell ist hier nachzulesen


Freispruch mit der Revision am Kammergericht Berlin vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln

Freispruch mit der Revision am Kammergericht Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Rechtsanwalt erwirkt Freispruch mit der Revision am Kammergericht Berlin vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte meinen Mandanten wegen Titelmissbrauchs (§ 132a StGB) zu einer Geldstrafe. Er hatte im Patientenfragebogen beim Zahnarzt vor seinen Namen den “Dr.-Titel” gesetzt, obwohl er kein “Doktor” war.

Meine darauf hin eingelegte Revision (Sprungrevision) hatte Erfolg. Das Kammergericht Berlin hob mit Beschluss vom 11. Februar 2012 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach meinen Mandanten zugleich frei.

Diese obergerichtliche Rechtsprechung um die “Doktorhüte” ist zwar ein alter rechtlicher Hut. Aber zutreffend. Verwunderlich ist nur, dass sie das Amtsgericht nicht anwandte.


Kritischer Blick auf die Strafvollstreckung am Beispiel der Versagung des offenen Vollzugs

Wenn Verurteilte zum Strafantritt ihrer Freiheitsstrafe geladen werden, gab das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in § 10 dem offenen Vollzug den Vorrang vor dem geschlossenen Vollzug:

So schreibt das Strafvollzugsgesetz in § 10 StVollzG vor, dass ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht wird, wenn keine Befürchtung besteht, dass der Gefangene entweichen oder die besonderen Möglichkeiten missbrauchen würde.

Der offene Vollzug soll nach dem im StVollzG zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers die Regelvollzugsform sein.

Dieser Wille ist aber in vielen Bundesländern auch eher Willensbekundung geblieben. Eine bundesweite justizpolitische Gegenwehr gegen den offenen Vollzug hat Früchte getragen. Hessen ist dabei einer der Vorreiter, das Bundesland schaffte allein zwischen 2002 und 2006 die Hälfte der Gefangenen im offenen Vollzug ab.

Das wiegt um so schwerer, als die Anzahl der Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzugs in der Bundesrepublik insgesamt schon immer wesentlich höher war als die des offenen Vollzugs. Wikipedia nennt dazu konkreteZahlen.

Im Jahre 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übertragen. Sie haben sich nun weitgehend eigene Vollzugsgesetze geschaffen. So etwa Hessen, das den offenen Vollzug weiter geknebelt hat. Denn hier kann offener Vollzug nur dann noch angeordnet werden, wenn – neben den üblichen Sicherheitsvoraussetzungen – die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre hinausgeht.

Das bekam ein Mandant von mir zu spüren, der vor ca. 7 Jahren erstmalig straffällig wurde, danach nicht mehr straffällig war und nun eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren im geschlossenen Vollzug einer Justizvollzugsanstalt Hessens verbüßen sollte.

Das OLG Frankfurt/Main wies seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der er den Vollzug im offenen Vollzug ab Strafantritt anstrebte, nun mit der hier nachzulesenden Begründung zurück.

Der Mandant hat in den Jahren nach den Straftaten geheiratet, ist Vater von drei Kindern geworden und geht einer Volltagsbeschäftigung nach. Er ist Hausmann und kümmert sich um die Kinder, während seine Frau als Ärztin im Dreischichtsystem den Familienunterhalt sichert. Er hat sich selbst resozialisiert, es bediurfte dafür nicht des (geschlossenen) Strafvollzugs, die gerade dieses Ziel verfolgen sollte.

Die hier veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt/M ist nicht zu beanstanden. Die Richter konnten nicht anders entscheiden, das hessische Landesrecht ließ ihnen keine Möglichkeit zu einer formaljuristischen Entscheidung, die den dahinter stehenden Menschen unbeachtet lassen musste, weil es der Landesgestzgebber so will. Und wenn es nach dem Hessischen Gestzgeber gegangen wäre, weäre eine Familie auseinandergerissen worden.

Ich stelle daher – eher rhetorisch – die Frage in den Raum, ob solche Regelungen wie in Hessen, die offenen Vollzug bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ohne jede Einzelfallprüfung ausschließen, wünschenswert sein önnen?

Wohl kaum. Die Bundesrepublik kann noch vieles tun, um zu einem liberaleren Strafrecht zu kommen. So wären nach meiner Vorstellung Gesetzesänderungen auch dahingend zeitgemäß, die zB. Bewährung bei Freiheitsstrafen weit über der jetzigen Grenze von zwei Jahren zulassen. In dubio pro Liberta.

Übrigens: der Mandant wird die Freiheitsstrafe nun doch im offenen Vollzug verbüßen. Republikflucht machte es möglich. Umzug aus Hessen nach Berlin. Denn Berlin hat die Möglichkeit des offenen Vollzugs unabhängig von der Höhe der Freiheisstrafe.

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(Beitrag vom 05.10.2012)


Kein Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, keine Beleidigung – Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO

Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO - Kein Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, keine Beleidigung

Der Vater eines 15-jährigen jungen Mannes fand auf dessen Handy Liebeserklärungen und Wünsche zu sexuellen Kontakten mit einem ca. 40 Jahre alten Mann. Der Sohn wird zur Rede gestellt. Wohl aus Scham gegenüber dem Vater erklärt er, der Mann habe gegen seinen Willen mehrfach sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen. Darauf hin erstattete der Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gegen meinen Mandanten . Der Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO.

Auch bei seiner Zeugenaussage blieb der junge Mann dabei, dass mein Mandant an ihm gegen seinen Willen mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Mein Mandant schwieg zu den Vorwürfen.

Eine überraschende Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg

Er wurde zu seiner Überraschung nicht wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gem. § 182 StGB angeklagt. Die Überraschung wich der Erkenntnis, dass wohl auch die Staatsanwaltschaft allein schon aus den SMS des jungen Mannes an den Mandanten erkannte, wonach er im Tatzeitraum über die erforderliche Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (sexuelle Reife) verfügte. Eine Straftat und Anklage wegen sexuellen Missbrauchs kam somit nicht in Betracht.

Also “versuchte” es die Staatsanwaltschaft über die Beleidigung (§ 185 StGB). Die läge vor, da der Mandant durch die sexuellen Handlungen seine Missachtung gegenüber dem Jugendlichen zum Ausdruck gebracht habe.

Das Hauptverfahren wurde eröffnet. Vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech verlas ich als Strafverteidger zu Beginn der Hauptverhandlung eine Einlassung, die sich hauptsächlich mit der Rechtsprechung auseinandersetze. Danach geht der BGH seit Jahrzehnten davon aus, dass der Straftatbestand der Beleidigung kein Auffangtatbestand für sexuelle Handlungen sei. Außerdem komme hinzu, dass eine sexuelle Handlung für sich allein keine Missachtung oder Ehrverletzung darstellen könne. (BGH, 3. Strafsenat, 15.03.1989, 2 StR 662/88).
Diese Rechtsprechung findet seine Fortsetzung bis in die Gegenwart. So hat das AG Lübeck 2011 einen Mann vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen, der eine ihm attraktiv erscheinende Frau mit zuvor in einem Reagenzglas abgefüllten Sperma in einem Supermarkt begoss (AG Lübeck, 08.06.2011, 61 Ds 61/11, 61 Ds 746 Js 13196/11(61/11)).

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft räumte nach Verlesung der Verteidigereinlassung ein, dass mit der vorliegenden Anklage vielleicht ein “juristischer Bock” geschossen worden sein könnte.

Man einigte sich darauf, das Verfahren einzustellen (§ 153 StPO). Die Kosten und notwendigen Auslagen des Mandanten hat die Justizkasse zu tragen.

Niemand hatte wohl “Bock” darauf, dass die Sache wirklich der Beweisaufnahme unterzogen und der Prozess in den umliegenden kleinen Ortschaften zum Strassenthema würde. Ob es jemals zu sexuellen Kontakten zwischen dem Mandanten und dem jungen Mann kam weiß außer ihnen niemand. Und das ist gut so.

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