Presseerklärung im Strafverfahren – wann sollte der Strafverteidiger an die Öffentlichkeit gehen?
Presseerklärung im Strafverfahren

Ein Strafprozess beginnt – und die öffentliche Meinungsbildung hat längst stattgefunden. Zeitungen berichten über den Tatvorwurf, Online-Medien greifen Details auf und in sozialen Netzwerken werden Verdächtigungen weiterverbreitet. Für den Beschuldigten gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung. In der öffentlichen Wahrnehmung kann das Urteil dagegen bereits gesprochen sein. In einer solchen Situation stellt sich für die Verteidigung eine strategische Frage: Soll der Strafverteidiger mit einer Presseerklärung selbst an die Öffentlichkeit gehen?
Ein 2012 vor dem Landgericht Berlin geführtes Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigte, dass Pressearbeit Bestandteil einer Verteidigungsstrategie sein kann. Sie muss allerdings sorgfältig dosiert werden.
Strafverteidigung findet manchmal auch außerhalb des Gerichtssaals statt
Am 19. April 2012 begann vor der 39. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Hauptverhandlung. Der Tatvorwurf hatte erhebliches öffentliches Interesse ausgelöst. Die Verteidigung entschied sich damals für eine Presseerklärung, um die eigene Position zum Verfahren darzustellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Berichterstattung ein einseitiges Bild erzeugt oder Informationen aus Ermittlungsakten öffentlich geworden sind, zu denen sich der Beschuldigte bislang nicht äußern konnte.
Dabei geht es nicht darum, einen Strafprozess in den Medien zu führen. Ziel kann vielmehr sein, falsche Tatsachen richtigzustellen und daran zu erinnern, dass Anklage und Verurteilung zwei verschiedene Dinge sind.
Wann kann eine Presseerklärung sinnvoll sein?
Öffentlichkeitsarbeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verfahren bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erhält. Schweigen kann strafprozessual richtig sein und dennoch dazu führen, dass öffentlich ausschließlich die Darstellung von Ermittlungsbehörden, Anzeigeerstatter oder Nebenklage wahrgenommen wird. Eine sachliche Erklärung kann dann beispielsweise den Verfahrensstand erläutern, unzutreffende Informationen korrigieren oder die Verteidigungsposition in Grundzügen darstellen. Entscheidend bleibt jedoch das Interesse des Mandanten. Pressearbeit ist kein Selbstzweck und erst recht keine Werbung des Verteidigers.
Die wichtigste Grenze: anwaltliche Verschwiegenheit
§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen bei ihrer Berufsausübung bekannt geworden ist. Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses kann darüber hinaus nach § 203 StGB strafbar sein. Deshalb darf ein Verteidiger vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis nicht eigenmächtig veröffentlichen. Will der Mandant ausdrücklich eine öffentliche Stellungnahme, kann er seinen Verteidiger hinsichtlich bestimmter Informationen von der Verschwiegenheit entbinden. Auch dann sollte allerdings nur veröffentlicht werden, was für das konkrete Kommunikationsziel erforderlich ist.
Vorsicht mit Informationen aus der Ermittlungsakte
Besondere Zurückhaltung ist bei Aktenbestandteilen geboten. Dass ein Verteidiger aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Unterlagen kennt, bedeutet nicht, dass er sie beliebig veröffentlichen darf. Zusätzlich können Persönlichkeitsrechte von Zeugen, Geschädigten oder anderen Beteiligten betroffen sein. Vor allem in Sexualstrafverfahren ist dies sensibel. Informationen über Kinder, mutmaßlich Geschädigte oder intime Lebenssachverhalte gehören grundsätzlich nicht in eine Presseerklärung. Eine professionelle Verteidigung muss deshalb zwischen öffentlicher Richtigstellung und unnötiger Offenlegung von Verfahrensdetails unterscheiden.
Darf ein Strafverteidiger Staatsanwaltschaft und Gericht kritisieren?
Grundsätzlich ja. Auch Rechtsanwälte können sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht schützt dabei durchaus pointierte anwaltliche Kritik. Bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 stellte es klar, dass selbst überzogene oder ausfällige Kritik nicht automatisch unzulässige Schmähkritik darstellt. Entscheidend bleibt grundsätzlich der sachliche Zusammenhang.
Für eine Presseerklärung empfiehlt sich dennoch ein anderer Maßstab: Je sachlicher die Kritik formuliert wird, desto glaubwürdiger wirkt sie. Persönliche Angriffe auf Richter, Staatsanwälte oder Zeugen helfen dem Mandanten regelmäßig nicht.
Pressearbeit und anwaltliche Werbung sind zu trennen
Eine weitere Grenze zieht § 43b BRAO. Anwaltliche Werbung ist zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Presseerklärung zu einem laufenden Strafverfahren sollte deshalb Verteidigung bleiben und nicht zur Selbstdarstellung des Rechtsanwalts werden. Im Mittelpunkt stehen der Mandant und seine Interessen – nicht der Verteidiger.
Manchmal ist keine Presseerklärung die beste Pressearbeit
Nicht jedes öffentlich diskutierte Strafverfahren verlangt eine Antwort. Eine Erklärung kann neue Schlagzeilen produzieren, Ermittlungsansätze offenlegen oder die Verteidigung unnötig auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung festlegen. Deshalb sollte vor jeder Äußerung geprüft werden: Was wollen wir erreichen – und hilft diese Information dem Mandanten tatsächlich? Eine gute Presseerklärung des Strafverteidigers ist deshalb häufig kurz. Sie korrigiert, wo eine Korrektur erforderlich ist, schützt vertrauliche Informationen und nimmt dem Gericht die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nicht vorweg.
Denn auch in einem medial geführten Strafverfahren bleibt der wichtigste Ort der Verteidigung der Gerichtssaal.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung – wann verjähren Sexualstraftaten?
Anwalt erwirkt bei Staatsanwaltschaft Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung

Der Tatvorwurf war schwerwiegend und lag fast zwei Jahrzehnte zurück: Ein Mann sollte in den Jahren 1993 und 1994 ein damals zwölfjähriges Kind mehrfach schwer sexuell missbraucht haben. Erst am 10. März 2011 wurde Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte daraufhin rund ein Jahr lang. Zeugen wurden aufwendig vernommen, teilweise außerhalb Berlins. Nachdem ich die Verteidigung übernommen und Akteneinsicht erhalten hatte, stellte sich jedoch eine vorgelagerte Rechtsfrage: Durften die behaupteten Taten überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden?
Damals wurde eine Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung durch die Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation und stellte das Verfahren am 3. April 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Verjährung ist ein Verfahrenshindernis
Verfolgungsverjährung bedeutet nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, eine Tat sei nicht begangen worden. Ist Verjährung eingetreten, darf vielmehr nicht mehr darüber entschieden werden, ob der Beschuldigte schuldig ist. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 78 StGB grundsätzlich nach der gesetzlichen Höchststrafe des jeweiligen Delikts. Je nach Straftat beträgt sie beispielsweise fünf, zehn oder zwanzig Jahre. Mord verjährt dagegen überhaupt nicht. Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung müssen getrennt geprüft werden. Gerade bei älteren Sexualstraftaten kann diese Berechnung anspruchsvoll werden.
Sexualstraftaten: Verjährung beginnt teilweise erheblich später
Für zahlreiche Sexualdelikte zum Nachteil Minderjähriger enthält § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB heute eine Sonderregelung. Bei den dort aufgeführten Straftaten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst danach läuft die eigentliche Verjährungsfrist weiter. Das betrifft unter anderem verschiedene Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Dadurch können entsprechende Vorwürfe heute noch Jahrzehnte nach der behaupteten Tat verfolgt werden.
Entscheidend ist aber: War die Tat bereits verjährt?
Eine spätere Gesetzesänderung kann eine bereits eingetretene Verjährung nicht wieder rückgängig machen. Genau das bestätigt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 275/24. Bei einer Tat aus dem Jahr 1997 war die fünfjährige Verjährungsfrist bereits 2002 abgelaufen. Erst 2004 wurde die einschlägige Ruhensregelung erweitert. Der BGH stellte deshalb fest: Die spätere Gesetzesänderung konnte die bereits verjährte Tat nicht wieder verfolgbar machen.
Anders liegt es, wenn eine Tat beim Inkrafttreten einer neuen Verjährungsregel noch nicht verjährt war. Dann können verlängerte Ruhensregelungen grundsätzlich auf den noch offenen Sachverhalt Anwendung finden. Der BGH hat dies in seiner jüngeren Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt.
Auch Unterbrechungen müssen genau geprüft werden
Zusätzlich kann die laufende Verjährungsfrist nach § 78c StGB durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden. Danach beginnt sie grundsätzlich erneut. Aber nicht jede interne Verfügung der Staatsanwaltschaft genügt.
Das zeigt BGH, Beschluss vom 4. August 2025 – 1 StR 284/25. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar die Vernehmung der Beschuldigten angeordnet, deren Durchführung aber gleichzeitig zurückgestellt. Weil die Maßnahme zunächst keine Außenwirkung entfalten sollte, erkannte der BGH darin keine wirksame Unterbrechung. Mehrere Verfahrensteile wurden wegen Verjährung eingestellt.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Sexualstraftaten
Wie relevant die Verjährungsprüfung gerade im Sexualstrafrecht bleibt, zeigt auch BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 651/24. Dort musste der BGH bei mehreren Sexualdelikten jeweils gesondert untersuchen, welche Verjährungsfrist galt und ob die Verjährung nach § 78b StGB ruhte. Das verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Selbst bei mehreren gleichzeitig verwirklichten Straftatbeständen kann die Verjährungsfrage für jedes Delikt unterschiedlich zu beantworten sein.
Verjährung sollte früh geprüft werden
Der Berliner Fall von 2012 zeigt, weshalb die Verteidigung bei lange zurückliegenden Vorwürfen zunächst eine genaue Verjährungschronologie erstellen sollte: Tatzeit, damalige Strafandrohung, damalige und spätere Fassungen der §§ 78 ff. StGB sowie sämtliche möglichen Unterbrechungshandlungen müssen zeitlich gegenübergestellt werden. Ist die Verjährung bereits eingetreten, darf der Staat die Tat nicht mehr verfolgen. Eine Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung kann deshalb erfolgen, ohne dass überhaupt geklärt werden muss, ob der Jahrzehnte zurückliegende Tatvorwurf zutrifft.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Sehnsucht nach einem Kachelmann-Prozess wider die Langeweile
Irgendwie bin ich heute angelangweilt aus der Hauptverhandlung gekommen. Da sollte eigentlich eine Berufungsverhandlung stattfinden. Das war der dritte, heute gescheiterte Versuch. Berufungsführer ist der Angeklagte, der wegen Körperverletzung verurteilt worden war. Er kam heute das dritte Mal nicht zum Termin. Beim ersten Mal hinderte ihn ein Verkehrsunfall. Das zweite Mal seine geschiedene Ehefrau, die ihn sitzen ließ und eben nicht das gemeinsame Baby beaufsichtigte, damit er mal flugs beim Berufungsgericht vorbeischauen konnte. Und heute eine ärztlich attestierte schwerwiegende Krankheit mit drohenden Dauerfolgen.
Als sein Strafverteidiger erklärte ich, nicht als sein Vertreter aufzutreten und beantragte die Aufhebung des Termins. Der Staatsanwalt beantragte die Verwerfung der Berufung, das Attest belege keine Verhandlungsunfähigkeit. Das Gericht war angesäuert. Nach einem Disput über Verhandlungsunfähigkeit oder Berufungsverwerfung folgte das Gericht dann doch meinem Antrag. Ich hatte eine solche Sache schon einmal erfolgreich durch die Revision gebracht und konnte den Beschluss des Kammergerichts Berlin vorlegen. Das Gericht wusste sehr wohl, dass es nicht verwerfen durfte. Dennoch fühlte ich mich – mal wieder und bis zur Präsentation des Kammergerichtsbeschlusses – bedrängt, die Berufung zurückzunehmen. Immer mal wieder die selbe langweilige Masche.
Auch Langeweile erzeugt, was ich in der Politik täglich höre, wonach die Finanzkrise gefährlich sei, die Regierung sie löse, aber eben nicht löst. Im ARD stellt Sonntags neuerdings ein als Spielemoderator bekannter Mann im Anzug hochkarätigen Politikern und solchen, die sich dafür halten, Fragen, die der Spielemax vom Zettel abliest und schon dadurch den Eindruck vermittelt, sie selbst nicht zu verstehen. Wenn dann doch mal eine gescheite Antwort mich als gelegentlicher Zuschauer vom Dahindösen aufrüttelt, geht Spielemax darauf nicht ein und setzt den ermüdenden Antwort-Frage-Monolog bis zum bitteren Sendungsende fort.
Ach, Liebe Leser, was waren das noch für Zeiten, als der Kachelmann-Prozess noch lief. Erinnert ihr Euch noch, wenn ihr Namen hört wie Oltrogge oder Alice Schwarzer? Was haben die uns für einen Spaß bereitet! Das waren noch Zeiten. Und wer will es mir da verdenken, wenn ich mir den ein wenig zurücksehne.
Natürlich nicht wirklich , hänge ich vorsorglich mal noch für diejenigen an, die die Ironie nicht mögen: dem Kachelmann wünsche ich natürlich nicht wirklich eine Neuauflage des Prozesses. Und Alischen gönne ich nicht wirklich wieder einen Auftritt auf einer Bühne wie er nicht Schwarzer sein kann, mag er auch auf noch so niedriger Stufe stehen.
Privilegien eines Bundespräsidenten bei gerichtlicher Vernehmung und unprivilegierte Medien
Wenn Bürger Meyer zwecks Vernehmung in die gerichtliche Hauptverhandlung geladen wird, hat er sich dazu auch im Gericht einzufinden (§48 StPO). Kommt er unentschuldigt nicht, geht es ihm mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an den Kragen (§51 StPO).
Hingegen genießt der Bundespräsident ein gesetzliches Privileg. Er wird überhaupt nicht geladen. Ihn hat das Gericht zu Hause aufzusuchen und in seiner Wohnung zu vernehmen (§49 StPO). Sodann ist die protokollierte Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Ganz anders ARD und ZDF. Die haben den Bundespräsidenten einfach mal ganz unprivilegiert in ein großes Studio geladen. Vernommen wurde er dann ganz unprivilegiert von zu solchen Dingen nicht berufenen Journalisten.
Es ist wohl eine übelriechende Diktatur der Medien, mit Pressefreiheit hat das jedenfalls nichts zu tun. Oder was?
(Beitrag vom 06.01.2012)
Dienstaufsichtsbeschwerde des Strafverteidigers gegen Staatsanwalt hat Zweck erfüllt
Wegen Nichtgewährung einer vollständigen Akteneinsicht und dadurch bedingter Behinderung einer effektiven Strafverteidigung hatte ich mich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt entschieden. Ich berichtete.

Nun liegt mir die Entscheidung des Leiters der Staatsanwaltschaft vor. Zwar sehe er keine Veranlassung zu disziplinarischen Maßnahmen. Die Zusammenstellung der bisher nicht vorgelegten Akten nehme wegen der knappen Personalresourcen eben Zeit in Anspruch. Aber er habe auch Verständnis für die Belange des Strafverteidigers, der eine effektive Strafverteidigung im Blick haben müsse. Deshalb seien nun die Akten vom LKA zwecks Übersendung an mich als Strafverteidiger angefordert worden.
Und die Lehre aus der Geschichte: nicht immer muss eine Dienstaufsichtsbeschwerde fruchtlos bleiben. Erst recht dann nicht, wenn gleichzeitig mit der geballten und schlagkräftigen Massenwirksamkeit öffentlich auf Misstände hingewiesen wird.
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt wegen Verwehrung vollständiger Akteneinsicht
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verwehrung vollständiger Akteneinsicht – wenn die Verteidigung im Dunkeln bleibt

Ein Wirtschaftsstrafermittlungsverfahren läuft seit Monaten. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht – und erhält nichts. Die Staatsanwaltschaft verweist auf eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks. Monate später durchsuchen 15 Ermittlungsbeamte das Unternehmen. Sie beschlagnahmen ausgerechnet jene Unterlagen, deren freiwillige Herausgabe die Verteidigung zuvor angeboten hatte.
Doch selbst danach bleibt ein erheblicher Teil der Ermittlungsakten unerreichbar. Dieser ungewöhnliche Fall führte 2011 zu meiner Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verwehrung vollständiger Akteneinsicht.
Der Fall: 120 Betrugsvorwürfe – aber nur ein Fall in der Akte
Das Ermittlungsverfahren begann bereits im Herbst 2010. Bis April 2011 hatte der damalige Verteidiger weder vollständige Akteneinsicht erhalten noch erfahren, worauf sich der Tatverdacht konkret stützte. Nach Übernahme der Verteidigung bot ich im Mai 2011 an, benötigte Geschäftsunterlagen freiwillig herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft griff dieses Angebot nicht auf. Im August folgte stattdessen eine Durchsuchung mit etwa 15 Ermittlungsbeamten. Beschlagnahmt wurden im Wesentlichen jene Unterlagen, deren Herausgabe Monate zuvor angeboten worden war. Erst Anfang Oktober wurde Akteneinsicht gewährt.
Nun zeigte sich ein weiteres Problem: Der Durchsuchungsbeschluss sprach von etwa 120 Betrugsfällen. Die übersandten Akten mit rund 1.000 Seiten dokumentierten jedoch im Wesentlichen nur einen dieser Fälle. Die Erklärung lautete, die weiteren Fallakten befänden sich beim LKA und müssten dort erst angelegt werden. Nach mehr als einem Jahr Ermittlungsverfahren entschied sich der Verteidiger für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Was umfasst das Akteneinsichtsrecht heute?
§ 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, diejenigen Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder im Fall einer Anklage vorzulegen wären. Dazu gehört grundsätzlich das für den Tatvorwurf relevante Ermittlungsmaterial. Das Akteneinsichtsrecht dient nicht bloß der Information. Ohne Kenntnis der belastenden und entlastenden Ermittlungsergebnisse kann die Verteidigung den Tatverdacht nicht sachgerecht überprüfen.
Darf die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verweigern?
Während laufender Ermittlungen: ja – aber nicht beliebig. Nach § 147 Abs. 2 StPO kann die Einsicht in Akten oder einzelne Aktenteile vorübergehend versagt werden, soweit andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Das Gesetz verlangt damit eine konkrete Prüfung. Eine Beschränkung darf nur so weit reichen, wie dies zum Schutz der Ermittlungen erforderlich ist.
Bestimmte Unterlagen sind besonders geschützt: Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen und Sachverständigengutachten dürfen dem Verteidiger nach § 147 Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht vorenthalten werden. Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen muss eine noch bestehende Beschränkung aufgehoben werden.
BVerfG 2025: Kein dauerhafter Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden
Besonders deutlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2025 – 1 BvR 1368/24 die Bedeutung ausreichender Information für wirksamen Rechtsschutz hervorgehoben. Belastende gerichtliche Entscheidungen über strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen dürfen danach nicht auf einem Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden beruhen, gegen den sich der Betroffene mangels Kenntnis der entscheidenden Grundlagen praktisch nicht verteidigen kann.
Das BVerfG nennt ausdrücklich eine mögliche teilweise Akteneinsicht als Mittel, um Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden und effektiven Rechtsschutz miteinander in Einklang zu bringen.
Eine zeitlich unbegrenzte Zurückstellung des Rechtsschutzes bei fortdauernden Eingriffen hält das Gericht dagegen grundsätzlich nicht für einen ausreichenden Ausgleich.
Dienstaufsichtsbeschwerde oder gerichtlicher Rechtsschutz?
Hier muss unterschieden werden.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Sie richtet sich gegen dienstliches Verhalten und kann eine Überprüfung durch Vorgesetzte beziehungsweise die Behördenleitung auslösen. Sie ersetzt jedoch keinen gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf.
§ 147 Abs. 5 StPO ermöglicht in bestimmten Fällen ausdrücklich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung – insbesondere bei verweigerter Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen, bei einer Versagung der nach Absatz 3 stets zugänglichen Unterlagen oder wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.
Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt deshalb von der konkreten Verfahrenssituation ab.
Vollständige Aktenkenntnis als Grundlage der Verteidigung
Der Fall aus dem Jahr 2011 wirkt aus heutiger Sicht fast kurios: Ein Durchsuchungsbeschluss nennt rund 120 Betrugsfälle, während die Verteidigung über Monate nur einen Bruchteil des zugrunde liegenden Materials erhält. Das Akteneinsichtsrecht soll genau solche Informationsasymmetrien begrenzen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verwehrung vollständiger Akteneinsicht kann deshalb im Einzelfall ein zusätzliches Mittel sein, um auf problematische Verfahrensabläufe aufmerksam zu machen. Wo die StPO gerichtlichen Rechtsschutz eröffnet, sollte allerdings vorrangig geprüft werden, ob dieser gezielt in Anspruch genommen werden kann.
Denn effektive Strafverteidigung beginnt mit einer einfachen Voraussetzung: Der Verteidiger muss wissen, worauf der Tatvorwurf tatsächlich beruht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Der Opferanwalt erwirkt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung
Opferanwalt erwirkt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung
Als der Vater das gemeinsame Kind nach einem Ausflug zur geschiedenen Kindesmutter zurückbrachte, bekam er von ihrem neuen Lebensgefährten “eine auf`s Maul”, wie die Berliner es sagen: zwei Faustschläge trafen ihn im Gesicht und hinterließen entsprechende Blessuren. Der so gebeutelte Mann beauftragte mich mit der Nebenklagevertretung. Ergebnis trotz aller Widerstände der Amtsanwaltschaft: Der Opferanwalt erwirkt die Verurteilung des Angeklagten.
Eine sich nicht wirklich interessierende Amtsanwaltschaft
Der Strafanzeige meines Mandanten, der sich die Verletzungen zeitnahe attestieren ließ, ging die Berliner Amtsanwaltschaft nicht wirklich mit Aufklärungswillen nach. In einem Telefonat mit mir als Opferanwalt des Geschädigten erklärte die zuständige Amtsanwältin, das sei ein Familienstreit, der ohnehin nicht aufklärbar sei, weshalb sie das Ermittlungsverfahren einstellen wolle. Nur meine energische Intervention konnte das verhindern, den Ermittlungselan der Behörden aber nicht steigern.
Der Beschuldigte verteidigte sich trickreich und ließ über die Ex-Ehefrau meines Mandanten in einer Zeugenvernehmung behaupten, die Verletzungen habe sich der Geschädigte nicht durch Schläge, sondern bei einem Handballspiel zugezogen.
Ich beantragte die Vernehmung von vier Zeugen, die bekunden konnten, dass mein Mandant zwar bei einem Handballspiel im Gesicht getroffen, aber nicht verletzt wurde. Die Zeugen interessierten die Amtsanwaltschaft nicht, sie wurden gar nicht erst gehört.
Eine Hausdurchsuchung beim Sportverband förderte das Spielprotokoll zu Tage und siehe da, der Vorfall war auch dokumentiert: zwei Mal hatte mein Mandant ein Handball im Gesicht getroffen, aber keine Verletzungen verursacht.
Und nach einem Jahr dann endlich der Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde.
“In dubio pro Opfer” statt pro reo – Amtsgericht Tiergarten folgt Antrag des Opferanwalts auf Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen die Anträge der Amtsanwaltschaft und Verteidiger auf Freispruch.
Der Angeklagte blieb auch in der Hauptverhandlung bei seiner Verteidigungsstrategie. Erfolglos. Seine Aussagen wurden zu Recht als Schutzbehauptungen gewürdigt. Er wurde, nach dem eine Vielzahl von Zeugen gehört worden waren und die Beweisaufnahme auch im übrigen erschöpfend war, mit inzwischen rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht Berli vom 27.09.2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
Mehr Einsatz der Ermittlungsbehörden als Patentrezept für schnellere Verfahren
Immerhin hat es vom Zeitpunkt der Straftat bis zur Verurteilung 1 Jahr und 7 Monate gedauert. Ein Ergebnis, das sich nicht sehen lassen kann. Zumal wir es hier nicht mit einem Kapitalverbrechen zu tun hatten, das Personal und Material in einer schier unübersichtlichen Anzahl aufzuklärender Einzelvorgänge gebunden hat.
Ein bißchen mehr Aufklärungswille, Sehr geehrte Verteter der Amtsanwaltschaft, muss auch dann drin sein, wenn es um die kleine Kriminalität geht. Das ist der gesetzliche Auftrag.
Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers – erfolgreiche Beschwerde in Berlin
Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers für den Anwalt mit Beschwerde erwirkt
Der Beschuldigte verstand kaum Deutsch. Gegen ihn lag ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor. Eine Verständigung mit seinem Rechtsanwalt war ohne Sprachmittlung kaum möglich. Trotzdem lehnte das Amtsgericht Tiergarten sowohl die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger als auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zunächst ab.
Die Verteidigung akzeptierte diese Entscheidung nicht. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht Berlin ordnete den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei und bewilligte einen Dolmetscher für die notwendigen Verteidigergespräche.
Der Fall zeigt, warum die Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers zusammen betrachtet werden kann, wenn ein Beschuldigter seine Verteidigungsrechte sonst praktisch nicht wirksam wahrnehmen könnte.
Erst abgelehnt – dann erfolgreiche Beschwerde
Der bulgarische Mandant war der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Ihm wurde vorgeworfen, ohne Fahrerlaubnis gefahren, einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte mit Beschluss vom 25. Juli 2011 den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Berlin änderte die Entscheidung am 8. August 2011 und bestellte mich zum Pflichtverteidiger. Zugleich wurde ein Dolmetscher für die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten beigeordnet.
Damit war sichergestellt, dass die Verteidigung nicht erst formal im Gerichtssaal existierte, sondern tatsächlich vorbereitet werden konnte.
Wann besteht heute ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Das Recht der notwendigen Verteidigung wurde seit diesem Verfahren erheblich reformiert. Maßgeblich sind heute §§ 140 ff. StPO. §140 Abs. 1 StPO nennt zahlreiche Fälle, in denen zwingend ein Verteidiger bestellt werden muss – etwa bei bestimmten Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, bei Untersuchungshaft oder wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Darüber hinaus bestimmt § 140 Abs. 2 StPO, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade diese letzte Alternative eröffnet eine einzelfallbezogene Prüfung.
Sprachprobleme allein führen nicht automatisch zur Pflichtverteidigung
Dabei muss differenziert werden. Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter kein oder nur wenig Deutsch spricht, begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht automatisch einen Fall notwendiger Verteidigung. Sprachliche Defizite können zunächst durch einen Dolmetscher ausgeglichen werden.
Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn weitere Schwierigkeiten hinzukommen: ein komplizierter Sachverhalt, schwierige Rechtsfragen, eingeschränkte Möglichkeiten zur eigenständigen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte oder eine Beweislage, die der Beschuldigte ohne anwaltliche Unterstützung nicht sinnvoll erfassen kann.
Dann müssen die Umstände in ihrer Gesamtheit bewertet werden.
Aktuelle Rechtsprechung: Entscheidend ist die konkrete Verteidigungsfähigkeit
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2024 – 12 Qs 20/24 hervorgehoben, dass für § 140 Abs. 2 StPO entscheidend ist, ob der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen selbst sachgerecht wahrzunehmen. Dabei dürfen nicht einzelne Schwierigkeiten isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Person, Tatvorwurf und Verfahrenssituation an.
Auch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen hat das deutsche Pflichtverteidigerrecht verändert. Der Zugang zu anwaltlichem Beistand soll heute früher gewährleistet werden.
Beschuldigter kann einen Verteidiger benennen
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, soll der Beschuldigte nach § 142 Abs. 5 StPO vor der Bestellung grundsätzlich Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger zu bezeichnen. Das ist praktisch wichtig: Ein Pflichtverteidiger ist nicht einfach ein vom Staat ausgesuchter Rechtsanwalt. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen, sofern keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Beschwerde gegen die Ablehnung kann sich lohnen
Der Berliner Fall zeigt noch einen weiteren Punkt: Eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts muss nicht das letzte Wort sein. Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann die Entscheidung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf überprüft werden. Die erfolgreiche Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers stellte im damaligen Verfahren sicher, dass der Mandant den Tatvorwurf verstehen, die Beweislage mit seinem Verteidiger besprechen und seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten konnte.
Effektive Strafverteidigung verlangt eben mehr als die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Freispruch Kachelmann aufgehoben – die Abrissbirnen toben weiter
Die Aufhebung des Kachelmann-Freispruchs durch die Neue Mediale Justiz (Beitrag vom 08. August 2011)
Als der Kachelmann-Schauprozess seinen Anfang nahm
Im Oktober 2010 schrieb ich kurz nach Beginn und lange vor Ende des Kachelmann-Prozesses in einem Beitrag
“Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch J. Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und letzter Instanz der Vergewaltigung einer Prinzessin schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte und der BGH, die die Urteilsergebnisse ihrer Kolleginnen und Kollegen aus den niederen Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun endlich Schluss. Wir haben eine Neue, Mediale Justizordnung.”
Und ich sah Alice Schwarzer als Oberste Richterin dieser Neuen Medialen Justiz.
“Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es so nicht ausspricht, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer selbsternannten, Neuen Medialen Deutschen Justiz drängt sich auf. Glamourös schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichtsordnung.”
Als das Kachelmann-Freispruchsurteil gesprochen war
Da machte ich so manche Abrissbirne aus, die den Strafprozess zum Schauprozess verkommen ließ. Etwa Alice Schwarzer, die sich unmittelbar nach dem taufrischen Freispruch entblödete, die Nebenklägerin auch weiterhin als “Opfer” und “Geschädigte” zu bezeichnen, als ob es den Freispruch nicht gegeben habe.
Wie die Neue Mediale Justiz das Kachelmann-Freispruchsurteil aufhob
Eine neue Abrissbirne ist seit dem hinzugetreten. Es ist das Urteil der Neuen Medialen Justiz, das scheinbar harmlos und ohne die staatstragende Überschrift “Im Namen des Volkes” als Zeitunsbeitrag getarnt erschienen ist. Das aufhebende Urteil erschien unter der Überschrift “Noch einmal Opfer” dieser Tage bei der FAZ und hob den Kachelmann-Freispruch auf, in dem dort die Nebenklägerin als “Opfer” und “Geschädigte bezeichnet und dazu ausgeführt wurde:
Wenn der Bezug zur Nebenklägerin im Kachelmann-Prozess dem Medienurteil nicht mehr zu entnehmen ist, dann nur deshalb, weil er wegen eines gerichtlich erwirkten Verbots aus dem Medienurteil zu entfernen war. Ein Zeitungsbeitrag als Urteil, das Urteil als Abrissbirne eines freisprechenden Urteils
Staatsanwältin Dagmar Freudenberg als Schöpfer der neuen Abrissbirne
Das Medienurteil stammt von der genannten Staatsanwältin, sie schwingt hier die Abrissbirne.
Bei Alice ist es noch verzeihbar, als in Rechtssachen inkompetente Persönlichkeit weiter vom Opfer zu sprechen, obwohl es keine Straftat und deshalb einen Freispruch gab. Sie versteht eben schon schlichtes nicht. Aber bei einer Staatsanwältin?
Bei Kleist heißt es an einer Schlüsselstelle:”…sein Rechtsempfinden gleiche einer Goldwaage…”. Das hat Frau Staatsanwältin sicher nicht.
In Anlehnung daran meine ich: hier reicht die Sehkraft eines Blinden, das unrechte Tun der Staatsanwältin zu sehen.
Und bei allem Spott und Sarkasmus: irgendwie macht mir diese Neue Mediale Justiz Angst.
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche
Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche – Verteidigung darf nicht an der Sprache scheitern

Ein Strafbefehl liegt auf dem Tisch. Dem Beschuldigten werden ein Verkehrsdelikt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nur weiß er selbst kaum, was genau gegen ihn erhoben wird: Er spricht kein Deutsch. Auch mit seinem Verteidiger kann er sich ohne Übersetzer nicht verständigen. Genau diese Situation beschäftigte 2011 das Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Die beantragte Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche wurde zunächst abgelehnt.
Heute ist die Rechtslage wesentlich klarer.
Der Berliner Fall: Strafbefehl verstanden – oder eben nicht
Mein Mandant war bulgarischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach dem Strafbefehl soll er ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend vom Unfallort entfernt haben. Ob diese Darstellung zutraf, musste verteidigt werden. Das setzte jedoch zunächst etwas Elementares voraus: Mandant und Verteidiger mussten miteinander sprechen können. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst. Zugleich fehlte ein Dolmetscher für die Vorbereitung der Verteidigung. Mein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und Hinzuziehung eines Dolmetschers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Denn ein Dolmetscher erst in der Hauptverhandlung löst das eigentliche Problem nicht: Eine Verteidigungsstrategie muss vorher mit dem Mandanten besprochen werden können.
Was gilt heute nach § 187 GVG?
Die Rechtslage wurde 2013 neu gefasst. Nach § 187 Abs. 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das umfasst nicht nur das Verständnis dessen, was im Gerichtssaal gesprochen wird.
Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt den Sachverhalt schildern, Fragen beantworten und die Verteidigungsstrategie verstehen kann. Deshalb können auch vertrauliche Verteidigergespräche die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich machen.
Wer trägt die Kosten?
Der Anspruch auf notwendige Sprachmittlung soll nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Ist ein Dolmetscher zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte erforderlich, werden die notwendigen Kosten grundsätzlich von der Staatskasse getragen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Erforderlichkeit vorab gerichtlich feststellen beziehungsweise einen Dolmetscher durch das Gericht bestellen zu lassen.
Das gilt grundsätzlich auch für einen Beschuldigten mit Wahlverteidiger. Sprachliche Verständigung ist keine zusätzliche anwaltliche Komfortleistung, sondern kann Voraussetzung effektiver Verteidigung sein.
Nicht jedes fremdsprachige Beweismittel führt zum Dolmetscheranspruch
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt allerdings auch Grenzen. Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 2. September 2024 – 18 Qs 41/24, dass ein fremdsprachiger Beschuldigter nicht allein deshalb einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers hat, damit dieser für seinen Wahlverteidiger aufgezeichnete fremdsprachige Telefonate aus einer Telekommunikationsüberwachung übersetzt. Das Gericht unterschied jedoch ausdrücklich zwischen der bloßen Unterstützung des Verteidigers bei der Auswertung von Beweismitteln und den eigenen Verteidigungsrechten des Beschuldigten.
Im Einzelfall müsse dem Beschuldigten deshalb ermöglicht werden, die Telefonaufzeichnungen gemeinsam mit seinem Verteidiger und gegebenenfalls einem Dolmetscher anzuhören.
Diese Unterscheidung ist wichtig: § 187 GVG finanziert nicht allgemein Übersetzungsarbeiten für die Verteidigung. Er gewährleistet aber die Sprachmittlung, die der Beschuldigte benötigt, um seine eigenen Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können.
Auch wichtige Schriftstücke müssen verstanden werden
Sprachprobleme betreffen nicht nur Gespräche. § 187 Abs. 2 GVG sieht deshalb grundsätzlich die schriftliche Übersetzung bestimmter wesentlicher Dokumente vor, insbesondere freiheitsentziehender Anordnungen sowie nicht rechtskräftiger Urteile und Strafbefehle. Bei einem verteidigten Beschuldigten kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung genügen. Entscheidend bleibt, ob die strafprozessualen Rechte tatsächlich gewahrt sind.
Verständigung ist Voraussetzung wirksamer Strafverteidigung
Der Berliner Fall aus dem Jahr 2011 brachte das Problem auf einen einfachen Punkt: Ein Verteidiger kann keine sinnvolle Verteidigung vorbereiten, wenn er mit seinem Mandanten nicht kommunizieren kann. Die heutige Rechtslage trägt diesem Gedanken wesentlich deutlicher Rechnung.
Die Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche ist deshalb keine bloße organisatorische Hilfe. Wo eine ausreichende sprachliche Verständigung fehlt, kann sie eine grundlegende Voraussetzung dafür sein, dass ein Beschuldigter sein Recht auf effektive Verteidigung überhaupt ausüben kann.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

