Rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin
Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst geraume Zeit gegen Unbekannt wegen bandenmäßigen Diebstahls von Edelmetallen in einem Unternehmen. Während der schleppend geführten Ermittlungen im Jahre 2012 wurden von Zeugen Gerüchte an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, wer als Täter in Betracht kommen könnte. Diese Gerüchte nahm die Ermittlungsbehörde zum Anlass, gegen fünf namentlich bekannt gewordene Mitarbeiter des Unternehmens weiter zu ermitteln. Und dann folgte das: Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin.
§ 102 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen eine „Hausdurchsuchung beim Verdächtigen“ zulässig ist. So setzt die Hausdurchsuchung zunächst einmal Tatverdächtige voraus. Aber genau an denen fehlte es, denn Gerüchte begründen regelmäßig keinen Tatverdacht. Ungeachtet dessen beantragte die Staatsanwaltschaft Ende 2012 Durchsuchungsbeschlüsse, die das Amtsgericht Tiergarten auch promt erlassen hat.
Nach Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse machte der verantwortliche Staatsanwalt – Monate später(!) – sinngemäß aktenkundig, dass die Beweislage nach wie vor gegen keinen der Beschuldigten einen Tatverdacht zulasse.
Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden aber trotzdem vollstreckt. Alle Beschuldigten erlebten die Durchsuchung ihrer Anwesen.
Für meinen Mandanten habe ich inzwischen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Und nebenbei wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Staatsanwalt und Richter eingereicht. Nun genießen Beschwerden dieser Art unter Rechtsanwälten aus tatsächlichen Gründen keinen hohen Stellenwert. Dennoch ist es ein Achtungszeichen für Behörden und Gerichte, in Zukunft sorgsamer mit den Freiheitsrechten der Bürger umzugehen. Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Berlin, München, Hamburg oder durch welche auch immer muss sich niemand bieten lassen.
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