Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?
Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für meinen Mandanten vor dem Landgericht Oldenburg eine erhebliche Freiheitsstrafe im Raum. Dennoch endete das Verfahren 2013 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ein wesentlicher Grund lag in der Strafzumessung. Die Verteidigung hatte zunächst erfolgreich die uneingeschränkte Schuldfähigkeit infrage gestellt. Hinzu kam ein Täter-Opfer-Ausgleich. Dadurch kamen im damaligen Verfahren zwei gesetzliche Milderungsmöglichkeiten zusammen. Der Fall zeigt, wie stark die Bestimmung des richtigen Strafrahmens das spätere Strafmaß beeinflussen kann.
Strafzumessung beginnt mit dem richtigen Strafrahmen
Bevor ein Gericht beispielsweise entscheidet, ob drei, fünf oder acht Jahre Freiheitsstrafe angemessen sind, muss es zunächst den gesetzlich anwendbaren Strafrahmen bestimmen. Dabei können sogenannte vertypte Strafmilderungsgründe eingreifen. Das sind gesetzlich ausdrücklich geregelte Umstände, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB ermöglichen.
Dazu gehören beispielsweise:
- erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB,
- Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB,
- Beihilfe nach § 27 Abs. 2 StGB,
- Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und
- Aufklärungshilfe in bestimmten Fällen.
Sie sind von den allgemeinen Strafzumessungsumständen des § 46 StGB zu unterscheiden.
Der Oldenburger Fall: Zwei Milderungsgründe
Bei meinem Mandanten spielte zunächst § 21 StGB eine entscheidende Rolle. Die Verteidigung hatte das psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragt. Schließlich wurde eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Dadurch konnte der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Daneben hatte ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. § 46a StGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Im konkreten Verfahren führte dies nach der damaligen Entscheidung des Landgerichts dazu, dass sich der für die schweren Missbrauchstaten ursprünglich maßgebliche Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren zunächst auf ein bis zehn Jahre und anschließend auf sechs Monate bis sieben Jahre und sechs Monate reduzierte. Die verhängte Strafe lag damit im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens.
Werden mehrere Milderungsgründe einfach addiert?
Nein. Hier liegt ein häufiger Irrtum. Mehrere vertypte Milderungsgründe müssen zwar berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder von ihnen zwingend eine weitere mathematische Herabsetzung des Strafrahmens auslöst. Besonders wichtig ist die Frage, ob ein Milderungsgrund bereits „verbraucht“ wurde – beispielsweise um zunächst einen gesetzlich vorgesehenen minder schweren Fall zu begründen. Wurde ein minder schwerer Fall bereits ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes angenommen, kann dieser grundsätzlich noch für eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehen. Genau diese Unterscheidung beschäftigt den BGH regelmäßig.
BGH: Jeder Milderungsgrund muss richtig eingeordnet werden
Wie fehleranfällig diese Prüfung ist, zeigt eine neuere BGH-Entscheidung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Das Tatgericht hatte § 21 StGB zur Begründung eines minder schweren Falles bei einem Delikt herangezogen, bei einem gleichzeitig verwirklichten Tatbestand aber übersehen, dass der Milderungsgrund dort noch nicht verbraucht war und deshalb eine weitere Verschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der BGH beanstandete dies als Rechtsfehler.
Für die Verteidigung bedeutet das: Bei mehreren Straftatbeständen und mehreren Milderungsgründen muss jeder denkbare Strafrahmen rechnerisch und rechtlich getrennt geprüft werden.
Keine unzulässige Doppelverwertung
Von der doppelten Strafrahmenverschiebung zu unterscheiden ist die unzulässige Doppelverwertung. Hat beispielsweise der Versuch bereits zur Strafrahmenmilderung geführt, darf anschließend nicht einfach der abstrakte Umstand „die Tat blieb beim Versuch“ nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden dürfen aber konkrete tatsächliche Besonderheiten des Versuchs, soweit ihnen eigenständiges Gewicht zukommt. Auch diese Grenze hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben.
Strafzumessung ist mehr als die letzte Zahl im Urteil
Nach Festlegung des Strafrahmens folgt erst die eigentliche Strafzumessung nach § 46 StGB. Nun wägt das Gericht sämtliche zulässigen Umstände gegeneinander ab: Tatintensität, Folgen der Tat, Vorleben, Geständnis, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und weitere schuldrelevante Gesichtspunkte. Die neuere BGH-Rechtsprechung betont dabei weiterhin, dass auch die Entscheidung über eine fakultative Strafrahmenverschiebung auf einer Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit beruhen muss. Der Oldenburger Fall zeigt deshalb eine zentrale Aufgabe der Verteidigung: Sie muss nicht erst über die konkrete Zahl der Jahre streiten. Zuvor muss geklärt werden, aus welchem Strafrahmen diese Strafe überhaupt entnommen werden darf.
Eine sorgfältige Strafzumessung beginnt deshalb mit der Prüfung sämtlicher Milderungsgründe – und manchmal können zwei rechtlich selbständige Gründe den Strafrahmen erheblich verändern.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Verminderte Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten - Pädophilie als Grund
Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten – was ein psychiatrisches Gutachten klären muss

Der Tatvorwurf war schwerwiegend: sexueller Missbrauch eines Kindes. Der Angeklagte hatte die Taten eingeräumt. Trotzdem war damit eine entscheidende Frage noch nicht beantwortet: War er bei den einzelnen Taten uneingeschränkt schuldfähig?
In dem von mir verteidigten Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde deshalb ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen. Dessen Beurteilung überzeugte die Verteidigung jedoch nicht vollständig. Der Fall zeigt, warum die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten nicht allein anhand einer psychiatrischen Diagnose beurteilt werden darf.
Der Fall: Streit über die Steuerungsfähigkeit
Bei meinem Mandanten bestand eine pädophile Sexualpräferenz. Im Verfahren musste geklärt werden, ob und in welchem Umfang diese Störung seine Fähigkeit beeinflusst hatte, sein Verhalten bei den konkreten Taten zu steuern. Der gerichtliche Sachverständige ging zunächst davon aus, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorlagen. Die Verteidigung setzte sich kritisch mit dieser Einschätzung auseinander. Entscheidend war dabei nicht die Diagnose als solche, sondern deren konkrete Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Tatzeitpunkt. Damit rückte eine Frage in den Mittelpunkt, die auch die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder beschäftigt.
Wann ist die Schuldfähigkeit vermindert?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer aufgrund einer dort genannten psychischen Störung bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit lediglich erheblich vermindert, kommt § 21 StGB zur Anwendung. Dann kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Bei Sexualstraftaten steht häufig eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Vordergrund.
Pädophilie allein genügt nicht
Der Bundesgerichtshof verlangt eine differenzierte Prüfung. Eine pädophile Störung führt nicht automatisch zu §§ 20 oder 21 StGB. Nach BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 229/22 kann eine sexuelle Devianz erst dann das Gewicht einer schweren anderen seelischen Störung erreichen, wenn sie die Persönlichkeit des Täters in erheblichem Maße prägt und dessen Möglichkeiten zur Kontrolle sexueller Impulse deutlich einschränkt. Das Gericht muss deshalb unter anderem Entwicklung und Ausprägung der Störung, Tatfrequenz, Verhaltensmuster sowie die Fähigkeit zu planvollem und kontrolliertem Handeln untersuchen.
Das Gericht muss den Sachverständigen kontrollieren
Psychiatrische Sachverständige liefern die medizinische Grundlage. Über die Schuldfähigkeit entscheidet jedoch das Gericht. Deshalb darf ein Urteil nicht lediglich feststellen, der Sachverständige habe § 21 StGB bejaht oder verneint. Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Gerade bei Sexualstraftaten sollte die Verteidigung deshalb prüfen, ob der Gutachter tatsächlich die Verhältnisse zu jedem relevanten Tatzeitpunkt untersucht und mögliche weitere Einflussfaktoren berücksichtigt hat.
Und wann verjähren Sexualstraftaten?
Bei lange zurückliegenden Vorwürfen muss zusätzlich geprüft werden, ob überhaupt noch eine Strafverfolgung zulässig ist. Für zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil Minderjähriger bestimmt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB heute, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Die eigentliche Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen daher wesentlich später. Bei Altfällen ist allerdings Vorsicht geboten: War eine Tat nach der damals geltenden Rechtslage bereits endgültig verjährt, kann eine spätere Gesetzesverschärfung die Strafbarkeit nicht wieder aufleben lassen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 275/24 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Verteidigung muss Tatzeit, Diagnose und Gutachten zusammenführen
Bei Jahrzehnte zurückliegenden Sexualvorwürfen können deshalb zwei völlig unterschiedliche Prüfungen entscheidend werden: Zunächst ist zu klären, ob die Tat noch verfolgt werden darf. Ist das der Fall, muss anschließend untersucht werden, ob der Beschuldigte bei Begehung der konkreten Tat uneingeschränkt schuldfähig war. Die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten lässt sich dabei weder aus der Schwere des Tatvorwurfs noch aus einer Diagnose ableiten. Erforderlich ist eine individuelle psychiatrische und rechtliche Bewertung.
Der damalige Berliner Fall zeigt zugleich, weshalb die Verteidigung ein Sachverständigengutachten kritisch hinterfragen muss. Diagnose und Schuldfähigkeit sind zwei verschiedene Fragen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Mangelnde Sachkunde des Sachverständigen – wenn die Verteidigung das Gutachten angreift
Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen

Das psychiatrische Gutachten schien eindeutig: Der Angeklagte sei bei den ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Damit drohte ein erheblich höherer Strafrahmen. Doch die Verteidigung zweifelte nicht nur am Ergebnis. Sie untersuchte, wie der Sachverständige überhaupt zu diesem Ergebnis gelangt war.
Ein Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg aus dem Jahr 2013 zeigt, wie entscheidend die kritische Prüfung eines Sachverständigengutachtens sein kann. Ein umfangreich begründeter Beweisantrag wegen mangelnder Sachkunde des Sachverständigen führte schließlich zu einer überraschenden Wendung.
Der Fall: Das Gutachten hatte eine entscheidende Lücke
Das Landgericht Oldenburg hatte bereits vor Prozessbeginn einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Untersuchung meines Mandanten beauftragt. Zu klären war insbesondere, ob dessen pädophile Neigung Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit bei den angeklagten Taten hatte. Der Sachverständige verneinte dies zunächst sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Gutachten. Die Verteidigung analysierte jedoch die Grundlagen seiner Beurteilung. Dabei zeigten sich aus meiner Sicht erhebliche Schwächen: Die Sexualanamnese erschien lückenhaft, der methodische Aufbau problematisch und wesentliche Angaben des Angeklagten waren nicht nachvollziehbar verarbeitet worden.
Ich stellte deshalb einen ausführlich begründeten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens.
Die überraschende Wende im Gerichtssaal
Das Landgericht reagierte unmittelbar. Der Sachverständige musste seine Beurteilung nochmals erläutern. Nun ging das Gericht Punkt für Punkt auf Angaben des Mandanten zu seiner Sexualentwicklung ein. Diese waren bereits Bestandteil seines Geständnisses gewesen und hatten dem Gutachter vorgelegen. Unter der konkreten Befragung änderte der Sachverständige schließlich seine Einschätzung: Unter Berücksichtigung dieser Informationen könne eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Fall verdeutlicht: Nicht allein das Ergebnis eines Gutachtens verdient Aufmerksamkeit. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, ob der Weg dorthin wissenschaftlich und tatsächlich trägt.
Wann kann ein weiterer Sachverständiger verlangt werden?
Die zentrale Vorschrift ist § 244 Abs. 4 StPO. Hat bereits ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, kann das Gericht einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen grundsätzlich ablehnen. Anders kann es insbesondere sein, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Eine bloße Behauptung, der Gutachter habe sich geirrt, genügt allerdings nicht. Die Verteidigung sollte deshalb konkret herausarbeiten, welche methodischen, tatsächlichen oder fachlichen Defizite bestehen.
Mangelnde Sachkunde ist nicht dasselbe wie Befangenheit
Eine wichtige Unterscheidung hat der BGH mit Urteil vom 21. März 2024 – 4 StR 287/22 nochmals bestätigt: Fehler oder mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen begründen für sich genommen grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit nach § 74 StPO. Wer ein fehlerhaftes Gutachten angreifen will, muss deshalb den richtigen prozessualen Ansatz wählen. Fachliche Defizite werden nicht automatisch zu einem Befangenheitsproblem.
BGH 2025: Gutachten müssen nachvollziehbar bleiben
Auch BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 1 StR 457/24, unterstreicht die Anforderungen an sachverständig gestützte Urteile. Stützt sich das Gericht auf ein Gutachten, müssen dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so dargestellt werden, dass die Beweiswürdigung nachvollziehbar und revisionsgerichtlich überprüfbar bleibt. Ein Sachverständiger ersetzt damit nicht die richterliche Beweiswürdigung. Das Gericht muss sich eigenständig mit den fachlichen Schlussfolgerungen auseinandersetzen.
Aktuell: BGH zu Angriffen gegen die Sachkunde
Dass die Anforderungen in beide Richtungen gelten, zeigt BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 189/25. Dort blieben mehrere Beweisanträge erfolglos, die letztlich die Sachkunde eines biomechanischen Sachverständigen infrage stellten. Der BGH beanstandete die Behandlung dieser Anträge nicht. Auch daraus folgt: Die Verteidigung muss ihre Kritik fachlich konkretisieren. Pauschales Misstrauen gegenüber einem Gutachter genügt nicht.
Sachverständige sind keine unangreifbare Autorität
Der Oldenburger Fall zeigt besonders anschaulich, weshalb ein Gutachten sorgfältig geprüft werden sollte. Die Verteidigung sollte Anknüpfungstatsachen, Untersuchungsmethode, fachliche Qualifikation und Schlussfolgerungen getrennt analysieren. Die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen kann dabei ein Ansatzpunkt sein. Ebenso relevant können methodische Fehler oder unvollständig ausgewertete Informationen sein.
Im damaligen Verfahren genügte die konkrete Konfrontation mit den Schwächen des Gutachtens, um dessen zunächst eindeutiges Ergebnis ins Wanken zu bringen. Das ist eine wichtige Aufgabe der Strafverteidigung: Nicht nur das Ergebnis hinterfragen, sondern den Weg dorthin überprüfen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern – Geständnis, Schuldfähigkeit und Strafzumessung
Anwalt zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am LG Oldenburg
Der Angeklagte bestreitet nicht, was geschehen ist. Zu Beginn der Hauptverhandlung lässt sein Verteidiger ein umfassendes Geständnis verlesen. Damit nimmt das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg im April 2013 eine ungewöhnliche Wendung: Nicht mehr der Nachweis der Taten steht im Zentrum. Das Gericht muss vielmehr klären, wie die persönliche Schuld des Angeklagten zu bewerten und welche Strafe angemessen ist.
Der damalige Fall zeigt, dass ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auch nach einem Geständnis keineswegs juristisch entschieden ist.
Der Fall vor dem Landgericht Oldenburg
Meinem Mandanten wurden sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren im Zeitraum von 2011 bis März 2012 vorgeworfen. Zum Prozessauftakt legte er ein umfassendes Geständnis ab und äußerte sich auch zu den Hintergründen der Taten. Bei ihm bestand eine pädophile Sexualpräferenz. Deshalb musste das Gericht insbesondere untersuchen, ob diese Störung seine Steuerungsfähigkeit bei den konkreten Taten erheblich beeinträchtigt hatte.
Die Verteidigung setzte sich intensiv mit dem psychiatrischen Gutachten auseinander. Das hatte Folgen: Schließlich wurde eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Das Landgericht verurteilte den Mandanten wegen vier Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs sowie 14 weiteren Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Was gilt heute bei sexuellem Missbrauch von Kindern?
Das Sexualstrafrecht wurde seit 2013 erheblich verschärft und neu strukturiert. § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren. Strafbar sind verschiedene sexuelle Handlungen mit oder an Kindern. Daneben erfassen §§ 176a ff. StGB qualifizierte Begehungsformen. Welche Vorschrift und welcher Strafrahmen gelten, hängt deshalb wesentlich von Art, Intensität und Umständen der konkreten Handlung ab.
Bei älteren Taten muss zusätzlich das Tatzeitrecht sorgfältig geprüft werden. Spätere Strafverschärfungen dürfen nicht rückwirkend zulasten eines Beschuldigten angewandt werden.
Ein Geständnis beendet die Verteidigung nicht
Ein Geständnis kann erhebliches Gewicht für die Strafzumessung besitzen. Entscheidend ist jedoch seine Qualität. Ein frühzeitiges, umfassendes Geständnis kann dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparen. Bei Sexualstraftaten kann außerdem berücksichtigt werden, dass Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart bleibt. Daneben können Reue, Therapiebemühungen, Nachtatverhalten, Zeitablauf und ein Täter-Opfer-Ausgleich für die Strafzumessung relevant sein.
Der BGH betont seit langem, dass die Strafe das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters sein muss. Auch bei schweren Sexualstraftaten darf Strafzumessung deshalb nicht schematisch erfolgen.
Pädophilie bedeutet nicht automatisch § 21 StGB
Eine pädophile Sexualpräferenz führt für sich genommen weder zur Schuldunfähigkeit noch zur verminderten Schuldfähigkeit. Entscheidend ist, ob eine psychische Störung einen solchen Schweregrad erreicht, dass sie die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern, bei der konkreten Tat erheblich vermindert hat.
Der BGH verlangt hierzu eine Gesamtschau von Persönlichkeit, Entwicklung der sexuellen Devianz und konkretem Tatverhalten. Planmäßiges Vorgehen, längere Vorbereitung oder die Fähigkeit, sexuelle Impulse in anderen Situationen zu kontrollieren, können für diese Bewertung ebenso relevant sein wie eine zunehmende Einengung auf deviantes Sexualverhalten.
Das psychiatrische Gutachten muss überprüfbar sein
Hier liegt eine wesentliche Aufgabe der Verteidigung. Ein psychiatrischer Sachverständiger entscheidet nicht über § 21 StGB. Er liefert dem Gericht medizinisch-psychiatrische Erkenntnisse. Das Gericht muss anschließend selbst beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sind insbesondere Diagnose, Anknüpfungstatsachen, Sexualanamnese, Untersuchungsmethode und die Verbindung zwischen diagnostiziertem Befund und konkreter Tat kritisch zu überprüfen. Ein Gutachten darf nicht allein deshalb überzeugen, weil es von einem Sachverständigen stammt.
Verteidigung auch bei eingeräumten Taten
Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verlangt deshalb unterschiedliche Verteidigungsstrategien. Wird der Tatvorwurf bestritten, stehen Beweiswürdigung, Zeugenaussagen und gegebenenfalls digitale Beweise im Mittelpunkt. Ist der Sachverhalt dagegen eingeräumt, können Schuldfähigkeit, Strafrahmen, Geständnis und persönliche Entwicklung entscheidend werden. Der Oldenburger Fall zeigt das deutlich: Die Verteidigung endete nicht mit dem Geständnis. Danach begann vielmehr die juristische Auseinandersetzung um die richtige Bewertung von Tat, Persönlichkeit und Schuld.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Haftverschonung – wann kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?
Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags

Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bleiben muss. Selbst bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf kann das Gericht den Haftbefehl bestehen lassen, seinen Vollzug jedoch aussetzen. Diese Haftverschonung nach § 116 StPO ist für die Verteidigung deshalb häufig eine entscheidende Alternative zur Untersuchungshaft. In einem von mir verteidigten Berliner Verfahren stand mein Mandant unter dem Verdacht des Totschlags. Trotz der Schwere des Vorwurfs gelang es, eine Haftverschonung zu erreichen. Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Nicht allein die vorgeworfene Straftat entscheidet darüber, ob ein Beschuldigter in Haft bleiben muss.
Was bedeutet Haftverschonung?
Bei einer Haftverschonung wird der Haftbefehl nicht aufgehoben. Das Gericht setzt lediglich dessen Vollzug aus. Der Beschuldigte kommt auf freien Fuß, muss jedoch regelmäßig bestimmte Auflagen einhalten. §116 Abs. 1 StPO schreibt bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl die Außervollzugsetzung sogar vor, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend gewährleisten können.
Dahinter steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nicht vollzogen werden, wenn mildere Mittel ausreichen.
Welche Auflagen sind möglich?
Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei der Polizei meldet, einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsbereich nicht ohne Genehmigung verlässt oder seine Wohnung nur unter Aufsicht verlässt. Außerdem kommt eine Sicherheitsleistung – die sogenannte Kaution – in Betracht. Diese kann der Beschuldigte selbst oder ein Dritter leisten. In der Praxis können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Auch die Abgabe von Ausweispapieren oder weitere auf den Einzelfall zugeschnittene Anordnungen können zur Absicherung herangezogen werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Auflagen, sondern ob sie den konkreten Haftgrund zuverlässig abschwächen.
Haftverschonung trotz Fluchtgefahr
Besonders häufig geht es um Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen, genügt für sich genommen aber nicht. Dem müssen die Umstände gegenübergestellt werden, die den Beschuldigten an seinen Lebensmittelpunkt binden. Dazu können eine feste Wohnung, Familie und Partnerschaft, Arbeitsplatz oder Unternehmen, wirtschaftliche Bindungen, bisheriges Verhalten im Verfahren sowie die Bereitschaft gehören, sich gerichtlichen Auflagen zu unterwerfen. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, dem Gericht eine konkrete und überprüfbare Alternative zur Untersuchungshaft vorzulegen.
Was gilt bei Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr?
Auch bei Verdunkelungsgefahr kann eine Haftverschonung möglich sein. § 116 Abs. 2 StPO nennt ausdrücklich ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen als mögliche Maßnahme. Selbst bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO lässt § 116 Abs. 3 StPO eine Außervollzugsetzung zu, wenn geeignete Anweisungen erwarten lassen, dass der Haftzweck erreicht wird.
Aktuelle Rechtsprechung: Freiheit verlangt Prüfung milderer Mittel
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht betont aufgrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG immer wieder die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ist Haftverschonung bereits gewährt worden und hält sich der Beschuldigte zuverlässig an sämtliche Auflagen, entsteht zudem ein geschützter Vertrauenstatbestand. Eine bloße Neubewertung derselben Umstände genügt grundsätzlich nicht, um ihn wieder in Untersuchungshaft zu nehmen. Selbst bei neuen Umständen muss geprüft werden, ob statt der Inhaftierung verschärfte Auflagen als milderes Mittel ausreichen.
Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt die praktische Bedeutung des § 116 StPO. Im Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 befasste sich der BGH mit einem nach einer Verurteilung außer Vollzug gesetzten Haftbefehl; das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich sogar den Umfang einer Meldeauflage reduziert.
Wann kann die Haftverschonung widerrufen werden?
Wer auf freien Fuß kommt, muss die Auflagen ernst nehmen. Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden, wenn der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen verstößt, Fluchtvorbereitungen trifft, unentschuldigt einer Ladung nicht folgt oder neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.
Haftverteidigung muss konkrete Alternativen anbieten
Ein Antrag auf Haftverschonung sollte sich deshalb nicht in der Behauptung erschöpfen, der Mandant werde schon nicht fliehen. Erfolgreicher ist eine überprüfbare Argumentation: Welche persönlichen Bindungen bestehen? Welche Auflagen beseitigen das konkrete Risiko? Ist eine Kaution möglich? Wer kann eine Melde- oder Aufenthaltsauflage absichern?
Der frühere Totschlagsfall zeigt: Auch bei einem gravierenden Tatvorwurf muss geprüft werden, ob Untersuchungshaft wirklich erforderlich ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Gesetzesverstoß in der Revisionsberatung – wie entscheidet ein Strafsenat des BGH?
Gesetzesverletzungen durch Richter des BGH bei Prüfung von Revisionen im Strafrecht?

Eine Revision erreicht den Bundesgerichtshof. Der Verteidiger hat Rechtsfehler des Urteils detailliert herausgearbeitet, der Generalbundesanwalt beantragt die Verwerfung – und einige Zeit später erhält der Angeklagte einen kurzen Beschluss: Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Keine Revisionshauptverhandlung. Keine ausführliche Begründung. Das Strafurteil ist rechtskräftig.
Wie kommt eine solche Entscheidung zustande? Und welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Beratung eines Strafsenats? Die Frage eines möglichen Gesetzesverstoßes in der Revisionsberatung berührt einen sensiblen Bereich höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Ausgangspunkt: Kritik an der Beratungspraxis
Bereits 2013 habe ich auf meiner Webseite eine kritische Auseinandersetzung mit der Behandlung strafrechtlicher Revisionen veröffentlicht. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussverwerfung tatsächlich in jedem Fall so streng gehandhabt werden, wie es § 349 Abs. 2 StPO verlangt.
Diese Frage ist weiterhin aktuell. Denn die Revision ist für einen Verurteilten häufig die letzte Möglichkeit, ein rechtsfehlerhaftes Strafurteil durch ein ordentliches Rechtsmittel überprüfen zu lassen.
Wann darf der BGH ohne Hauptverhandlung entscheiden?
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht eine Revision durch Beschluss verwerfen, wenn der Generalbundesanwalt dies beantragt und der Senat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Beide Voraussetzungen sind wichtig. „Unbegründet“ allein genügt nicht. Das Gesetz verlangt offensichtliche Unbegründetheit. Außerdem müssen sämtliche zur Entscheidung berufenen Richter übereinstimmen.
Bestehen innerhalb des Senats unterschiedliche Auffassungen über die Erfolglosigkeit der Revision, scheidet eine Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO aus.
Was bedeutet „offensichtlich unbegründet“?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit dem NSU-Verfahren eingehend beschäftigt. Nach BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 kann eine Revision als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn für einen Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil sachlich-rechtlich fehlerfrei ist und auch die erhobenen Revisionsrügen nicht durchgreifen. Den Revisionsgerichten verbleibt dabei allerdings ein Beurteilungsspielraum.
Genau hier beginnt die kritische Betrachtung. Wenn eine Revision komplexe Rechtsfragen aufwirft, umfangreiche Verfahrensrügen enthält oder möglicherweise sogar eine Fortentwicklung der Rechtsprechung verlangt, stellt sich die Frage, wie selbstverständlich noch von „Offensichtlichkeit“ gesprochen werden kann.
Keine Begründung des BGH erforderlich
Noch bemerkenswerter ist ein zweiter Punkt. Der BGH muss einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht individuell begründen. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Praxis für verfassungsgemäß. Der Angeklagte kenne das Urteil und den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts; außerdem könne die Verteidigung hierzu nach § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgeben. Das ist rechtlich geklärt – überzeugt aus Verteidigersicht aber nicht vollständig.
Der Strafsenat muss sich nämlich lediglich im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts anschließen. Seine rechtlichen Überlegungen können andere sein. Ohne Begründung erfährt der Verurteilte dann möglicherweise niemals, weshalb seine konkret vorgetragenen Rechtsfehler den Senat nicht überzeugt haben.
Die Gegenerklärung ist deshalb besonders wichtig
Der Antrag des Generalbundesanwalts ist nicht die Entscheidung des BGH. Das Revisionsgericht muss die Revision eigenständig und ohne Beschränkung auf dessen Argumentation prüfen. Gerade deshalb sollte die Möglichkeit der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ernst genommen werden. Sie ermöglicht der Verteidigung, Fehler im Verwerfungsantrag herauszuarbeiten, auf übergangene Revisionsrügen hinzuweisen und deutlich zu machen, weshalb eine Rechtsfrage gerade nicht so eindeutig beantwortet werden kann, dass eine Beschlussverwerfung gerechtfertigt wäre.
Was geschieht bei einem tatsächlichen Gehörsverstoß?
Hat das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt, kommt eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO in Betracht. Sie ist allerdings kein Mittel, um lediglich eine aus Sicht des Verurteilten falsche Rechtsauffassung erneut überprüfen zu lassen. Der BGH hat dies zuletzt mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nochmals verdeutlicht: Gegen einen rechtskräftigen Verwerfungsbeschluss kann nicht einfach eine Gegenvorstellung eingesetzt werden, um eine erneute Sachentscheidung zu erreichen.
Effizienz oder mangelnde Transparenz?
Für § 349 Abs. 2 StPO spricht die Verfahrensökonomie. Der BGH bearbeitet jährlich eine erhebliche Zahl strafrechtlicher Revisionen. Eindeutig erfolglose Rechtsmittel müssen nicht zwingend in einer Revisionshauptverhandlung erörtert werden. Dennoch bleibt ein Spannungsverhältnis: Je knapper die letztinstanzliche Entscheidung, desto weniger lässt sich von außen nachvollziehen, wie intensiv sich der Senat mit einer konkreten Revisionsrüge auseinandergesetzt hat. Ein Gesetzesverstoß in der Revisionsberatung darf deshalb nicht vorschnell behauptet werden. Umgekehrt sollte die gesetzliche Voraussetzung der „offensichtlichen“ Unbegründetheit nicht zu einer bloßen Formalie werden.
Für die Verteidigung folgt daraus vor allem eines: Revisionsbegründung und Gegenerklärung müssen so präzise sein, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht ohne Weiteres als offensichtlich geklärt behandelt werden kann.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Freispruch mit der Revision – wenn das Revisionsgericht selbst entscheidet
Rechtsanwalt erwirkt Freispruch mit der Revision am Kammergericht Berlin vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln

Der Mandant sitzt beim Zahnarzt und füllt einen Patientenfragebogen aus. Vor seinen Namen setzt er „Dr.“, obwohl er keinen Doktorgrad erworben hat. Das Amtsgericht Tiergarten sieht darin einen Missbrauch akademischer Grade nach § 132a StGB und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe. Doch damit war das Verfahren nicht beendet.
Ich legte gegen das Urteil Sprungrevision zum Kammergericht Berlin ein. Die entscheidende Frage lautete nicht, ob mein Mandant tatsächlich promoviert hatte. Das war unstreitig nicht der Fall. Entscheidend war vielmehr, ob die einmalige Angabe im Patientenfragebogen überhaupt ein strafbares „Führen“ eines akademischen Grades darstellte. Das Kammergericht beantwortete diese Frage mit Nein. Es hob die Verurteilung auf und sprach den Mandanten unmittelbar frei. Ein Freispruch mit der Revision – ohne neue Hauptverhandlung.
Nicht jede falsche Titelangabe ist Titelmissbrauch
§132a StGB schützt die Allgemeinheit davor, dass durch unbefugtes Führen von Amts- oder Berufsbezeichnungen sowie akademischen Graden ein falscher Eindruck besonderer Qualifikation entsteht. Daraus folgt jedoch nicht: Wer sich einmal unberechtigt als „Dr.“ bezeichnet, macht sich automatisch strafbar. Für ein tatbestandsmäßiges „Führen“ kommt es auf die konkreten Umstände an. Der akademische Grad muss in einer Weise verwendet werden, die nach außen den Eindruck erweckt, der Betroffene dürfe ihn tatsächlich führen.
Im Berliner Fall fehlte es daran. Die Verwendung erfolgte lediglich im Patientenfragebogen eines Zahnarztes. Das Kammergericht sah darin keine Verwendung, die den Schutzzweck des § 132a StGB berührte.
Was prüft eine Revision?
Die Revision ist grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz. Zeugen werden nicht noch einmal gehört und Beweise nicht einfach neu gewürdigt. Das Revisionsgericht prüft vielmehr, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält. Dabei kann die Verteidigung Verfahrensfehler mit einer Verfahrensrüge und Fehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts mit der Sachrüge angreifen. Bei einer Sprungrevision wird die normalerweise mögliche Berufungsinstanz übersprungen. Das Urteil des Amtsgerichts wird unmittelbar auf Rechtsfehler überprüft.
Wann kann das Revisionsgericht selbst freisprechen?
Normalerweise führt eine erfolgreiche Revision zunächst zur Aufhebung des Urteils und anschließend zur Zurückverweisung an ein anderes Tatgericht. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt. § 354 Abs. 1 StPO ermöglicht jedoch eine wesentlich weitergehende Entscheidung. Beruht die Aufhebung ausschließlich auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes auf die bereits festgestellten Tatsachen und sind keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich, muss das Revisionsgericht selbst entscheiden, wenn nur noch ein Freispruch in Betracht kommt.
Genau das geschah im Berliner Fall. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts reichten aus. Nur die rechtliche Bewertung war falsch. Weitere Beweise konnten an diesem Ergebnis nichts ändern. Deshalb war keine zweite Hauptverhandlung erforderlich.
Aktuelle Rechtsprechung: Eigene Sachentscheidung bleibt möglich
Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt, dass § 354 Abs. 1 StPO keineswegs nur theoretische Bedeutung besitzt. Der Bundesgerichtshof korrigiert weiterhin Schuldsprüche oder andere Urteilsteile selbst, wenn die Tatsachengrundlage feststeht und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. So änderte der 5. Strafsenat beispielsweise mit Beschluss vom 1. Juli 2025 einen Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Die Grenze bleibt jedoch klar: Sobald weitere Tatsachen festgestellt oder Beweise neu gewürdigt werden müssen, darf das Revisionsgericht nicht die Aufgabe des Tatgerichts übernehmen.
Warum die Urteilsgründe entscheidend sind
Für die Verteidigung beginnt die Revisionsprüfung deshalb mit einer präzisen Analyse des schriftlichen Urteils. Sind die tatsächlichen Feststellungen widerspruchsfrei? Tragen sie sämtliche Merkmale des Straftatbestandes? Hat das Gericht einen Rechtsbegriff falsch ausgelegt? Oder ergibt sich aus seinen eigenen Feststellungen, dass das Verhalten überhaupt nicht strafbar war? Die letzte Konstellation eröffnet die besondere Chance auf einen unmittelbaren Freispruch mit der Revision.
Der Fall vor dem Kammergericht zeigt dies besonders anschaulich: Der entscheidende Fehler lag nicht in einer komplizierten Beweisfrage. Das Amtsgericht hatte einen feststehenden Sachverhalt schlicht strafrechtlich falsch bewertet. Die Revision korrigierte diesen Rechtsfehler – und beendete das Verfahren unmittelbar mit einem Freispruch.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Kritischer Blick auf die Strafvollstreckung am Beispiel der Versagung des offenen Vollzugs
Versagung des offenen Vollzugs – wenn eine negative Prognose nicht überzeugt

Ein Strafgefangener erfüllt die formalen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen. Dennoch lehnt die Justizvollzugsanstalt die Verlegung in den offenen Vollzug ab. Die Begründung klingt zunächst plausibel: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gefangene die größeren Freiheiten missbraucht oder sich der weiteren Strafvollstreckung entzieht.
Doch genügt eine solche abstrakte Befürchtung?
Ein von mir bearbeiteter Fall zeigte bereits 2012, dass die Versagung des offenen Vollzugs nicht allein auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen gestützt werden darf. Auch Entscheidungen im Strafvollzug müssen den konkreten Einzelfall berücksichtigen und nachvollziehbar begründet werden.
Der Fall: Die Vollzugsanstalt sagt Nein
Mein Mandant verbüßte eine Freiheitsstrafe und strebte die Verlegung in den offenen Vollzug an. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Aus Sicht der Verteidigung überzeugte die zugrunde gelegte Prognose nicht. Deshalb musste geprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Vollzugsbehörde ihre Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr stützte. Der Fall verdeutlichte eine Besonderheit der Strafverteidigung: Sie endet nicht zwangsläufig mit dem rechtskräftigen Urteil. Auch während der Strafvollstreckung können Entscheidungen erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird.
Wann kommt offener Vollzug in Betracht?
Der offene Vollzug unterscheidet sich erheblich vom geschlossenen Vollzug. Die baulichen und technischen Sicherungen gegen Entweichungen sind reduziert. Gefangene können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Anstalt arbeiten und schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. In Berlin richtet sich die Entscheidung heute insbesondere nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln).
Entscheidend ist die sogenannte Eignungsprüfung. Es muss verantwortet werden können, den Gefangenen unter den geringeren Sicherheitsvorkehrungen des offenen Vollzugs unterzubringen. Dabei stehen insbesondere zwei Fragen im Mittelpunkt: Besteht Fluchtgefahr? Oder ist zu befürchten, dass der Gefangene die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbraucht?
Eine Straftat allein beantwortet die Prognose nicht
Die Schwere der abgeurteilten Tat ist ein relevanter Gesichtspunkt, ersetzt aber keine individuelle Prognose.
Zu berücksichtigen sind vielmehr beispielsweise bisheriger Vollzugsverlauf, Verhalten in der Haft, frühere Lockerungen, soziale Bindungen, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, Suchtproblematiken sowie konkrete Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr.
Auch die verbleibende Strafdauer kann berücksichtigt werden. Sie darf jedoch nicht schematisch zum Ausschluss des offenen Vollzugs führen.
Gerade hier liegt häufig der Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung: Welche konkreten Tatsachen tragen die negative Prognose tatsächlich?
Resozialisierung ist ein verfassungsrechtliches Ziel
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch des Gefangenen auf einen Strafvollzug ab, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist.
Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen können dabei eine wichtige Funktion übernehmen. Sie ermöglichen es, die Fähigkeit des Gefangenen zu einem straffreien Leben außerhalb der Anstalt praktisch zu erproben.
Das bedeutet allerdings keinen automatischen Anspruch auf offenen Vollzug. Sicherheitsinteressen und Resozialisierungsinteresse müssen vielmehr einzelfallbezogen miteinander abgewogen werden.
Aktuelle Rechtsprechung verlangt tragfähige Tatsachen
Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont weiterhin, dass Vollzugsbehörden und Strafvollstreckungskammern bei Lockerungsentscheidungen keine überspannten Anforderungen stellen dürfen. Prognosen müssen sich auf hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei langjährig Inhaftierten wiederholt hervorgehoben, dass Lockerungen nicht allein mit pauschalen Hinweisen auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr verweigert werden dürfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen dienen gerade auch dazu, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob sich ein Gefangener unter gelockerten Bedingungen bewährt.
Gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG
Eine Versagung des offenen Vollzugs muss der Gefangene nicht ungeprüft hinnehmen.
Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in Betracht. Zuständig ist grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer.
Das Gericht ersetzt eine der Vollzugsbehörde zustehende Prognoseentscheidung nicht einfach durch seine eigene. Es prüft jedoch unter anderem, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Maßstäbe angewendet, alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
Genau deshalb lohnt sich ein kritischer Blick auf die Vollzugsakte und die Begründung der Entscheidung.
Strafverteidigung kann nach dem Urteil weitergehen
Der Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Mit Rechtskraft des Strafurteils beginnt ein neuer Abschnitt, in dem juristische Entscheidungen weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Mandanten haben. Bei der Versagung des offenen Vollzugs sollte deshalb genau geprüft werden, ob tatsächlich konkrete Tatsachen gegen eine Eignung sprechen oder lediglich allgemeine Befürchtungen wiederholt werden. Denn auch im Strafvollzug gilt: Eine negative Prognose muss mehr sein als eine Vermutung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO – ohne Verurteilung aus dem Strafverfahren
Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO - Kein Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, keine Beleidigung

Der Vorwurf war zunächst erheblich: Ein etwa 40-jähriger Mann sollte sexuelle Handlungen an einem 15-Jährigen vorgenommen haben. Der Jugendliche hatte gegenüber seinem Vater behauptet, die Kontakte seien gegen seinen Willen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Doch die Auswertung der Nachrichten zwischen beiden zeichnete offenbar ein anderes Bild. Wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen wurde mein Mandant schließlich nicht angeklagt. Stattdessen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Beleidigung. Auch dieser Vorwurf überzeugte rechtlich nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech setzte sich die Verteidigung ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Schließlich wurde das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt.
Der Fall zeigt, weshalb eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO eine interessante Verteidigungslösung sein kann – allerdings nicht in jeder Verfahrenssituation.
Was bedeutet eine Einstellung nach § 153 StPO?
§ 153 StPO ermöglicht die Beendigung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit. Voraussetzung ist zunächst, dass lediglich ein Vergehen verfolgt wird. Ein Verbrechen mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr kann auf diesem Weg nicht erledigt werden. Daneben müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Die Schuld wäre gering und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
- Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht muss die konkreten Umstände des Einzelfalls bewerten.
Was spricht für eine geringe Schuld?
Eine starre Grenze gibt es nicht. Berücksichtigt werden können beispielsweise geringer Schaden, geringe Tatintensität, eine untergeordnete Beteiligung, außergewöhnliche Begleitumstände, Nachtatverhalten oder eine erhebliche Zeitspanne seit der Tat. Der BGH hat in einem ungewöhnlichen Verfahren gegen eine Staatsanwältin nochmals verdeutlicht, dass eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO eine sachbezogene Ermessensausübung voraussetzt. Stereotype Begründungen, die nicht einmal mit dem Akteninhalt übereinstimmen, sind rechtsfehlerhaft. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 341/22. Das ist auch für die Verteidigung interessant: Ein Einstellungsantrag sollte nicht lediglich behaupten, die Sache sei geringfügig. Er sollte konkret erklären, warum gerade dieser Fall keine weitere Strafverfolgung erfordert.
Einstellung schon im Ermittlungsverfahren
Vor Erhebung der Anklage entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Nach § 153 Abs. 1 StPO benötigt sie grundsätzlich die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Bei bestimmten weniger schwer wiegenden Vergehen mit geringen Tatfolgen ist die gerichtliche Zustimmung allerdings entbehrlich. Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits nach Akteneinsicht einen begründeten Einstellungsantrag zu stellen.
Was gilt nach Erhebung der Anklage?
Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO einstellen. Dann müssen grundsätzlich Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter zustimmen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Damit kann eine Einstellung sogar noch während einer laufenden Hauptverhandlung erreicht werden – wie im damaligen Verfahren meines Mandanten. § 153 oder § 153a StPO – ein wichtiger Unterschied
Ist eine Einstellung nach § 153 StPO ein Schuldeingeständnis?
Nein. Eine Einstellung nach § 153 StPO ist keine Verurteilung und kein Schuldspruch. Das Gesetz formuliert bewusst, dass die Schuld lediglich „als gering anzusehen wäre“. Eine gerichtliche Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat, erfolgt nicht. Allerdings ist eine wichtige Besonderheit zu beachten: Einer allein durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO kommt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Strafklageverbrauch zu. Der BGH hat dies mit Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 525/19 ausdrücklich bestätigt.
Wann sollte der Verteidiger § 153 StPO anregen?
Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO kann insbesondere dann interessant sein, wenn zwar eine Verurteilung keineswegs feststeht, zugleich aber eine schnelle und belastungsarme Beendigung des Verfahrens im Interesse des Mandanten liegt. Das verlangt strategisches Augenmaß. Bestehen überzeugende Gründe für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder für einen Freispruch, sollte die Verteidigung nicht vorschnell den Eindruck erwecken, sie akzeptiere überhaupt einen strafrechtlichen Schuldvorwurf.
Der damalige Fall zeigt die Alternative: Die Verteidigung stellte zunächst die rechtlichen Schwächen der Anklage heraus. Erst auf dieser Grundlage wurde § 153 StPO zu einer pragmatischen Möglichkeit, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie – wenn das psychiatrische Gutachten nicht überzeugt
Landgericht: verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie und Medikamentenmissbrauchs

Der Angeklagte hatte gestanden. Damit schien in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Berlin zumindest die Schuldfrage weitgehend geklärt. Doch kurz vor den Plädoyers entstand ein grundlegender Streit über das psychiatrische Gutachten. Der Sachverständige hielt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten für vollständig erhalten. Die Verteidigung widersprach. Am Ende folgte das Gericht dem Gutachter in diesem entscheidenden Punkt nicht und nahm eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie in Verbindung mit Medikamenteneinfluss an.
Der Fall: Ein Medikament verändert die Beurteilung
Der Mandant hatte zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt. Im Mittelpunkt stand anschließend die Frage, ob § 21 StGB anzuwenden war. Ein psychiatrischer Sachverständiger verneinte eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Aus Sicht der Verteidigung wies das Gutachten jedoch eine entscheidende Lücke auf: Der Mandant hatte zu den Tatzeiten ein stark wirkendes Medikament eingenommen. Dessen mögliche Auswirkungen auf seine Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit hatte der Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt.
Unmittelbar vor den Plädoyers stellte ich deshalb einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dabei wurde insbesondere die fehlende Sachkunde des bisherigen Gutachters auf dem Gebiet der klinischen Pharmakologie thematisiert.
Das Landgericht folgte schließlich der Argumentation der Verteidigung und bejahte § 21 StGB. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 verhängte es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre beantragt.
Wann liegt verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor?
Nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Tat aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war. Bei einer Pädophilie steht regelmäßig die Steuerungsfähigkeit im Mittelpunkt. Dabei gilt jedoch: Eine psychiatrische Diagnose beantwortet die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit noch nicht.
Pädophilie bedeutet nicht automatisch verminderte Schuldfähigkeit
Der Bundesgerichtshof zieht hier eine klare Grenze. Eine Pädophilie kann im Einzelfall eine „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB darstellen. Dafür muss die sexuelle Devianz jedoch einen erheblichen Ausprägungsgrad erreicht haben.
Nach der Rechtsprechung können dafür beispielsweise sprechen:
- eine zunehmende gedankliche Einengung auf die Sexualpraktiken,
- steigende Häufigkeit der Handlungen,
- abnehmende Befriedigung,
- zunehmendes Raffinement und
- eine eingeschliffene Verhaltensschablone.
Entscheidend ist eine Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und konkreten Taten. Der BGH hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 229/22 nochmals betont: Erst wenn die sexuelle Devianz die Persönlichkeit so verändert hat, dass der Täter seine Triebe nur noch unter erheblich verminderten Hemmungsmöglichkeiten steuern kann, kommt § 21 StGB in Betracht.
Medikamente und andere Einflussfaktoren müssen einbezogen werden
Der Berliner Fall zeigt einen weiteren wichtigen Punkt: Die Schuldfähigkeit darf nicht anhand einer einzelnen Diagnose isoliert beurteilt werden. Medikamente, psychische Erkrankungen, Intoxikationen oder weitere Störungen können die Gesamtbeurteilung verändern. Entscheidend bleibt stets der Zustand bei Begehung der konkreten Tat. Gerade deshalb muss ein psychiatrisches Gutachten nachvollziehbar erklären, welche tatsächlichen Befunde vorliegen und wie diese sich auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Das Gericht ist dabei nicht an die Schlussfolgerung des Sachverständigen gebunden. Die Entscheidung über §§ 20, 21 StGB ist letztlich eine Rechtsfrage des Gerichts.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung verlangt genaue Begründung
Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 341/20. Dort beanstandete der Bundesgerichtshof sogar die Annahme verminderter Schuldfähigkeit, weil das Tatgericht die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht ausreichend eigenständig überprüft hatte. Das gilt in beide Richtungen: Weder die Bejahung noch die Verneinung des § 21 StGB darf lediglich aus einer Diagnose übernommen werden.
Sachverständigengutachten kritisch überprüfen
Der Fall vor dem Landgericht Berlin zeigt, dass die Verteidigung auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht als unveränderliches Ergebnis hinnehmen muss. Bei Zweifeln können Befundgrundlagen, Methodik, fachliche Kompetenz und Schlussfolgerungen überprüft und gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger beantragt werden.
Die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Pädophilie verlangt deshalb immer eine individuelle Prüfung. Entscheidend ist nicht das diagnostische Etikett, sondern ob und in welchem Umfang die konkrete Störung – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren – die Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat tatsächlich erheblich beeinträchtigt hat.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - September 2026.

