Sex des Heilpraktikers mit Patientin – sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch (Symbolbild)

Ein Heilpraktiker behandelt eine Patientin über längere Zeit mit Akupunktur. Dutzende Sitzungen finden statt. Man kennt sich inzwischen gut. Statt der üblichen 40 Euro verlangt der Heilpraktiker nur zehn Euro. Gelegentlich massiert er die Patientin zusätzlich. Nach einer der letzten Akupunktursitzungen bietet er erneut eine Massage an. Doch diesmal entwickelt sich die Behandlung anders: Es kommt über mehrere Minuten zu eindeutigen sexuellen Handlungen. Die Patientin widerspricht währenddessen nicht. Einige Tage später erstattet sie Strafanzeige. Der Heilpraktiker wird vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Mißbrauchs nach § 174c StGB angeklagt.

Die Verteidigung: Die Behandlung war bereits beendet

Der Heilpraktiker bestreitet die sexuellen Handlungen nicht. Seine Verteidigung setzt an einem anderen Punkt an. Die Massage sei lediglich ein Freundschaftsdienst gewesen und habe nicht zur Akupunkturbehandlung gehört. Die sexuellen Kontakte hätten deshalb außerhalb des Behandlungsverhältnisses stattgefunden. Das Amtsgericht überzeugte dies nicht. Es verhängte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. Auch Berufung und Revision zum Kammergericht Berlin blieben erfolglos.

Der Fall führt zu einer bis heute wichtigen Frage: Wann wird ein sexueller Kontakt zwischen Behandler und Patient tatsächlich zum sexuellen Mißbrauch?

Was verlangt § 174c StGB?

§ 174c StGB schützt Menschen, die sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einer anderen Person zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertrauen. Auch Suchtkrankheiten sind ausdrücklich erfasst. Wer dieses Verhältnis für sexuelle Handlungen missbraucht, muss mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Auch der Versuch ist strafbar. Die Vorschrift betrifft nicht nur Ärzte. Je nach konkreter Behandlung können unter anderem Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder andere Behandler erfasst sein.

Einvernehmen schließt § 174c StGB nicht automatisch aus

Eine Besonderheit unterscheidet § 174c StGB von vielen anderen Sexualdelikten. Dass ein erwachsener Patient einer sexuellen Handlung zustimmt, bedeutet nicht automatisch Straflosigkeit. Geschützt wird gerade die sexuelle Selbstbestimmung innerhalb eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses. Umgekehrt gilt aber ebenso: Nicht jeder einvernehmliche sexuelle Kontakt zwischen einem Behandler und einem Patienten erfüllt automatisch § 174c StGB.

Das hat der BGH bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 klargestellt. Dort bestand zwar ein ärztliches Beratungs- und Behandlungsverhältnis. Die sexuellen Kontakte erfolgten nach den Feststellungen jedoch nicht unter dessen Missbrauch. Der BGH verneinte deshalb eine Strafbarkeit nach § 174c StGB.

Entscheidend ist folglich der konkrete Zusammenhang zwischen Behandlung und Sexualkontakt.

Wann wird das Behandlungsverhältnis missbraucht?

Das Gericht muss prüfen, ob der Täter gerade die durch die Behandlung entstandene Vertrauensstellung oder Abhängigkeit für die sexuellen Handlungen ausnutzt. Dabei ist das Merkmal des „Anvertrautseins“ weit zu verstehen. Der BGH hat entschieden, dass weder ein förmlicher Behandlungsvertrag noch eine wirksame ärztliche Approbation zwingend erforderlich sind. Entscheidend kann bereits sein, dass sich der Patient erkennbar wegen eines Behandlungsbedarfs der fürsorgerischen Tätigkeit des anderen überlässt.

Auch Vorsorgepatienten können einem Arzt im Sinne von § 174c StGB anvertraut sein. Das stellte der BGH mit Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19 klar. In diesem Verfahren hatte ein Arzt gynäkologische Untersuchungen für sexuelle Zwecke manipuliert und heimlich aufgezeichnet.

BGH 2024: Keine grenzenlose Ausdehnung des Sexualstrafrechts

Bemerkenswert ist eine neuere Entscheidung des BGH aus 2024. Der Bundesgerichtshof wandte sich ausdrücklich gegen eine grenzenlose Erweiterung des Täterkreises bei § 174c Abs. 2 StGB. Nicht jeder, der sich irgendwie mit der seelischen Verfassung eines anderen Menschen beschäftigt, wird dadurch zum psychotherapeutischen Behandler. Der Straftatbestand muss hinreichend bestimmt bleiben und darf nicht zu einem allgemeinen Sexualdelikt für beliebige Vertrauensbeziehungen erweitert werden.

Damit zeigt die aktuelle Rechtsprechung zwei Seiten: Der Patientenschutz wird ernst genommen, zugleich müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale konkret nachgewiesen werden.

BGH 2024: Auch Pflegeverhältnisse können erfasst sein

Wie weit der Schutz tatsächlich reichen kann, zeigt wiederum BGH, Beschluss vom 12. November 2024. Ein Pflegehelfer hatte mit einer 83-jährigen, schwer demenzkranken Bewohnerin eines Pflegeheims Geschlechtsverkehr. Der BGH sah neben anderen Sexualdelikten auch § 174c Abs. 1 StGB als erfüllt an, weil die Frau dem Täter krankheitsbedingt zur Betreuung anvertraut war und er dieses Verhältnis missbrauchte. Sexueller Mißbrauch: Der konkrete Behandlungskontext entscheidet

Für die Verteidigung reicht deshalb weder die Formel „Die Patientin war einverstanden“ noch umgekehrt die Behauptung „Sex mit Patienten ist immer strafbar“.

Zu klären ist vielmehr: Bestand zum Tatzeitpunkt überhaupt noch ein Behandlungsverhältnis? Weshalb war die Person dem Beschuldigten anvertraut? Welche Abhängigkeit bestand tatsächlich? Und wurde gerade diese besondere Stellung für die sexuellen Handlungen ausgenutzt?

Der Berliner Heilpraktiker-Fall zeigt: Die Grenze zwischen privater Beziehung und Behandlungskontext kann strafrechtlich entscheidend sein.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.