Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung

Freispruch
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Es sollte eigentlich nur um einen gebrauchten VW-Transporter gehen. Am Ende stand der Vorwurf im Raum, ein Mann habe seinen hoch motorisierten Audi als Waffe eingesetzt und zwei Menschen beinahe überfahren. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Uelzen. Angeklagt waren unter anderem gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung und Körperverletzung. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

Was war geschehen?

Detektive suchen nach einem VW-Transporter. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hatte ein Rechtsanwalt eine Detektei damit beauftragt, nach Fahrzeugen zu suchen, die zum Betriebsvermögen eines insolventen Unternehmens gehören sollten. Die Ermittler entdeckten im Internet einen VW-Transporter. Der spätere Angeklagte bot das Fahrzeug zum Verkauf an. Zwei Mitarbeiter der Detektei vereinbarten deshalb unter dem Vorwand eines Kaufinteresses ein Treffen auf einem Parkplatz. Dort erschien der spätere Angeklagte mit seinem Audi, während seine Ehefrau den VW brachte.

Dann änderte sich die Situation schlagartig.

Aus der Fahrzeugbesichtigung wird ein Handgemenge

Die vermeintlichen Kaufinteressenten erklärten, den Transporter sicherstellen zu wollen. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren überrascht: Sie gingen davon aus, das Fahrzeug rechtmäßig gekauft zu haben. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Detektive versuchten, die Abfahrt zu verhindern, zerrten am Zündschlüssel und stellten sich vor beziehungsweise neben das Fahrzeug. Schließlich gelang es dem Angeklagten, den Parkplatz zu verlassen. Anschließend erstatteten die Detektive Strafanzeige. Ihr Vorwurf war erheblich: Der Angeklagte habe seinen leistungsstarken Audi gezielt gegen sie eingesetzt, sei mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren und nur durch schnelle Ausweichbewegungen hätten sie einen Zusammenstoß verhindern können.

In der Hauptverhandlung verändert sich das Bild

Vor Gericht wirkten die Belastungsaussagen wesentlich weniger überzeugend. Die Zeugen konnten sich an Teile des Geschehens nicht mehr richtig erinnern. Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Das Gericht erkannte schließlich eine Belastungstendenz in den Aussagen. Die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung ließ sich auf dieser Grundlage nicht gewinnen.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.

Wann muss ein Gericht freisprechen?

Grundlage der strafgerichtlichen Beweiswürdigung ist § 261 StPO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. „Freie Beweiswürdigung“ bedeutet allerdings nicht beliebige Beweiswürdigung. Für eine Verurteilung muss das Gericht von der Schuld überzeugt sein. Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel vernünftige Zweifel, gilt in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten. Gerade widersprüchliche oder interessengeleitete Zeugenaussagen müssen deshalb sorgfältig auf ihre Entstehung, Konstanz und Plausibilität sowie ihre Übereinstimmung mit objektiven Umständen geprüft werden.

BGH: Auch ein Freispruch muss nachvollziehbar begründet sein

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt allerdings auch die andere Seite. Ein Gericht darf nicht deshalb freisprechen, weil sich irgendwie Zweifel formulieren lassen. Auch die einem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und rational nachvollziehbar sein. Der BGH hat dies mit Urteil vom 25. September 2024 erneut hervorgehoben. Ein Freispruch kann revisionsrechtlich fehlerhaft sein, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Gewissheit stellt.

Anforderungen an das freisprechende Urteil

Diese Linie hat der BGH auch 2025 fortgeführt. Nach § 267 Abs. 5 StPO muss ein freisprechendes Urteil grundsätzlich zunächst darstellen, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen hält. Anschließend muss nachvollziehbar erläutert werden, weshalb sich die zusätzlichen Tatsachen, die für eine Verurteilung erforderlich wären, nicht feststellen ließen. Auch die Einlassung des Angeklagten gehört grundsätzlich in diese Darstellung. Fehlt sie, kann selbst ein Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

Aussage gegen objektive Umstände prüfen

Der damalige Parkplatzfall zeigt anschaulich, weshalb die Hauptverhandlung für die Verteidigung entscheidend sein kann. In einer Ermittlungsakte können Zeugenaussagen zunächst eindeutig wirken. Erst die unmittelbare Befragung offenbart möglicherweise Erinnerungslücken, Widersprüche, Eigeninteressen oder Belastungstendenzen.

Ein Freispruch ist deshalb kein Ausdruck bloßer Unsicherheit. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn das Gericht nach vollständiger Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht gewinnen kann.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.