Zuständigkeit Strafgericht

Zuständigkeit Strafgericht
Zuständigkeit Strafgericht

Fünf Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern warf die Staatsanwaltschaft Cottbus einem Berliner Beschuldigten vor. Die behaupteten Taten sollten über das Internet begangen worden sein. Nach der Anklage hatte der Mann dabei aus seiner Wohnung in Berlin gehandelt. Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei einem Amtsgericht im Land Brandenburg. Die Verteidigung stellte deshalb eine zunächst unscheinbar wirkende Frage: Ist dieses Gericht überhaupt zuständig?

Aus einer prozessrechtlichen Frage wurde schließlich der entscheidende Hebel des Verfahrens.

Der Fall: Tatort Berlin, Wohnsitz Berlin – Anklage in Brandenburg

Der Beschuldigte wohnte bei Anklageerhebung in Berlin. Auch die ihm vorgeworfenen Internet-Handlungen sollten von seiner Berliner Wohnung ausgegangen sein. Nach den üblichen Gerichtsständen sprach daher vieles für Berlin und nicht für Brandenburg.

§ 7 StPO bestimmt den Gerichtsstand grundsätzlich nach dem Tatort. Daneben begründet § 8 StPO einen Gerichtsstand dort, wo der Angeschuldigte bei Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz hat.

Beide Anknüpfungspunkte führten hier nach Auffassung der Verteidigung nach Berlin.

Die Zuständigkeitsrüge verändert die Verhandlung

Zu Beginn der Hauptverhandlung fanden Gespräche zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung statt. Eine Einstellung nach § 153a StPO lehnte die Staatsanwaltschaft zunächst ab. Stattdessen stand eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung im Raum. Daraufhin kündigte die Verteidigung an, die örtliche Zuständigkeit des Strafgerichts zu beanstanden und die Verweisung nach Berlin zu beantragen. Der entsprechende Antrag war bereits vorbereitet. Damit änderte sich die Situation.

Statt einer Verurteilung verständigten sich die Verfahrensbeteiligten schließlich auf eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO. Der Mandant blieb ohne strafrechtliche Verurteilung.

Der Fall zeigt: Prozessrecht ist keine Nebensache.

Zuständigkeit Strafgericht: örtlich und sachlich sind zwei verschiedene Fragen

Bei der Zuständigkeit Strafgericht muss zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterschieden werden. Die örtliche Zuständigkeit beantwortet die Frage: Berlin, Cottbus, Hamburg oder München? Neben Tatort und Wohnsitz kennt die StPO weitere Gerichtsstände. Die sachliche Zuständigkeit entscheidet dagegen: Strafrichter, Schöffengericht oder Landgericht?

Nach § 25 GVG entscheidet der Strafrichter grundsätzlich bei Vergehen, wenn höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Im Übrigen kommt innerhalb der amtsgerichtlichen Zuständigkeit das Schöffengericht in Betracht. Das Amtsgericht darf allerdings grundsätzlich keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren verhängen. Ist eine höhere Strafe zu erwarten, ist regelmäßig das Landgericht zuständig.

Wer muss die falsche Zuständigkeit bemerken?

Hier liegt heute ein wichtiger Unterschied. Die sachliche Zuständigkeit muss das Gericht gemäß § 6 StPO grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen.

Bei der örtlichen Zuständigkeit ist das anders. Nach § 16 StPO prüft das Gericht sie nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach muss der Angeklagte die Unzuständigkeit rechtzeitig einwenden – und zwar spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Chance verlieren.

Damit ist die Zuständigkeitsprüfung eine Aufgabe, die bereits bei Eingang der Anklageschrift zur Verteidigungsstrategie gehören sollte.

BGH 2025: Zuständigkeit ist keine Formalität

Wie aktuell das Thema ist, zeigt der BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 2 ARs 76/25, 2 AR 46/25. Dort war ein Verfahren zunächst beim Amtsgericht geführt worden, obwohl wegen einer zu erwartenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus tatsächlich das Landgericht erstinstanzlich zuständig war.

Der BGH betonte die Pflicht zur Prüfung nach § 6 StPO und zeigte zugleich, wie ein solcher Zuständigkeitsfehler im weiteren Verfahren prozessual behandelt werden muss.

BVerfG: Es geht um den gesetzlichen Richter

Hinter den Zuständigkeitsregeln steht sogar Verfassungsrecht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2025 – 2 BvR 1298/24 nochmals hervorgehoben, dass diese Garantie die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern und verhindern soll, dass für einen konkreten Fall gezielt ein bestimmtes Gericht oder bestimmte Richter ausgewählt werden. Eine bloß fehlerhafte Zuständigkeitsentscheidung reicht zwar nicht automatisch für einen Verfassungsverstoß. Wird die Zuständigkeitsordnung jedoch willkürlich oder offensichtlich unhaltbar angewendet, kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.

Manchmal entscheidet Prozessrecht über das ganze Verfahren

Der damalige Fall endete nicht mit der ursprünglich angestrebten Verurteilung, sondern mit einer Einstellung. Nicht weil die Verteidigung plötzlich ein neues Beweismittel gefunden hatte. Nicht weil ein Zeuge seine Aussage zurücknahm.

Sondern weil sie rechtzeitig die Frage stellte:

Warum findet dieses Strafverfahren eigentlich vor diesem Gericht statt?

Die Zuständigkeit Strafgericht gehört deshalb zu den Punkten, die eine Verteidigung schon bei der Prüfung der Anklageschrift kontrollieren sollte. Manchmal steckt die entscheidende Verteidigungslinie nicht im materiellen Strafrecht – sondern in den ersten Paragraphen der Strafprozessordnung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.